Leitsatz (redaktionell)

1. Die in einer tariflichen Verfallklausel für die Geltendmachung von Ansprüchen vorgeschriebene Schriftform wird auch durch eine Klageschrift gewahrt. Dies gilt selbst dann, wenn die Verfallklausel wie im Falle des BauRTV § 9 bestimmt, daß die Ansprüche zunächst schriftlich zu erheben sind und für den Fall, daß der Gegner den Anspruch ablehnt oder sich innerhalb einer bestimmten Frist nicht erklärt, gerichtliche Geltendmachung erfolgen muß.

2. Beginnt eine tarifliche Ausschlußfrist mit der Fälligkeit des Anspruchs, hängt seine Geltendmachung im Sinne einer näheren Aufgliederung nach Grund und Höhe aber davon ab, daß der andere Vertragsteil seiner vertraglichen Pflicht zu Erteilung einer Abrechnung genügt, und wird die Erfüllung dieser Pflicht verzögert, so ist für den Beginn der Ausschlußfrist die Erteilung der Abrechnung maßgebend. Dies gilt sowohl für den Restlohnanspruch eines Akkordarbeiters, der stets nur Abschlagszahlungen erhalten hat, als auch für den Anspruch auf das in Form von Urlaubsmarken zahlbare Urlaubsgeld, das seinerseits von der Höhe des Lohnes abhängig ist.

 

Normenkette

TVG § 4; BGB § 126; BauRTV § 9 Fassung 1956-07-06

 

Verfahrensgang

LAG Nürnberg (Entscheidung vom 13.12.1957; Aktenzeichen N 261/57/V)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437238

BAGE 9, 296 (LT1-2)

BAGE, 296

BB 1960, 1243 (LT1-2)

NJW 1961, 188

SAE 1961, 11 (LT1-2)

AP § 4 TVG Ausschlußfristen (LT1-2), Nr 5

AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 2 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 350 Nr 2 (LT1-2)

PraktArbR TVG § 4 Abs 4, 5 Nr 146 (LT1-2)

WA 1960, 171 (LT1-2)

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