Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung des Arbeitnehmers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Schäden, die ein Arbeitnehmer bei gefahrgeneigter Arbeit nicht grob fahrlässig verursacht, sind bei normaler Schuld (auch normale, leichte oder mittlere Fahrlässigkeit oder mittleres Verschulden genannt) in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu teilen, wobei die Gesamtumstände von Schadensanlaß und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen sind (vergleiche BAG vom 19.3.1959 2 AZR 402/55 = BAGE 7, 290 = AP Nr 8 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG vom 21.9.1959 2 AZR 247/58 = AP Nr 14 zu § 611 Haftung des Arbeitnehmers; BAG vom 29.6.1964 1 AZR 434/63 = AP Nr 33 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG vom 28.4.1970 1 AZR 146/69 = AP Nr 55 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG vom 7.7.1970 1 AZR 505/69 = AP Nr 58 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG vom 3.11.1970 1 AZR 228/70 = AP Nr 61 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG vom 11.9.1975 3 AZR 561/74 = AP Nr 78 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG vom 11.11.1976 3 AZR 266/75 = AP Nr 80 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; Abweichung BAG vom 23.3.1983 7 AZR 391/79 = BAGE 42, 130 = AP Nr 82 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG vom 21.10.1983 7 AZR 488/80 = BAGE 44, 170 = AP Nr 84 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

2. Ob als Voraussetzung für die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung daran festzuhalten ist, daß die betriebliche Tätigkeit, bei deren Ausführung der Arbeitnehmer den Schaden verursacht hat, gefahrgeneigt war, bleibt weiterhin unentschieden (vergleiche BAG vom 21.10.1983 7 AZR 488/80 = BAGE 44, 170 = AP Nr 84 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG vom 12.2.1985 3 AZR 487/80 = BAGE 49, 1 = AP Nr 86 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

 

Orientierungssatz

Auslegung des § 5 Abs 1 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des privaten Omnibusgewerbes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7.4.1986, des § 4 Abs 8 des Manteltarifvertrages Nr 7 für die Arbeitnehmer der KLM vom 1.4.1986, des § 27 Abs 2 des Manteltarifvertrages für die Angestellten der Kalk- und Dolomitindustrie vom 19.5.1980 in der Fassung vom 23.5.1985 und des § 16 Abs 1 des Manteltarifvertrages für die Arbeiter und Angestellten in der Metallindustrie in Nordwürttemberg-Nordbaden vom 15.9.1987.

 

Normenkette

GG Art. 2, 1, 34; TVG § 1; BAT § 14; BBG § 78; ZPO § 139; BGB §§ 276-277, 280, 286, 823; BRRG § 46; BGB §§ 611, 254; RVO §§ 553, 640, 723; BGB § 249; MTL § 11a; MTB § 11a; BMT-G § 9a; GG Art. 28 Abs. 1; MTB 2 § 11a; MTL 2 § 11a; GG Art. 20 Abs. 3; BMT-G 2 § 9a; RsprEinhG § 2; ArbGG § 74 Abs. 1, § 72 Abs. 5; ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 1; ArbGG § 45 Abs. 2 S. 1; BG NW § 84 Fassung 1982-09-14; BG SH § 94 Fassung 1979-05-10; BG BE § 41 Fassung 1981-12-21

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 06.09.1982; Aktenzeichen 14 Sa 65/82)

ArbG Göttingen (Entscheidung vom 20.04.1982; Aktenzeichen 2 Ca 1651/80)

 

Tatbestand

Der Beklagte war während seines Studiums im Mietwagenbetrieb des Klägers als Aushilfsfahrer beschäftigt. Am 20. September 1980 befuhr er gegen 22.00 Uhr mit einem Funkmietwagen in H die Si-Straße. An der Kreuzung Si-Straße/Sa-Straße beachtete er die Vorfahrt nicht und stieß mit einem die Sa-Straße befahrenden anderen Pkw zusammen.

Der Kläger hat von dem Beklagten Ersatz des an dem Funkmietwagen entstandenen Schadens in Höhe von 8.500,-- DM verlangt. Er hat vorgetragen, der Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt, denn ihm sei durch seine längere Tätigkeit als Taxifahrer die Kreuzung bekannt gewesen; außerdem seien Sicht und Witterungsverhältnisse im Unfallzeitpunkt gut gewesen. Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn

8.500,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem

7. Januar 1981 zu zahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat vorgetragen, die Kreuzung sei unübersichtlich und im Unfallzeitpunkt schlecht ausgeleuchtet gewesen; er habe daher nur leicht fahrlässig gehandelt und hafte somit für den Schaden am Fahrzeug des Klägers überhaupt nicht; außerdem müsse der Kläger sich entgegenhalten lassen, daß der Unfallwagen nicht kaskoversichert gewesen sei.

Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 4.250,-- DM stattgegeben. Es hat angenommen, dem Beklagten falle Fahrlässigkeit zur Last; da er aber in Ausübung gefahrgeneigter Arbeit und nicht grob fahrlässig gehandelt habe, müsse er nur für die Hälfte des Schadens einstehen. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung des Beklagten zum Teil stattgegeben und angenommen, der Beklagte habe den Schaden nur in Höhe von 2.000,-- DM zu ersetzen; der Kläger müsse sich so behandeln lassen, als habe er für das Unfallfahrzeug eine Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in dieser Höhe abgeschlossen. In der Begründung seiner Revision wendet der Beklagte sich gegen die Verurteilung durch das Landesarbeitsgericht, soweit diese den Betrag von 1.000,-- DM übersteigt. In einem nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist gestellten Antrag bittet er, die Klage abzuweisen, hilfsweise, sie insoweit abzuweisen, als sie auf einen höheren Betrag als 1.000,-- DM gerichtet ist.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.

A. Die Revision ist zulässig.

Dies steht außer Zweifel, soweit der Beklagte in der rechtzeitig eingegangenen Revisionsbegründung beantragt hat, seine Haftung auf 1.000,-- DM herabzusetzen (§ 72 Abs. 5 ArbGG in Verb. mit § 554 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Aber auch mit dem nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist (§ 74 Abs. 1 ArbGG) gestellten Antrag, die Klage in vollem Umfang abzuweisen, ist die Revision zulässig. Mit dieser Antragserweiterung hält der Beklagte sich im Rahmen der geltend gemachten Revisionsgründe. Der Beklagte hat in der Revisionsbegründung die allgemeine Sachrüge erhoben und die Auffassung vertreten, das Verschulden und die Einkommensverhältnisse seien für die Ersatzpflicht des Arbeitnehmers entscheidend. Die Antragserweiterung war daher von der fristgerecht eingereichten Revisionsbegründung erfaßt und somit zulässig (vgl. BGHZ 12, 52, 67; BAGE 6, 95 = AP Nr. 4 zu § 580 ZPO; Zöller/Schneider, ZPO, 15. Aufl., § 554 Rz 7).

B. Die Revision ist unbegründet. Der Beklagte muß den am Fahrzeug des Klägers entstandenen Schaden in Höhe von 2.000,-- DM ersetzen.

I. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat, ist der Beklagte aus positiver Forderungsverletzung (§§ 280, 286 BGB analog) und unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) zum Ersatz des an dem Fahrzeug des Klägers entstandenen Schadens verpflichtet.

II. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß der Beklagte für den Schaden anteilig haftet, weil dieser bei Ausübung einer gefahrgeneigten Arbeit entstanden ist und dem Beklagten mittlere Fahrlässigkeit zur Last fällt.

1. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß der Beklagte, als er den Funkmietwagen führte, eine gefahrgeneigte Arbeit ausübte. Das Berufungsgericht ist damit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefolgt, nach der die Arbeit eines Kraftfahrers in der Regel gefahrgeneigt ist, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen können (vgl. BAG Urteile vom 3. März 1960 - 2 AZR 377/58 - AP Nr. 22 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 13. März 1968 - 1 AZR 362/67 - AP Nr. 42 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 7. Juli 1970 - 1 AZR 507/69 - AP Nr. 59 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 23. März 1983 - 7 AZR 391/79 - BAGE 42, 130 = AP Nr. 82 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers und vom 21. Oktober 1983 - 7 AZR 488/80 - BAGE 44, 170 = AP Nr. 84 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). Solche Umstände sind nicht ersichtlich.

2. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe den Unfall fahrlässig (§ 276 Abs. 1 BGB), aber nicht grob fahrlässig (§ 277 BGB), verursacht.

Der Begriff des Verschuldens und der der einzelnen Arten des Verschuldens, wie einfache oder grobe Fahrlässigkeit, sind Rechtsbegriffe (vgl. BGHZ 10, 14, 16 und 10, 69, 74). Die Feststellung ihrer Voraussetzungen liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet, wobei dem Tatrichter ein nicht unerheblicher Beurteilungsspielraum zusteht. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob der Tatrichter von den richtigen rechtlichen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist und Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG Urteile vom 13. März 1968 - 1 AZR 362/67 - und vom 7. Juli 1970 - 1 AZR 505/69 - AP Nr. 42 und 58 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers und BAGE 23, 151 = AP Nr. 63 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). Dieser eingeschränkten Nachprüfung halten die Ausführungen des Berufungsgerichts stand. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht zugunsten des Beklagten auf die besonderen Sachverhaltsumstände, insbesondere die Dunkelheit, die nicht besonders günstige Ausleuchtung der Kreuzung im Unfallzeitpunkt und die versetzte Straßenführung an der Unfallstelle hingewiesen und grobe Fahrlässigkeit, also einen das in § 276 BGB bestimmte Maß erheblich übersteigenden Pflichtverstoß (vgl. BAG Urteil vom 20. März 1973 - 1 AZR 337/72 - AP Nr. 72 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) abgelehnt. Der Kläger hat diese Würdigung durch das Landesarbeitsgericht nicht beanstandet und die Feststellungen, die den Ausführungen des Berufungsgerichts zugrunde liegen, nicht seinerseits mit Revisionsrügen angegriffen.

3. Das Landesarbeitsgericht hat weiter angenommen, daß der Beklagte bei diesem Verschuldensmaß für den an dem Fahrzeug des Klägers entstandenen Schaden anteilig einzustehen hat. Es ist damit der Auffassung gefolgt, die das Bundesarbeitsgericht im Anschluß an den Beschluß des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 25. September 1957 (BAGE 5, 1 ff. = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO) in ständiger Rechtsprechung vertreten hat. Nach ihr sind Schäden, die ein Arbeitnehmer bei gefahrgeneigter Arbeit grob fahrlässig verursacht, in aller Regel von ihm allein zu tragen. Schäden, die ein Arbeitnehmer bei gefahrgeneigter Arbeit nicht grob fahrlässig verursacht, sind bei normaler Schuld (auch normale, leichte oder mittlere Fahrlässigkeit oder mittleres Verschulden genannt) in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen; dabei sind die Gesamtumstände von Schadensanlaß und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen. Bei geringer Schuld des Arbeitnehmers (auch leichteste Fahrlässigkeit genannt) hat der Arbeitgeber solche Schäden allein zu tragen (vgl. BAG Urteile vom 19. März 1959 - 2 AZR 402/55 - BAGE 7, 290 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 21. November 1959 - 2 AZR 547/58 - AP Nr. 14 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 29. Juni 1964 - 1 AZR 434/63 - AP Nr. 33 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 28. April 1970 - 1 AZR 146/69 - AP Nr. 55 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 7. Juli 1970 - 1 AZR 505/69 - AP Nr. 58 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 3. November 1970 - 1 AZR 228/70 - AP Nr. 61 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 11. September 1975 - 3 AZR 561/74 - AP Nr. 78 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers und vom 11. November 1976 - 3 AZR 266/75 - AP Nr. 80 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). Dieser Auffassung folgt auch der erkennende Senat.

III. Die Haftung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil dem Beklagten keine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

1. Allerdings hat, worauf der Beklagte hinweist, der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 23. März 1983 (BAGE 42, 130 = AP Nr. 82 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze über die Haftung des Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Arbeit geändert. Er hat angenommen, ein Schaden, den ein Arbeitnehmer in Ausübung gefahrgeneigter Arbeit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursache, gehöre zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers und sei daher vom Arbeitgeber allein zu tragen. In einem weiteren Urteil vom 21. Oktober 1983 (BAGE 44, 170 = AP Nr. 84 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) hat der Siebte Senat an dieser Auffassung festgehalten. Der erkennende Senat vermag dieser Rechtsprechung nicht zu folgen.

a) Der Siebte Senat hat seine Auffassung wie folgt begründet:

Die Haftungserleichterung werde seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28. April 1970 - 1 AZR 146/69 - (AP Nr. 55 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) aus dem Betriebsrisiko abgeleitet, das zu Lasten des Arbeitgebers als verschuldensunabhängiger Haftungszurechnungsgrund in analoger Anwendung des § 254 BGB zu berücksichtigen sei. Es schließe in den Fällen der nicht schweren Schuld die Verschuldenshaftung des Arbeitnehmers aus. Als "nicht schwere Schuld" im Sinne des Beschlusses des Großen Senats vom 25. September 1957 (BAGE 5, 1, 18 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO) sei aber schon begrifflich nicht nur die leichteste, sondern auch die normale Fahrlässigkeit anzusehen. Eine fallbezogene Zurechnung des Betriebsrisikos, wie sie bisher in ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei normaler Fahrlässigkeit vorgenommen worden sei, stelle wegen der mit der technischen Entwicklung verbundenen Vergrößerung der Haftungsrisiken keine sachgerechte Ausgestaltung der Arbeitnehmerhaftung mehr dar. Demgegenüber trage eine generalisierende Betriebsrisikozurechnung unterhalb der Grenze der groben Fahrlässigkeit dem Umstand Rechnung, daß der Arbeitgeber infolge der betrieblichen Arbeitsteilung den Arbeitnehmer arbeitsspezifischen Gefahren aussetze, die er bei fehlender Arbeitsteilung selbst tragen müsse, daß er kraft seines Direktions- und Eigentumsrechts die Betriebs- und Arbeitsorganisation im wesentlichen bestimme, durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen die betriebsspezifischen Risiken beherrschen und sich gegebenenfalls gegen Schäden versichern könne. Weiter sei erheblich, daß die Schadenshöhe maßgeblich von der technischen und organisatorischen Ausgestaltung des Betriebs abhänge. In nahezu allen Wirtschaftsbereichen führe die technische Entwicklung zu einem Personalabbau, der zur Folge habe, daß den einzelnen Arbeitnehmer wegen des Einsatzes wertvoller Maschinen immer größere Haftungsrisiken träfen. Da andererseits der Arbeitgeber infolge von technischen Rationalisierungsmaßnahmen in der Regel Lohnkosten einspare, sei es geboten, ihm jedenfalls dann die erhöhten Schadensrisiken aufzuerlegen, wenn der Arbeitnehmer den Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht habe. Schließlich trage die generalisierende Risikozurechnung den Geboten der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit eher Rechnung als die einzelfallbezogene Betrachtung.

b) Auf diese Erwägungen läßt sich der Ausschluß der Haftung des Arbeitnehmers für normale Fahrlässigkeit nach geltendem Recht nicht stützen.

aa) Die allgemeine Risikozurechnung, die nach Auffassung des Siebten Senats künftig an die Stelle der bisher üblichen konkreten Risikozurechnung treten soll, läßt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 254 BGB nicht herleiten. Diese Bestimmung rechtfertigt nur, im Einzelfall den Schaden durch richterliche Entscheidung zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten zu teilen. Der erkennende Senat folgt damit der insoweit einmütigen Kritik, die das Schrifttum an der Begründung des Siebten Senats geübt hat (vgl. Brox, Anm. zu AP Nr. 82 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; Brox/Walker, DB 1985, 1469, 1475 f.; Dütz, NJW 1986, 1779, 1783; Eich, NZA 1984, 65, 67; Hanau, Festschrift für Hübner, S. 467 ff., 482; Mayer-Maly, Anm. zu AR-Blattei, Haftung des Arbeitnehmers, Entsch. 107, zu III; Zöllner, Anm. zu EzA § 611 BGB Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 14). Im übrigen stellt § 254 BGB eine Ausnahme von der Pflicht zum Ersatz des vollen Schadens (§ 249 BGB) dar. Dazu, ob für den Schuldner allgemein ein anderer als der in § 276 BGB vorgesehene Verschuldensmaßstab gilt, läßt sich aus dem Rechtsgedanken des § 254 BGB nichts herleiten.

bb) Nicht zu folgen ist dem Siebten Senat auch, soweit er meint, als "nicht schwere Schuld" im Sinne der Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 25. September 1957 (BAGE 5, 1, 18 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO, zu III 3 c der Gründe) sei schon begrifflich auch die normale Fahrlässigkeit anzusehen. Der Große Senat hat zwar entschieden, daß ein Arbeitnehmer nicht haftet, wenn seine Schuld "nach den Umständen des Falles nicht schwer" ist. Er hat aber ausdrücklich vermieden, für die Abgrenzung zwischen Haftung und Haftungsausschluß die Begriffe der leichten und groben Fahrlässigkeit zu gebrauchen. Um der Rechtsprechung "möglichst viel Spielraum zu lassen", hat er sich stattdessen bei der Beschreibung des Bereichs, in dem der Arbeitnehmer nicht haftet, für den "unverbrauchten" Ausdruck der "nicht schweren Schuld" entschieden (BAG GS, aaO). Die Schlußfolgerung des Siebten Senats ist somit nicht gerechtfertigt. Sie wurde auch von den zuständigen Fachsenaten des Bundesarbeitsgerichts in den rund 25 Jahren nach der Entscheidung des Großen Senats nicht gezogen (vgl. z.B. BAGE 7, 290 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; Urteil vom 7. Juli 1970 - 1 AZR 507/69 - AP Nr. 59 aaO; BAGE 23, 151 = AP Nr. 63 aaO).

cc) Der Hinweis darauf, daß eine generalisierende Risikozurechnung zu mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit führe, rechtfertigt das Ergebnis des Siebten Senats nicht. Abgesehen davon, daß die Differenzierungsunsicherheiten, die bisher bei der dreigeteilten Fahrlässigkeit aufgetreten sind, auf die dann alles entscheidende Abgrenzung zwischen grober und normaler Fahrlässigkeit verlagert werden könnten (vgl. Dütz, NJW 1986, 1779, 1784; Brox, Anm. zu AP Nr. 82 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, unter I 1 e; Brox/Walker, DB 1985, 1469, 1475; Palme, BlStSozArbR 1984, 337, 339; Gamillscheg, ArbuR 1983, 318), kann der Gedanke der Rechtssicherheit im vorliegenden Zusammenhang keine größere Bedeutung beanspruchen als bei unmittelbarer Anwendung des § 254 BGB. Auch dort hat der Gesetzgeber ihn dem Prinzip des gerechten Schadensausgleichs untergeordnet.

dd) Ob die weiteren Gesichtspunkte, die der Siebte Senat für seine Auffassung anführt (vgl. dazu z.B. kritisch Zöllner, aaO und Dütz, aaO), im Einzelfall zu einem innerbetrieblichen Schadensausgleich führen können, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Eine Begründung dafür, daß der Arbeitnehmer allgemein nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten habe, läßt sich ihnen jedenfalls nicht entnehmen.

2. Die allgemeine Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit findet auch sonst im geltenden Recht keine Grundlage.

a) Im Schrifttum wird angeführt, nur die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit habe in bezug auf abhängig Beschäftigte in der Rechtsordnung Vorbilder. Dies ergebe sich aus Art. 34 Satz 2 GG und § 640 Abs. 1 RVO (Hanau, Festschrift für Hübner, S. 467, 482 ff.). Auch die Tarifvertragsparteien hätten dort, wo sie die Haftung des Arbeitnehmers beschränkt haben, diese Abgrenzung gewählt (vgl. Gamillscheg/Hanau, Haftung des Arbeitnehmers, 2. Aufl., 1974, S. 35). Das frühere Richterrecht sei somit unzulässig von zwei in der Rechtsordnung nicht enthaltenen Begriffen ausgegangen, dem der gefahrgeneigten Arbeit und dem der mittleren Fahrlässigkeit (vgl. Hanau, BlStSozArbR 1985, 17, 20). Schließlich sei in der Reformdiskussion die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gefordert worden.

b) Dieser Auffassung könnte nur gefolgt werden, wenn die Voraussetzungen einer weiteren gesetzesübersteigenden Rechtsfortbildung (vgl. dazu Larenz, Methodenlehre, 5. Aufl., S. 351 ff.) vorlägen (vgl. dazu Hanau, Festschrift für Hübner, S. 467 ff.; ders. in BlStSozArbR 1985, 17, 20, 21), nachdem bereits der Große Senat in der genannten Entscheidung vom 25. September 1957 (aaO) und ihm folgend die zuständigen Fachsenate des Bundesarbeitsgerichts das Recht der Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber in einer die Grundsätze der §§ 276, 249 BGB im Einzelfall verändernden Weise fortgebildet und dabei mehr als 20 Jahre lang die Gefolgschaft der übrigen Praxis gefunden hatten. Dadurch war möglicherweise Gewohnheitsrecht entstanden (Hanau, Festschrift für Hübner, S. 467, 478), wenn auch vielleicht nur beschränkt auf den grundsätzlich vollständigen Haftungsausschluß bei leichtester Fahrlässigkeit (so z.B. Otto, Gutachten zum 56. Deutschen Juristentag, Berlin 1986, E S. 86).

3. Die Voraussetzungen für eine weitergehende richterliche Rechtsfortbildung des Inhalts, daß ein Arbeitnehmer für Schäden, die er seinem Arbeitgeber in Ausübung gefahrgeneigter Arbeit zufügt - nur darum geht es vorliegend -, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet, liegen jedoch nicht vor.

a) Das Bundesverfassungsgericht hat die Befugnis der Gerichte zur Rechtsfortbildung stets anerkannt (vgl. BVerfGE 34, 269, 287 f.; 49, 304, 318; 65, 182, 190; 69, 188, 203; 71, 354, 362; 74, 129, 152). Die der Bindung des Art. 20 Abs. 3 GG unterliegende Rechtsprechung ist berechtigt und verpflichtet, Wertvorstellungen, die der verfassungsmäßigen Rechtsordnung immanent, aber in den Texten der geschriebenen Gesetze nicht oder nur unvollkommen zum Ausdruck gelangt sind, in einem Akt des bewertenden Erkennens, dem auch willenhafte Elemente nicht fehlen, ans Licht zu bringen und in Entscheidungen umzusetzen. Allerdings muß der Richter sich dabei von Willkür freihalten; seine Entscheidung muß auf rationaler Argumentation beruhen. Es muß einsichtig gemacht werden können, daß das geschriebene Gesetz seine Funktion, ein Rechtsproblem gerecht zu lösen, nicht erfüllt. Die richterliche Entscheidung schließt dann die Lücke nach den Maßstäben der praktischen Vernunft und den fundierten allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen der Gemeinschaft (BVerfGE 9, 338, 349; 34, 269, 287).

Eine richterliche Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist nach diesen Grundsätzen nicht möglich. Es fehlt an der dafür erforderlichen allgemeinen Rechtsüberzeugung (BVerfGE 34, 269, 290). Außerdem würde diese richterliche Rechtsgestaltung sich vom geschriebenen Gesetz um mehr als das zur Rechtsverwirklichung im konkreten Fall unerläßliche Maß entfernen (BVerfGE, aaO, 292). Den bisher feststellbaren allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen entspricht nur, daß die Haftung des Arbeitnehmers abweichend von §§ 276, 249 BGB beschränkt ist. Ob er nach geltendem Recht bei normaler Fahrlässigkeit völlig von der Haftung freigestellt ist, ist sehr umstritten. Unter denjenigen, die dies ablehnen, ist weiter streitig, ob eine solche Regelung durch den Gesetzgeber eingeführt werden sollte. Die bisherige Haftungserleichterung nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls, die auf dem in § 254 BGB enthaltenen Rechtsgedanken beruht, ist der geringere Eingriff in das geschriebene Recht.

b) Eine allgemeine Rechtsüberzeugung, daß die Haftung des Arbeitnehmers auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt ist, fehlt. Das zeigt der Verlauf der rechtspolitischen und rechtswissenschaftlichen Diskussion seit der Entscheidung des Großen Senats vom 25. September 1957 (aaO).

aa) Auf dem 45. Deutschen Juristentag 1964, auf dem u.a. über das Thema verhandelt wurde, ob es sich empfiehlt, die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber abweichend vom Schuldrecht des BGB zu regeln, konnte keine Einigung darüber erzielt werden, ob dem Gesetzgeber eine Regelung der Arbeitnehmerhaftung im Sinne der Rechtsprechung zur dreistufigen Fahrlässigkeit oder die allgemeine Aufgabe der Haftung bei mittlerer Fahrlässigkeit empfohlen werden sollte, wie sie der Referent vorgeschlagen hatte (vgl. Verhandlungen des 45. DJT 1964, Bd. 2, G S. 82 und 35).

bb) Der Vorentwurf eines Zweiten Arbeitsrechtsbereinigungsgesetzes des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung aus dem Jahre 1970 (RdA 1971, 355, 356) sah vor, in den Fällen nicht grober Fahrlässigkeit die Schadenersatzpflicht des Arbeitnehmers entfallen zu lassen, wenn und soweit seine Inanspruchnahme nach den Umständen unbillig wäre.

cc) Der im Jahr 1977 veröffentlichte DGB-Entwurf für ein neues Arbeitsverhältnisrecht (vgl. RdA 1977, 166, 169) schlägt hingegen die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vor.

dd) Eine in diesem Punkt gleichlautende Regelung enthält der Entwurf eines Arbeitsgesetzbuchs - allgemeines Arbeitsvertragsrecht - der Arbeitsgesetzbuchkommission, den der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im September 1977 veröffentlicht hat.

Gegen diesen Neuregelungsvorschlag hat sich die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ausgesprochen (Stellungnahme zum Entwurf der Arbeitsgesetzbuchkommission für ein Arbeitsgesetzbuch - allgemeines Arbeitsvertragsrecht - Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, Köln, September 1977, S. 16/17). Sie hat beanstandet, die vorbeugenden Funktionen einer Haftung, zur Sorgfalt anzuhalten, Schäden des Arbeitgebers und von Dritten zu vermeiden und die mit solchen Schäden verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren einzuschränken, seien nicht mehr gewährleistet; die Schaffung eines Haftungsfreiraumes für Fahrlässigkeit fördere den unsorgfältigen Umgang mit Fahrzeugen, Maschinen und anderen Arbeitsmitteln; die wirtschaftlichen Auswirkungen beträfen Arbeits- und Produktqualität und berührten damit auch das allgemeine Konsumenteninteresse; der Verlust der präventiven Funktionen der Haftung stehe auch im Widerspruch zu den Eigeninteressen der Arbeitnehmer, weil hierdurch Unfallgefahren im Rahmen der kollegialen Zusammenarbeit wüchsen; schließlich könne eine Privilegierung des Arbeitnehmers im Bereich der Fahrlässigkeit auch im außerbetrieblichen Bereich Folgen haben und z.B. bei der Teilnahme des Arbeitnehmers am Straßenverkehr zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit führen.

ee) Den bisher feststellbaren tariflichen Regelungen kann nicht entnommen werden, daß die Tarifpartner, auf deren gemeinsame Auffassung es u.a. für die Zulässigkeit einer Rechtsfortbildung im Arbeitsrecht entscheidend ankommt (so zutreffend Hanau, BlStSozArbR 1985, 17, 20), sich zwischenzeitlich im Sinne einer Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nähergekommen wären.

Haftungsbeschränkungsklauseln, nach denen nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten sind, kommen in der Privatwirtschaft - soweit ersichtlich - nur vereinzelt vor (vgl. z.B. § 5 Abs. 1 MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Omnibusgewerbes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. April 1986; § 4 Abs. 8 MTV Nr. 7 für die Arbeitnehmer der KLM vom 1. April 1986; § 27 Abs. 2 MTV für die Angestellten der Kalk- und Dolomitindustrie vom 19. Mai 1980 in der Fassung vom 23. Mai 1985; § 16 Abs. 1 MTV für Arbeiter und Angestellte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg-Nordbaden vom 15. September 1987; vgl. auch die weiteren bei Otto, Gutachten zum 56. Deutschen Juristentag, Berlin 1986, E S. 24, und bei Gamillscheg/Hanau, Die Haftung des Arbeitnehmers, 2. Aufl., 1974, S. 35, genannten älteren Regelungen).

Die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes lassen ebenfalls eine gemeinsame Absicht der Tarifpartner vermissen, die Haftung der Arbeitnehmer allgemein auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu beschränken. Sie verweisen bezüglich der Schadenshaftung der Arbeitnehmer auf die für Beamte des Arbeitgebers jeweils geltenden Vorschriften (vgl. z.B. § 14 BAT, § 11 a MTB II, § 11 a MTL II, § 9 a BMT-G II). Daraus folgt, daß für diese Arbeitnehmer, wenn sie hoheitlich handeln, die in Art. 34 Satz 2 GG und im Beamtenrecht (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BRRG und z.B. § 78 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BBG) vorgesehene Beschränkung der Haftung und des Rückgriffs auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt. Im übrigen, also bei nicht hoheitlichem Handeln, haften sie hingegen wie Arbeitnehmer der Privatwirtschaft. Denn auch Beamte haben Schäden zu ersetzen, die sie ihrem Dienstherrn pflichtwidrig und schuldhaft (also auch leicht fahrlässig) zufügen (vgl. z.B. § 46 Abs. 1 Satz 1 BRRG und § 78 Abs. 1 Satz 1 BBG), wobei die Praxis die arbeitsrechtlichen Grundsätze über die Haftung des Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Arbeit auf Beamte entsprechend anwendet (vgl. Plog/Wiedow/Beck, Kommentar zum BBG, § 78 Rz 49 und 50; und z.B. OVG Saarland, Urteil vom 21. Februar 1968 - III R 38/67 - AP Nr. 43 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). Ausnahmen gelten - soweit ersichtlich - nur in den Ländern Berlin, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Dort ist die Haftung der Beamten dem Dienstherrn gegenüber allgemein, also sowohl bei hoheitlichem als auch bei fiskalischem Handeln, auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen beschränkt (vgl. § 41 Landesbeamtengesetz Berlin in der Fassung vom 21. Dezember 1981 - GVBl. S. 1566; § 84 Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14. September 1982 - GVBl. S. 596; § 94 Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10. Mai 1979 - GVBl. S. 299). Geht man davon aus, daß diese Bestimmungen trotz der in ihnen enthaltenen Abweichung von § 46 Abs. 1 BRRG gültig sind (bejahend: Battis, RdA 1986, 216, 219; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand Juli 1987, § 14, Anm. 2; Knaths, VersR 1984, 720; Scheuring/Lang, BMT-G II, Stand 1987, Erl. 2 zu § 9 a; Scheuring/Steingen/Banse, MTL II, Stand November 1987, § 11 a Anm. 2; a.A.: Ule, Beamtenrecht, § 46 BRRG Rz 15), so ist in diesen Bundesländern durch die unverändert gebliebene Bezugnahme in den genannten Tarifverträgen die Haftung der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes allgemein auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies belegt aber nicht die gemeinsame Überzeugung der Tarifpartner, daß die Haftung von Arbeitnehmern allgemein in dieser Weise zu beschränken sei. Durch die in Bezug genommenen beamtenrechtlichen Regelungen wird vielmehr der Rechtszustand herbeigeführt, der dem Staatshaftungsgesetz vom 26. Juni 1981 (BGBl. I S. 553) ab 1. Januar 1982 entsprochen hätte, wenn dieses nicht vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden wäre (vgl. BVerfGE 61, 149). Auch dieses Gesetz beschränkte in § 27 über den Bereich der hoheitlichen Tätigkeit hinaus die Beamtenhaftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Regelung sollte aber nur dem herkömmlichen Zweck der Einschränkung der Beamtenhaftung, nämlich der Stärkung der Entschlußkraft und der Verantwortungsfreude der Beamten, dienen und die unter diesem Gesichtspunkt bisher als unsachgerecht empfundene Unterscheidung zwischen privatrechtlicher und hoheitlicher Tätigkeit künftig vermeiden (vgl. Schäfer/Bonk, Staatshaftungsgesetz, § 27 Rz 16 unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien). Eine Aussage darüber, wie die Arbeitnehmerhaftung allgemein ausgestaltet werden sollte, war ihr somit nicht zu entnehmen. Dies gilt entsprechend für die dem Staatshaftungsgesetz nachgebildeten Regelungen in den Beamtengesetzen der Länder Berlin und Nordrhein-Westfalen sowie die ältere Regelung in Schleswig-Holstein. Auch den tariflichen Bestimmungen, die in diesen Ländern aufgrund der Bezugnahmen in den bundesweit geltenden Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes in Kraft sind, kann daher eine weitergehende Bedeutung nicht beigemessen werden.

ff) Die Frage, ob ein Arbeitnehmer bei Schäden, die er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verschuldet hat, ganz von der Haftung freizustellen ist, blieb auch nach den beiden genannten Gesetzentwürfen aus dem Jahr 1977 und insbesondere nach der Entscheidung des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 23. März 1983 (aaO) umstritten. Die Auseinandersetzung wird nicht nur darüber geführt, ob nach geltendem Recht bei normaler Fahrlässigkeit ein Arbeitnehmer völlig von der Haftung freizustellen ist, sondern auch darüber, ob eine gesetzliche Regelung dieses Inhalts rechtspolitisch wünschenswert wäre.

Ein Teil des Schrifttums hält den Haftungsausschluß bei normaler Fahrlässigkeit für geltendes Recht oder jedenfalls für geboten (vgl. Däubler, NJW 1986, 867, 870; Denck, BB 1985, 1736 ff.; ders. NZA 1986, 80 ff.; Gamillscheg, ArbuR 1983, 318; Hanau, Festschrift für Hübner, 1984, S. 467, 482; Moritz, DB Beilage Nr. 18/85, S. 11; Naendrup, JuS 1984, 336 ff.; Preis, ArbuR 1986, 360 ff.; Slapnicar, BB 1986, 868, 876; ders. ArbuR 1986, 257, 267), wobei Kothe sogar die Haftung des Arbeitnehmers für grobe Fahrlässigkeit für ausgeschlossen hält und dabei auf die Wertungen der §§ 553, 723 RVO hinweist, die seiner Ansicht nach auch für die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber Geltung beanspruchen (vgl. Kothe, ArbuR 1983, 229 ff.).

Die Gegenmeinung sieht demgegenüber in der Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz nicht nur einen Verstoß gegen das geltende Recht, sondern hält zum Teil auch eine solche Regelung rechtspolitisch nicht für wünschenswert (vgl. etwa Bauer/Schmidt, ZRP 1986, 217, 223 f.; Brox, Anm. zu AP Nr. 82 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; Brox/Walker, DB 1985, 1469, 1475; Dütz, NJW 1986, 1779, 1786; Eich, NZA 1984, 65, 70; Heinze, NZA 1986, 545, 554; Löwisch/Arnold, JZ 1984, 622; Mayer-Maly, Anm. zu AR-Blattei, Haftung des Arbeitnehmers, Entsch. 107; Richardi, JZ 1986, 796, 803 ff.; Sieg, SAE 1984, 225; Zöllner, Anm. zu EzA § 611 BGB Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 14) oder zweifelt jedenfalls an der Zulässigkeit der vom Siebten Senat vorgenommenen Rechtsfortbildung (vgl. z.B. Otto, Gutachten zum 56. Deutschen Juristentag, Berlin 1986, E S. 94; Biebrach-Nagel, ZTR 1987, 257, 259).

Auf dem 56. Deutschen Juristentag 1986 in Berlin ist die Frage streitig geblieben. Zwar hat die Mehrheit sich für eine alsbaldige gesetzliche Regelung der Arbeitnehmerhaftung ausgesprochen (Sitzungsbericht N zum 56. Deutschen Juristentag, Berlin 1986, N S. 208, Beschluß A 2) und dabei einen Haftungsausschluß des Arbeitnehmers für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen befürwortet (aaO, N S. 209, Beschluß A 10). Als geltendes Recht hat der Deutsche Juristentag diese Regelung aber nicht angesehen, denn er hat eine Fortentwicklung des Haftungsrechts durch die Rechtsprechung mehrheitlich abgelehnt (vgl. aaO, N S. 208, Beschluß A 1).

c) Der erkennende Senat kann somit keine allgemeine Rechtsüberzeugung dahin feststellen, daß der Arbeitnehmer bei einem Verschulden unterhalb der groben Fahrlässigkeit in jedem Fall völlig von der Haftung für Schäden am Vermögen des Arbeitgebers freigestellt ist. Einigkeit besteht nur darüber, daß die Haftung des Arbeitnehmers entgegen § 276 Abs. 1, § 249 BGB bei normaler Fahrlässigkeit nicht den Ersatz des ganzen Schadens umfaßt.

4. Fehlt es somit an den verfassungsmäßigen Voraussetzungen für die Fortbildung des Rechts der Arbeitnehmerhaftung dahin, daß der Arbeitnehmer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einzustehen hat, so entbehrt die Auffassung des Siebten Senats in den Entscheidungen vom 23. März und 31. Oktober 1983 (aaO) der rechtlichen Grundlage. Würde der erkennende Senat diese Rechtsprechung fortsetzen, läge darin eine Inhaltsbestimmung des Sozialstaatsprinzips, die zwar in der rechtspolitischen Diskussion gefordert wird, aber nicht der allgemeinen Rechtsüberzeugung entspricht und bereits aus diesem Grund richterlicher Rechtsgestaltung nicht zugänglich, sondern Aufgabe des förmlichen Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 65, 182, 193 ff.).

Da aber Einigkeit darüber besteht, daß die Haftung des Arbeitnehmers jedenfalls in dem Umfang zu beschränken ist, wie dies vor der Entscheidung des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts seit dem Beschluß des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 25. September 1957 (aaO) und auch vorher (vgl. ArbG Plauen, ARS 29, 62; Reichsarbeitsgericht ARS 30, 3; 34, 357; 41, 55, 259; BGHZ 16, 111 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) in ständiger Rechtsprechung geschah, folgt der Senat diesen Rechtsprechungsgrundsätzen. Jedenfalls sieht er aus Anlaß des hier allein zu entscheidenden Falls der Haftung eines Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Arbeit und normaler Fahrlässigkeit keinen Grund zu einer abweichenden Beurteilung. Diese Grundsätze stellen in der Ausprägung, die sie zuletzt durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfahren hatten, für die Schadensteilung in einem Fall wie dem vorliegenden auf die gesamten Umstände ab und berücksichtigen auf seiten des Arbeitnehmers das Verschulden und auf der Seite des Arbeitgebers in entsprechender Anwendung des § 254 BGB das Betriebsrisiko (vgl. z.B. BAG Urteil vom 7. Juli 1970 - 1 AZR 505/69 - AP Nr. 58 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; Urteil vom 3. November 1970 - 1 AZR 228/70 - AP Nr. 61 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu II 2 a cc der Gründe), das hier Abwägungskriterium ist und nicht in der ihm sonst zukommenden Bedeutung als Lohnzahlungsrisiko des Arbeitgebers bei zufälliger Unmöglichkeit der Dienstleistung verstanden werden darf (so mit Recht: Brox/Walker, DB 1985, 1469, 1470; Moritz, DB Beilage 18/85 S. 11; Eich, NZA 1984, 65, 67; Mayer-Maly, Anm. zu AR-Blattei, Haftung des Arbeitnehmers, Entsch. 107). Dadurch tragen sie für die Haftung im Arbeitsverhältnis den in den starren Prinzipien der §§ 276, 249 BGB nicht berücksichtigten Wertvorstellungen der Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 28 Abs. 1 GG Rechnung. Durch Bezugnahme auf den Rechtsgedanken des § 254 BGB, der - abgesehen von Sonderregelungen der Gefährdungshaftung - einzigen Ausnahme von dem das Schadenersatzrecht beherrschenden Grundsatz, daß der Schaden entweder ganz oder gar nicht zu ersetzen ist, lehnen die Grundsätze sich eng an einen im BGB ausdrücklich geregelten Fall an und beachten damit das verfassungsrechtliche Prinzip, daß die richterliche Rechtsfortbildung sich nur in dem zur Rechtsverwirklichung im konkreten Fall erforderlichen Maß vom geschriebenen Gesetz entfernen darf (vgl. BVerfGE 34, 269, 292).

IV. Der erkennende Senat kann diese Entscheidung treffen, ohne nach § 45 Abs. 2 Satz 1 ArbGG den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts anrufen zu müssen. Der erkennende Senat hat die Zuständigkeit für das Schadenersatzrecht am 1. März 1986 vom Dritten Senat übernommen, der sie seinerseits am 1. Juli 1984 vom Siebten Senat übernommen hatte. Beide Senate sind mit Rechtsstreitigkeiten dieser Art nicht mehr befaßt. Die Urteile des Siebten Senats vom 23. März 1983 und 21. Oktober 1983 (jeweils aaO) begründen somit keine Vorlagepflicht nach § 45 Abs. 2 Satz 1 ArbGG (vgl. dazu BAGE 7, 186, 192 = AP Nr. 1 zu § 7 AltbankenG Berlin, zu 1 der Gründe; BAGE 12, 51, 55 = AP Nr. 82 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu II der Gründe; Kissel, GVG, § 136 Rz 2; Grunsky, ArbGG, 5. Aufl., § 45 Rz 4). Das gleiche gilt für den Beschluß des Dritten Senats vom 12. Februar 1985 (BAGE 49, 1 = AP Nr. 86 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers), soweit darin nach anderen Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung gefragt wird; darauf, ob und gegebenenfalls inwieweit diese Entscheidung als Vorlagebeschluß überhaupt divergenzfähig wäre, kommt es somit nicht an (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 20. August 1986 - 8 AZN 244/86 - AP Nr. 18 zu § 72 a ArbGG 1979 Divergenz, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

V. Der erkennende Senat ist auch nicht nach § 2 RsprEinhG gehalten, eine Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes einzuholen. Soweit ersichtlich hat sich bisher weder ein anderer oberster Gerichtshof noch der Gemeinsame Senat der Auffassung des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 5. Dezember 1983 - II ZR 252/82 - (JZ 1984, 619 = NJW 1984, 789), in dem darüber zu entscheiden war, ob die Grundsätze der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung auf ein als Jugendführer ehrenamtlich tätiges Vereinsmitglied entsprechend anzuwenden sind, die im konkreten Fall nicht entscheidungserhebliche Frage ausdrücklich offengelassen, ob die Haftung bei einem Handeln, das weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ist, ganz entfällt.

VI. Ebenso wie in den vom Siebten Senat am 23. März 1983 und 21. Oktober 1983 (aaO) entschiedenen Fällen kommt es auch vorliegend nicht auf die Frage an, ob die Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers über den durch Beschluß des Großen Senats vom 25. September 1957 (BAGE 5, 1 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO) gezogenen und von der Rechtsprechung bisher beachteten Rahmen der gefahrgeneigten Arbeit hinaus auf weitere betriebliche Tätigkeiten auszudehnen ist (vgl. dazu die Ankündigung des Siebten Senats, BAGE 44, 170 = AP Nr. 84 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, und die ausführlich dargelegten Bedenken des Dritten Senats gegen die Beibehaltung der Gefahrgeneigtheit als Voraussetzung einer Haftungsbeschränkung, BAGE 49, 1, 4 ff. = AP Nr. 86 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu I 1 c der Gründe).

VII. Die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Anspruchshöhe ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Unfallschaden sei von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Zugunsten des Beklagten spreche, daß er Student und relativ jung gewesen sei, nur über geringes Einkommen verfügt habe, nur an Wochenenden gefahren sei und ein plötzliches Versagen bei solchen Arbeitnehmern oft schon zu verheerenden Folgen führen könne. Zugunsten des Klägers sei zu berücksichtigen, daß der Unfallwagen seine Existenzgrundlage gewesen sei. Von einem erheblichen wirtschaftlichen Übergewicht des Klägers könne bei dessen kleinem Gewerbebetrieb nicht die Rede sein. Auch sei zu beachten, daß der Kläger auf einen erheblichen Teil seiner Schadenersatzforderung, insbesondere den Verdienstausfall und die Gutachterkosten, verzichtet habe. Allerdings ermäßige sich die vom Arbeitsgericht angenommene Haftung auf 2.000,-- DM, weil der Kläger sich im Hinblick darauf, daß das Unfallfahrzeug einen Zeitwert von 10.500,-- DM gehabt habe, so behandeln lassen müsse, als habe er eine Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 2.000,-- DM abgeschlossen. Dabei sei auf der Seite des Beklagten vom durchschnittlichen Verdienst eines Kraftfahrers auszugehen. Daß der Beklagte nur Aushilfsfahrer gewesen sei, könne nicht berücksichtigt werden, weil dem Kläger nicht zuzumuten sei, die Kaskoversicherung jeweils den Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses des Fahrers anzupassen.

2. Diese Ausführungen halten der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand.

a) Die Erwägungen, mit denen das Landesarbeitsgericht zu der Auffassung gelangt ist, die Parteien seien für den entstandenen Schaden grundsätzlich jeweils in Höhe der Hälfte verantwortlich, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Die Verteilung der Verantwortlichkeit für einen entstandenen Schaden im Rahmen des § 254 BGB ist in erster Linie Sache tatrichterlicher Würdigung. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob die Tatsachengerichte alle Unterlagen ordnungsgemäß festgestellt, bei der Abwägung verwertet und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen haben (BGH LM Nr. 1 und 2 zu § 254 (G) BGB; BAG Urteil vom 14. April 1967 - 5 AZR 535/65 - AP Nr. 12 zu § 565 ZPO). Das gilt auch, wenn im Rahmen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs dem Verschulden des Arbeitnehmers gegenüber das Betriebsrisiko des Arbeitgebers entsprechend § 254 BGB zu berücksichtigen ist.

Bei Beachtung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht unter Gegenüberstellung von Verschulden des Beklagten, Betriebsrisiko des Klägers sowie der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Parteien angenommen hat, daß der Beklagte grundsätzlich für die Hälfte des Schadens einstehen muß. Diese Erwägungen lassen erkennen, daß das Landesarbeitsgericht die für die Abwägung maßgebenden Umstände von Schadensanlaß und Schadensfolgen berücksichtigt hat (vgl. zugleich ergangenes Urteil des erkennenden Senats - 8 AZR 66/82 -, zur Veröffentlichung bestimmt).

b) Auch soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, der Beklagte habe den Schaden des Klägers in Höhe der Kaskoselbstbeteiligung von 2.000,-- DM zu ersetzen, ist ihm ein Rechtsfehler nicht unterlaufen. Eine weitere Ermäßigung seiner Haftung kann der Beklagte nicht beanspruchen.

Der erkennende Senat hat dargelegt (vgl. oben VII 2 a), daß bei einem Schaden, den ein Arbeitnehmer in Ausübung gefahrgeneigter Arbeit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht hat, die Abwägung aller Umstände ergeben kann, daß der Arbeitgeber Schadenersatz in Höhe der ihm bei Abschluß einer Kaskoversicherung vom Versicherer nicht zu ersetzenden Selbstbeteiligung verlangen kann. Diese Auffassung legt der Senat auch diesem Rechtsstreit zugrunde. Das Landesarbeitsgericht hat die Auffassung vertreten, daß im Hinblick auf den Zeitwert des Unfallfahrzeugs eine Kaskoversicherung mit der höchstmöglichen Selbstbeteiligung von 2.000,-- DM vom Kläger hätte verlangt werden können und müssen, und daß das verbleibende Risiko von 2.000,-- DM dem Beklagten im Hinblick auf den Verdienst eines Kraftfahrers zumutbar war. Dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Auch der Hilfsantrag des Beklagten, mit dem dieser die Herabsetzung seiner Haftung auf 1.000,-- DM erwirken möchte, hat, wie sich aus vorstehenden Erwägungen ergibt, keinen Erfolg.

Soweit der Beklagte rügt, das Landesarbeitsgericht sei zu Unrecht allgemein von dem Monatsverdienst eines Kraftfahrers ausgegangen, es habe stattdessen durch eine entsprechende Frage feststellen müssen, wie hoch das Einkommen des Beklagten gewesen sei, enthalten die Ausführungen des Beklagten keine zulässige Rüge der Verletzung des § 139 ZPO. Denn der Beklagte hat nicht mitgeteilt, wie er diese Frage beantwortet hätte.

Michels-Holl Dr. Leinemann Dr. Peifer

Pradel Sperl

 

Fundstellen

BAGE 57, 55-73 (LT1-2)

BAGE, 55

BB 1988, 1601-1604 (LT1-2)

DB 1988, 1603-1606 (LT1-2)

NJW 1988, 2816

NJW 1988, 2816-2820 (LT1-2)

SteuerBriefe 1988, 348-349 (S)

AiB 1988, 317-317 (LT1-2)

BG 1989, 314-326 (ST)

BetrR 1989, 107-111 (LT1-2)

EWiR 1988, 1177-1177 (S1-4)

JR 1988, 440

JR 1988, 440 (S1)

NZA 1988, 579-584 (LT1-2)

RdA 1988, 316

SAE 1988, 285-290 (LT1-2)

ZBR 1989, 49

ZBR 1989, 49-51 (ST1)

ZTR 1988, 349-351 (LT1-2)

AP § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers (LT1-2), Nr 93

AR-Blattei, ES 870 Nr 115 (LT1-2)

AR-Blattei, Haftung des Arbeitnehmers Entsch 115 (LT1-2)

ArbuR 1988, 350-354 (LT1-2)

DAR 1988, 352-254 (ST1-3)

EzA § 611 BGB Gefahrgeneigte Arbeit, Nr 17 (LT1-2)

EzBAT § 14 Gefahrgeneigte Arbeit, Nr 6 (LT1-2)

HV-INFO 1988, 1519-1534

JA 1989, 51-55 (T)

JZ 1988, 1067

JZ 1988, 1067-1072 (LT1-2)

JuS 1988, 914-915 (LT1-2)

Kompaß 1989, 268-271 (KT)

MDR 1988, 888-889 (LT1-2)

NZV 1989, 22 (L)

VersR 1988, 946-948 (LT1-2)

ZfSch 1988, 347 (T)

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