Entscheidungsstichwort (Thema)

ArbWeitBiG NW - politische Weiterbildung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine als "Ökologische Wattenmeerexkursion" bezeichnete Lehrveranstaltung kann der politischen Weiterbildung dienen, wenn durch die konkrete Ausgestaltung des Programms das Ziel der politischen Weiterbildung sichergestellt ist. Das ist dann der Fall, wenn der Lehrplan darauf angelegt ist, aufbauend auf der erforderlichen Vermittlung naturkundlichen Grundlagenwissens, das Interesse der Teilnehmer für das Beziehungsgeflecht zwischen Industriegesellschaft und natürlichen Lebensgrundlagen zu wecken sowie ihre Urteilsfähigkeit für umweltpolitische Rahmenbedingungen zu verbessern.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 21.03.1990; Aktenzeichen 12 Sa 82/90)

ArbG Essen (Entscheidung vom 16.11.1989; Aktenzeichen 3 Ca 2100/89)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte wegen der von ihr verweigerten Freistellung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NW (AWbG) verpflichtet ist, den Klägern zu 1) und 2) Erholungsurlaub und dem Kläger zu 3) Gehalt nachzugewähren.

Die Kläger sind Angestellte der Beklagten und werden seit mehreren Jahren als Arbeitsvermittler im Arbeitsamt E beschäftigt. Sie teilten ihrer Dienststellenleitung im Juli 1989 mit, in der Zeit vom 18. September bis 23. September 1989 den einwöchigen Weiterbildungsurlaub für eine "Ökologische Wattenmeerexkursion" in Anspruch zu nehmen. Mit gleichlautenden Schreiben vom 26. und 27. Juli 1989 lehnte die Beklagte die Freistellung mit der Begründung ab, bei der beabsichtigten Bildungsmaßnahme bestehe weder ein konkreter Bezug zur Tätigkeit als Hauptvermittler noch zur Stellung in Staat, Gesellschaft, Familie oder Beruf.

Daraufhin erhoben die Kläger Klage mit dem Antrag, ihnen für die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung Freistellung zu gewähren. Nach erfolgloser Güteverhandlung baten die Kläger zu 1) und zu 2) um Erholungsurlaub und der Kläger zu 3) um Sonderurlaub gem. § 50 Abs. 2 MTA ohne Fortzahlung der Bezüge. Nachdem Erholungsurlaub und Sonderurlaub antragsgemäß gewährt worden waren, nahmen die Kläger an der Veranstaltung teil. Diese ist auf der Insel Föhr von einer anerkannten Weiterbildungseinrichtung mit folgendem Ablaufplan durchgeführt worden:

"Montag, den 18.09.89

8.00 Uhr Abfahrt mit dem Bus aus Biele-

feld

17.00 Uhr Ankunft, Begrüßung, Zimmerver-

teilung anschl. Abendbrot

19.00 - 20.30 Uhr Einführung in das Thema: Die

Naturräume des Wattenmeeres

(Ref.)

20.30 - 20.45 Uhr Pause

20.45 - 22.15 Uhr Diskussion des Referates - Ana-

lyse der Teilnehmer Motivation.

Dienstag, den 19.09.89

8.00 Uhr Frühstück

9.45 - 10.30 Uhr Ref.: Die historische Entwick-

lung des Wattenmeeres

10.45 - 11.30 Uhr Dia-Vortrag: Entstehung von

Halligen und deren wirtschaft-

liche und küstenschutztechni-

sche Bedeutung heute

11.30 - 11.45 Uhr Pause

11.45 - 12.30 Uhr Diskussion des Referates

13.00 Uhr Mittagessen

14.00 - 15.30 Uhr Ref.: "Die historischen Beson-

derheiten der Insel"

16.00 - 17.30 Uhr Angeleitete Führung durch die

naturkundliche Ausstellung zur

Entstehung des Wattenmeeres im

neuen Rathaus.

18.00 Uhr Abendbrot

19.30 - 21.00 Uhr Filmvortrag: "Die Flut kommt"

anschl. Diskussion

Mittwoch, den 20.09.89

7.30 Uhr Frühstück

8.15 - 10.45 Uhr Begehung der trockengelegten

Flächen am "Goatung-Kliff"

durch Dipl.-Biologen. Spülsaum-

funde werden erläutert und Me-

thoden des Deichschutzes er-

klärt.

12.00 Uhr Mittagessen

14.00 - 15.30 Uhr Dia-Vortrag: Die Bedrohung der

Naturkreisläufe durch den Ein-

trag über den Schiffsverkehr:

fester Müll, Brennstoffrück-

stände, Probleme des Tourismus

16.00 Uhr freiwilliger Besuch des Frie-

senmuseums

17.00 - 18.30 Uhr Ref.: Nationalparkgesetz und

die politischen Hintergründe.

19.00 Uhr Abendessen

20.00 - 21.30 Uhr Dia-Vortrag: Bedrohte Tierwelt.

Donnerstag, den 21.09.89

8.00 Uhr Frühstück

8.45 - 10.15 Uhr Watt-Exkursion (Watt-, Strand-

und Spülsaumfunde werden gesam-

melt und erläutert)

10.15 - 10.30 Uhr Pause

10.30 - 12.00 Uhr Besuch des Umweltzentrums Wat-

tenmeer in Wyk um dort die

Funde mit Hilfe von Mikroskopen

und Aquarien hinsichtlich ihrer

Verhaltensweisen und Nahrungs-

netzbeziehungen zu beobachten

12.30 Uhr Mittagessen

14.15 - 15.45 Uhr Referat und Dia-Vortrag: Pro-

bleme der Industrieansiedlung

im Küstenbereich in Bezug auf

die Tier- und Pflanzenwelt im

Nationalpark Wattenmeer

15.45 - 16.00 Uhr Pause

16.00 - 17.00 Uhr Diskussion des Referates

18.00 Uhr Abendessen

19.00 Uhr Besuch einer kulturellen Veran-

staltung

Freitag, den 22.09.89

8.00 Uhr Frühstück

9.00 - 10.30 Uhr Ref.: Die Probebohrungen der

Texaco AG in der Nordsee und

die Gefahren, die daraus sich

ergeben können

10.30 - 10.45 Uhr Pause

11.00 Uhr Überfahrt auf die Hallig Hooge

12.00 Uhr Mittagessen

13.00 - 14.30 Uhr Ref.: Morphodynamische Auswir-

kungen auf den Naturraum Wat-

tenmeer

14.30 - 14.45 Uhr Pause

14.45 - 16.15 Uhr Begehung der Hallig Hooge unter

Berücksichtigung des vorherge-

henden Referates. (Erläuterun-

gen zur Entstehung von Sturm-

fluten und Schutzanlagenbau)

16.45 Uhr Rückfahrt auf die Insel Föhr

18.00 Uhr Abendessen

19.30 - 20.15 Uhr Ref.: Soz. Probleme auf den

vorgelagerten Inseln

Samstag, den 23.09.89

8.00 Uhr Frühstück

9.00 - 9.45 Uhr Lernzielanalyse

10.30 Uhr Überfahrt aufs Festland

12.30 - 14.00 Uhr "Eindeichungsmaßnahmen contra

Naturschutz?" Erläuterungen am

Hauke-Hain-Koog

anschl. Rückfahrt nach Biele-

feld"

Nach der Teilnahme an der Veranstaltung haben die Kläger beantragt

festzustellen, daß ihnen für die Teilnahme an der

Veranstaltung "Ökologische Wattenmeerexkursion"

für den Zeitraum vom 18. September bis

23. September 1989 fünf Arbeitstage Bildungsur-

laub gemäß dem Gesetz zur Freistellung von Ar-

beitnehmern zum Zwecke der beruflichen und poli-

tischen Weiterbildung vom 6. November 1984 zu ge-

währen war.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Daraufhin teilte die Beklagte den Klägern zu 1) und zu 2) in einem Schreiben vom 19. Februar 1990 mit:

"... wegen fehlender Rechtskraft des von Ihnen

angeführten Urteils vom 16.11.1989 sehe ich mich

außerstande, den Ihnen vom 18.09. bis 23.09.1989

gewährten Urlaub in Urlaub nach dem Arbeitnehmer-

weiterbildungsgesetz umzuwandeln.

Ich bin jedoch bereit, Ihnen im Falle des Obsie-

gens den Urlaub in angemessener Zeit (3 Monate)

nach Rechtskraft des Urteils zu gewähren."

In der Berufungsinstanz haben die Kläger hilfsweise beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. den Klägern zu 1) und 2) fünf Tage Erholungs-

urlaub aus dem Jahre 1989 zu gewähren,

2. an den Kläger zu 3) 564,27 DM brutto nebst 4 %

Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Netto-

betrag seit dem 13. November 1989 zu zahlen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte entsprechend den Hilfsanträgen zur Nachgewährung von Erholungsurlaub bzw. Gehaltsfortzahlung verurteilt wird. Die ausschließlich von der Beklagten eingelegte Revision verfolgt das Ziel der vollständigen Klageabweisung. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision der Beklagten.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist nur hinsichtlich des Zahlungsanspruches des Klägers zu 3) begründet; im übrigen ist sie unbegründet. Das Revisionsgericht war nicht zur Entscheidung über die Feststellungsklagen berufen. Diese sind nicht mit der Revision der Beklagten angefallen; denn wird die Abweisung eines Hauptantrages rechtskräftig, so fällt der Hauptantrag dem Rechtsmittelgericht auch dann nicht an, wenn in dem von der anderen Partei angefochten Urteil der Hilfsantrag zuerkannt worden ist (vgl. BGHZ 41, 38, 41).

I. Die Revision der Beklagten ist unbegründet, soweit sie die Verurteilung zugunsten der Kläger zu 1) und 2) angreift. Die Kläger zu 1) und 2) haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung von fünf Tagen Urlaub aus dem Jahr 1989, wie das Berufungsurteil im Ergebnis zutreffend erkannt hat.

1. Das Landesarbeitsgericht geht davon aus, die Beklagte schulde den Klägern zu 1) und zu 2) noch fünf Resturlaubstage aus dem Jahre 1989, da die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, die Veranstaltungstage vom 18. bis 23. September 1989 auf den Erholungsurlaub anzurechnen.

Das ist unzutreffend; denn die Beklagte hat den Urlaubsanspruch der Kläger zu 1) und 2) auf fünf Tage Urlaub erfüllt. Nach § 362 Abs. 1 BGB ist zur Erfüllung einer Verbindlichkeit nur erforderlich, daß die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Erbringt der Schuldner den geschuldeten Leistungserfolg, so tritt die Erfüllungswirkung regelmäßig als objektive Folge der Leistungsbewirkung ein, ohne daß weitere Umstände hinzutreten müßten (BGH Urteil vom 3. Dezember 1990 - II ZR 215/89 - DB 1991, 691).

Im Streitfall hat die Beklagte den Urlaub für die Zeit vom 18. September bis 23. September 1989 entsprechend den Wünschen der Kläger zu 1) und zu 2) festgelegt (§ 7 Abs. 1 BUrlG). Sie hat daher Erholungsurlaub gewährt (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG). Mit dem Fernbleiben von der Arbeit ist die Erfüllungswirkung als objektive Folge der Freistellungserklärung des Arbeitgebers eingetreten und insoweit der Urlaubsanspruch erloschen (Senatsurteil vom 8. Dezember 1992 - 9 AZR 81/92 - n.v.).

2. Die Kläger zu 1) und 2) haben einen Anspruch auf Gewährung fünf weiterer Arbeitstage Erholungsurlaub, da die Beklagte sich gegenüber den Klägern zu 1) und 2) dazu rechtsgeschäftlich verpflichtet hat.

a) Die Arbeitsvertragsparteien können aufgrund ihrer Vertragsfreiheit vereinbaren, dem Arbeitnehmer die Teilnahme an der gewünschten Bildungsveranstaltung durch die Gewährung unbezahlten Sonderurlaubs zunächst zu ermöglichen und nach dem Besuch der Bildungsveranstaltung den Streit um die Entgeltfortzahlung auszutragen (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - NZA 1993, 1032, 1033). Dieses Regelungsziel wird dadurch erreicht, daß sich der Arbeitgeber rechtsgeschäftlich verpflichtet, für die außerhalb des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (AWbG) gewährte Freistellung von der Arbeit nach gerichtlicher Feststellung der Anerkennungsvoraussetzungen i. S. v. § 9 Satz 1 AWbG das Arbeitsentgelt unter Verrechnung mit dem gesetzlichen Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers nach dem AWbG nachzugewähren.

b) Im Streitfall haben die Beklagte und die Kläger zu 1) und 2) nicht diese Abrede, sondern eine mit einem anderen zulässigen Inhalt getroffen. Den Klägern zu 1) und zu 2) ist auf ihren Antrag zunächst Erholungsurlaub gewährt worden. Später, nach der arbeitsgerichtlichen Feststellung eines Freistellungsanspruches, ist dann eine rechtsgeschäftliche Regelung getroffen worden. Anlaß war die Bitte der Kläger vom 19. Januar 1990, den gewährten Erholungsurlaub in Urlaub nach dem Weiterbildungsgesetz "umzuwandeln". Die Beklagte hat diese Bitte abgelehnt, jedoch mit Schreiben vom 19. Februar 1990 zugleich angeboten, "im Falle des Obsiegens" den Urlaub in angemessener Zeit nach Rechtskraft des Urteils zu gewähren. Damit hat die Beklagte das Angebot unterbreitet, den Klägern zu 1) und zu 2) für das abgelaufene Urlaubsjahr 1989 noch fünf Arbeitstage Urlaub unter Verrechnung mit dem Weiterbildungsanspruch aus 1989 zu gewähren, wenn rechtskräftig festgestellt wird, daß die umstrittene Veranstaltung als anerkannte politische Weiterbildung i. S. v. § 9 Satz 1, § 1 Abs. 2 AWbG gilt. Dieses Vertragsangebot ist für die Beklagte erkennbar spätestens dann konkludent angenommen worden, als die Kläger zu 1) und zu 2) sich gegenüber den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten auf dieses Schreiben berufen und aus ihm Rechtsfolgen abgeleitet haben.

c) Die vereinbarte Voraussetzung ist erfüllt; denn die von den Klägern besuchte Veranstaltung galt als anerkannt im Sinne von § 9 Satz 1 AWbG; sie diente der politischen Weiterbildung i. S. v. § 1 Abs. 2 AWbG.

aa) Das AWbG definiert den Begriff der politischen Weiterbildung nicht. Er ist deshalb auszulegen. Dazu bedarf es neben der Berücksichtigung von Wortlaut und Zweck des Gesetzes der Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 15. Dezember 1987 (BVerfGE 77, 308 = AP Nr. 62 zu Art. 12 GG = EzA § 7 AWbG NW Nr. 1) herausgestellten verfassungsrechtlichen Prüfungsmerkmale. Danach sind die den Arbeitgebern auferlegten Freistellungs- und Entgeltfortzahlungspflichten für Arbeitnehmer, die an Bildungsveranstaltungen teilnehmen, durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Unter den Bedingungen fortwährenden und sich beschleunigenden technischen und sozialen Wandels wird lebenslanges Lernen zur Voraussetzung individueller Selbstbehauptung und gesellschaftlicher Anpassungsfähigkeit im Wechsel der Verhältnisse. Dem einzelnen hilft die Weiterbildung, die Folgen des Wandels beruflich und sozial besser zu bewältigen. Es liegt im Gemeinwohl, neben dem erforderlichen Sachwissen für die Berufsausübung auch das Verständnis der Arbeitnehmer für die gesellschaftlichen, sozialen und politischen Zusammenhänge zu verbessern, um damit die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache und Mitverantwortung in Staat, Gesellschaft und Beruf zu fördern.

Unter Berücksichtigung dessen dienen zunächst Veranstaltungen der politischen Weiterbildung, die Kenntnisse über den Aufbau unseres Staates, die demokratischen Institutionen und die Verfahren unserer Verfassung sowie die Rechte und Pflichten der Staatsbürger vermitteln.

Der gesetzliche Begriff der politischen Weiterbildung zu § 1 Abs. 2 AWbG darf aber nicht auf diese Inhalte begrenzt werden. Ein auf die Inhalte der Gemeinschafts- oder Staatsbürgerkunde begrenzter Politikbegriff wäre zu eng. Dies wird durch die Verwendung der Worte "dienen" in § 1 Abs. 2 Satz 1 und "Ziel" in § 4 AWbG klargestellt. Das AWbG geht nicht von einer feststehenden Auflistung von Themen aus, sondern folgt vielmehr der Vorstellung der politischen Weiterbildung als eines organisierten Lernprozesses, der zum Erwerb politischer Kenntnisse und Fähigkeiten führen soll. Diese Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht bei seiner verfassungsrechtlichen Prüfung des AWbG nicht beanstandet, sondern ausdrücklich bestätigt, indem es dort als Ziel der politischen Weiterbildung beschrieben hat, "das Verständnis der Arbeitnehmer für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge zu verbessern, um damit die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache und Mitverantwortung in Staat, Gesellschaft und Beruf zu fördern" (BVerfG Beschluß vom 15. Dezember 1987, aaO).

Entzieht sich somit der Begriff der politischen Weiterbildung in § 1 Abs. 2 AWbG einer abschließenden, ausschließlich auf Sachthemen bezogenen Definition, so muß zu Abgrenzungszwecken auf das Ziel der politischen Weiterbildung abgestellt werden. Für eine Anerkennung als politische Weiterbildung i. S. v. § 9 Satz 1, § 1 Abs. 2 AWbG ist daher erforderlich, daß nach dem didaktischen Konzept sowie der zeitlichen und sachlichen Ausrichtung der einzelnen Lerneinheiten das Erreichen des Zieles der politischen Weiterbildung uneingeschränkt ermöglicht wird (§ 4 AWbG), nämlich das Verständnis der Arbeitnehmer für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge zu verbessern und die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache in Staat, Gesellschaft und Beruf zu fördern. Davon geht auch das Berufungsurteil aus, wenn das Landesarbeitsgericht ausführt, die politische Weiterbildung müsse "Primärzweck" der Veranstaltung sein. Von diesem Ausgangspunkt betrachtet, können auch andere Sachthemen, die nicht dem Sachbereich der politischen Bildung, sondern eher dem Bereich der wissenschaftlichen oder personenbezogenen Bildung zuzuordnen sind, zum Gegenstand einer Veranstaltung der politischen Weiterbildung gemacht werden. Die Integrationsformel des § 1 Abs. 2 Satz 2 AWbG stellt dies ausdrücklich klar.

bb) Die Zuordnung der von den Klägern besuchten Veranstaltung "Ökologische Wattenmeerexkursion" als politische Weiterbildung ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Ablaufplan der Veranstaltung keinen Bezug zu dem von den Klägern ausgeübten Beruf enthält. Weder die konkrete Ausgestaltung der Freistellungsregelung durch den nordrhein-westfälischen Gesetzgeber noch die verfassungskonforme Auslegung nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigen eine derartige Einengung des Begriffs der politischen Weiterbildung.

Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 AWbG dient die Arbeitnehmerweiterbildung der beruflichen und politischen Weiterbildung sowie deren Verbindung. Das Gesetz unterscheidet demnach zwischen beruflicher, politischer und beruflich-politischer Weiterbildung. Ein Bezug zum Arbeitsverhältnis kann nur für die berufliche und die beruflich-politische Weiterbildung in Betracht kommen. Dies ergibt sich auch aus der eigenständigen Zielsetzung der politischen Weiterbildung.

Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 77, 308 = AP Nr. 62 zu Art. 12 GG), die Belastung des Arbeitgebers mit dem Bildungsurlaubsanspruch sei durch die Verantwortungsbeziehung des Arbeitgebers gerechtfertigt, dürfen nicht dahin mißverstanden werden, daß die politische Weiterbildung für den freistellungspflichtigen Arbeitgeber einen meßbaren Nutzen haben muß. Eine hinreichende Verantwortungsbeziehung für die im Allgemeininteresse liegende politische Weiterbildung ergibt sich schon daraus, daß ohne Freistellung von der Arbeit ein Arbeitnehmer in der Regel nicht in der Lage ist, mehrtägige Bildungsangebote wahrzunehmen. Im übrigen kommt politische Weiterbildung allgemein den Arbeitgebern zugute. Es liegt auch im wohlverstandenen Interesse der Arbeitgeber, wenn durch einen höheren politischen Informationsstand, durch ein verbessertes Verständnis für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge sowie durch eine wachsende Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen, die Integration der Arbeitnehmerschaft in unsere demokratische Ordnung gestärkt und zugleich der einzelne Arbeitnehmer darauf vorbereitet wird, die durch die fortschreitende Technisierung bedingten Probleme des sozialen Wandels besser zu bewältigen.

Die einengende Auslegung des Begriffs der politischen Weiterbildung in § 1 Abs. 2 AWbG kann schließlich auch nicht mit der Senatsentscheidung zum Begriff der politischen Bildung in § 1 Abs. 2 und Abs. 3 HBUG (Senatsurteil vom 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - NZA 1993, 1032, 1035) begründet werden. Soweit dort ein auch nur gering einzuschätzendes Mindestmaß an greifbaren Vorteilen für den Arbeitgeber vorausgesetzt wurde, betraf es eine Veranstaltung, in der berufliche und politische Weiterbildung so verbunden wurden, daß der Arbeitnehmer befähigt werden sollte, betriebspolitische Entscheidungen besser zu beurteilen und zu bewerten.

cc) Bei Anlegung dieses Maßstabes hat die besuchte Veranstaltung trotz ihres mißverständlichen Titels der politischen Weiterbildung i. S. des § 1 AWbG gedient.

Das aus dem Ablaufplan erkennbare didaktische Konzept der Veranstaltung zielt darauf ab, die Teilnehmer zu motivieren, sich mit einem Hauptproblem der gegenwärtigen politischen Diskussion, nämlich dem Umweltschutz, näher zu befassen, die Interessenkonflikte zwischen Wirtschaft und Naturschutz zu untersuchen und ein größeres Verständnis für das Beziehungsgeflecht zwischen Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, den politischen Rahmenbedingungen, den Bedürfnissen der Wirtschaft und den sozialen Folgewirkungen zu wecken.

Für dieses ökologische Thema hat der Veranstalter exemplarisch die Beschäftigung mit den Verhältnissen des Naturraumes Wattenmeer gewählt. Die Probleme dieses Naturraumes sind durch drei Diavorträge ("Die Bedrohung der Naturkreisläufe ...", "bedrohte Tierwelt", "Probleme der Industrieansiedlung ...") und drei Referate ("Die Probebohrung der TEXACO AG ...", "Morphodynamische Auswirkungen auf den Naturraum", "Eindeichungsmaßnahmen contra Naturschutz") theoretisch erläutert worden. Die so erworbenen Kenntnisse sind dann durch zwei von Biologen geführte Wattexkursionen, durch die Begehung der Hallig Hooge und durch eigene mikroskopische Untersuchungen der Pflanzen- und Tierwelt praktisch vertieft worden. Der Ablaufplan zeigt, daß diese Veranstaltung nicht beim bloßen Naturerlebnis stehen geblieben ist. Vielmehr ist nach der erforderlichen natur- und landeskundlichen Grundlegung jeweils der für die politische Weiterbildung wesentliche Bezug zu Wirtschaft und Gesellschaft im Rahmen von sechs Lerneinheiten hergestellt worden ("wirtschaftliche und küstentechnische Funktion der Halligen heute", "Nationalparkgesetz und die politischen Hintergründe", "Probleme des Tourismus", "Probleme der Industrieansiedlung", "Soziale Probleme auf den vorgelagerten Inseln", "Eindeichungsmaßnahmen contra Naturschutz").

Das Programm enthält auch keine unverhältnismäßige Ausweitung der natur- und landeskundlichen Lerneinheiten. Es genügt nämlich nicht, wenn eine Veranstaltung im wesentlichen der Erweiterung der privaten Allgemeinbildung dient und nur am Rande einige politische Aspekte anspricht. Hier ist das Maß der Vermittlung geographischer, historischer und biologischer Informationen auf das erforderliche Sachwissen für die Untersuchung der sozialen, wirtschaftlichen und politischen Zusammenhänge beschränkt. Insoweit unterscheidet sich dieser Fall von dem Kurs "Rund um den ökologischen Alltag", über den der Senat in seinem Urteil vom 15. Juni 1993 (- 9 AZR 411/89 - DB 1993, 2236) erkannt hat. Während dort eine Weiterbildung im Sinne eines Ratgebers für den privaten Umgang mit der Umweltbedrohung (z. B. durch Vollwerternährung, Kosmetika ohne Schadstoffe, Vermeidung von Wohngiften und Gebrauch von Holzschutzmitteln ohne Gift) im Vordergrund stand, dient im Streitfall die Veranstaltung nicht der privaten Verwertung der in der Veranstaltung vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten. Gleichfalls spricht die zeitliche Gewichtung der einzelnen Lerneinheiten gegen die Annahme einer natur- und landeskundlichen Erweiterung der Allgemeinbildung. Die ausschließlich natur- und landeskundlichen Lerneinheiten ("Die historische Entwicklung des Wattenmeeres", "Die historischen Besonderheiten der Insel", "Führung durch die naturkundliche Ausstellung", "Begehung der trockengelegten Flächen am Goatung-Kliff", "Watt-Exkursion", "Besuch des Umweltzentrums") machten 9 1/4 Stunden aus. Im übrigen dienten sie dem Verständnis der Lerneinheiten, die sich mit den Bezügen zwischen Natur, Wirtschaft, Gesellschaft und Politik befassen ("Bedrohung des Naturkreislaufs", "Nationalparkgesetz", "Bedrohte Tierwelt", "Probleme der Industrieansiedlung", "Probebohrung TEXACO AG", "Morphodynamische Auswirkungen", das sind exogene gestaltsverändernde Prozesse, wie sie insbesondere durch die Klimaerwärmung hervorgerufen werden, "Soziale Probleme auf den vorgelagerten Inseln", "Eindeichung contra Naturschutz"), und denen mit 11 1/4 Stunden ein deutliches Übergewicht zukam.

Schließlich hat das Landesarbeitsgericht auch zutreffend ausgeführt, daß die im Titel besonders hervorgehobenen Wattwanderungen nicht im Sinne einer Freizeitgestaltung im Vordergrund standen. Die während der insgesamt sechstägigen Veranstaltung durchgeführten drei Exkursionen machten zeitlich insgesamt nur 5 1/2 Stunden aus. Sie waren zudem in das didaktische Konzept der Veranstaltung sinnvoll eingebettet.

II. Der Kläger zu 3) hat keinen Anspruch darauf, für die Zeit seines unbezahlten Sonderurlaubs sein Gehalt fortgezahlt zu bekommen.

1. Ein gesetzlicher Anspruch des Klägers aus § 7 AWbG auf Gehaltsfortzahlung für die Zeit 18. September bis 23. September 1989 scheidet aus. Für die Gehaltsfortzahlung nach § 7 AWbG ist nämlich die Abgabe einer Freistellungserklärung zum Zweck der Arbeitnehmerweiterbildung eine anspruchsbegründende Voraussetzung (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Eine Freistellungserklärung nach dem AWbG hat die Beklagte aber nicht abgegeben, vielmehr hat sie dem Kläger am 28. August 1989 auf seinen Antrag vom 23. August 1989 gemäß § 50 Abs. 2 MTA Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge gewährt.

2. Anders als mit den Klägern zu 1) und zu 2) hat die Beklagte mit dem Kläger zu 3) keine Vereinbarung getroffen, aus der sich ein Zahlungsanspruch ableiten ließe.

3. Der Kläger zu 3) kann das Gehalt auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes fordern. Zwar hat der Kläger zu 3) die Beklagte spätestens am 30. August 1989 durch die Erhebung seiner Klage in Verzug gesetzt (§ 284 Abs. 1 Satz 2 BGB), so daß die Beklagte den Untergang des Weiterbildungsanspruches aus dem Jahre 1989 gemäß § 286 Abs. 1, § 287 Satz 2, § 280 BGB zu vertreten hat. Aber die Beklagte ist dem Kläger nach § 249 Satz 1 BGB nur zur Wiederherstellung, und nicht zur Entschädigung in Geld verpflichtet. Ein möglicher Schadenersatzanspruch wäre daher nur auf die Freistellung für eine weitere einwöchige Arbeitnehmerweiterbildung zusätzlich zu dem Weiterbildungsanspruch aus dem laufenden Kalenderjahr gerichtet.

III. Die Kosten waren entsprechend § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO verhältnismäßig zu teilen.

Dörner Dr. Wißmann Düwell

Rudolf Winterholler Dr. Klosterkemper

 

Fundstellen

Haufe-Index 441771

BAGE 74, 99-110 (LT1)

BAGE, 99

BB 1993, 1809

BB 1994, 363

BB 1994, 644

BB 1994, 644-646 (LT1)

DB 1994, 583-584 (LT1)

DStR 1993, 1602 (T)

EBE/BAG 1994, 37-40 (LT1)

AiB 1994, 697 (L1)

EzB AWbG Nordrhein-Westfalen § 7, Nr 49 (LT1)

ARST 1994, 66-68 (LT1)

NZA 1994, 456

NZA 1994, 456-458 (LT1)

AP § 1 Bildungsurlaub NRW (LT1), Nr 9

AR-Blattei, ES 130 Nr 15 (LT1)

EzA-SD 1994, Nr 4, 3-6 (LT1)

EzA § 7 AWbG Nordrhein-Westfalen, Nr 16 (LT1)

PersV 1994, 555 (L)

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