Leitsatz (redaktionell)

Auch im Bereich der sogenannten Drittmittelfinanzierungen im Hochschulbereich stellen die Begrenzung des Haushalts durch das Haushaltsjahr oder allgemeine Einsparungen keinen sachlichen Grund für die Befristung von Arbeitsverträgen dar, sofern nicht die Haushaltsstelle nur für eine genau bestimmte Zeitdauer bewilligt wird und sie anschließend in Fortfall kommt (Fortführung von BAG Urteil vom 1979-08-29 4 AZR 863/77 = AP Nr 50 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

 

Normenkette

BAT Anlage SR; BGB § 620

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Entscheidung vom 07.09.1977; Aktenzeichen 5 Sa 40/77)

 

Fundstellen

Haufe-Index 441442

BlStSozArbR 1980, 217-218 (T)

AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag (LT1), Nr 52

EzA § 620 BGB, Nr 44 (LT1)

PersV 1981, 436-438 (LT1)

RiA 1981, 153 (T)

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