Entscheidungsstichwort (Thema)

Ortszuschlag bei Teilzeitbeschäftigung beider Ehegatten. Ortszuschlag

 

Orientierungssatz

  • Nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT erhalten nichtvollbeschäftigte Angestellte von der Vergütung (§ 26 BAT), die für entsprechende vollbeschäftigte Angestellte festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Die Kürzungsregelung erfasst grundsätzlich auch den in § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 BAT geregelten Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlages (Ehegattenanteil), den Angestellte ua. zur Hälfte erhalten, wenn ihr Ehegatte im öffentlichen Dienst steht und diesem ebenfalls der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zustünde.
  • Die Regelung in § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 BAT, wonach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung findet, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind, ist mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, soweit sie nichtvollbeschäftigte Angestellte ausgrenzt, wenn bei Zusammenrechnung der Arbeitszeiten beider Ehegatten eine volle Arbeitszeit nicht erreicht wird.
  • Die in § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 BAT geregelte Halbierung des Ehegattenanteils ist darauf gerichtet, bei Ehegatten, die beide im öffentlichen Dienst stehen, den einheitlichen sozialen Sachverhalt der Eheschließung nicht mehrfach zu berücksichtigen. Die Tarifvorschrift beschränkt ungeachtet einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung des Angestellten den Ehegattenanteil auf die Hälfte.
 

Normenkette

GG Art. 1 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; TzBfG § 4 Abs. 1; BBesG § 40; BAT § 15 Abs. 1 S. 1, § 26 Abs. 1, § 29 Abschn. B Abs. 1-2, 5, § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LAG München (Urteil vom 30.05.2003; Aktenzeichen 3 Sa 1009/02)

ArbG München (Urteil vom 01.10.2002; Aktenzeichen 21 Ca 1923/02)

 

Tenor

  • Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 30. Mai 2003 – 3 Sa 1009/02 – unter Zurückweisung der Revision der Klägerin teilweise aufgehoben.

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 1. Oktober 2002 – 21 Ca 1923/02 – wird insgesamt zurückgewiesen.

  • Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe des Ortszuschlags.

Die Klägerin war bis September 2002 beim Beklagten als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtete sich nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT). Danach besteht die Vergütung des Angestellten aus der Grundvergütung und dem Ortszuschlag (§ 26 Abs. 1 BAT). Die Höhe des Ortszuschlags richtet sich gemäß § 29 Abschnitt A Abs. 1 BAT nach Tarifklassen und entsprechend den Familienverhältnissen des Angestellten nach Stufen. Dazu ist im BAT im Einzelnen bestimmt:

“§ 29 Ortszuschlag.

B. Stufen des Ortszuschlages

(2) Zur Stufe 2 gehören

1. verheiratete Angestellte,

(5) Steht der Ehegatte eines Angestellten als Angestellter, Beamter, Richter oder Soldat im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen, der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse zu, erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages zur Hälfte…. § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 findet auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind.

§ 34 Vergütung Nichtvollbeschäftigter.

(1) Nichtvollbeschäftigte Angestellte erhalten von der Vergütung (§ 26), die für entsprechende vollbeschäftigte Angestellte festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. …”

Die Klägerin arbeitete bis September 2000 wöchentlich 19,25 Stunden und war damit mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BAT) beschäftigt. Ab Oktober 2000 war Altersteilzeitarbeit vereinbart. Während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses war die Arbeitszeit der Klägerin auf 25 vH der Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten herabgesetzt. Der Beklagte stockte die Vergütung der Klägerin auf 83 vH des Nettobetrages ihres bisherigen Arbeitsentgelts auf. Auch der Ehemann der Klägerin steht als Angestellter im öffentlichen Dienst. Er war bis Juni 2001 vollbeschäftigt und erhielt den Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 1 und 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlags ebenfalls zur Hälfte. Seit Juli 2001 befindet er sich in Altersteilzeit bei einer um die Hälfte verminderten Arbeitszeit. Der Beklagte zahlte der Klägerin bis Juni 2001 einen halben Ehegattenanteil im Ortszuschlag. Ab Juli 2001 kürzte er diesen Anteil des Ortszuschlages auf ein Achtel.

Die Klägerin hat gemeint, ihr habe auch während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ihres Ehemannes der Ehegattenanteil im Ortszuschlag zur Hälfte zugestanden. Eine Kürzung entsprechend dem Maß ihrer herabgesetzten Arbeitszeit verstoße gegen das Verbot der Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer in § 4 Abs. 1 TzBfG sowie den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Beklagte habe ihr für die Monate Juli 2001 bis Mai 2002 Differenzbeträge in Höhe von insgesamt 399,55 Euro brutto zu zahlen.

Die Klägerin hat beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

35,69 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz seit dem 16. Juli 2001,

35,69 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz seit dem 16. August 2001,

35,69 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz seit dem 16. September 2001,

36,56 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz seit dem 16. Oktober 2001,

36,56 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz seit dem 16. November 2001,

36,56 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz seit dem 16. Dezember 2001,

36,56 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz seit dem 16. Januar 2002,

36,56 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz seit dem 16. Februar 2002,

36,56 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz seit dem 16. März 2002,

36,56 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz seit dem 16. April 2002,

36,56 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz seit dem 16. Mai 2002 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen und begehrt mit seiner Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben.

  • Das Landesarbeitsgericht hat verkannt, dass dem Zahlungsanspruch der Klägerin bereits größtenteils die tariflichen Aufstockungsleistungen des Beklagten gemäß dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 idF des 2. Änderungs-TV vom 30. Juni 2000 (TV ATZ) entgegenstehen. Der Beklagte hat die Vergütung der Klägerin während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TV ATZ auf 83 vH des Nettobetrages ihres bisherigen Arbeitsentgelts (Mindestnettobetrag) aufgestockt. Bei seiner teilweisen Stattgabe der Klage hätte das Landesarbeitsgericht deshalb berücksichtigen müssen, dass ein höherer Ehegattenanteil im Ortszuschlag zwar zu einer höheren Bruttovergütung der Klägerin, aber auch zu einer entsprechenden Verringerung des Aufstockungsbetrages führt und damit rechnerisch keine höhere Nettovergütung bewirkt.
  • Die Klägerin hat nach § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 4 Abs. 1 TV ATZ und § 26 Abs. 1, § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT keinen Anspruch auf die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlages. Ihr steht auf Grund der Kürzungsregelungen des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT und des § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 BAT nur ein Achtel des Ehegattenanteils zu. Diesen hat sie im Anspruchszeitraum erhalten.

    1. Nach § 4 Abs. 1 TV ATZ erhält der Arbeitnehmer im Altersteilzeitarbeitsverhältnis als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (zB § 34 BAT/BAT-O) ergebenden Bezüge mit der Maßgabe, dass die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlag zum Urlaubslohn einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden. Damit findet die Kürzungsregelung des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT Anwendung. Nach dieser Tarifbestimmung erhalten nichtvollbeschäftigte Angestellte von der Vergütung (§ 26 BAT), die für entsprechende vollbeschäftigte Angestellte festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Im Anspruchszeitraum betrug die Arbeitszeit der Klägerin 25 vH der Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Angestellten. Die Klägerin hat somit ungeachtet der ihr nach § 5 TV ATZ zustehenden tariflichen Aufstockungsleistungen Anspruch auf ein Viertel der einer Vollbeschäftigten zustehenden Vergütung.

    2. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht bei der Berechnung des Ortszuschlages nach der Kürzungsregelung des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT den vollen statt den halben Ehegattenanteil im Ortszuschlag zugrunde gelegt. Nach § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 BAT erhält der Angestellte ua. den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlags nur zur Hälfte, wenn sein Ehegatte als Angestellter im öffentlichen Dienst steht und diesem ebenfalls der Ortszuschlag der Stufe 2 zustünde.

    a) Der Wortlaut der tariflichen Regelung, von dem bei der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages zunächst auszugehen ist (st. Rspr., BAG 11. September 2003 – 6 AZR 323/02 – AP TVG § 4 Nr. 24, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2b aa der Gründe; 27. Juni 2002 – 6 AZR 209/01 – AP BAT § 29 Nr. 18, zu A II 2a der Gründe; 27. Juni 2002 – 6 AZR 378/01 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Musiker Nr. 18, zu A IV 1 der Gründe), ist eindeutig. Der von den Tarifvertragsparteien in § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 BAT verwendete Begriff “Ortszuschlag der Stufe 2” ist ein feststehender Tarifbegriff (BAG 13. Dezember 2001 – 6 AZR 712/00 – ZTR 2002, 477). Seine Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich aus § 29 Abschnitt B Abs. 2 BAT; seine konkrete Höhe aus der Anlage zum jeweils gültigen Vergütungstarifvertrag. Die mehrfache Verwendung eines Begriffs in derselben Tarifbestimmung geschieht in der Regel einheitlich. “Ortszuschlag nach Stufe 2” als Kürzungsvoraussetzung in § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 BAT kann nur als Ortszuschlag iSv. § 29 Abschnitt B Abs. 2 BAT iVm. der Anlage zum Vergütungstarifvertrag verstanden werden (BAG 13. Dezember 2001 – 6 AZR 712/00 – aaO; 6. August 1998 – 6 AZR 166/97 – AP BAT § 29 Nr. 14). Dass die Tarifvertragsparteien in § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 BAT den Konjunktiv verwendet und das Wort “zustünde” und nicht das Wort “zusteht” gewählt haben, beruht auf sprachlichen Gründen (BAG 26. November 1998 – 6 AZR 296/97 –). Da sich der Ehegattenanteil nach § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 BAT halbiert, kann dem Ehegatten nicht “ebenfalls” der volle Ortszuschlag der Stufe 2 “zustehen”. Die Formulierung “ebenfalls zustünde” verdeutlicht, dass eine doppelte Zahlung des Ortzuschlags der Stufe 2 vermieden werden sollte (BAG 26. November 1998 – 6 AZR 296/97 –).

    b) Dieses Auslegungsergebnis folgt auch aus dem Sinn und Zweck der Kürzungsregelung. Der Ortszuschlag der Stufe 2 soll die unterschiedlichen Belastungen auf Grund des Familienstandes berücksichtigen. Ihm kommt demnach eine soziale, familienbezogene Ausgleichsfunktion zu (BAG 29. April 2004 – 6 AZR 101/03 – zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen mwN). Eine solche Funktion weist der Ortszuschlag der Stufe 1 nicht auf. Ihn erhalten alle Angestellten ungeachtet ihres Familienstandes. Dementsprechend knüpft die Kürzungsvorschrift des § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 BAT an den sozialen Bezug des Ehegattenanteils an (BAG 3. April 2003 – 6 AZR 78/02 – AP DienstVO ev. Kirche § 14 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Sie ist darauf gerichtet, bei Ehegatten, die beide im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, den einheitlichen sozialen Sachverhalt der Eheschließung nicht mehrfach zu berücksichtigen (BAG 6. August 1998 – 6 AZR 166/97 – AP BAT § 29 Nr. 14).

    c) Das verdeutlicht auch die Entstehungsgeschichte der Tarifnorm. Mit Inkrafttreten des 49. Änderungstarifvertrags zum BAT am 17. Mai 1982 wurde die bis dahin sinngemäß anzuwendende beamtenrechtliche Vorschrift des § 40 BBesG durch die eigenständige Tarifregelung in § 29 BAT ersetzt. § 40 BBesG sah ursprünglich für Beamte die vollen Ehegattenanteile des Ortszuschlags zugunsten beider Ehepartner vor. Durch das Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) wurde eine entsprechende Tarifkürzungsregelung eingeführt, die mit Wirkung zum 1. Juli 1978 (BGBl. I S. 869) um die 2. Alternative der “entsprechenden Leistung” ergänzt wurde. Hintergrund des Haushaltsstrukturgesetzes war die Notwendigkeit von Sparmaßnahmen im öffentlichen Dienst zur Konsolidierung der Haushalte. Mit der Änderung der Ortszuschlagsregelung für beiderseits im öffentlichen Dienst tätige Ehegatten sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass hiermit bislang derselbe Tatbestand doppelt aus öffentlichen Kassen abgegolten wurde, was der sozialbezogene Charakter des Ehegattenanteils im Ortszuschlag nicht verlangt (BAG 3. April 2003 – 6 AZR 78/02 – AP DienstVO ev. Kirche § 14 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Da die Tarifvertragsparteien des BAT im Jahre 1982 diese gesetzliche Regelung unverändert in den Tarifvertrag übernommen haben, sind die Überlegungen zum Zweck der gesetzlichen Regelung auf den tariflichen Regelungszweck übertragbar.

    d) Die Voraussetzungen der Kürzungsregel des § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 BAT sind erfüllt. Der Ehemann der Klägerin steht als Angestellter im öffentlichen Dienst. Auf sein Arbeitsverhältnis findet der BAT Anwendung. Als verheirateter Angestellter gehört er gemäß § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1 BAT zur Stufe 2. Ihm stünde damit Ortszuschlag dieser Stufe zu. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts reduziert sich der ehegattenbezogene Anteil des Ortszuschlags auch bei einer Teilzeitbeschäftigung eines oder beider Ehegatten nach § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 BAT auf die Hälfte. Auf den Umfang der Beschäftigung stellt die Tarifvorschrift nicht ab. Sie ordnet ungeachtet einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung des Angestellten oder seines Ehegatten die Halbierung des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 an.

  • Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die Kombination der Kürzungsregelungen des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT und des § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 BAT nicht gegen das Verbot der schlechteren Behandlung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer gegenüber vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern in § 4 Abs. 1 TzBfG.

    1. Tarifliche Regelungen müssen mit § 4 TzBfG vereinbar sein. Die in dieser Vorschrift geregelten Diskriminierungsverbote stehen nach § 22 TzBfG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien (BAG 11. Dezember 2003 – 6 AZR 64/03 – AP TzBfG § 4 Nr. 7, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen mwN). Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Dieses spezielle Verbot der schlechteren Behandlung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ist wie das in § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für befristete Arbeitsverhältnisse geregelte Diskriminierungsverbot (BAG 11. Dezember 2003 – 6 AZR 64/03 – aaO) zugleich ein gesetzlich geregelter Sonderfall des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG (BAG 16. Januar 2003 – 6 AZR 222/01 – AP TzBfG § 4 Nr. 3; 5. November 2003 – 5 AZR 8/03 – AP TzBfG § 4 Nr. 6 = EzA TzBfG § 4 Nr. 6).

    2. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Diesem Gebot wird die in § 4 Abs. 1 Satz 1 TV ATZ iVm. § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT geregelte Verminderung der Vergütung des Angestellten im Altersteilzeitarbeitsverhältnis gerecht. Die tarifliche Regelung kürzt die Vergütung eines Teilzeitbeschäftigten nur entsprechend dem Maß der herabgesetzten Arbeitszeit. Auch die Kürzungsregelung des § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 BAT benachteiligt teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer gegenüber vergleichbaren Vollbeschäftigten nicht. Die Tarifvorschrift beschränkt den Ehegattenanteil im Ortszuschlag unabhängig vom Umfang der Beschäftigung auf die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen den Stufen 1 und 2, wenn der Ehegatte im öffentlichen Dienst steht und diesem ebenfalls der Ortszuschlag der Stufe 2 zustünde. Unter diesen Voraussetzungen wird der jeweils volle Ehegattenanteil ungeachtet einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung überhaupt nicht gezahlt.

  • Die Voraussetzungen des § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 BAT, wonach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung findet, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind, waren im Anspruchszeitraum nicht mehr erfüllt. Die Arbeitszeit der Klägerin war auf 25 vH, die ihres Ehemannes auf 50 vH der Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten herabgesetzt.
  • Die in § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 BAT getroffene begünstigende Regelung ist nicht auf die Klägerin zu erstrecken. Die unterschiedliche Behandlung der Klägerin und teilzeitbeschäftigter Angestellter, die von § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 BAT erfasst werden, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

    1. Die Tarifvertragsparteien haben bei der tariflichen Normsetzung den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten. Als Vereinigungen des privaten Rechts sind sie zwar keine Grundrechtsadressaten im Sinne des Art. 1 Abs. 3 GG und damit nicht unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Vielmehr folgt ihre Grundrechtsbindung aus der Schutzfunktion der Grundrechte, die Gesetzgebung und Rechtsprechung dazu verpflichtet, die Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien in einer Weise zu begrenzen, dass sachwidrige oder diskriminierende Differenzierungen nicht wirksam werden können (BAG 27. Mai 2004 – 6 AZR 129/03 – zVv.).

    2. Der Gleichheitssatz wird durch eine Tarifnorm verletzt, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Die Tarifvertragsparteien haben hiernach eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Sie brauchen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung zu wählen, vielmehr genügt es, wenn sich für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund ergibt (BVerfG 15. Oktober 1985 – 2 BvL 4/83 – BVerfGE 71, 39, 53; BAG 30. Juli 1992 – 6 AZR 11/92 – BAGE 71, 68). Diese Grenzen sind insbesondere überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (BVerfG 2. Dezember 1992 – 1 BvR 296/88 – BVerfGE 88, 5, 12; 11. Januar 1995 – 1 BvR 892/88 – BVerfGE 92, 53, 68 f.).

    3. Einer solchen Überprüfung hält die tarifliche Regelung stand.

    a) Die Klägerin und ihr Ehemann sind mit den von § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 BAT erfassten zwei Gruppen von Angestellten, bei denen einer der Ehegatten vollbeschäftigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind, schon nicht vergleichbar. Die von der Tarifnorm begünstigten Angestellten erreichen bei Zusammenrechnung der Arbeitszeiten beider Ehegatten mindestens eine volle Arbeitszeit. Daran fehlt es bei den Arbeitszeiten der Klägerin und ihres Ehemanns. Sie ergeben zusammengerechnet lediglich 75 vH der tariflichen Wochenarbeitszeit.

    b) Der Grund für diese Differenzierung ergibt sich aus dem mit der Zahlung eines erhöhten Ortszuschlags an verheiratete Angestellte verfolgten Leistungszweck. Der um den halben Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 1 und 2 erhöhte Ortszuschlag soll wie der Ortszuschlag der Stufe 2 die mit einer Ehe typischerweise Weise verbundenen besonderen finanziellen Belastungen ungeachtet einer konkreten Bedarfssituation der Ehegatten ausgleichen (BVerfG 21. Mai 1999 – 1 BvR 726/98 – NZA 1999, 878; BAG 29. April 2004 – 6 AZR 101/03 – zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 15. Mai 1997 – 6 AZR 26/96 – BAGE 85, 375, 378). Die in § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 und 2 BAT getroffene Regelung, wonach die anteilige Minderung des Ehegattenanteils nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT ausgeschlossen ist, wenn der Ehegatte des teilzeitbeschäftigten Angestellten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, will sicherstellen, dass die Ehegatten zusammen hinsichtlich des Ehegattenanteils im Ergebnis nicht schlechter stehen, als wenn der eine Ehegatte vollbeschäftigt oder versorgungsberechtigt und der andere Ehegatte überhaupt nicht berufstätig wäre (BAG 27. Juni 2002 – 6 AZR 209/01 – AP BAT § 29 Nr. 18). War der Angestellte teilzeitbeschäftigt und sein Ehegatte ebenfalls als Nichtvollbeschäftigter im öffentlichen Dienst tätig, war nach der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung des § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 BAT die Kürzungsregelung des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT hinsichtlich des Unterschiedsbetrags anzuwenden und der Ehegattenanteil des Ortszuschlags im Verhältnis der herabgesetzten zur vollen Arbeitszeit zu vermindern. Durch den 54. Änderungstarifvertrag zum BAT vom 21. April 1986 ist § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 BAT mit Wirkung vom 1. Januar 1986 dahingehend geändert worden, dass der Ehegattenanteil beiden Ehegatten auch dann ohne Verminderung gemäß § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT zur Hälfte gewährt wird, wenn beide Ehegatten mit mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind (BAG 27. Juni 2002 – 6 AZR 209/01 – AP BAT § 29 Nr. 18; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT § 29 – Ortszuschlag, Erl. 8). Aus dieser Änderung des § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 BAT durch den 54. Änderungstarifvertrag zum BAT vom 21. April 1986 wird die Absicht der Tarifvertragsparteien deutlich, die Schlechterstellung teilzeitbeschäftigter Ehegatten gegenüber Ehegatten zu beseitigen, bei denen einer vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist und der andere überhaupt nicht berufstätig ist, sofern beide Arbeitszeiten der in Teilzeit Beschäftigten zusammen jedenfalls eine volle Arbeitszeit ergeben.

    c) Das außer Acht lassen der Kürzungsregelung des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT an das Erreichen der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit durch beide Ehegatten gemeinsam zu knüpfen, ist nach dem Leistungszweck auch sachlich gerechtfertigt (vgl. BVerfG 15. Oktober 1985 – 2 BvL 4/83 – BVerfGE 71, 39). Als soziale, familienbezogene Leistung des Arbeitgebers liegt dem Ehegattenzuschlag keine konkrete Gegenleistung des Angestellten zugrunde. Die von den Tarifvertragsparteien angeordnete Kombination von Kürzungsregelungen stellt sicher, dass diese soziale Leistung Angestellten nicht über das zeitliche Maß ihrer Beschäftigung hinaus zu Gute kommt.

    Ob die Tarifvertragsparteien hierfür die zweckmäßigste Regelung gefunden haben, ist von den Arbeitsgerichten nicht zu überprüfen.

 

Unterschriften

Schmidt, Dr. Armbrüster, Brühler, W. Zuchold, Schäferkord

 

Fundstellen

NWB 2004, 4146

ZTR 2005, 41

AP, 0

EzA-SD 2004, 16

BAGReport 2004, 415

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