Entscheidungsstichwort (Thema)

Fallgruppenbewährungsaufstieg für Sozialarbeiter. Fallgruppenbewährungsaufstieg einer Sozialarbeiterin aus Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 10 in die Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 17 bei zeitweiser tarifgerechter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst infolge Tätigkeitenwechsels

 

Leitsatz (amtlich)

  • Im Gegensatz zur Regelung des § 23a BAT sind auf den sogenannten Fallgruppenbewährungsaufstieg Zeiten, während derer der Angestellte/die Angestellte in einer höheren Vergütungsgruppe eingruppiert ist, nicht auf die Bewährungszeit anzurechnen.
  • § 23b BAT ist ersichtlich eine unvollständige Regelung, deren Vervollständigung nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, sondern von den Tarifvertragsparteien vorzunehmen ist.
 

Normenkette

BAT §§ 23b, 23a, 22, 23 Sozialarbeiter; Anlage 1a zum BAT/BL Teil II Abschn. G (Sozial- und Erziehungsdienst) VergGr. IVb Fallgr. 16, Fallgr. 17, Vb Fallgr. 10

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Urteil vom 11.04.1996; Aktenzeichen 7 Sa 79/95)

ArbG Hamburg (Urteil vom 28.06.1995; Aktenzeichen 12 Ca 11/95)

 

Tenor

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die am 30. September 1961 geborene Klägerin ist Sozialarbeiterin mit staatlicher Anerkennung. Sie ist seit 1. Februar 1988 als Sozialarbeiterin bei der Beklagten beschäftigt. Die Parteien sind tarifgebunden. Außerdem sieht § 2 des zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrages vom 9. August 1990 vor, daß sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils für die Beklagte geltenden Fassung bestimmt.

Die Klägerin war zunächst im Bezirksamt W… im Rahmen einer vom Arbeitsamt Hamburg bewilligten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Aufgaben nach den §§ 91 f. Arbeitsförderungsgesetz als Sozialarbeiterin eingesetzt. Ab dem 1. Juni 1988 bezog sie Vergütung nach VergGr. IVb BAT. Zum 1. August 1990 wechselte die Klägerin in die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Beklagten und wurde dort ebenfalls als Sozialarbeiterin beschäftigt, jedoch unter Rückgruppierung in die VergGr. Vb BAT. Infolge der Änderung der Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst aufgrund der Fassung des Tarifvertrages vom 24. April 1991, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 1991, war die Klägerin ab dem 1. Januar 1991 in die VergGr. IVb Fallgruppe 16 eingruppiert. Zum 1. Oktober 1993 wechselte die Klägerin zum Bezirksamt W… zurück und nahm dort im Amt für soziale Dienste F… ihre Tätigkeit als Sozialarbeiterin auf. Seit dem 1. Oktober 1993 erhielt die Klägerin Vergütung nach VergGr. Vb BAT.

Mit Schreiben vom 25. März 1994 beantragte die Klägerin erfolglos ihre Eingruppierung per 1. Oktober 1993 in die VergGr. IVb Fallgruppe 17 der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst unter Anrechnung der in der VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT verbrachten Zeiten.

Mit der beim Arbeitsgericht am 30. Dezember 1994 eingegangen Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Vergütung nach VergGr. IVb für die Zeit vom 1. Oktober 1993 bis 31. Dezember 1993.

Die Klägerin, die seit 1. Oktober 1995 Vergütung nach VergGr. IVb BAT erhält, hat die Auffassung vertreten, sie habe bereits seit dem 1. Oktober 1993 Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVb BAT. Ihre Tätigkeit im Bezirksamt W… sei auf die Bewährungszeit anzurechnen.

Auch wenn die VergGr. IVb Fallgruppe 17 einen sogenannten Fallgruppenaufstieg vorsehe, der sich ausschließlich auf die VergGr. Vb Fallgruppe 10 beziehe, sei die Zeit der Tätigkeit der Klägerin als Sozialarbeiterin bei der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales, die die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IVb Fallgruppe 16 erfüllt habe, auf die Bewährungszeit in der VergGr. Vb Fallgruppe 10 anzurechnen. Bei der Fallgruppe 16 der VergGr. IVb handele es sich um eine sogenannte Aufbaufallgruppe gegenüber der VergGr. Vb Fallgruppe 10. Insoweit bedeute die Verrichtung einer Tätigkeit nach VergGr. IVb Fallgruppe 16 gleichzeitig, daß die Tätigkeit die Merkmale der VergGr. Vb Fallgruppe 10 ebenfalls erfülle.

Aufgrund der Systematik des gesamten Tarifvertrages müßten Zeiten einer Tätigkeit für den Bewährungsaufstieg mit berücksichtigt werden, in denen man sich nicht nur in der Grundtätigkeit, sondern sogar in einer qualifizierteren Tätigkeit bewährt habe. Es gehe insoweit um die Anwendung eines hinter der Vorschrift des § 23a Satz 2 Nr. 5a BAT stehenden allgemeinen Rechtsgedankens auf den Fallgruppenbewährungsaufstieg speziell für den Fall der Aufbaufallgruppen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.501,96 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit 12. Januar 1995 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Argumentation der Klägerin, die Voraussetzungen des Fallgruppenbewährungsaufstieges seien dadurch erfüllt, daß sie bereits qualifizierte Tätigkeiten ausgeübt habe, sei zwar nachvollziehbar. Nach § 22 BAT richte sich die Eingruppierung aber allein nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung. Danach sei für den von der Klägerin begehrten Bewährungsaufstieg eine zweijährige Bewährungszeit in der VergGr. Vb Fallgruppe 10 BAT erforderlich. Da die Klägerin diese Voraussetzung nicht erfülle, könne sie nicht vor dem 1. Oktober 1995 nach VergGr. IVb BAT bezahlt werden.

Die Regelung des § 23a Satz 2 Nr. 5a BAT könne für den Fallgruppenaufstieg aus der Fallgruppe 10 der VergGr. Vb nicht entsprechend angewandt werden. Der Wortlaut des Aufstiegsmerkmals sei eindeutig: “Sozialarbeiter … mit entsprechender Tätigkeit … nach 2-jähriger Bewährung in VergGr. Vb Fallgruppe 10”. Diese Formulierung lasse nur den Schluß zu, daß es der ausdrückliche Wille der Tarifvertragsparteien gewesen sei, daß der Angestellte sich in einer ganz speziellen Tätigkeit bewähre, nämlich einer Tätigkeit, die, wie hier, zur Eingruppierung in die VergGr. Vb Fallgruppe 10 geführt habe. Wenn es die Absicht der Tarifvertragsparteien gewesen wäre, daß auch andere Zeiten der Bewährung in anderen, z.B. höherwertigen Tätigkeiten zu berücksichtigen seien, wäre das Tätigkeitsmerkmal anders formuliert worden. Hier liege eine bewußte Tariflücke vor, die das Gericht nicht durch eine entsprechende Anwendung von in § 23a Satz 2 Nr. 5a BAT enthaltenen allgemeinen Rechtsgedanken schließen könne.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den geltend gemachten Differenzbetrag der Grundvergütung zwischen der VergGr. Vb und der VergGr. IVb BAT/BL für die Monate Oktober bis Dezember 1993 in Höhe von 1.501,96 DM brutto.

1. Die Klage ist zulässig.

Der Streitgegenstand (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) der Leistungsklage ist hinreichend bestimmt. Die Klägerin verlangt für die Zeit vom 1. Oktober 1993 bis 31. Dezember 1993 1.501,96 DM brutto als Differenz zwischen der Vergütung nach der VergGr. Vb und der Vergütung nach der VergGr. IVb BAT einschließlich der Sonderzuwendung 1993 (4 × 375,49 DM), wie sich aus der Klageschrift vom 23. Dezember 1994 ergibt.

2. Die Klage ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Der Klägerin steht für die Zeit ab 1. Oktober 1993 bis 31. Dezember 1993 keine Vergütung nach VergGr. IVb BAT zu. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Zeiten ihrer Tätigkeit, die mit Vergütung nach VergGr. IVb BAT zu vergüten waren, nicht als Bewährungszeit für den Fallgruppenbewährungsaufstieg nach VergGr. IVb Fallgruppe 17 des Teils II Abschn. G der Anlage 1a zum BAT/BL zu berücksichtigen.

a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Vorschriften des BAT in der für die Bereiche des Bundes und der Länder geltenden Fassung kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit, aber auch aufgrund einzelarbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung.

b) Danach sind für die Eingruppierung der Klägerin folgende Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschn. G der Anlage 1a zum BAT/BL heranzuziehen:

VergGr. Vb

10. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

VergGr. IVb

17. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

nach 2-jähriger Bewährung in VergGr. Vb Fallgruppe 10.

c) Die Klägerin ist Sozialarbeiterin mit staatlicher Anerkennung und als solche im Bezirksamt W… im Amt für Soziale Dienste F… tätig. Daher erfüllt sie die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. Vb Fallgruppe 10 der Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst. Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.

Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 17, die im übrigen mit den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. Vb Fallgruppe 10 übereinstimmen, erfordern darüber hinaus, daß sich der Sozialarbeiter/die Sozialarbeiterin “in VergGr. Vb Fallgruppe 10” 2 Jahre bewährt hat. Diese Voraussetzung hatte die Klägerin entgegen ihrer Auffassung am 1. Oktober 1993 noch nicht erfüllt. Die Klägerin ist erst seit 1. Oktober 1993 mit ihrer Tätigkeit in VergGr. Vb Fallgruppe 10 eingruppiert. Zeiten vor dem 1. Oktober 1993, in denen sie “in einer höheren VergGr. eingruppiert” war, nämlich vom 1. Juni 1988 bis 31. Juli 1990 und vom 1. Januar 1991 bis 30. September 1993, sind nicht auf die Bewährungszeit anzurechnen. Insoweit hat die Klägerin keine Tätigkeit ausgeübt, die der für den Bewährungsaufstieg maßgebenden VergGr. Vb Fallgruppe 10 entsprach.

Wenn es in VergGr. IVb Fallgruppe 17 heißt, “nach 2-jähriger Bewährung in VergGr. Vb Fallgruppe 10”, wird damit Bezug genommen auf die Bewährung in einer ganz bestimmten Fallgruppe der Vergütungsgruppen im Sozial- und Erziehungsdienst. Dies setzt voraus, daß der Angestellte in diese Fallgruppe eingruppiert ist (vgl. Urteil des Senats vom 9. November 1983 – 4 AZR 420/82 – BAGE 43, 374 = AP Nr. 6 zu § 24 BAT). Zeiten, während derer der Angestellte in einer höheren VergGr. eingruppiert ist, sind keine Zeiten, die in der Ausgangsvergütungsgruppe zurückgelegt sind. Damit sind die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IVb Fallgruppe 17 nicht erfüllt.

Auch aus § 23b BAT, der für den Fallgruppenaufstieg einschlägig ist, also nicht nur den Fallgruppenbewährungsaufstieg, sondern auch den Tätigkeitsaufstieg oder den sogenannten Zeitaufstieg erfaßt, ergibt sich nichts anderes. Da § 23b BAT durch den Verweis auf § 23a Satz 2 Nr. 6 BAT nur die Frage der Berücksichtigung von mit Teilzeitbeschäftigung belegten Zeiten beantwortet, ist die Frage der Anrechnung von Zeiten, während derer der Angestellte in einer höheren Vergütungsgruppe eingruppiert war, auf Bewährungszeiten in Fällen des Fallgruppenbewährungsaufstiegs, den § 23b BAT neben dem Tätigkeits- und Zeitaufstieg zum Gegenstand hat, nicht ausdrücklich geregelt.

Daraus läßt sich der Schluß ziehen, daß für den Regelungsbereich des § 23b BAT Zeiten, während derer der Angestellte in einer höheren VergGr. eingruppiert war, auf die Bewährungszeit nicht anzurechnen sind.

Zeiten vor dem 1. Oktober 1993, in denen die Klägerin höherwertige Tätigkeiten auszuüben hatte, können nicht gem. § 23a Satz 2 Nr. 5a BAT berücksichtigt werden. Nach dieser Vorschrift werden zwar auf die vorgeschriebene Bewährungszeit Zeiten angerechnet, während derer der Angestellte in einer höheren VergGr. eingruppiert war. § 23a BAT betrifft jedoch nur den Bewährungsaufstieg aus Vergütungsgruppen mit Tätigkeitsmerkmalen, die mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichnet sind. Eine unmittelbare Anwendung des § 23a BAT auf den sogenannten Fallgruppenbewährungsaufstieg, um den es hier geht, scheidet damit aus.

Auch eine entsprechende Anwendung des § 23a Abs. 2 Nr. 5a BAT kommt beim Fallgruppenbewährungsaufstieg nicht in Betracht. So wird vertreten, daß die Regelungen des § 23a BAT mit der Einfügung des § 23b BAT für den Fallgruppenaufstieg keine Bedeutung mehr haben (vgl. Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Stand Februar 1993, § 23b Rz 7, Stand November 1989, § 23a Rz 10, Stand Februar 1993, § 23a Rz 11; Breier/Kiefer/Hoffmann/Pühler, Eingruppierung und Tätigkeitsmerkmale, Stand Januar 1997, Vorbem. zu allen VergGr., Rz 9a Abs. 1 S. 57). Daran ändere auch die Entscheidung des Senats vom 9. November 1983 (– 4 AZR 420/82 – BAGE 43, 374 = AP Nr. 6 zu § 24 BAT) nichts, nach der die Regelungen des § 23a BAT für den Fallgruppenbewährungsaufstieg Bedeutung hätten, soweit sie allgemeine Rechtsgedanken enthielten. Diese Entscheidung sei vor der Einfügung der generellen Regelungen für den Fallgruppenaufstieg in den BAT mit § 23b BAT ergangen.

Demgegenüber wird betont, dem Sinn und Zweck des Bewährungsaufstiegs, aber auch dem Gesamtzusammenhang des Tarifvertrages folgend, enthalte § 23a BAT einen allgemeinen Rechtsgedanken in Satz 2 Ziff. 1 bis 8, der auch beim Fallgruppenaufstieg zu berücksichtigen sei. Danach seien grundsätzlich die Bestimmungen des § 23a auf den Fallgruppenaufstieg anzuwenden, wobei allerdings der Entscheidung des Senats vom 9. November 1984 (– 4 AZR 420/82 – aaO), nach der die Zeit der vorübergehend oder vertretungsweise nach § 24 BAT ausgeübten Tätigkeit nicht auf die Bewährungszeit anzurechnen ist, gefolgt wird (Bruse/Wolf, BAT, Kommentar für die Praxis, 1989, § 23b Rz 11 S. 371). Hamer hält die Vorschriften des § 23a BAT auf den Fallgruppenaufstieg des § 23b BAT für “nur eingeschränkt anwendbar” (BAT und BAT-O, Basiskommentar, 1997, § 23a Rz 1 3. Abs. S. 165). Bei § 23b BAT heißt es dann (Rz 2 S. 173 f.), wenn eine Fallgruppe einen Bewährungsaufstieg vorsehe, so bedürfe es der rechtlichen Bewertung, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Bewährungsaufstieg vorliege. Da diese Frage ungeregelt geblieben sei, liege eine unbewußte Tariflücke vor, die durch eine entsprechende Anwendung des § 23a BAT zu schließen sei. Denn andernfalls wäre die Unterscheidung zwischen dem Bewährungs- und Zeitaufstieg hier sinnlos. Allerdings könnten nur diejenigen Vorschriften angewendet werden, die zur Ausfüllung des Begriffes Bewährungszeit erforderlich seien (folgt Zitat Urteil des Senats vom 9. November 1984 – 4 AZR 420/82 – aaO). Entsprechend anwendbar seien daher § 23a Nr. 1, 3 und 4, nicht dagegen Nr. 5 (folgt wieder Hinweis auf das genannte Urteil des Senats).

Eine entsprechende Anwendung des § 23a Satz 2 Nr. 5 BAT kommt beim Fallgruppenbewährungsaufstieg nicht in Betracht. An diesem Satz der Entscheidung des Senats vom 9. November 1983 (– 4 AZR 420/82 – aaO) ist festzuhalten.

Das Landesarbeitsgericht weist darauf hin, als Sonderregelung für einen eng begrenzten Anwendungsbereich – Fallgruppen, die mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichnet seien – könne § 23a BAT auf andere Vergütungs- und Fallgruppen auch nicht entsprechend angewendet werden. Der Ausnahmecharakter des § 23a BAT komme auch dadurch zum Ausdruck, daß gleichartige Tätigkeitsmerkmale, die einen Fallgruppenbewährungsaufstieg vorsehen, sowohl in der Anlage 1a in der für den Bund und die Tarifgemeinschaft deutscher Länder geltenden Fassung als auch in der für den Bereich der VKA geltenden Fassung vorgesehen seien und daß diese Tätigkeitsmerkmale nicht allein deshalb unterschiedlich ausgelegt werden dürften, weil für die Bereiche des Bundes und der Länder in gewissem Umfang ein allgemeiner Bewährungsaufstieg vorgesehen sei, für den Bereich der VKA dagegen nicht.

Das ist jedenfalls für § 23a Satz 2 Nr. 5a BAT zutreffend. Im Gegensatz zum Bewährungsaufstieg nach den mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen haben die Tarifvertragsparteien beim Fallgruppen (bewährungs) aufstieg lediglich die entsprechende Anwendung des § 23a Satz 2 Nr. 6b und c BAT vorgesehen. Das läßt nur den Schluß zu, daß andere Zeiten, die nach § 23a BAT anzurechnen sind, insbesondere Zeiten, während derer der Angestellte eine höhere Vergütung erhalten hat, beim Fallgruppen(bewährungs)aufstieg nicht mitrechnen. Für den Fallgruppenaufstieg gelten nach der Einfügung des § 23b BAT in das Tarifwerk die Anrechnungsregeln des § 23a BAT gerade nicht; anderenfalls wäre eine Verweisung – wie hinsichtlich der Nr. 6 geschehen – in § 23b BAT aufgenommen worden. Auf den Fallgruppenbewährungsaufstieg sind die Regelungen des § 23a nur insoweit anwendbar, als dessen sinngemäße Anwendung ausdrücklich vorgeschrieben ist (vgl. z.B. die Fußnoten I zur VergGr. VII in Teil II Abschn. N Unterabschn. I, II, III der Anl. 1a zum BAT/BL). Es mag zwar sein, daß vom Grundsatz her Sinn und Zweck des Bewährungsaufstiegs für die Anrechnung von Zeiten sprechen mögen, während derer der Angestellte in einer höheren Vergütungsgruppe eingruppiert war, wie Wolf (aaO) meint. Zwingend ist das aber nicht. Das würde voraussetzen, daß sich der Angestellte auch in diesen Zeiten bewährt hätte. Gerade das ist aber bei der Anrechnung nach § 23a Satz 2 Nr. 5a BAT nicht erforderlich. Es wird stets betont, daß nicht gefordert werde, daß sich der Angestellte während dieser Zeiten in der anderen Tätigkeit bewährt hat (diemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand September 1995, § 23a Erl. 11 S. 26b; Crisolli/Ramdohr/Sieber/Meid, BAT, Stand März 1988, § 23a Rz 35 S. 108(26); Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Stand Oktober 1994, § 23a Rz 89; insoweit ebenso, aber im ganzen differenzierend GKÖD/Fieberg, Band IV, Stand Juni 1995, § 23a Rz 43; ähnlich wohl auch Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Pühler, BAT, Stand Dezember 1995, § 23a Erl. 7 S. 132.14e). Das macht auch Sinn. Aus der Bewährung in einer geringerwertigen Tätigkeit – der Ausgangsvergütungsgruppe – kann in der Regel nicht geschlossen werden, daß der Angestellte auch den Anforderungen einer höheren VergGr. entsprach (vgl. Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, aaO). Und wenn die Tarifvertragsparteien für den Fallgruppenbewährungsaufstieg des § 23b BAT § 23a Satz 2 Nr. 5 BAT nicht übernommen haben, dann haben sie letztlich darauf beharrt, daß der Angestellte sich in der Vergütungsgruppe, aus der er aufsteigen will, in der vorgesehenen Bewährungszeit bewährt haben muß; Tätigkeiten in einer höheren VergGr. zählen nicht. Sinn, und Zweck des Bewährungsaufstiegs und der Gesamtzusammenhang des Tarifvertrages zwingen nicht dazu, beim Fallgruppenbewährungsaufstieg § 23a Satz 2 Nr. 5 BAT – entsprechend – anzuwenden.

Fieberg (aaO, § 23b Rz 1 ff.) hat darauf hingewiesen, daß es sich bei § 23b BAT, der durch den 59. ÄndTV vom 1. Januar 1988 in den BAT eingefügt worden ist (Änderungen im 66. und im 67. ÄndTV), um einen ersten Teilansatz dazu handelt, einige allgemeine Regeln für den “Fallgruppenaufstieg” tarifvertraglich zu formulieren. Dabei ist es bislang verblieben. Da die Fallgruppenaufstiege, wie schon ihr Name ausweist, typischerweise enger gezogen sind, gilt der jeweilige Aufstieg im Regelfall nur für die einem bestimmten Tätigkeitsmerkmal (einer bestimmten Fallgruppe) unterfallende Tätigkeit. Diese Begrenzungen sind, da bewußt vereinbart, genau zu beachten. Wenn das auch für einen Wechsel zwischen möglicherweise “artverwandten” Tätigkeiten gilt (Fieberg, aaO, Rz 10), so kann die Zeit, die in einer höheren Vergütungsgruppe verbracht wurde, mangels anderslautender Regelung nicht auf Bewährungszeit im Sinne der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 17 der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst angerechnet werden. Die Bewährungszeit kann nur in der Fallgruppe 10 der Vergütungsgruppe Vb der genannten Vergütungsgruppen zurückgelegt werden.

Das Landesarbeitsgericht führt weiter aus, soweit das Bundesarbeitsgericht in der genannten Entscheidung vom 9. November 1983 (– 4 AZR 420/82 – aaO) die Auffassung vertreten habe, daß die Vorschriften des § 23a BAT für den Fallgruppenbewährungsaufstieg nicht völlig bedeutungslos seien und, soweit § 23a BAT allgemeine Rechtsgedanken enthalte, die dem tariflichen Sinn und Zweck des Bewährungsaufstiegs und dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung des BAT entsprächen, diese Rechtsgedanken auch auf den Fallgruppenbewährungsaufstieg anwendbar seien, hätten die Regelungen des § 23a BAT seit Einfügung des § 23b BAT keine Bedeutung mehr, auch nicht, soweit sie allgemeine Rechtsgedanken enthielten.

Dem ist zu folgen. Die genannte Entscheidung des Senats ist vor der Einfügung des § 23b BAT in den BAT ergangen. Die Anrechnung von Zeiten, während derer der Angestellte höher eingruppiert war als in die Ausgangsvergütungsgruppe, wäre nur dann möglich, wenn sie in den einzelnen Fallgruppen oder in § 23b BAT selbst vorgesehen wäre.

Das Landesarbeitsgericht führt weiter aus, für eine Anwendung von Regelungen des § 23a auf den Fallgruppenaufstieg im Wege der Lückenausfüllung bestehe nunmehr keine Möglichkeit mehr.

Auch dem folgt der Senat. Die Tarifvertragsparteien haben im Kenntnis der Entscheidung des Senats vom 9. November 1984 (– 4 AZR 420/82 – aaO) gerade keine Anrechnung der genannten Zeiten für den Fallgruppenbewährungsaufstieg vorgenommen. § 23b ist durch § 1 Nr. 4 des 59. Änderungstarifvertrages zum BAT vom 12. November 1987 mit Wirkung ab 1. Januar 1988 in den BAT eingefügt worden. Auch im Zuge der Vereinbarung des 66., des 67. sowie des 69. Änderungstarifvertrages zum BAT sind Änderungen des § 23b BAT vorgenommen worden, ohne daß die hier in Rede stehende Frage der Anrechnung der Zeiten i.S.d. § 23a Satz 2 Nr. 5a im § 23b BAT geregelt worden wäre.

Es ist bei dem Teilansatz geblieben, allgemeine Regeln für den Fallgruppenaufstieg tarifvertraglich zu formulieren. Zu weiteren Regelungen, etwa zur Übernahme der Nr. 5 Buchst. a des § 23a Satz 2 BAT in den § 23b BAT, ist es bislang nicht gekommen.

Es handelt sich um eine bewußte Regelungslücke. Das hat das Landesarbeitsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 1995 (– 11 Sa 318/95 – EzBAT § 23a BAT Bewährungsaufstieg Nr. 30, S. 99 ff. des Abdrucks) im einzelnen herausgearbeitet. Darauf nimmt der Senat Bezug. Auch das Sächsische Landesarbeitsgericht hat im Urteil vom 22. September 1995 (– 8 Sa 543/95 – n.v.) dahin entschieden, mangels unbewußter Tariflücke könne die für den Bewährungsaufstieg nach § 23a BAT-O geltende Vorschrift des § 23a Satz 2 Ziffer 5 BAT-O nicht in Fällen des Fallgruppenaufstiegs nach § 23b BAT-O entsprechend angewandt werden. Soweit die Revision Gegenteiliges anzunehmen scheint, ist das im Hinblick auf den objektiven Befund unrichtig. Wenn sich die BAT-Kommission mehrfach mit diesen Fragen befaßt hat und ihre Beschlüsse veröffentlicht hat und damit den Gewerkschaften ihre Auffassung zugänglich gemacht hat und es gleichwohl in nachfolgenden Tarifverhandlungen nicht zu einer Regelung dieses Punktes beim Fallgruppenbewährungsaufstieg kommt, so liegt eine bewußte Regelungslücke vor, die zu schließen dem Senat versagt ist.

Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß die VergGr. IV Fallgruppe 16, in die die Tätigkeit der Klägerin eingruppiert war, deren Zeit sie auf den Fallgruppenbewährungsaufstieg angerechnet wissen will, auf der VergGr. Vb Fallgruppe 10 aufbaut, es sich also bei der VergGr. Vb Fallgruppe 10 um eine sogenannte Aufbaufallgruppe handelt.

Das Landesarbeitsgericht hat dazu ausgeführt, es gehe hier um die Eingruppierung, nicht aber um die Bewertung der der Klägerin übertragenen Tätigkeit, um das einschlägige Tätigkeitsmerkmal zu ermitteln. Während bei der Bewertung der Tätigkeit der Klägerin die Aufbaufallgruppen zu berücksichtigen seien, komme es bei der Eingruppierung gem. § 22 Abs. 1 BAT auf die Formulierung des einschlägigen Tätigkeitsmerkmales an. Im vorliegenden Fall sei das einschlägige Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vb Fallgruppe 10 “Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit …” unstreitig. Die Klägerin sei Sozialarbeiterin mit staatlicher Anerkennung und übe bei der Beklagten eine entsprechende Tätigkeit aus. Aus dieser Fallgruppe sei ein Fallgruppenbewährungsaufstieg möglich. Der Wortlaut des Aufstiegsmerkmals sei eindeutig und lasse nur den Schluß zu, daß der eindeutige Wille der Tarifvertragsparteien gewesen sei, daß sich der Angestellte in einer ganz speziellen Tätigkeit bewähre, nämlich, wie hier, in einer Tätigkeit, die zur Eingruppierung in die VergGr. Vb Fallgruppe 10 führe.

Dem ist im Ergebnis zu folgen.

Nach der Grundregel des § 22 BAT, dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen und der tariflichen Systematik für die Eingruppierung in eine VergGr. ist stets maßgebend, welche Tätigkeiten der Arbeitnehmer auszuüben hat. Daher ist “Bewährung in VergGr. Vb Fallgruppe 10” im tariflichen Sinne nur dahin zu verstehen, daß während der gesamten vorgesehenen Bewährungszeit – hier 2 Jahre – Tätigkeiten auszuüben waren, die unter die Ausgangsfallgruppe 10 der VergGr. Vb fallen. Das schließt es aus, daß der Angestellte die in der Ausgangsfallgruppe vorgesehene Bewährungszeit zurücklegen kann, wenn er zeitweise Tätigkeiten auszuüben hat, die höher bewertet sind. Daran ändert sich auch nichts, wenn es sich bei der Ausgangsfallgruppe um eine solche handelt, auf der die Fallgruppe der höheren VergGr., die der Arbeitnehmer zeitweise erfüllt hat, aufbaut. Denn insoweit sind der Sache nach wieder andere Fallgruppenbewährungsaufstiege vorgesehen, wie die Fußnote 1 zur VergGr. IVb Fallgruppe 16 zeigt. Damit ist es nach dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung nicht möglich, Zeiten, während derer der Arbeitnehmer in einer höheren VergGr. eingruppiert war, als Bewährungszeiten anzuerkennen, auch wenn die Fallgruppe der höheren VergGr. auf der Ausgangsfallgruppe, aus der ein Bewährungsaufstieg möglich ist, aufbaut. Denn auch dies würde voraussetzen, daß sich der Mitarbeiter auch in den Zeiten bewährt hat, in denen er in einer höheren VergGr. eingruppiert war, was in Fällen des § 23a Satz 2 Nr. 5a gerade nicht Voraussetzung ist, wie bereits ausgeführt wurde. Diesen Grundsatz durchbricht § 23a Satz 2 Nr. 5a BAT gerade für den Bewährungsaufstieg nach den mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen. Als Ausnahmevorschrift muß sie auf den Bewährungsaufstieg aus Vergütungsgruppen, die Tätigkeitsmerkmale aufweisen, die mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichnet sind, beschränkt bleiben. Da die Tarifvertragsparteien Nr. 5a des § 23a BAT nicht auf den Fallgruppenbewährungsaufstieg im § 23b BAT übertragen haben und auch die Bewährungsaufstiegsfallgruppe nicht die sinngemäße Geltung des § 23a BAT vorsieht, muss es dabei bleiben, daß beim Fallgruppenbewährungsaufstieg die Bewährungszeit in der Ausgangsfallgruppe verbracht worden sein muß und Zeiten, in denen der Arbeitnehmer in einer höheren VergGr. eingruppiert war, nicht auf die Bewährungszeit anzurechnen sind, auch wenn es sich um Aufbaufallgruppen handelt.

Der Senat verkennt nicht, daß für einen Angestellten dieser Unterschied beim Bewährungsaufstieg nach § 23a BAT und beim Fallgruppenaufstieg nach § 23b BAT kaum verständlich ist.

Es handelt sich aber ersichtlich um eine unvollständige Regelung, deren Vervollständigung nicht Sache der Gerichte, sondern der Tarifvertragsparteien ist. Sie sind gehalten, die weiteren allgemeinen Regeln für den Fallgruppenaufstieg tarifvertraglich zu vereinbaren. Gerade weil die Fallgruppenaufstiege sich anders als der Bewährungsaufstieg nach § 23a BAT nicht aus einem Guß entwickelt haben, sondern nach und nach in unterschiedlicher Form in einzelnen Eingruppierungstarifverträgen eingeführt wurden (Fieberg, aaO, § 23b Rz 1), ist dem Senat eine korrigierende Auslegung versagt. Der Grundsatz, daß es den Gerichten für Arbeitssachen verwehrt ist, bewußte Tariflücken mittels Lückenausfüllung zu schließen, gilt hier erst recht. Das wäre gerade in Anbetracht einer schrittweisen tariflichen allgemeinen Regelung für den Fallgruppenaufstieg ein unzulässiger dem Grundgesetz widersprechender Eingriff in die Tarifautonomie (vgl. Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 4 Rz 52; BAGE 48, 307, 311 = AP Nr. 4 zu § 3 BAT).

Der Senat braucht nicht darauf einzugehen, ob seine zur nur vorübergehenden Ausübung übertragenen Tätigkeit ergangene Rechtsprechung, nach der diese Zeiten für den Fallgruppenbewährungsaufstieg zu berücksichtigen sind, wenn die vorübergehende Übertragung willkürlich war, d.h. ohne sachlichen Grund erfolgte, auf § 23a Satz 2 Nr. 5a BAT übertragbar ist. Denn es ist nichts dafür vorgetragen, daß der Klägerin nur deswegen zeitweise eine höherwertige Tätigkeit übertragen wurde, um die Teilnahme der Klägerin am Bewährungsaufstieg in die VergGr. IVb hinauszuzögern oder gar zu verhindern.

Die Klägerin hat sonach keinen Anspruch auf die geltend gemachte Vergütungsdifferenz.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Bott, Friedrich, Fieberg, Winterholler

 

Fundstellen

Haufe-Index 929354

BB 1998, 224

FA 1998, 29

RdA 1998, 64

RiA 1998, 278

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