Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmung des betriebsrentenfähigen Einkommens. Auslegung einer Versorgungsordnung. Berücksichtigung eines Versorgungszuschlages nach Ziff. 6.1.10 VwV zu § 6 BeamtVG im Rahmen des rentenfähigen Einkommens („letztes laufendes Monatsgehalt einschließlich der Zulagen …”)

 

Orientierungssatz

Bei einem für eine Tätigkeit in der Privatwirtschaft beurlaubten Beamten kann die Zeit der Beurlaubung beamtenrechtlich als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG), wenn der beurlaubte Beamte sich verpflichtet, einen Versorgungszuschlag in Höhe von 30 % der ihm als Beamter ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu zahlen.

Auch dann, wenn der Arbeitgeber, bei dem der beurlaubte Beamte beschäftigt ist, die Zahlung des Versorgungszuschlags zu dessen Gunsten übernimmt, gehört dieser Zuschlag nicht zum rentenfähigen Einkommen im Sinne einer beim Arbeitgeber geltenden Versorgungsordnung, wenn dies als „das letzte laufende Monatsgehalt einschließlich der Zulagen mit Ausnahme der Sozialzulagen” definiert wird. Hiermit sind nur die regelmäßigen Arbeitgeberleistungen gemeint, die an den beurlaubten Beamten als laufendes Entgelt für die von ihm geleistete Arbeit gezahlt werden.

 

Normenkette

BetrAVG § 1; ZPO §§ 256, 561 Abs. 1 S. 1

 

Beteiligte

Rechtsanwalt Dr. Klaus P. Thelen I in Kanzlei Dr. Thelen I & Partner GbR

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 12.09.2000; Aktenzeichen 9 Sa 865/00)

ArbG Köln (Urteil vom 22.03.2000; Aktenzeichen 15 Ca 9757/99)

 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12. September 2000 – 9 Sa 865/00 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden betrieblichen Invalidenrente.

Der Kläger ist am 11. Februar 1943 geboren. Er war zunächst als Beamter bei der Deutschen Bundesbahn tätig. Mit Wirkung zum 1. Februar 1981 ließ er sich für eine Tätigkeit bei der Beklagten beurlauben. Bei ihr war er bis zu seinem Ausscheiden aus dem Berufsleben am 31. Januar 1999 als Angestellter beschäftigt, zuletzt als Landesdirektor und Sprecher der Geschäftsleitung. In dem Dienstvertrag vom 20. Dezember 1995/28. März 1996 heißt es ua.:

„3. Bezüge

3.1 Der Mitarbeiter erhält vom 01.01.96 an für seine Tätigkeit ein monatliches Festgehalt in Höhe von 9.500,00 DM.

Außerdem wird Treueprämie analog den Bestimmungen der Betriebsordnung der DEVK-V gezahlt.

5. Betriebliche Versorgungsleistungen

5.1 Die DEVK-V gewährt dem Mitarbeiter und nach seinem Tode seinen Hinterbliebenen Versorgungsleistungen nach den Richtlinien der DEVK-Versorgungsordnung in der Fassung vom 01.04.83. In Abweichung von diesen Richtlinien wird jedoch vereinbart:

5.1.1 Die DEVK-Rente beginnt nach 10 anrechnungsfähigen Dienstjahren mit 25 % des Richtwertes und steigt während der darauffolgenden 5 Jahre mit Beginn eines jeden Kalenderjahres um 1 %, danach jeweils um 2 %; höchstens jedoch auf 55 % des Richtwertes.”

Das „Festgehalt” des Klägers wurde in der Folgezeit mehrfach erhöht. Zuletzt erhielt er unstreitig nach Maßgabe eines Schreibens vom 27. November 1997 10.730,00 DM monatlich, eine Titularzulage in Höhe von 400,00 DM sowie eine Treueprämie von 1.113,00 DM. Der von der Beklagten finanzierte Versorgungszuschlag betrug 2.455,13 DM monatlich.

Die Beurlaubung des Klägers wurde von der Deutschen Bundesbahn (DB), später vom Bundeseisenbahnvermögen (BEV) für bestimmte zeitliche Abschnitte ausgesprochen und jeweils erneuert. Die Zeit der Beurlaubung wurde als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) berücksichtigt. Grund hierfür war, daß der Kläger sich verpflichtet hatte, einen Versorgungszuschlag in Höhe von 30 % der ihm als Beamter ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Ziff. 6.1.10 VwV zu § 6 BeamtVG) zu zahlen, und die Beklagte diese Verpflichtung gegenüber dem Kläger übernommen und diesen sog. kostenorientierten Anteil für die Versorgungsbezüge als Beamter unmittelbar an dessen Dienstherrn abgeführt hatte.

Nach dem Erlaß des Bundesministers für Finanzen vom 22. Februar 1991 über die steuerliche Behandlung des Versorgungszuschlags für Beamte bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge handelt es sich in Fällen, in denen der Arbeitgeber den Versorgungszuschlag tatsächlich zahlt, um steuerpflichtigen Arbeitslohn, der zu versteuern ist. Der Arbeitnehmer kann die Zahlung in vollem Umfang als Werbungskosten geltend machen. Seit diesem Erlaß sind die Arbeitgeber, die einen beurlaubten Beamten beschäftigen, verpflichtet, dem Mitarbeiter die Zahlungen des Versorgungszuschlages der Höhe nach mitzuteilen und die Lohnsteuer auszuweisen. Die Beklagte verfuhr entsprechend und unterzeichnete Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt, in denen es ua. heißt, der Versorgungszuschlag sei Teil der monatlichen Grundvergütung und werde voll versteuert. In einer inhaltsgleichen, für den Kläger unter dem 10. Juni 1998 erstellten Bescheinigung fehlt der Zusatz „Zur Vorlage beim Finanzamt”.

Die Beklagte gewährt ihren Mitarbeitern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe einer in Form einer Betriebsvereinbarung abgeschlossenen Versorgungsordnung vom 1. April 1983 (VO). In ihr heißt es ua.:

㤠8

Höhe der Altersrente

1. Die Altersrente errechnet sich aus den anrechnungsfähigen Dienstjahren und dem rentenfähigen Einkommen.

2. Die Altersrente beträgt für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr 0,6 % des rentenfähigen Einkommens, soweit dieses die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Sie erhöht sich für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr um 1,6 % des die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Teils des rentenfähigen Einkommens.

§ 10

Höhe der Invalidenrente

1. Die Invalidenrente errechnet sich wie die Altersrente.

§ 15

Rentenfähiges Einkommen

Als rentenfähiges Einkommen (Richtwert) gilt das letzte laufende Monatsgehalt einschließlich der Zulagen mit Ausnahme der Sozialzulagen. Überstundenvergütungen, Spesen, Provisionen und Erfolgsbeteiligungen werden bei der Errechnung des rentenfähigen Einkommens nicht berücksichtigt, ebenfalls nicht der Betrag, den die DEVK aufgrund einzelvertraglicher Regelung im Falle der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zur Altersvorsorge zahlt; gleiches gilt auch hinsichtlich der vermögenswirksamen Arbeitgeberleistung und des Zuschusses für eine private Krankenversicherung oder für die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. …”

Seit dem 1. Februar 1999 erhält der Kläger von der DB AG eine Beamtenpension in Höhe von 5.821,94 DM. Die Beklagte zahlt an ihn eine Betriebsrente in Höhe von 5.509,00 DM monatlich. Bei deren Berechnung unter dem 8. Februar 1999 ist sie von einem rentenfähigen Einkommen des Klägers von 12.243,00 DM ausgegangen, von dem ihm 45 % als Betriebsrente zustehe.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe seinen Betriebsrentenanspruch fehlerhaft berechnet. Das maßgebliche rentenfähige Einkommen habe sich im Januar 1999 auf 14.698,13 DM belaufen. Der Versorgungszuschlag sei mit zu berücksichtigen; er falle nicht unter die Ausnahmeregelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 VO. Der Kläger verweist hierzu auch auf die Bescheinigung vom 10. Juni 1998. Er hat weiter geltend gemacht, die Beklagte verstoße durch ihre Nichtberücksichtigung des Versorgungszuschlages zumindest gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Art. 3 Abs. 1 GG und den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, die monatliche Betriebsrente des Klägers beginnend mit dem 1. Februar 1999 auf Basis eines rentenfähigen Einkommens in Höhe von 14.698,13 DM auf brutto 6.614,00 DM festzusetzen,
  2. die Beklagte weiterhin zu verurteilen, 11.050,00 DM rückständige Betriebsrente aus der Zeit von Februar 1999 bis einschließlich November 1999 zuzüglich 4 % Zinsen ab dem 22. Dezember 1999 sowie weitere Rückstände aus der Zeit von Dezember 1999 bis einschließlich Juni 2000 in Höhe von 7.735,00 DM zuzüglich 4 % Zinsen aus je 1.105,00 DM seit dem 1. Januar 2000, 1. Februar 2000, 1. März 2000, 1. April 2000 und 1. Mai 2000 sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) aus je 1.105,00 DM seit dem 1. Juni 2000 und dem 1. Juli 2000 an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, bei dem Versorgungszuschlag habe es sich weder um einen Bestandteil des laufenden Monatsgehalts noch um eine Zulage, sondern um eine freiwillige Zahlung gehandelt, die auch im Arbeitsvertrag nicht als Vergütung bezeichnet worden sei. Der Versorgungszuschlag unterfalle nach seinem Sinn und Zweck dem Ausnahmetatbestand des § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. VO.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Der Kläger kann nicht verlangen, daß die Beklagte den Versorgungszuschlag beim rentenfähigen Einkommen berücksichtigt. Die Vorinstanzen haben seine Klage deshalb zu Recht abgewiesen.

A. Die Klage ist zulässig. Zwar ist der Antrag zu 1) als Leistungsantrag formuliert. Er könnte dahin verstanden werden, die Beklagte solle eine andere Wissenserklärung hinsichtlich der Höhe des Versorgungsanspruchs des Klägers abgeben, als dies in ihrer Rentenberechnung vom 8. Februar 1999 geschehen ist. Für ein solches Begehren ist eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich. In der Sache geht es dem Kläger auch nicht hierum, sondern um die Feststellung, daß zu seinem rentenfähigen Einkommen auch der Versorgungszuschlag zählt. Für eine solche gerichtliche Feststellung hat er auch nach Eintritt des Versorgungsfalles das erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse (§ 256 ZPO), nachdem die Beklagte eine Berücksichtigung des Versorgungszuschlags abgelehnt hat und eine Bezifferung des Versorgungsanspruchs für die Zukunft nur bis zur nächsten Anpassungsprüfung möglich ist.

B. Die Klage ist indes nicht begründet. Es ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, aufgrund deren der Kläger verlangen könnte, daß der von der Beklagten für ihn gezahlte Versorgungszuschlag als rentenfähiges Einkommen berücksichtigt wird.

I. Eine Pflicht zur Berücksichtigung ergibt sich nicht aus dem Dienstvertrag des Klägers vom 20. Dezember 1995/28. März 1996. Obwohl dort Versorgungsregelungen getroffen worden sind, die in mehreren Punkten zu seinen Gunsten erheblich von der DEVK-Versorgungsordnung abwichen, wird der Versorgungszuschlag weder in diesem Zusammenhang, noch in den Vertragsbestimmungen über die Bezüge des Klägers erwähnt. Dort ist ebenso wie in den Nachträgen in der Folgezeit nur vom Festgehalt, der Treueprämie, den vermögenswirksamen Leistungen und Sonderzahlungen, sowie später der sog. Titularzulage die Rede. Schon dies deutet darauf hin, daß die Arbeitsvertragsparteien den Versorgungszuschlag nicht zu den arbeitsvertraglichen Bezügen des Klägers gezählt haben. Demgegenüber wendet der Kläger zu Unrecht ein, der Versorgungszuschlag sei nur deshalb im Arbeitsvertrag nicht benannt worden, weil sich seine Höhe ständig geändert habe. Die Arbeitsvertragsparteien haben mit dem Hinweis auf die Treueprämie und betriebsübliche Sonderzahlungen zwei Arten von Bezügen nur dem Grunde nach in den Arbeitsvertrag aufgenommen. Hätten sie auch den Versorgungszuschlag als Teil der arbeitsvertraglichen Bezüge verstanden, hätte es nahegelegen, ihn ebenfalls dem Grunde nach in 3.2 des Arbeitsvertrages aufzunehmen.

II. Der Versorgungszuschlag gehört auch nicht nach § 15 Abs. 1 Satz 1 VO zum rentenfähigen Einkommen des Klägers. Es handelt sich insoweit weder um einen Teil des laufenden Monatsgehaltes, noch um eine Zulage im Sinne dieser Bestimmung.

1. Die DEVK-Versorgungsordnung gilt für den Kläger jedenfalls aufgrund der Verweisung in Nr. 5.1 seines Dienstvertrages vom 20. Dezember 1995/28. März 1996, soweit dieser Vertrag keine spezielleren Versorgungsregelungen enthält. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Kläger leitender Angestellter der Beklagten nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG war, mit der Folge, daß die als Betriebsvereinbarung abgeschlossene Versorgungsordnung für ihn nicht unmittelbar und zwingend nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gelten würde.

2. Der Versorgungszuschlag gehörte nicht zum „letzten laufenden Monatsgehalt” des Klägers iSv. § 15 Abs. 1 Satz 1 VO.

a) Mit dem Begriff „Monatsgehalt” wird allgemein das dem Arbeitnehmer monatlich als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung zufließende Entgelt beschrieben(Wahrig Deutsches Wörterbuch 1997 S 531). Wer vom „laufenden Monatsgehalt” spricht, meint das feste, geregelte Einkommen im diesem Sinne(BAG 31. Mai 1983 – 3 AZR 312/81 – nv.), das Entgelt, das für die versprochene Arbeitsleistung gezahlt wird. Daß die Betriebspartner in § 15 Abs. 1 Satz 1 VO einen hiervon abweichenden Begriffsinhalt zugrunde gelegt haben, ist nicht ersichtlich.

b) Hiernach gehört der Versorgungszuschlag nicht zum „laufenden Monatsgehalt”.

Es handelt sich dabei zwar um eine Leistung der Beklagten an den Kläger. Der Zuschlag wurde lediglich von der Beklagten unmittelbar an den letzten Dienstherrn des Klägers ausgezahlt. Für die Entscheidung ist es jedoch entgegen der Auffassung des Klägers unerheblich, ob diese Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger, der Beklagten und der Deutschen Bundesbahn bzw. dem Bundeseisenbahnvermögen als unechter oder echter Vertrag zugunsten Dritter zu qualifizieren ist. Es kommt auch nicht darauf an, in welchem Verhältnis der Begriff des „laufenden Monatsgehaltes” zu dem im Dienstvertrag mit dem Kläger verwendeten Begriff des Festgehaltes steht.

Entscheidend dafür, den Versorgungszuschlag nicht zum „laufenden Monatsgehalt” des Klägers zu rechnen, ist die besondere Zweckbestimmung dieser Leistung. Es handelt sich nicht um eine Gegenleistung der Beklagten an den Kläger für die von diesem erbrachte Arbeit. Dies ergibt sich schon daraus, daß der Versorgungszuschlag der Höhe nach nicht in einem Verhältnis zu dem von den Parteien zugrunde gelegten Wert der Arbeitsleistung des Klägers stand, die in dem vereinbarten Festgehalt ihren Ausdruck fand. Der Versorgungszuschlag betrug vielmehr 30 % der dem Kläger ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Ziff. 6.1.10 VwV zu § 6 BeamtVG). Die Angestelltenkarriere, die der Kläger während der Zeit seiner Beurlaubung gemacht hat, hat die Höhe des Versorgungszuschlages nicht beeinflußt. Durch dessen Zahlung wurde vielmehr sichergestellt, daß der Kläger im Versorgungsfall neben seiner Betriebsrente eine Beamtenpension erhält, als wäre er in seiner Position als Beamter bei der Deutschen Bundesbahn verblieben. Mit der Übernahme des Versorgungszuschlages hat sich die Beklagte mithin dazu verpflichtet, Vorsorgeaufwendungen des Klägers zu übernehmen. Ein zusätzliches laufendes Entgelt für die von ihm geleistete Arbeit hat sie ihm damit nicht versprochen.

3. Bei dem Versorgungszuschlag handelt es sich auch nicht um eine Zulage iSv. § 15 Abs. 1 Satz 1 VO.

a) Im Arbeitsleben wird mit einer Zulage eine zusätzliche Zahlung verstanden, die in einer engen Beziehung zum eigentlichen Entgelt steht. Typisch für den Begriff der Zulage sind Wortverbindungen wie Gehaltszulage oder Lohnzulage(Wahrig Deutsches Wörterbuch 1997 S 1405). Auch die Betriebsparteien haben den Begriff der Zulage nicht allgemein im Sinne eines Zuschlages oder einer weiteren Arbeitgeberleistung verstanden. Sie haben darunter vielmehr Bestandteile des laufenden Monatsgehaltes verstanden, die ebenso wie die Grundvergütung einen Bezug zur Gegenleistung des Arbeitnehmers, seiner Arbeit, aufweisen. Dies ergibt sich bereits daraus, daß sie das „laufende Monatsgehalt einschließlich der Zulagen” ansprechen, also nur Zulagen, die dem laufenden Monatsgehalt zugeordnet und von ihm eingeschlossen sind. Daß die Ausnahmeregelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 VO noch einmal gesondert Sozialzulagen als nicht rentenfähig aufführt, hat angesichts dessen nur noch klarstellende Funktion.

4. Hiernach kommt es auf eine nähere Bestimmung des Inhalts von § 15 Abs. 1 Satz 2 VO nicht mehr an. Diese Bestimmung hat nur die Aufgabe, den Begriff des rentenfähigen Einkommens in § 15 Abs. 1 Satz 1 VO weiter klarzustellen und einzugrenzen.

5. Für die Rentenfähigkeit des Versorgungszuschlags ist es entgegen der Auffassung des Klägers auch ohne rechtliche Bedeutung, daß der Bundesminister der Finanzen in seinem Erlaß vom 22. Februar 1991 (BStBl. I S 951) den Versorgungszuschlag der Einkommenssteuer unterworfen hat. Darüber, ob das gesamte steuerpflichtige Einkommen eines Arbeitnehmers auch betriebsrentenfähig ist, entscheiden die Betriebspartner im Rahmen der von ihnen geschaffenen Versorgungsordnung. Sie haben sich in § 15 VO dagegen entschieden.

III. Eine Pflicht der Beklagten, den Versorgungszuschlag bei der Betriebsrentenberechnung zu berücksichtigen und damit mehr an Versorgungsleistungen zu geben, als in der Versorgungsordnung vorgesehen ist, ergibt sich auch nicht aus einer Zusage der Beklagten gegenüber dem Kläger.

1. Ebensowenig wie der Dienstvertrag vom 20. Dezember 1995/28. März 1996 enthalten die von der Beklagten zur Vorlage beim Finanzamt erstellten Bescheinigungen über die erzielte „Grundvergütung” Angaben über die Höhe des „rentenfähigen Einkommens” des Klägers oder gar eine Zusage, daß der Versorgungszuschlag über den Wortlaut des Dienstvertrages und der Versorgungsordnung hinausgehend als rentenfähiges Einkommen behandelt werden soll.

Soweit sich der Kläger auf die Bescheinigung vom 10. Juni 1998 stützt, die nicht ausdrücklich den sonst üblichen Vermerk „Zur Vorlage beim Finanzamt” trägt, ergibt sich nichts hiervon Abweichendes. Auch dort wird nur von der monatlichen Grundvergütung des Klägers gesprochen, zu der der Versorgungszuschlag gehöre und der vom Kläger voll versteuert werde. Eine Aussage dazu, daß es sich deshalb um sein rentenfähiges Einkommen oder um einen Teil des „laufenden Monatsgehalts einschließlich der Zulagen” handelt, macht die Bescheinigung nicht.

Der Kläger sagt im übrigen auch selbst ausdrücklich, die Bescheinigung habe nicht die Aufgabe gehabt, ein zusätzliches Recht zu begründen. Das Landesarbeitsgericht hat der Bescheinigung vom 10. Juni 1998 zu Recht auch nicht die Bedeutung beigemessen, sie gebe eine Vorstellung zur Rentenfähigkeit des Versorgungszuschlags wieder, welche die Parteien bis zum Beginn des Rechtsstreits übereinstimmend gehabt hätten. Zum einen gilt auch hier, daß der Bescheinigung nicht entnommen werden kann, daß sie irgendeine Aussage zur Rentenfähigkeit des Versorgungszuschlages treffen wollte. Zum anderen gibt weder der Dienstvertrag noch die Versorgungsordnung einen Anhaltspunkt für eine solche übereinstimmende Vorstellung, daß die Vertragsparteien während des Arbeitsverhältnisses davon ausgegangen sind, der Versorgungszuschlag zähle zum rentenfähigen Einkommen.

2. Erstmals im Revisionsverfahren hat der Kläger geltend gemacht, er habe sich die Bescheinigung vom 10. Juni 1998 zum Zwecke der Klarstellung geben lassen, um Planungssicherheit zu besitzen, also seine Betriebsrente berechnen zu lassen, und um ggf. weitere Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen.

Es kann dahinstehen, ob dieses Vorbringen nicht nur dann erheblich hätte sein können, wenn der Kläger dargelegt hätte, wann er gegenüber wem erklärt hat, es gehe ihm bei der „Bescheinigung”, die nach ihrem Wortlaut keinen Bezug zu der ihm erteilten Versorgungszusage hat, um eine Klarstellung seiner Versorgungssituation. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob – ein entsprechendes Vorbringen einmal unterstellt – in einem solchen Fall nicht nur ein Anspruch auf Schadenersatz in Betracht käme, wobei vorliegend ein konkreter Schaden nicht vorgetragen ist. In jedem Falle handelt es sich hier um ein neues Vorbringen des Klägers, das in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden kann (§ 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO), wenn es nicht von der Gegenseite unstreitig gestellt worden ist. Dies ist vorliegend nicht geschehen.

3. Die vom Kläger im Zusammenhang mit der Feststellung der von den Parteien getroffenen Versorgungsvereinbarung durch das Landesarbeitsgericht erhobene Verfahrensrüge aus § 286 ZPO ist unzulässig. Das Landesarbeitsgericht hat den Grundsatz der freien Beweiswürdigung schon deshalb nicht verletzt, weil es keine Tatsachen festgestellt hat. Die von ihm vorgenommene Auslegung ist Rechtsanwendung. Soweit es von einem – ohne weiteres zu korrigierenden – letzten Festgehalt des Klägers von 10.530,00 DM statt von 10.730,00 DM ausgegangen ist, handelt es sich um eine Unrichtigkeit des Tatbestandes, die im Berichtigungsverfahren hätte behoben werden können, nicht aber mit einer Verfahrensrüge angegriffen werden kann.

IV. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Nichtberücksichtigung des Versorgungszuschlags bei der Berechnung seines Betriebsrentenanspruchs auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Dabei ist es ohne rechtliche Bedeutung, ob der Versorgungszuschlag, den die Beklagte für den Kläger gezahlt hat, den Arbeitnehmerbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung gleichzustellen ist, welche zum rentenfähigen Einkommen der versicherungspflichtigen Angestellten gehören.

Der Kläger ist mit den allein nach der DEVK-Versorgungsordnung versorgten sozialversicherungspflichtigen Angestellten nicht vergleichbar. Die Beklagte mußte ihn deshalb auch nicht mit diesen gleichbehandeln. Der Kläger hatte als Sprecher der Geschäftsleitung eine besonders herausgehobene Stellung und erhielt in seinem Dienstvertrag vom 20. Dezember 1995/28. März 1996 eine Versorgungszusage, die erheblich über das hinausging, was Angestellte der Beklagten allein auf der Grundlage der DEVK-Versorgungsordnung zu beanspruchen hatten. Nach der Zusage im Dienstvertrag hätte er für 18 zurückgelegte Dienstjahre bis zu seinem vorgezogenen Ausscheiden 36 % seines rentenfähigen Einkommens als Betriebsrente zu beanspruchen. Die Beklagte hat insoweit sogar 45 % errechnet. Allein nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung vom 1. April 1983 einschließlich der Überleitungsregelung hätten dem Kläger jedoch nur (5 + 9,6 =) 14,6 % des rentenfähigen Einkommens zuzüglich (16 × 1,6 =) 25,6 % des rentenfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zugestanden. Aufgrund der ihm erteilten Versorgungszusage hat der Kläger, dessen Dienstvertrag eine Beschäftigungszeit bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres vorsah, bereits bei Inanspruchnahme der gesetzlichen und der Betriebsrente kurz vor Vollendung seines 56. Lebensjahres einen Nettogesamtversorgungsgrad von 88,12 % erreicht, legt man die vom Kläger insoweit nicht in Frage gestellten Zahlen aus der Betriebsrentenberechnung der Beklagten zugrunde. Ein solcher Gesamtversorgungsgrad wäre für einen sozialversicherungspflichtigen Angestellten in vergleichbarer Situation allein auf der Grundlage der DEVK-Versorgungsordnung aus dem Jahre 1983 auch nicht annähernd zu erreichen gewesen.

 

Unterschriften

Reinecke, Bepler, Breinlinger, Rödder, G. Hauschild

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 24.07.2001 durch Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

NZA 2002, 528

ZTR 2002, 239

NJOZ 2002, 1101

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