Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Politesse

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Tarifmerkmal der "gründlichen Fachkenntnisse" (Vergütungsgruppe VII BAT Fallgruppe 1a) hat ein qualitatives und ein quantitatives Element. Daher sind als "gründliche Fachkenntnisse" Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art anzusehen.

2. Die Erfüllung des Tarifmerkmals der "gründlichen Fachkenntnisse" kann sich auch aus einer zusammenfassenden Betrachtung aller Arbeitsvorgänge eines Angestellten gemäß § 22 Abs 2 UAbs 2 S 2 BAT ergeben.

3. Für Politessen gelten die allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst.

 

Normenkette

BAT Anlage 1a; BAT § 22 Fassung: 1975-03-17; BAT 1975 § 22 Fassung 1975-03-17

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 03.12.1980; Aktenzeichen 5 Sa 40/80)

ArbG Hildesheim (Entscheidung vom 09.04.1980; Aktenzeichen 2 Ca 492/79)

 

Tatbestand

Die der Gewerkschaft ÖTV angehörende Klägerin ist seit dem 15. Oktober 1970 im Angestelltenverhältnis im Ordnungsamt der Beklagten tätig. Sie wird im Verkehrsaußendienst als Politesse eingesetzt. Die Klägerin wird nach VergGr. VIII BAT vergütet. Mit Schreiben vom 7. März 1979 hat sie vergeblich ihre Höhergruppierung in die VergGr. VII BAT beantragt.

Im einzelnen verrichtet die Klägerin die nachfolgenden Tätigkeiten zu dem jeweils angegebenen Anteil ihrer Gesamtarbeitszeit:

1. Überwachung des ruhenden Verkehrs 75 v.H.

1.1 Feststellung von Ordnungswidrigkeiten im

ruhenden Straßenverkehr

1.2 Erteilung gebührenfreier und gebührenpflichtiger

Verwarnungen

1.3 Entgegennahme der Verwarnungsgelder gegen

Quittung

1.4 Stellungnahmen zu unklaren und widersprüchlichen

Fällen

1.5 Wahrnehmung von Gerichtsterminen als

geladene Zeugin.

2. Innendienstliche Tätigkeiten 15 v.H.

2.1 Ermittlung der Kraftfahrzeughalter nach

Formular

2.2 Vorbereitung der Anzeigen für die Bußgeldstelle

2.3 Führung der monatlichen Statistik

2.4 Führung der Zahlkartenblöcke.

3. Überwachung der Einhaltung der Betriebsordnung

für den Zentralen Omnibusbahnhof (ZOB) 5 v.H.

4. Teilnahme an Sonderaktionen wie Messen, Ausstellungen,

Konferenzen 5 v.H.

Dabei obliegen der Klägerin die folgenden Einzelaufgaben:

zu Nr. 1.1

a) Kontrollieren, ob Parkuhr bedient ist, im eingeschränkten bzw. absoluten Halteverbot geparkt wird, auf Gehwegen und Sperrflächen, vor Grundstückseinfahrten, Garagen usw. geparkt wird,

b) Vornotierung der Kfz-Kennzeichen in Schmierkladde mit Uhrzeit, nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes Ausfertigung der vorgestempelten Zahlkarte, die folgende Angaben enthält: Tattag, Tatzeit (2 Uhrzeiten), Tatbestand, verletzte Vorschriften, Kfz-Kennzeichen, Höhe des Verwarnungsgeldes, Unterschrift der Politesse,

c) bei nicht bedienten abgelaufenen Parkuhren (10 Minuten Nachlaufzeit) kann in der Regel sofort die Zahlkarte ausgefertigt werden, wenn nicht aufgrund der Verhältnisse ein Be- oder Entladevorgang anzunehmen ist.

zu Nr. 1.2

Gebührenfreie Verwarnungen werden bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens erteilt, gebührenpflichtige Verwarnungen in Anwendung des Verwarnungskataloges.

zu Nr. 1.4

Die Politessen sind nicht ermächtigt, erteilte gebührenpflichtige Verwarnungen von sich aus zurückzunehmen. Dadurch ist eine gleichmäßige Behandlung der von sämtlichen Politessen erteilten Verwarnungen gewährleistet. Außerdem setzt sich dadurch keine Politesse im Streitfall dem Verdacht der Begünstigung aus. Die Stellungnahmen werden nach vorheriger Erörterung des Sachverhalts mit dem Abteilungsleiter bzw. dessen Vertreter abgegeben.

zu Nr. 2.1

Für die Halteranfragen werden die Vordrucke des Kraftfahrzeugbundesamtes verwendet.

zu Nr. 2.2

Die Vordrucke werden ausgefüllt mit Kennzeichen und dem anzukreuzenden Tatbestand, sobald bei säumigen Zahlern die Halteranfrage vom Kraftfahrzeugbundesamt beantwortet worden ist.

zu Nr. 3

Für den Zentralen Omnibusbahnhof (ZOB) besteht eine Betriebsordnung. Die Politessen haben im Rahmen von unregelmäßigen Kontrollen festzustellen, ob unberechtigt Kraftomnibusse oder sonstige Kraftfahrzeuge dort geparkt werden.

zu Nr. 4

Teilnahme an Veranstaltungen der Verkehrswacht, Repräsentation bei der Auszeichnung bewährter Kraftfahrer und Schülerlotsen. Unterstützung der Polizei bei wohltätigen Veranstaltungen der Stadt von überregionaler Bedeutung im Rathaus. Repräsentation auf dem Stand der Stadt bei der Niedersachsenschau.

Mit der Klage hat die Klägerin die Beklagte für den Zeitraum vom 1. Oktober 1978 bis 31. März 1979 auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen den VergGruppen VIII und VII BAT nebst 4 v.H. Zinsen seit Klagezustellung (14. Dezember 1979) in Anspruch genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, zumindest ihre gesamte Tätigkeit im Bereiche der Überwachung des ruhenden Verkehrs sei als ein Arbeitsvorgang anzusehen, weil sie einem einheitlichen Arbeitsergebnis diene. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötige sie gründliche Fachkenntnisse im tariflichen Sinne. Kennen und anwenden müsse sie Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, des Verwarnungsgelderlasses sowie der Betriebsordnung für den Zentralen Omnibusbahnhof. Berücksichtigt werden müsse weiter, daß sie Bargeld bis zu 200,-- DM entgegennehmen sowie Quittungen erteilen und unterschreiben dürfe. Die Berechtigung der Klageforderung folge auch daraus, daß in anderen niedersächsischen Städten wie Celle, Delmenhorst, Osnabrück und Wolfsburg Politessen nach VergGr. VI b BAT und in anderen Bundesländern wenigstens nach VergGr. VII BAT vergütet würden. Demgemäß hat die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 553,29 DM brutto nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 14. Dezember 1979 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert, im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Klägerin sei jede Feststellung einer Ordnungswidrigkeit, jede Erteilung einer Verwarnung und jede Entgegennahme und Quittierung von Verwarnungsgeld jeweils ein Arbeitsvorgang. Gründliche Fachkenntnisse im tariflichen Sinne benötige die Klägerin nicht. Sie habe einfach gelagerte Sachverhalte festzustellen, nur wenige Vorschriften der Straßenverkehrsordnung anzuwenden und auch sonst nur einfache Tätigkeiten zu erledigen. Ihre Kenntnisse entsprächen denen, die von jedem Kraftfahrer verlangt würden. Die rechtlichen Folgen ergäben sich jeweils unmittelbar aus dem Bußgeldkatalog. Die §§ 12 und 13 StVO hätten begrenzten Umfang und seien leicht anzuwenden.

Das Arbeitsgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Das Landesarbeitsgericht hat unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen.

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Mit revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Begründung hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen.

Wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals klargestellt haben, besteht beiderseitige Tarifbindung, so daß der BAT zwischen den Parteien unmittelbar und zwingend nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG gilt. Damit hängt die Entscheidung, wie das Landesarbeitsgericht richtig erkannt hat, davon ab, ob die Hälfte der Arbeitszeit der Klägerin ausmachende Arbeitsvorgänge den Merkmalen der VergGr. VII BAT entsprochen haben (§ 22 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges auszugehen. Danach ist unter einem Arbeitsvorgang eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (vgl. das Urteil des Senats vom 23. Februar 1983 - 4 AZR 222/80 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).

Dabei können jedoch nur die Aufgaben der Klägerin berücksichtigt werden, die sie nach ihrem Arbeitsvertrag und in Vollzug des von der Beklagten ausgeübten Direktionsrechtes als "auszuübende Tätigkeit" zu verrichten hat. Dazu gehört entgegen der übereinstimmenden Auffassung beider Parteien sowie der Vorinstanzen und dem Inhalt der behördlichen Stellenbeschreibung nicht die Wahrnehmung von Gerichtsterminen zum Zwecke ihrer Vernehmung als Zeuge durch die Klägerin. Wenn die Klägerin vor Gericht als Zeuge aussagt, erfüllt sie nämlich nicht eine Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag. Vielmehr kommt sie insoweit einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht und der entsprechenden Ladung durch das Gericht nach Maßgabe von § 48 StPO bzw. § 377 ZPO nach. Daran ändert nichts, daß sich der Gegenstand der Zeugenaussagen der Klägerin häufig auf ihre dienstlichen Funktionen beziehen wird und sie als Angehörige des öffentlichen Dienstes deswegen für ihre Vernehmung jeweils eine Aussagegenehmigung ihres Dienstherrn benötigt (vgl. § 54 StPO, § 376 ZPO). Auch kommt es nicht darauf an, daß die Gerichtstermine häufig in die regelmäßige Arbeitszeit der Klägerin fallen (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 28. Februar 1973 - 4 AZR 185/72 - AP Nr. 65 zu §§ 22, 23 BAT).

Während die Klägerin alle ihre Aufgaben im Bereiche der Überwachung des ruhenden Verkehrs als einen großen Arbeitsvorgang betrachtet und die Beklagte in der Feststellung jeder einzelnen Ordnungswidrigkeit, der Erteilung einer jeden Verwarnung bzw. Erteilung einer Quittung einen selbständigen Arbeitsvorgang erblickt, nimmt das Landesarbeitsgericht an, die Tätigkeit der Klägerin in den einzelnen Park- bzw. Halteverbotszonen sei jeweils ein Arbeitsvorgang. Gegen die Auffassung der Beklagten spricht neben dem Gesichtspunkt der "Atomisierung" menschlicher Tätigkeitsbereiche die Erwägung, daß bei ihr die gewöhnlichen Streifengänge der Klägerin ohne Bearbeitung von Verkehrsverstößen tarifrechtlich ohne Berücksichtigung blieben, während vom Landesarbeitsgericht nicht berücksichtigt wird, daß unstreitig die Aufgaben der Klägerin in allen Park- und Halteverbotszonen die gleichen Anforderungen stellen, also tarifrechtlich gleich zu bewerten sind, und im übrigen einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Kontrolle des ruhenden Verkehrs und der Ahndung von Verstößen gegen das entsprechende Straßenverkehrsrecht, dienen. Damit spricht viel für die Rechtsauffassung der Klägerin, daß jedenfalls ihre Tätigkeit auf dem Gebiete der Überwachung des ruhenden Verkehrs ein Arbeitsvorgang ist (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 23. Februar 1983 - 4 AZR 222/80 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen). Dem braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, da es auf den Zuschnitt der Arbeitsvorgänge vorliegend aus anderen Rechtsgründen nicht ankommt.

Heranzuziehen sind mit dem Landesarbeitsgericht die nachfolgen den tariflichen Tätigkeitsmerkmale der VergGr. VII BAT für Angestellte im Kommunaldienst der

Fallgruppe 1 a

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises)

Fallgruppe 1 b

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert..... und

Fallgruppe 1 c

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a heraushebt, daß sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert, nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1b .....

Ohne Rücksicht auf den von ihm vorgenommenen Zuschnitt der Arbeitsvorgänge bewertet das Landesarbeitsgericht die gesamte Tätigkeit der Klägerin auf den Gebieten des ruhenden Verkehrs sowie der Kontrolle des Zentralen Omnibusbahnhofs der Beklagten, die zusammen rund 80 v.H. ihrer Gesamtarbeitszeit ausmachen, anhand der vorstehenden Tätigkeitsmerkmale einheitlich. Dabei scheidet die Fallgruppe 1 b zugunsten der Klägerin schon deswegen aus, weil sie gründliche und vielseitige Fachkenntnisse fordert, die die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag weder zu besitzen noch einzusetzen braucht.

Das Landesarbeitsgericht lehnt aber auch mit revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Begründung für diese Aufgaben der Klägerin die Erfüllung der Merkmale der VergGr. VII BAT Fallgruppe 1 a mit der Begründung ab, hierfür würden "gründliche Fachkenntnisse" im tariflichen Sinne nicht gefordert. Zwar hat das Landesarbeitsgericht den Rechtsbegriff der "gründlichen Fachkenntnisse" selbst nicht in abstrakter Weise definiert und wegen seiner genauen Bestimmung die Revision zugelassen. Gleichwohl geht es, wie seine subsumierenden Ausführungen zeigen, vom zutreffenden Rechtsbegriff aus.

Wie schon in der VergGr. VIII BAT Fallgruppe 1 b fordern die Tarifvertragsparteien auch in der vorliegend anzuwendenden VergGr. VII BAT Fallgruppe 1 a "gründliche Fachkenntnisse". Diesen tariflichen Rechtsbegriff definieren sie durch den Klammerzusatz:

"Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises."

Damit ist bei der Tarifauslegung zunächst von der ursprünglichen Bedeutung des Adjektivs "gründlich" auszugehen, die insbesondere auf qualitativem Gebiet liegt. In den ethymologischen bzw. allgemeinen Wörterbüchern wird nämlich das Eigenschaftswort "gründlich" mit "den Dingen auf den Grund gehend, sorgfältig, gewissenhaft, peinlich genau, solide, gediegen und umfassend, ins einzelne gehend, auch die Feinheiten beachtend, tiefgehend, genau, sicher und zuverlässig" charakterisiert (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der Deutschen Sprache, 1977, 1978; Grimm, Deutsches Wörterbuch, 1889, 1935 - gründlich -; Wahrig, Deutsches Wörterbuch 1982, Sp. 1596; Wehrle/Eggers, Deutscher Wortschatz, Stichwort "gründlich" Nr. 52). In derselben Weise wird jedoch auch das von den Tarifvertragsparteien in dem Klammerzusatz verwendete Eigenschaftswort "näher" erläutert und in der Umgangssprache verwendet (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der Deutschen Sprache, aaO 1978; Grimm, Deutsches Wörterbuch, aaO 1889; Meyers Enzyklopädisches Lexikon - Deutsches Wörterbuch - Bd. 31,S. 1856). Damit gebrauchen die Tarifvertragsparteien hier insoweit die Worte "gründlich" und "näher" synonym, womit zugleich deutlich wird, daß zum Rechtsbegriff der "gründlichen Fachkenntnisse" ein qualitatives Element gehört. Dem entsprach auch schon die frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Recht der TOA (vgl. BAG 13, 39, 41 = AP Nr. 85 zu § 3 TOA; BAG 14, 251, 252 = AP Nr. 100 zu § 3 TOA, ferner die weiteren Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Juli 1962 - 4 AZR 396/61 - AP Nr. 86 zu § 3 TOA und 9. Oktober 1963 - 4 AZR 242/62 - AP Nr. 106 zu § 3 TOA).

Aus dem Tarifwortlaut und dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt sich jedoch zugleich, daß die Tarifvertragsparteien den Begriffen "gründlich" und "näher" auch eine quantitative Bedeutung zumessen. Einmal ergibt sich das schon aus dem allgemeinen Wortsinn dieser Begriffe, erst recht aber daraus, daß die Tarifvertragsparteien konkret Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften, Tarifbestimmungen und sonstiger Art verlangen, womit Fachkenntnisse ganz geringen Umfangs ausgeschlossen werden. Auch die Tarifsystematik bestätigt diese Rechtsfolge. Wenn nämlich die Tarifvertragsparteien in der VergGr. VI b BAT Fallgruppe 1 a sowie in der VergGr. V c BAT Fallgruppe 1 a "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" fordern und in der VergGr. V b BAT Fallgruppe 1 a "gründliche, umfassende Fachkenntnisse", dann zeigt sich damit, daß sie - ungeachtet des qualitativen Elementes - bei den qualifizierenden Merkmalen jeweils eine quantitative Erweiterung der Fachkenntnisse verlangen (vgl. die Urteile des Senats vom 25. November 1981 - 4 AZR 305/79 - AP Nr. 51 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und 26. September 1979 - 4 AZR 1008/77 - AP Nr. 26 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen). Damit sind "gründliche Fachkenntnisse" im tariflichen Sinne Fachkenntnisse von nicht unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art.

Wenn hierzu das Landesarbeitsgericht im einzelnen ausführt, die Erfüllung des Merkmals der "gründlichen Fachkenntnisse" werde von ihm deswegen verneint, weil die Klägerin nur ganz wenige Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts kennen und anwenden müsse, Vordrucke einfachster Art ausfülle, einfache Geldgeschäfte erledige und nur unmittelbar Wahrgenommenes zu bekunden habe, dann läßt sich aus diesen seinen subsumierenden Ausführungen zur Überzeugung des Senats herleiten, daß das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff der "gründlichen Fachkenntnisse" ausgegangen ist. Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze sind nicht ersichtlich. Auch sind keine tatsächlichen Umstände erkennbar, die das Landesarbeitsgericht nicht berücksichtigt hat. Eine weitergehende Überprüfung ist angesichts des unbestimmten Rechtsbegriffes der "gründlichen Fachkenntnisse" und des tatrichterlichen Beurteilungsspielraumes dem Revisionsgericht nicht möglich (vgl. BAG 32, 203, 206 = AP Nr. 1 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz mit weiteren Nachweisen).

Die demgegenüber von der Revision erhobenen Einwendungen, die die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertieft hat, sind nicht begründet. Einen Vergleich zu "benachbarten Vergütungsgruppen" brauchte das Landesarbeitsgericht entgegen der Meinung der Revision nicht anzustellen. Die Tätigkeitsmerkmale der nächstniedrigeren VergGr. VIII BAT erfordern nämlich - abgesehen von der Fallgruppe 1 b, worin der Begriff der "gründlichen Fachkenntnisse" ebenso wie in der VergGr. VII BAT Fallgruppe 1 b verwendet wird - Fachkenntnisse im Sinne eines eigenständigen Tätigkeitsmerkmales überhaupt noch nicht. Auch ein Vergleich mit den Merkmalen der nächsthöheren VergGr. VI b BAT Fallgruppe 1 a erübrigt sich, da dort "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" verlangt werden, denen gegenüber das Landesarbeitsgericht die "gründlichen Fachkenntnisse" der VergGr. VII BAT Fallgruppe 1 a zutreffend abgegrenzt hat, wie seine subsumierenden Ausführungen im einzelnen zeigen. Zwar wären der Klägerin, wie die Revision weiter richtig andeutet, auch irgendwelche sonstigen Fachkenntnisse außerhalb derjenigen im eigentlichen Verwaltungsbereich bzw. im Straßenverkehrsrecht wie jedem anderen Angestellten anzurechnen (vgl. das Urteil des Senats vom 29. September 1982 - 4 AZR 1172/79 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen). Den Besitz und die Notwendigkeit der Erbringung derartiger Fachkenntnisse hat die Klägerin jedoch weder gegenüber den Tatsachengerichten noch in der Revision behauptet.

Mit Recht rügt die Revision und hat die Klägerin näher in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dargelegt, daß das Landesarbeitsgericht den Rechtsbegriff der "gründlichen Fachkenntnisse" verkannt hätte, wenn es diese im Sinne einer Verabsolutierung deshalb verneint hätte, weil sie jeder Kraftfahrer sich im Fahrschulunterricht aneignen und im Straßenverkehr beherrschen müsse. Das hat das Landesarbeitsgericht jedoch nicht getan. Seine diesbezüglichen Ausführungen haben vielmehr nur subsumierenden Charakter und sollen nur ein weiteres Argument dafür sein, daß und warum das Landesarbeitsgericht das Vorliegen gründlicher Fachkenntnisse bei der Klägerin verneint. Insoweit liegt daher auch entgegen den Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat kein vom Revisionsgericht zu beachtender Verstoß gegen die Denkgesetze vor. Damit hat das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erkannt, daß rund 80 v.H. der Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausmachende Tätigkeiten keine gründlichen Fachkenntnisse erfordern und deswegen die Merkmale der VergGr. VII BAT Fallgruppe 1 a nicht erfüllt werden. Aus dem gleichen Grunde kommt es nicht mehr auf den Zuschnitt der Arbeitsvorgänge an und kann von der Klägerin auch die Fallgruppe 1 c der VergGr. VII BAT nicht erfüllt werden.

Weiter weist die Revision zutreffend darauf hin, daß das Landesarbeitsgericht eine zusammenfassende Betrachtung der gesamten Tätigkeit der Klägerin nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT unterlassen hat. Aber auch diese Rüge der Revision greift vorliegend nicht durch. Zwar ist es begrifflich und rechtlich möglich, daß sich auch die Erfüllung des tariflichen Merkmals der "gründlichen Fachkenntnisse", das aus den dargelegten Gründen auch einen quantitativen Charakter hat, erst aus der Zusammenfassung aller Arbeitsvorgänge eines Angestellten ergeben kann (vgl. den Beschluß des erkennenden Senats vom 20. Juli 1983 - 4 AZN 271/83 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, sowie die Urteile des Senats vom 23. Februar 1983 - 4 AZR 222/80 - und 7. Oktober 1981 - 4 AZR 239/79 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen, und das Urteil vom 25. November 1981 - 4 AZR 305/79 -, AP Nr. 51 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen). Für ihre rund 20 v.H. ihrer Gesamtarbeitszeit ausmachenden Aufgaben außerhalb der Überwachung des ruhenden Verkehrs und der Kontrolle des Zentralen Omnibusbahnhofs hat die Klägerin jedoch weder gegenüber den Tatsachengerichten noch in der Revision etwas vorgetragen, woraus auf die Erforderlichkeit irgendwelcher konkreter Fachkenntnisse geschlossen werden könnte. Insoweit mangelt es damit an der gebotenen Substantiierung der Klage. Damit kann die Klägerin auch nicht erfolgreich rügen, daß das Landesarbeitsgericht ihre sonstigen Aufgaben bei seiner tarifrechtlichen Bewertung unbeachtet gelassen habe.

Die einzige, auf § 286 ZPO gestützte prozessuale Rüge der Revision greift schon deswegen nicht durch, weil der Sachverhalt unstreitig ist und bei unstreitigem Sachverhalt kein Raum für Rügen dieser Art besteht (vgl. das Urteil des Senats vom 28. April 1982 - 4 AZR 707/79 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).

Darauf, wie in anderen Städten Niedersachsens und sonstiger Bundesländer Politessen vergütet werden, kann sich die Klägerin nicht erfolgreich berufen (vgl. das Urteil des Senats vom 28. April 1982 - 4 AZR 728/79 -, zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk vorgesehen, mit weiteren Nachweisen). Entscheidend ist vielmehr allein, ob die Klägerin die tariflichen Tätigkeitsmerkmale erfüllt. Zwar weist die Klägerin mit Recht darauf hin, daß auch der erkennende Senat in dem unveröffentlichten Urteil vom 20. Juni 1973 - 4 AZR 463/72 - einer Politesse aus dem Bundesland Schleswig-Holstein Vergütung nach VergGr. VII BAT zuerkannt hat. Sie hatte jedoch weitergehende allgemeine polizeiliche Aufgaben und Befugnisse als die Klägerin. Weiter muß die Klägerin berücksichtigen, daß das Polizeirecht der Bundesländer Unterschiede aufweist und daß auch Aufgaben wie die der Klägerin von Bundesland zu Bundesland und von Stadt zu Stadt unterschiedlich organisiert und verteilt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

AP Nr 78 zu §§ 22, 23 BAT 1975 (LT1-3)

AR-Blattei, Öffentlicher Dienst IIIA Entsch 263 (LT1-3)

EzBAT §§ 22, 23 BAT B1, VergGr VII Nr 2 (LT1-3)

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