Entscheidungsstichwort (Thema)

Beihilfe für Teilzeitbeschäftigte

 

Normenkette

BeschFG 1985 Art. 1 § 2 Abs. 1; GG Art. 3; BGB § 134; BAT § 40; Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg § 15; ZPO § 308

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 16.07.1997; Aktenzeichen 3 Sa 31/97)

ArbG Stuttgart (Urteil vom 08.01.1997; Aktenzeichen 7 Ca 10496/96)

 

Tenor

I. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 16. Juli 1997 – 3 Sa 31/97 – in der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als es unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 8. Januar 1997 – 7 Ca 10496/96 – in Ziff. 1 die Klage in Höhe von DM 24,08 nebst 4 % Zinsen seit 18. Oktober 1996 und in Ziff. 2 die Klage in Höhe von DM 35,28 abgewiesen hat.

Zur Klarstellung wird der Tenor des Berufungsurteils wie folgt neu gefaßt:

1. Auf die Berufung des beklagten Landes und die Anschlußberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 8. Januar 1997 – 7 Ca 10496/96 – in der Kostenentscheidung und insoweit abgeändert, als es das beklagte Land in Ziff. 1 zur Zahlung eines über DM 398,09 nebst 4 % Zinsen seit 18. Oktober 1996 hinausgehenden Betrages und in Ziff. 2 zur Zahlung eines über DM 59,35 nebst 4 % Zinsen aus DM 24,07 seit 8. Januar 1997 hinausgehenden Betrages verurteilt hat.

Im Umfang der Abänderung wird die Klage abgewiesen.

2. Im übrigen werden die Berufung und die Anschlußberufung zurückgewiesen.

II. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten I. Instanz tragen die Klägerin 13/22, das beklagte Land 9/22, von den Kosten II. Instanz tragen die Klägerin 10/19, das beklagte Land 9/19, von den Kosten der Revision tragen die Klägerin 6/7, das beklagte Land 1/7.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die teilzeitbeschäftigte Klägerin begehrt von dem beklagten Land Beihilfe für Aufwendungen, die ihr durch zahnärztliche Behandlungen in den Jahren 1994 und 1995 entstanden sind. Die Parteien streiten hauptsächlich darüber, ob der Klägerin Beihilfe in gleicher Höhe zusteht wie einem vollbeschäftigten Angestellten.

Die Klägerin ist seit dem 1. Januar 1988 bei dem beklagten Land als Lehrerin beschäftigt. Arbeitsvertraglich vereinbart erteilt sie wöchentlich 13 Unterrichtsstunden. Das Regelstundenmaß eines vollzeitbeschäftigten Lehrers beträgt wöchentlich 27 Stunden. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. § 40 BAT in der bis zum 31. August 1994 geltenden Fassung (im folgenden: § 40 BAT aF) lautete wie folgt:

“Für die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie von Unterstützungen werden die beim Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen angewendet, wenn die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Angestellten mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten beträgt.”

In einer Niederschriftserklärung der Tarifvertragsparteien vom 24. April 1991 zum BAT heißt es:

“Dem § 40 … liegt die darin festgelegte Abgrenzung des anspruchsberechtigten Personenkreises zugrunde. Sollte diese Grundlage in Frage gestellt werden, besteht zwischen den Tarifvertragsparteien Einvernehmen, daß eine Regelung vereinbart wird, die dem Grundsatz differenzierter Leistungen an Voll- und Teilzeitbeschäftigte Rechnung trägt.”

§ 40 BAT in der ab dem 1. September 1994 geltenden Fassung (im folgenden: § 40 BAT nF) hat folgenden Wortlaut:

“Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie von Unterstützungen werden die bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen angewendet.

Nicht vollbeschäftigte Angestellte erhalten von der errechneten Beihilfe den Teil, der dem Verhältnis entspricht, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten zu der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit steht.”

§ 15 der Beihilfeverordnung des beklagten Landes (im folgenden: BVO) sieht vor, daß die Beihilfe für jedes Kalenderjahr um eine Kostendämpfungspauschale gekürzt wird. Diese betrug 1994 und 1995 100,– DM, ab dem 1. Januar 1996 beträgt sie 150,– DM.

Nach Nr. 1.2.1 der Anlage zur BVO sind Aufwendungen für bestimmte zahnärztliche Leistungen nur beihilfefähig, wenn der Beihilfeberechtigte bei Behandlungsbeginn in den vorangegangenen drei Jahren mindestens 15 Monate beihilfeberechtigt gewesen ist.

Die Klägerin beantragte am 23. Januar 1996 und am 18. November 1996 Beihilfe zu den Kosten zahnärztlicher Behandlungen aufgrund von zwei Rechnungen vom 4. Mai 1994 über 760,22 DM und 44,60 DM (Antrag vom 18. November 1996) sowie einer Rechnung vom 21. März 1995 über 75,– DM und einer weiteren Rechnung vom 17. Juli 1995 von 1.853,60 DM (Antrag vom 23. Januar 1996). Für die Rechnungen vom 4. Mai 1994 erhielt die Klägerin am 15. Dezember 1996 Beihilfe in Höhe von 121,53 DM. Diesen Betrag errechnete das beklagte Land unter Zugrundelegung der Summe der beiden Rechnungsbeträge (804,82 DM) des für die Klägerin maßgeblichen Beihilfesatzes von 50 % und einer Kostendämpfungspauschale von 150,– DM. Den sich daraus ergebenden Betrag von 252,41 DM kürzte das beklagte Land entsprechend dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin auf 13/27, somit auf 121,53 DM.

Für die Rechnungen vom 21. März 1995 und vom 17. Juli 1995 gewährte das beklagte Land keine Beihilfe.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe für die gesamten Aufwendungen Beihilfe zu, und zwar in gleicher Höhe wie einem vollzeitbeschäftigten Angestellten und nicht nur anteilig entsprechend dem Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung. Die Beihilfe sei eine Fürsorgeleistung des Arbeitgebers. Eine anteilige Kürzung der Beihilfe wegen der Teilzeitbeschäftigung verstoße gegen Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG und gegen den Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG. Außerdem habe die Beklagte bei der Errechnung der Beihilfe für die Rechnungen vom 4. Mai 1994 zu Unrecht eine Kostendämpfungspauschale von 150,– DM berücksichtigt. Im Jahr 1994, dem Jahr der Rechnungsstellung, habe die Kostendämpfungspauschale noch 100,– DM betragen.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

1. das beklagte Land zu verurteilen, an sie 776,80 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 18. Oktober 1996 zu bezahlen,

2. Das beklagte Land zu verurteilen, an sie 180,88 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 8. Januar 1997 zu bezahlen.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe für die streitbefangenen Aufwendungen keine Beihilfe zu. Sie sei vor dem 1. September 1994 nicht beihilfeberechtigt gewesen, da ihre regelmäßige Arbeitszeit nicht mindestens die Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Angestellten betragen habe. Der in § 40 BAT aF geregelte Ausschluß teilzeitbeschäftigter Angestellter von Beihilfeleistungen sei wirksam gewesen. Die Bestimmung habe weder gegen Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Die Klägerin habe deshalb 1994 und 1995 die nach Nr. 1.2.1 der Anlage zur BVO erforderliche 15monatige Wartezeit nicht erfüllt gehabt. Die Beihilfe für die Rechnungen vom 4. Mai 1994 sei versehentlich gewährt worden. Für die Rechnung vom 17. Juli 1995 könne die Klägerin nach § 40 Unterabs. 2 BAT nF allenfalls Beihilfe im Umfang von 13/27 des Beihilfeanspruchs eines vollzeitbeschäftigten Angestellten beanspruchen. § 40 Unterabs. 2 BAT nF verstoße weder gegen Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Beihilfe stelle einen Teil des Arbeitsentgelts dar. Deshalb sei es sachlich gerechtfertigt, die Beihilfe Teilzeitbeschäftiger entsprechend dem Umfang ihrer regelmäßigen Arbeitszeit, gemessen an der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Angestellten, zu kürzen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich der Rechnungen vom 4. Mai in Höhe des seinerzeit rechtshängigen Betrages von 130,87 DM nebst Zinsen stattgegeben. Hinsichtlich der Rechnungen vom 21. März 1995 und vom 17. Juli hat es der auf 964,30 DM gerichteten Klage in Höhe von 926,80 DM unter Abweisung im übrigen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage in bezug auf die Rechnungen vom 4. Mai 1994, nachdem die Klägerin die Klage insoweit im Wege der Anschlußberufung auf 180,88 DM erweitert hatte, in Höhe von 145,60 DM nebst Zinsen abzüglich am 15. Dezember 1996 gezahlter 121,53 DM stattgegeben. Hinsichtlich der Rechnung vom 17. Juli 1995 hat es der Klägerin 374,01 DM nebst Zinsen zuerkannt. Im übrigen hat es die Klage, soweit noch anhängig – die vom Arbeitsgericht vorgenommene Teilabweisung in Höhe von 37,50 DM (Beihilfe für die Rechnung vom 21. März 1995) war mit der Anschlußberufung nicht angegriffen abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in bezug auf die Rechnungen vom 4. Mai 1994 nur noch in Höhe von 180,88 DM abzüglich gezahlter 121,53 DM weiter, hinsichtlich der Rechnung vom 17. Juli 1995 begehrt die Klägerin die Zahlung von 776,80 DM nebst Zinsen. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zum Teil begründet und führt unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils zur teilweisen Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils.

A. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe auf Grund ihrer Teilzeitbeschäftigung für die noch im Streit befindlichen Aufwendungen (Rechnungen vom 4. Mai 1994 und vom 17. Juli 1995) Beihilfe anteilig entsprechend dem Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung, somit im Umfang von 13/27 der Beihilfe, die ein vollzeitbeschäftigter Angestellter zu beanspruchen hätte, zu. Hinsichtlich der Rechnung vom 17. Juli 1995 ergebe sich dies aus § 40 Unterabs. 2 BAT nF. Diese Bestimmung sei rechtswirksam, sie verstoße insbesondere nicht gegen Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG und Art. 3 GG. Durch die tarifliche Regelung würden Teilzeitbeschäftigte nicht anders behandelt als vollzeitbeschäftigte Angestellte, denn sie erhielten den ihrer zeitlichen Leistungsverpflichtung entsprechenden Teil der Beihilfe. Zwar habe die Kostendämpfungspauschale im Jahr 1995 nur 100,– DM betragen. Da die Klägerin selbst ihrer Berechnung jedoch 150,– DM zugrundegelegt habe, sei das Gericht daran gebunden. Unter Berücksichtigung dessen sei der Klägerin für diese Aufwendungen Beihilfe von 374,01 DM zuzuerkennen. Bezüglich der beiden Rechnungen vom 4. Mai 1994 stehe der Klägerin ebenfalls Beihilfe nur anteilig im Umfang von 13/27 des Beihilfeanspruchs eines Vollbeschäftigten zu. Zwar seien gemäß § 40 BAT aF. Angestellte mit einer Teilzeitbeschäftigung von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten gänzlich von Beihilfeleistungen ausgeschlossen. Diese Tarifbestimmung sei jedoch wegen eines Verstoßes gegen Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG unwirksam. Die dadurch entstandene Tariflücke sei aufgrund des in der Niederschriftserklärung zum BAT vom 24. April 1991 zum Ausdruck gekommenen übereinstimmenden Willens der Tarifvertragsparteien dahingehend zu schließen, daß der Klägerin eine anteilige Leistung entsprechend dem Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung zustehe. Unter Berücksichtigung einer Kostendämpfungspauschale von 100,– DM könne die Klägerin daher für die Rechnungen vom 4. Mai 1994 Beihilfe von 145,60 DM abzüglich des vom beklagten Land gezahlten Betrages von 121,53 DM beanspruchen. Die Beihilfeansprüche scheiterten nicht an Ziff. 1.2.1 der Anlage zur BVO, denn wegen der Nichtigkeit des Ausschlusses unterhälftig Teilzeitbeschäftigter von Beihilfeleistungen in § 40 BAT aF habe die Klägerin im Jahr 1994 die 15monatige Wartezeit bereits erfüllt gehabt.

B. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nur teilweise stand. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts steht der Klägerin für die Rechnungen vom 4. Mai 1994 Beihilfe in gleicher Höhe zu wie einem vollzeitbeschäftigten Angestellten, somit – unter Berücksichtigung der vom beklagten Land geleisteten Zahlung von 121,53 DM – in Höhe restlicher 180,88 DM. Da sie gegen das Berufungsurteil insoweit jedoch nur teilweise Revision eingelegt hat – sie begehrt nur noch einen Betrag von 180,88 DM abzüglich 121,53 DM, somit 59,35 DM –, konnte der Klage über den vom Landesarbeitsgericht im Ergebnis zugesprochenen Betrag von 24,07 DM (= 145,60 DM abzüglich 121,53 DM) hinaus lediglich in Höhe weiterer 35,28 DM stattgegeben werden. Hinsichtlich der Rechnung vom 17. Juli 1995 steht der Klägerin zwar, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen hat, Beihilfe nur anteilig im Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung zu, somit in Höhe von 13/27 der Beihilfe, die ein vollzeitbeschäftigter Angestellter beanspruchen könnte. Bei der Berechnung ist allerdings als Kostendämpfungspauschale nur ein Betrag von 100,– DM und nicht, wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat, von 150,– DM zu berücksichtigen, so daß der Klage über den vom Landesarbeitsgericht zuerkannten Betrag von 374,01 DM hinaus in Höhe weiterer 24,08 DM stattzugeben war. Die weitergehende Revision ist hingegen unbegründet.

I. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts steht der Klägerin für die Rechnungen vom 4. Mai 1994 Beihilfe in gleicher Höhe zu wie einem vollzeitbeschäftigten Angestellten.

1. Der Beihilfeanspruch der Klägerin für die Rechnungen vom 4. Mai 1994 richtet sich nach der bis zum 31. August 1994 geltenden Bestimmung in § 40 BAT aF. Danach waren zwar nur Angestellte beihilfeberechtigt, deren arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Angestellten betrug. Dies war bei der Klägerin nicht der Fall.

§ 40 BAT aF verstieß jedoch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats insoweit gegen Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG 1985, als Teilzeitbeschäftigte mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Angestellter gänzlich von Beihilfeleistungen ausgeschlossen wurden, weil ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung nicht bestand (BAG Urteil vom 25. September 1997 – 6 AZR 65/96 – BAGE 86, 326; zu der gleichlautenden Regelung in § 39 TV Ang Bundespost). Die Nichtigkeit dieser Bestimmung führte jedoch entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht dazu, daß unterhälftig Teilzeitbeschäftigte Beihilfe anteilig entsprechend dem Umfang der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit im Verhältnis zur durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten zu beanspruchen hatten, vielmehr war unterhälftig Teilzeitbeschäftigten Beihilfe in gleicher Höhe zu gewähren wie vollzeitbeschäftigten Angestellten. Dies hat der Senat aus der seinerzeitigen, in § 40 BAT aF festgelegten Zweckbestimmung der Beihilfe hergeleitet. Diese sah der Senat darin, den durch die Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckten, durch die Beihilferegelung tariflich definierten Bedarf des Angestellten ohne Rücksicht auf Arbeitszeit und dadurch bestimmte Einkommenshöhe im Umfang der Beihilfe zu decken. Mit diesem, auf den Bedarf der Anspruchsberechtigten abstellenden Grundgedanken hat der Senat bei unterhälftigter Teilzeitbeschäftigung nicht nur den in der Tarifnorm bestimmten vollständigen Leistungsausschluß, sondern auch eine arbeitszeitanteilige Kürzung für unvereinbar erachtet (BAG Urteil vom 25. September 1997 – 6 AZR 65/96 – BAGE 86, 326, 330, 331).

Daran hält der Senat fest. Die Niederschriftserklärung vom 24. April 1991 zu § 40 BAT aF rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dadurch haben die Tarifvertragsparteien nur ihre Absicht bekundet, im Falle der Nichtigkeit der Bestimmung eine Regelung zu vereinbaren, die dem Grundsatz differenzierter Leistungen an Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte Rechnung tragen sollte. Eine solche Regelung haben sie erst mit Wirkung zum 1. September 1994 geschaffen. Bis dahin sah die tarifliche Regelung eine für alle Anspruchsberechtigten vom Umfang der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit unabhängige Beihilfegewährung vor. Während der Geltungsdauer des § 40 BAT aF konnte der gleichheitswidrige Zustand deshalb nur dadurch beseitigt werden, daß auch unterhälftig Teilzeitbeschäftigte – ebenso wie die anderen Anspruchsberechtigten – Beihilfe unabhängig vom Umfang ihrer regelmäßigen Arbeitszeit erhielten.

2. Dem Anspruch der Klägerin steht Nr. 1.2.1 der Anlage zur BVO nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung sind Aufwendungen für die hier in Rede stehenden zahnärztlichen Leistungen nur beihilfefähig, wenn der Beihilfeberechtigte bei Behandlungsbeginn in den vorangegangenen drei Jahren mindestens 15 Monate beihilfeberechtigt gewesen ist.

Die zahnärztlichen Leistungen, die den Rechnungen vom 4. Mai 1994 zugrundeliegen, wurden im April 1994 erbracht. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin mehr als 15 Monate beihilfeberechtigt, denn sie konnte aufgrund der Nichtigkeit des in § 40 BAT aF vorgesehenen Anspruchsausschlusses unterhälftig Teilzeitbeschäftigter bereits seit Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1. Januar 1988 Beihilfe beanspruchen.

II. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, die Klägerin könne für die Rechnung vom 17. Juli 1995 Beihilfe nur im Umfang von 13/27 der Beihilfe, die einem vollzeitbeschäftigten Angestellten zustünde, beanspruchen.

1. Der Beihilfeanspruch der Klägerin richtet sich insoweit nach § 40 BAT nF. Danach erhalten nicht vollzeitbeschäftigte Angestellte von der errechneten Beihilfe den Teil, der dem Verhältnis entspricht, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Angestellten zu der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit steht (§ 40 Unterabs. 2 BAT nF). Dementsprechend hat die Klägerin Anspruch auf 13/27 der Beihilfe eines vollzeitbeschäftigten Angestellten.

2. § 40 Unterabs. 2 BAT nF verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG und Art. 3 GG. Dies hat der erkennende Senat bereits durch Urteil vom 19. Februar 1998 (– 6 AZR 460/96 – AP BAT § 40 Nr. 12 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 56), auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, entschieden. Zwar werden durch die geänderte Tarifbestimmung Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten unterschiedlich behandelt, denn § 40 Unterabs. 2 BAT nF bemißt die Höhe der Beihilfe bei nicht vollzeitbeschäftigten Angestellten nach dem zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung. Für die unterschiedliche Behandlung besteht jedoch wegen der durch die Neufassung des § 40 BAT geänderten Zweckbestimmung der Beihilfeleistung ein sachlicher Grund.

Während die Beihilfe nach § 40 BAT aF dazu diente, den durch die Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckten, tariflich definierten Bedarf des Angestellten ohne Rücksicht auf Arbeitszeit und dadurch bestimmte Einkommenshöhe im Umfang der Beihilfe zu decken, ist die Beihilfe nach der Neufassung des § 40 BAT als Arbeitsentgelt anzusehen. Zwar handelt es sich bei der Beihilfe nach wie vor um eine Leistung, die in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen und damit nur aus einem dieser Anlässe und wegen eines dadurch verursachten Bedarfs gewährt wird. Aufgrund des in § 40 Unterabs. 2 BAT nF nunmehr vorgesehenen Kürzungstatbestandes bezweckt die Beihilfe im Gegensatz zur Vorgängerregelung nicht mehr die Deckung des in den Beihilfevorschriften definierten Bedarfs aller nach der Tarifnorm anspruchsberechtigten Angestellten, vielmehr stellt sie jetzt nur einen anlaßbezogenen, zusätzlich zur laufenden Vergütung zu zahlenden Zuschuß dar und ist selbst Arbeitsentgelt. Deshalb ist es sachlich gerechtfertigt, diesen Vergütungszuschuß bei Teilzeitbeschäftigten im gleichen Umfang zu kürzen wie die Vergütung selbst (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 1998, aaO, zu II 2b der Gründe).

An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Der vorliegende Fall gibt zu einer Änderung der Rechtsprechung keinen Anlaß. Die Auffassung der Revision, die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gebiete es, Beihilfe auch Teilzeitbeschäftigten in voller Höhe zu gewähren, weil bei ihnen krankheitsbezogene Aufwendungen in gleichem Maße entstünden wie bei Vollzeitbeschäftigten, verkennt, daß die arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht den Arbeitgeber nicht verpflichtet, Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen zu gewähren. Die aus diesen Anlässen entstehenden Aufwendungen hat der Arbeitnehmer, sofern sie von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt sind, aus seinen privaten Einkünften zu bestreiten. Die dem Dienstherrn gegenüber seinen Beamten, Richtern und Soldaten obliegende gesteigerte Fürsorgepflicht, aus der der Anspruch auf Beihilfe in den genannten Fällen resultiert, findet im Arbeitsverhältnis des öffentlichen Dienstes keine Fortsetzung (vgl. Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT, Stand Februar 1999, § 40 Rn 4 b; Senatsurteil vom 19. Februar 1998, aaO, zu II 2b dd (2) der Gründe; aA Schüren Anm. AP BeschFG 1985 § 2 Nr. 32).

3. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist jedoch bei der Berechnung des Beihilfeanspruchs nur eine Kostendämpfungspauschale von 100,– DM zugrunde zu legen. Eine Bindung an die Berechnung der Klägerin besteht insoweit nicht.

a) Nach § 15 BVO ist die Beihilfe für jedes Kalenderjahr um eine Kostendämpfungspauschale zu kürzen. Diese betrug im Jahr 1995 100,– DM; die Erhöhung auf 150,– DM erfolgte erst zum 1. Januar 1996.

b) Die Berücksichtigung der Kostendämpfungspauschale in Höhe eines Betrages von nur 100,– DM verstößt nicht gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Das Gericht darf aber weniger zuerkennen als beantragt und bei einheitlichem Streitgegenstand die einzelnen unselbständigen Rechnungsposten der Höhe nach ohne Überschreitung der verlangten Endsumme verschieben und dabei auch hinsichtlich einzelner Rechnungsposten über das Geforderte hinausgehen (vgl. BGH Urteil vom 22. November 1990 – X ZR 73/90 – WM 1991, 609, 610; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 57. Aufl. § 308 Rn 10; Thomas/Putzo ZPO 22. Aufl. § 308 Rn 8, jeweils mwN).

Die Klägerin begehrt für die Aufwendungen gemäß der Rechnung vom 17. Juli 1995 Beihilfe von 776,80 DM. Die Kostendämpfungspauschale ist hinsichtlich dieses Streitgegenstandes ein unselbständiger Rechnungsposten. Bei Zugrundelegung einer Kostendämpfungspauschale von 100,– DM wird der von der Klägerin geforderte Betrag von 776,80 DM nicht überschritten, vielmehr ergibt sich ein Beihilfeanspruch von 398,09 DM. Dieser errechnet sich wie folgt:

Rechnungsbetrag:

DM 1.853,60

Beihilfesatz 50 %

DM 926,80

abzüglich DM 100,–

Kostendämpfungspauschale

DM 826,80

davon 13/27

DM 398,09.

4. Auch hinsichtlich dieser Aufwendungen steht dem Beihilfeanspruch Nr. 1.2.1 der Anlage zur BVO nicht entgegen. Die der Rechnung vom 17. Juli 1995 zugrundeliegenden zahnärztlichen Leistungen wurden im Juli 1995 erbracht. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin bereits länger als 15 Monate beihilfeberechtigt.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Armbrüster, Gräfl, Böck, Klabunde, Stahlheber

 

Fundstellen

Haufe-Index 2628958

ZTR 1999, 522

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