Entscheidungsstichwort (Thema)

Parteivereinbarung über nachträgliche Urlaubsgewährung bei Streit über einen Arbeitnehmerweiterbildungsanspruch

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157, 241, 280 Abs. 1, § 284 Abs. 1, § 287 S. 2, §§ 249, 251 Abs. 1, § 362; AWbG NW §§ 1, 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 3, § 9; BAT § 47 Abs. 1, 6-7

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 31.05.1990; Aktenzeichen 4 Sa 1795/89)

ArbG Iserlohn (Urteil vom 18.10.1989; Aktenzeichen 1 Ca 267/89)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 31. Mai 1990 – 4 Sa 1795/89 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Urlaubsanspruch der Klägerin aus dem Jahr 1989.

Die Klägerin ist seit 1982, zuletzt als Bezirkssozialarbeiterin, bei der Beklagten beschäftigt. Sie teilte der Beklagten mit Schreiben vom 30. März 1989 mit, sie werde vom 8. Mai 1989 bis 12. Mai 1989 an einer vom Bildungswerk des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen durchgeführten Weiterbildungsveranstaltung mit dem Thema „Kanusport in der Jugendpädagogik – Pädagogische Dimensionen der Sportart Kanu in Theorie und Praxis” teilnehmen. Die Beklagte lehnte am 24. April 1989 die Freistellung der Klägerin von der Arbeit ab, weil es sich nach ihrer Auffassung bei dem Kurs nicht um eine Veranstaltung der politischen oder beruflichen Weiterbildung für Sozialarbeiterinnen handele. Daraufhin erklärte die Klägerin am 3. Mai 1989 schriftlich:

Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 24. April möchte ich Ihnen mitteilen, daß ich nunmehr beabsichtige, für die vom 8.–12. Mai stattfindende Bildungsveranstaltung meinen Jahresurlaub zu nehmen, mir jedoch eine rechtliche Klärung der Angelegenheit vorbehalte.

Nach dem Besuch der Veranstaltung erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag

festzustellen, daß

  1. die Teilnahme an der Veranstaltung „Kanusport in der Jugendpädagogik” vom 8.–12. Mai 1989 unter die Bestimmungen des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen fällt,
  2. die für den fraglichen Zeitraum genommenen fünf Tage Erholungsurlaub ihrem Urlaubskonto wieder gutzuschreiben sind.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin beantragt,

der Klägerin für das Jahr 1989 einen Resturlaub von fünf Tagen zu gewähren.

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin weiter ihr zweitinstanzliches Klageziel. Sie rügt die Verletzung des § 1 AWbG NW. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Klage ist mit dem zuletzt gestellten Antrag unschlüssig. Der Klägerin steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt aus dem Jahr 1989 ein Anspruch auf Gewährung von fünf Tagen Urlaub zu.

I. Die Klägerin hat keinen gesetzlichen oder tarifvertraglichen Anspruch auf Gewährung von Urlaub. Ihr sind in der Zeit vom 8.–12. Mai 1989 auf ihren Antrag fünf Arbeitstage Erholungsurlaub gewährt worden. Sie ist daraufhin von der Arbeit ferngeblieben. Ihr Freistellungsanspruch ist damit in dieser Höhe durch Erfüllung erloschen, § 362 BGB. Daran ändert auch nichts der letzte Halbsatz in ihrer Erklärung vom 3. Mai 1989: „… mir jedoch eine rechtliche Klärung der Angelegenheit vorbehalte.” Ungeachtet der rechtlichen Bedeutung dieses Vorbehalts ist der Urlaubsanspruch der Klägerin durch die Erfüllungshandlung des Schuldners (Freistellungserklärung des Arbeitgebers) und das Fernbleiben des Arbeitnehmers von der Arbeit aufgrund dieser Erklärung erloschen.

II. Wäre der Anspruch im Mai 1989 nicht erfüllt, so wäre er Ende 1989 durch Fristablauf erloschen. § 47 Abs. 7 Unterabs. 1 BAT. Für diesen Fall hätte die Klägerin auch keinen Schadensersatzanspruch auf Ersatzurlaub gemäß § 280 Abs. 1, § 284 Abs. 1, § 286 Abs. 1, § 287 Satz 2, § 249, § 251 Abs. 1 BGB. Denn die Beklagte befand sich beim Untergang des Anspruchs nicht in Verzug. Zwar hat die Klägerin bereits im Juni 1989 Klage erhoben u.a. mit dem Antrag, die für den fraglichen Zeitraum genommenen fünf Tage Erholungsurlaub ihrem Urlaubskonto wieder gutzuschreiben. Darin liegt aber keine Mahnung gem. § 284 Abs. 1 BGB, der Klägerin für einen bestimmten Zeitraum im Jahr 1989 Urlaub zu gewähren.

III. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann die Klägerin ihren Anspruch nicht aus einer besonderen Vereinbarung der Parteien herleiten. Eine derartige Vereinbarung ist von den Parteien nicht geschlossen worden.

1. Das Landesarbeitsgericht hat eine untypische, einzelfallbezogene Vereinbarung der Parteien angenommen und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ausgelegt. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Der Senat kann nur untersuchen, ob das Berufungsgericht bei der Auslegung der nichttypischen Willenserklärungen allgemeine Auslegungsgrundsätze der § 133, 157 BGB verletzt hat, Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen oder Auslegungsstoff unberücksichtigt geblieben ist.

2. Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält das Berufungsurteil nicht stand, weil das Landesarbeitsgericht nicht den vollen Auslegungsstoff berücksichtigt hat und seine Ausführungen nicht widerspruchsfrei sind. So hat das Landesarbeitsgericht die von ihm festgestellte Tatsache nicht gewürdigt, daß die Klägerin selbst von einer Urlaubserteilung der Beklagten ausgeht und nur daneben eine zusätzliche Vereinbarung der Parteien in Betracht kommen kann. Ferner hat das Landesarbeitsgericht den Sachverhalt nicht widerspruchsfrei gewürdigt, nachdem es zunächst Rechtsausführungen zur Willenserklärung durch schlüssiges Verhalten gemacht hat, sich dann aber zu einer Erklärung der Beklagten durch Schweigen äußert. Mit den beispielhaften Ausführungen zur Annahme durch den Gläubiger bei einer Leistung des Schuldners unter Vorbehalt im Bereicherungs- und Zwangsvollstreckungsrecht und die Übertragung der damit verbundenen Rechtsfolgen auf den Streitfall verkennt das Berufungsgericht den Sachverhalt. Die zur Leistung aufgeforderte Schuldnerin, die Beklagte, hat – anders als der Schuldner im Bereicherungs- und Zwangsvollstreckungsrecht – vorbehaltlos geleistet, während die Gläubigerin, die Klägerin, vorbehaltlich ihren Anspruch geltend gemacht hat.

3. Der Auslegung des Landesarbeitsgerichts, die Parteien hätten einen Vertrag geschlossen, wonach sich die Beklagte verpflichtete, nach Abschluß eines Rechtsstreits zugunsten der Klägerin Urlaub nachzugewähren, vermag der Senat nicht zu folgen.

Es kann dahinstehen, ob der letzte Halbsatz im Schreiben der Klägerin vom 3. Mai 1989 überhaupt eine rechtsgeschäftliche Erklärung des Inhalts enthält, mit der Beklagten eine besondere Vereinbarung über die Nachgewährung von Urlaub abschließen zu wollen, oder ob es sich dabei nur um eine Ankündigung einer zukünftigen gerichtlichen Auseinandersetzung handelt. Denn die Freistellungserklärung der Beklagten, mit der sie ihre urlaubsrechtliche Schuld erfüllen wollte, enthält keine Annahme eines Angebots oder die Abgabe eines selbständigen Angebots mit dem Inhalt, sie werde nach einem für sie negativ ausgegangenen Rechtsstreit ihre bisherige Leistungsbestimmung nachträglich ändern und auch noch nach Jahren längst verfallenen Urlaub nachträglich gewähren. Nach der bisherigen Haltung der Beklagten zu den Freistellungswünschen der Klägerin in den Jahren 1988 und 1989 konnte die Klägerin als Empfängerin der Erklärung nicht davon ausgehen, die Beklagte wolle sich in dieser Weise mit ihr verständigen, zumal sie auch selbst keine zweifelsfreie Angebotserklärung abgegeben hatte. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte ihre Haltung geändert hat und der Klägerin mit dem Abschluß einer Sondervereinbarung entgegenkommen wollte.

IV. Der Senat hatte nicht darüber zu entscheiden, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch auf künftige Freistellung nach dem AWbG aus dem Jahre 1989 hat, weil die Beklagte der Klägerin 1989 die Freistellung zu Arbeitnehmerweiterbildungszwecken zu Unrecht verweigert haben könnte. Denn ein derartiger Anspruch ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Der zuletzt gestellte Leistungsantrag der Klägerin kann auch nicht insoweit ausgelegt werden, nachdem die Klägerin ihren ersten Klageantrag aus der Klageschrift nicht weiter verfolgt hat, der ggf. geeignet gewesen wäre, auch über Ansprüche außerhalb des Erholungsurlaubsrechts eine Klärung herbeizuführen.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dörner zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Richter Dr. Wißmann, Düwell, Winterholler, Dr. Klosterkemper

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1074065

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