Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Angestellten mit Forschungsaufgaben

 

Orientierungssatz

1. Bei Eingruppierungsfeststellungsklagen gelten für deren Schlüssigkeit sowie für die Darlegungs- und Beweislast des Klägers die allgemeinen Grundsätze des Zivilprozeßrechts. Im Hinblick auf § 22 BAT muß daher der Kläger einer solchen Klage die Einzelheiten seiner Tätigkeit und darüber hinaus diejenigen Tatsachen vortragen, die das Gericht kennen muß, um die "Arbeitsvorgänge" des Klägers bestimmen zu können. Außerdem hat der Kläger diejenigen Tatsachen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluß möglich ist, daß er die im Einzelfalle in Betracht kommenden tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluß der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt.

2. Bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge von Angestellten mit Forschungsaufgaben (Grundlagenforschung und zweckbestimmte Forschung) kommt es entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse an.

3. Die Tätigkeitsmerkmale der VergGr Ia BAT Fallgruppe 2 enthalten justitiables Tarifrecht. Mit "hochwertigen Leistungen" fordern die Tarifvertragsparteien eine ganz besondere wissenschaftliche Qualifikation des Angestellten, die auch für seine Forschungsaufgaben notwendig sein muß.

4. § 287 ZPO dient der gerichtlichen Tatsachenfeststellung. Bei unstreitigem Sachverhalt ist für eine Anwendung dieser Vorschrift kein Raum.

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 11.06.1982; Aktenzeichen 9 Sa 259/81)

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 22.09.1980; Aktenzeichen 15/5 Ca 51/80)

 

Fundstellen

AP Nr 97 zu §§ 22, 23 BAT 1975 (LT1-4)

EzBAT §§ 22, 23 BAT B3, VergGr Ia Nr 2 (LT1-4)

PersV 1987, 345-350 (LT1-4)

RiA 1985, 154-155 (LT1-3)

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