Entscheidungsstichwort (Thema)

Direktionsrecht. Wegfall einer Tätigkeitszulage

 

Normenkette

BGB § 315; KSchG § 2

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Urteil vom 06.07.1994; Aktenzeichen 5 Sa 23/94)

ArbG Hamburg (Urteil vom 08.12.1993; Aktenzeichen 7 Ca 322/93)

 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 6. Juli 1994 – 5 Sa 23/94 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Klägerin wehrt sich dagegen, nicht mehr wie bisher als Sekretärin in einem Vorzimmer, sondern im allgemeinen Schreibdienst eingesetzt zu werden.

Die Klägerin hatte sich auf eine Stellenausschreibung der Beklagten als „Sekretärin für das Vorzimmer eines Abteilungsleiters der Besoldungsgruppe A 16” beworben. Sie wurde ab 15. Januar 1987 als „vollbeschäftigte Angestellte” eingestellt. Nach dem Arbeitsvertrag bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Die Klägerin wurde zunächst in VergGr. IX b und mit Wirkung vom 1. Juli 1987 in VergGr. VII Anlage 1 a zum BAT eingruppiert.

Am 19. Januar 1987 schlossen die Parteien einen schriftlichen Zusatzvertrag, in welchem es u.a. heißt:

  1. „Die Maschinenschreiberin Frau C. erhält mit Wirkung vom 15.01.87 für die Dauer ihrer Beschäftigung im Vorzimmerdienst bei AO 4 zu ihrer laufenden Vergütung aus dem Arbeitsvertrag eine Zulage zur Erreichung der Vergütung nach der VergGr. VI b BAT.

    Für die Dauer dieser Tätigkeit führt sie die Dienstbezeichnung Sekretärin.

    Dieser Zusatzvertrag tritt mit Ablauf des Monats außer Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die ständige Verwendung im Vorzimmerdienst nach Nr. 1 endet.”

Die Beklagte hatte am 14. Juni 1966 und am 6. September 1966 Beschlüsse über die Neuregelung der Bezahlung der Angestellten im Vorzimmerdienst gefaßt. Diese Beschlüsse wurden den nachgeordneten Behörden mit Verfügungen vom 6. Juli 1966 und 15. September 1966 mitgeteilt. Danach werden u.a. Angestellte im Vorzimmerdienst bei Beamten ab Besoldungsgruppe A 16 nach sechsmonatiger Bewährung in die VergGr. VII BAT eingereiht. Für die Dauer der Verwendung im Vorzimmerdienst erhalten sie eine Zulage zur Erreichung der Bezüge der VergGr. VI b und führen die Dienstbezeichnung Sekretärin. Weiter ist in den Beschlüssen vorgesehen, daß mit Angestellten im Vorzimmerdienst, die diese Zulage insgesamt zehn Jahre lang bezogen haben, vom darauffolgenden Monat an ein Arbeitsvertrag als Verwaltungsangestellte der VergGr. VI b abzuschließen ist.

Mit Einstellungsverfügung vom 19. Januar 1987 wurde die Klägerin als Sekretärin „in der VergGr. IX + Zulage nach VI b BAT” dem Vorzimmer eines Abteilungsleiters der Besoldungsgruppe A 16 in der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Bereich AO 4 zugewiesen. In der Verfügung heißt es, diese Tätigkeit entspreche „der Funktion/dem Merkmal der Gruppe AfT IX b/VII”.

Die Klägerin wurde dementsprechend beschäftigt. Seit dem 19. November 1992 war sie durchgehend arbeitsunfähig krank. Die Beklagte setzte sie ab 1. April 1993 als Schreibkraft in den versorgungsärztlichen Dienst um. Zugleich teilte sie ihr mit, daß die Zulage bis zur Höhe der VergGr. VI b BAT ab 1. Mai 1993 entfalle.

Die Klägerin hat geltend gemacht, ihre Umsetzung aus dem Vorzimmer in den Schreibdienst und die Verringerung ihrer Bezüge seien unzulässig. Aufgrund ihrer Bewerbung sei sie als Vorzimmersekretärin eingestellt worden. Bei ihrem Dienstantritt sei ihr auch zugesagt worden, sie werde auf Dauer als Vorzimmersekretärin gegen eine Bezahlung nach der VergGr. VI b BAT beschäftigt, die abweichende Fassung des Arbeitsvertrages sei nur eine Formalie. Außerdem habe sich der Inhalt ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtung im Laufe der Jahre auf eine Tätigkeit als Vorzimmersekretärin konkretisiert.

Auch wenn ihre Tätigkeit nur den Eingruppierungsmerkmalen der VergGr. VII BAT entspreche, habe sie einen tariflichen Anspruch auf eine Vergütung nach der VergGr. VI b BAT. Mit ihrem Beschluß vom 14. Juni 1966 habe die Beklagte eine vom BAT abweichende Tarifregelung in Form einer Eingruppierungsrichtlinie getroffen. Von dieser tariflichen Vergütung könne sich die Beklagte nur durch eine Änderungskündigung lösen, nicht aber durch Ausübung ihres Direktionsrechts. Die auflösende Bedingung im Zusatzvertrag (Wegfall der Zulage bei Beendigung der Vorzimmertätigkeit) sei sachlich nicht gerechtfertigt, sie stelle eine Umgehung des gesetzlichen Änderungskündigungsschutzes dar und sei daher unwirksam. Selbst wenn die Beklagte sich aber auf ihr Direktionsrecht stützen könne, habe sie dessen Grenzen nicht gewahrt; die Umsetzung entspreche nicht billigem Ermessen.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, sie mit Tätigkeiten zu betrauen, die der Wertigkeit der VergGr. VI b BAT entsprächen,

    hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, sie als Vorzimmersekretärin zu beschäftigen;

  2. die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 1. Mai 1993 Vergütung nach VergGr. VI b BAT zu zahlen,

    hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1. Mai 1993 eine Zulage zur Erreichung der Vergütung nach VergGr. VI b BAT zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und erwidert: Die Umsetzung der Klägerin sei durch das Direktionsrecht gedeckt. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag sei sie berechtigt, die Klägerin an jedem anderen Arbeitsplatz, der der VergGr. VII BAT entspreche, einzusetzen. Eine Tätigkeit ausschließlich als Vorzimmersekretärin sei der Klägerin weder mündlich zugesagt worden noch habe sich die Tätigkeit hierauf konkretisiert.

Bei der Umsetzung handele es sich auch nicht um eine Rückgruppierung. Die Klägerin habe nur Tätigkeiten nach den Merkmalen der VergGr. VII BAT ausgeführt. Die Eingruppierung richte sich ausschließlich nach dem BAT. Nur weil die VergGr. VII BAT nicht den besonderen Anforderungen an die Vertrauensstellung einer Vorzimmersekretärin Rechnung trage, zahle sie als Tätigkeitszulage den Unterschiedsbetrag zur nächst höheren Vergütungsgruppe, also der Gruppe VI b BAT. Entfalle die Tätigkeit als Vorzimmersekretärin, so entfalle auch die hierfür gezahlte Tätigkeitszulage.

Die Umsetzung entspreche billigem Ermessen. Wegen der lange andauernden Erkrankung der Klägerin sei es erforderlich geworden das Vorzimmer neu zu besetzen. Außerdem sei die Klägerin ihren Aufgaben nicht gewachsen gewesen.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

I. Der Hauptantrag zu 1) ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Klägerin mit Tätigkeiten zu betrauen, die der VergGr. VI b BAT entsprechen.

1. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Parteien hätten arbeitsvertraglich nur eine Tätigkeit vereinbart, die den Merkmalen der VergGr. VII BAT entspreche. Auf eine höherwertige Tätigkeit nach der VergGr. VI b BAT habe sich das Arbeitsverhältnis auch nicht konkretisiert, denn die Tätigkeit einer Vorzimmer Sekretärin entspreche nicht den Merkmalen dieser Vergütungsgruppe, sondern denen der VergGr. VII BAT. Auch aus der Senatsverfügung der Beklagten vom 6. Juli 1966 ergebe sich der Anspruch nicht.

2. Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden.

a) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts sind außerhalb der schriftlichen Verträge der Parteien keine Vereinbarungen über die Tätigkeit der Klägerin getroffen worden. Rechtsgrundlage für die arbeitsvertraglichen Beziehungen der Parteien sind daher nur der schriftliche Arbeitsvertrag vom 19. Januar 1987 nebst den Ergänzungen zur Vergütungsgruppe mit Wirkung ab 1. Juli 1987 sowie der schriftliche Zusatzvertrag vom 19. Januar 1987. Dagegen ist die Einstellungsverfügung vom 19. Januar 1987 nicht Inhalt der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien geworden. Sie enthält lediglich die interne Zuweisungsentscheidung der Beklagten im Rahmen der getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen.

Aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 19. Januar 1987 und dem Ergänzungsvertrag über die Eingruppierung ab 1. Juli 1987 folgt kein Anspruch der Klägerin, mit Tätigkeiten nach VergGr. VI BAT betraut zu werden. Diese Verträge waren auf eine Tätigkeit nach den Merkmalen der Vergütungsgruppen IX b und, ab 1. Juli 1987, VII BAT gerichtet. Weitergehende Regelungen zur Tätigkeit der Klägerin enthalten diese Verträge nicht.

Auch aus dem Zusatzvertrag vom 19. Januar 1987 ergibt sich kein Anspruch der Klägerin, mit Tätigkeiten nach der VergGr. VI b BAT beschäftigt zu werden. Der Zusatzvertrag regelt lediglich die finanziellen und bezeichnungsmäßigen Folgen der Beschäftigung im Vorzimmerdienst. Die Vereinbarung der Zulage für die Dauer dieser Beschäftigung enthält keine Einigung darüber, daß die Klägerin nur derartige Tätigkeiten auszuführen habe. Vielmehr weist der Zusatzvertrag gerade darauf hin, daß der schriftliche Arbeitsvertrag maßgeblich sei. Der wiederum sieht keine Tätigkeiten nach VergGr. VI b BAT vor.

b) Die Tätigkeit der Klägerin hat sich auch nicht im Laufe der Zeit auf eine solche nach VergGr. VI b BAT konkretisiert. Die Klägerin hat zwar von Anfang an die Tätigkeit einer Vorzimmersekretärin ausgeübt, diese Tätigkeit erfüllt jedoch – wie unter den Parteien unstreitig ist – gerade nicht die Eingruppierungsmerkmale der VergGr. VI b BAT, sondern nur die der VergGr. VII BAT. Hat aber die Klägerin nie eine Tätigkeit nach VergGr. VI b BAT ausgeübt, so hat sich ihr Arbeitsvertrag auch nicht auf eine Tätigkeit nach der VergGr. VI b BAT konkretisiert.

c) Auch die Senatsverfügungen der Beklagten vom 6. Juli 1966/15. September 1966 rechtfertigen den geltend gemachten Anspruch nicht. Es ist unerheblich, ob es sich bei diesen Verfügungen nur um behördeninterne Anweisungen handelt oder um Gesamtzusagen an die betroffenen Arbeitnehmer. Geregelt ist in diesen Verfügungen nur die Vergütung der Angestellten, die tatsächlich im Vorzimmerdienst eingesetzt werden. Sie sollen hiernach die Zulage erhalten, ihnen wird aber nicht die Verwendung im Vorzimmer zugesagt.

II. Unbegründet ist auch der Hilfsantrag zu 1). Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Klägerin als Vorzimmersekretärin zu beschäftigen.

1. Dazu hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, mit der Vertragsgestaltung habe sich die Beklagte vorbehalten, der Klägerin jede Arbeit zuzuweisen, die der VergGr. VII BAT entspreche. Daß die Klägerin bisher nur als Vorzimmersekretärin eingesetzt worden sei, ändere daran nichts. Eine Konkretisierung des Arbeitsvertrages durch Zuweisung einer bestimmten Tätigkeit sei angesichts der im öffentlichen Dienst üblichen Arbeitsvertragsgestaltung nicht anzunehmen. Auch aus dem Zusatzvertrag habe die Klägerin nicht entnehmen können, ausschließlich als Vorzimmersekretärin beschäftigt zu werden. Eine entsprechende mündliche Vereinbarung habe die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Die Vertragsgestaltung stelle keine Umgehung kündigungsschutzrechtlicher Vorschriften dar. Die Maßnahme der Beklagten sei vielmehr von deren Direktionsrecht erfaßt und habe billigem Ermessen entsprochen. Das Interesse der Beklagten, angesichts des krankheitsbedingten Ausfalls der Klägerin die Stelle der Vorzimmersekretärin dauerhaft zu besetzen, überwiege gegenüber dem Interesse der Klägerin, diese Tätigkeit zu behalten.

2. Auch diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten der Revision stand.

a) Durch den Arbeitsvertrag vom 17. Januar 1987 wurde die Klägerin als „vollbeschäftigte Angestellte” eingestellt. Eine nähere inhaltliche Bezeichnung ihrer Tätigkeit wurde nicht vorgenommen. Nur ihre Eingruppierung (VergGr. IX BAT bzw. – nach näherer Maßgabe des Ergänzungsvertrages – ab 1. Juli 1987 die VergGr. VII BAT) wurde angegeben. Eine Angabe zur Tätigkeit der Klägerin findet sich lediglich im Zusatzvertrag, in dem sie als „Maschinenschreiberin” bezeichnet wird.

Damit handelt es sich um eine arbeitsvertragliche Gestaltung, wie sie im öffentlichen Dienst üblich ist; der Arbeitnehmer wird regelmäßig nicht für eine bestimmte Tätigkeit eingestellt, sondern für einen Aufgabenbereich, der lediglich durch die Benennung der Vergütungsgruppe eingegrenzt wird. In solchen Fällen erstreckt sich das Direktionsrecht des Arbeitgebers nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich auf alle Tätigkeiten, die der Vergütungsgruppe zuzuordnen sind, in die der Arbeitnehmer eingruppiert ist. Mithin können dem Arbeitnehmer grundsätzlich alle Tätigkeiten zugewiesen werden, die den Merkmalen dieser Vergütungsgruppe entsprechen, sofern dem nicht ausnahmsweise Billigkeitsgesichtspunkte entgegenstehen (BAG Urteil vom 30. August 1995 – 1 AZR 47/95 –, zur Veröffentlichung vorgesehen; BAG Urteil vom 23. Juni 1993 – 5 AZR 337/92 – AP Nr. 42 zu § 611 BGB Direktionsrecht).

b) Auch in Verbindung mit dem Zusatzvertrag ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf eine Beschäftigung als Vorzimmersekretärin. Der Zusatzvertrag regelt, wie oben bereits dargestellt, nur die Vergütung und die Bezeichnung der Klägerin als Vorzimmersekretärin. Diese Regelungen gelten nur und sind nur für den Fall getroffen, daß die Klägerin tatsächlich als Vorzimmerangestellte tätig ist. Die Zulage ist ausdrücklich auf die Zeit der Beschäftigung der Klägerin im Vorzimmerdienst zugesagt worden. Das wird auch daran deutlich, daß der Zusatzvertrag eine Übergangsregelung für den Fall enthält, daß die ständige Verwendung im Vorzimmer beendet wird. Der Zusatzvertrag garantierte der Klägerin ohnehin nicht, nur im Vorzimmerdienst zu arbeiten.

c) Die Einstellungsverfügung vom 19. Januar 1987, nach der die Klägerin am 15. Januar 1987 als Sekretärin im Vorzimmer AO 4 eingesetzt worden ist, ist nicht Vertragsbestandteil, sondern Äußerung des Direktionsrechts der Beklagten.

d) Die Wirksamkeit dieser Vertragsgestaltung ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht wegen Umgehung des gesetzlichen Änderungskündigungsschutzes (§ 2 KSchG) in Frage zu stellen. Es liegt, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, keine Umgehung vor.

aa) Grundsätzlich sind Vereinbarungen, die dem Arbeitgeber das Recht zur einseitigen Änderung einzelner Arbeitsbedingungen einräumen, zulässig. Nur wenn wesentliche Elemente des Arbeitsvertrages der einseitigen Änderung durch den Arbeitgeber unterliegen mit der Folge, daß das bisherige Gleichgewicht des Vertrages, also der Verhältnisse von Leistung und Gegenleistung grundlegend gestört wird, wird die Grenze des gesetzlichen Schutzes gegen Änderungskündigungen überschritten (BAG Urteil vom 15. November 1995 – 2 AZR 521/95 –, zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 1 der Gründe; BAG Urteil vom 21. April 1993 – 7 AZR 297/92 – AP Nr. 34 zu § 2 KSchG 1969). Eine so weitreichende Störung hat der Senat sogar beim Widerruf einer Leistungszulage verneint, die zwischen 25 % und 30 % der monatlichen Gesamtvergütung ausmachte; er hat die Änderung nur der Prüfung unterworfen, ob sie noch die Grenzen billigen Ermessens im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB wahrt (BAGE 55, 275, 281 = AP Nr. 4 zu § 305 BGB Billigkeitskontrolle).

bb) Im vorliegenden Fall liegt keine Umgehung des Änderungskündigungsschutzes vor. Die Veränderung der Tätigkeit der Klägerin ändert das Leistungsaustauschverhältnis ebensowenig grundlegend wie die damit einhergehende Veränderung der Bezahlung. Die Tätigkeiten im Vorzimmer und im allgemeinen Schreibdienst sind – tarifvertraglich – grundsätzlich gleich bewertet, nämlich nach VergGr. VII BAT. Der Tätigkeitsunterschied ist auch nicht so gravierend, daß von einer grundlegenden Änderung des Arbeitsvertrages die Rede sein könnte. Entsprechendes gilt auch für den Unterschiedsbetrag zwischen der VergGr. VII BAT und einer Bezahlung nach der VergGr. VI b BAT. Der Unterschiedsbetrag macht etwa 13 % der Gesamt Vergütung der Klägerin aus. Das ist noch hinnehmbar.

e) Die Tätigkeit der Klägerin hat sich im Laufe der Zeit nicht auf eine dauernde Beschäftigung als Vorzimmerangestellte konkretisiert.

aa) Grundsätzlich ermöglicht das Weisungsrecht dem Arbeitgeber, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebenen Arbeitsbedingungen im einzelnen nach Zeit, Art und Ort zu bestimmen. Dabei kann der Arbeitgeber auch einen Wechsel in der Art der Beschäftigung des Arbeitnehmers herbeiführen (BAG Urteil vom 23. Juni 1993 – 5 AZR 337/92 – AP Nr. 42 zu § 611 BGB Direktionsrecht, zu I 3 der Gründe, m.w.N.).

Zwar kann sich die nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht des Arbeitnehmers im Laufe der Zeit auf eine fest umrissene Tätigkeit konkretisieren; dies ist grundsätzlich auch im öffentlichen Dienst möglich (vgl. statt vieler: BAG Urteil vom 12. April 1973 – 2 AZR 291/72 – AP Nr. 24 zu § 611 BGB Direktionsrecht). Eine solche Konkretisierung tritt jedoch nicht schon durch den bloßen Zeitablauf ein. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, daß der Arbeitnehmer nicht zu anderen Arbeitsleistungen herangezogen werden soll (BAG Urteil vom 5. Oktober 1995 – 2 AZR 269/95 – AP Nr. 71 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung). Solcher besonderen Umstände bedarf es vor allem im öffentlichen Dienst, wo von dem Arbeitnehmer erwartet wird, daß er grundsätzlich jede Tätigkeit übernimmt, die den Qualifizierungsmerkmalen der vereinbarten Vergütungsgruppe entspricht (BAG Urteil vom 23. Juni 1993 – 5 AZR 337/92 –, a.a.O.).

bb) Besondere Umstände sind, soweit es um die Tätigkeit der Klägerin im Vorzimmer geht, vom Landesarbeitsgericht nicht festgestellt worden. Das Landesarbeitsgericht hat lediglich festgestellt, daß die Klägerin knapp sechs Jahre als Vorzimmerangestellte gearbeitet hat. Die Klägerin hat auch keine sonstigen Umstände behauptet, sondern allein auf den Zeitablauf abgestellt.

Der Umstand, daß sich die Klägerin auf eine Stelle als Vorzimmersekretärin beworben hatte und von vornherein mit dem Ziel einer solchen Verwendung eingestellt worden ist, ändert daran nichts. Denn die Parteien haben – und dies ist der Klägerin nicht verborgen geblieben – gerade keinen Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als Vorzimmersekretärin geschlossen, sondern einen Arbeitsvertrag, der die Klägerin lediglich als „Angestellte” mit einer Vergütung nach der VergGr. IX b BAT bzw. – ab 1. Juli 1987 – nach der VergGr. VII BAT bezeichnet.

3. Die Klägerin kann auch nicht verlangen, weiterhin als Vorzimmersekretärin beschäftigt zu werden. Die Umsetzung ist wirksam. Sie hält sich in den Grenzen des Direktionsrechts der Beklagten und entspricht billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB).

a) Das Direktionsrecht erlaubt es, wie schon dargestellt, der Beklagten, die Klägerin in den allgemeinen Schreibdienst umzusetzen. Die Grenzen des Direktionsrechts sind nicht überschritten. Die Klägerin war als „Angestellte” eingestellt worden. Im Zusatzvertrag ist sie als „Maschinenschreiberin” bezeichnet. Hieran hatte sich auch durch den Einsatz als Vorzimmersekretärin nichts geändert. Die Klägerin war Schreibkraft. Die Zuweisung der neuen Tätigkeit im Schreibdienst entspricht der nur rahmenmäßig umschriebenen Arbeitsaufgabe der Klägerin als Schreibkraft.

b) Die Umsetzung bewegte sich in den Grenzen billigen Ermessens.

Die wesentlichen Umstände sind vom Landesarbeitsgericht zutreffend abgewogen worden. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Klägerin bleiben ohne Erfolg. Die Erwägung der Beklagten, im Vorzimmer angesichts der andauernden Erkrankung der Klägerin eine Umbesetzung vorzunehmen, um wieder eine tatsächliche Präsenz und eine kontinuierliche Besetzung der Stelle zu erreichen, muß Vorrang gegenüber dem Interesse der Klägerin an der Beibehaltung ihres bisherigen Arbeitsplatzes haben. Hinzu kommt, daß – wie das Landesarbeitsgericht ebenfalls in Erwägung gezogen hat – das Vertrauensverhältnis zwischen der Klägerin und dem Abteilungsleiter, in dessen Vorzimmer sie tätig war, unstreitig belastet war. Insoweit kommt es auf die Ursachen dieser Belastung nicht entscheidend an.

Sonstige Umstände, aus denen ein Beschäftigungsanspruch der Klägerin lediglich als Vorzimmersekretärin folgen könnte, sind nicht festgestellt worden. Insbesondere kann sich die Klägerin nicht auf die Allgemeinverfügungen der Beklagten vom 6. Juli/15. September 1966 stützen. Hierbei handelt es sich nicht um vertragliche Zusagen oder gar Vereinbarungen für die Art der Tätigkeit, sondern lediglich um Regelungen für den Fall, daß eine Beschäftigung als Vorzimmersekretärin vorliegt.

III. Der Hauptantrag zu 2) ist ebenfalls nicht begründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin eine Vergütung nach der VergGr. VI b BAT zu zahlen. Auch dies hat das Landesarbeitsgericht richtig erkannt.

1. Weder der Arbeitsvertrag noch der Zusatzvertrag sehen eine Tätigkeit oder eine Vergütung nach VergGr. VI b BAT vor. Die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt eine Tätigkeit nach der tariflichen VergGr. VI b BAT ausgeführt. Ihre Tätigkeit entsprach, auch während ihres Einsatzes im Vorzimmer, nur den tariflichen Merkmalen der VergGr. VII BAT.

2. Auch aus den Beschlüssen der Beklagten vom 14. Juni/6. September 1966 ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf eine Bezahlung nach der VergGr. VI BAT auf Dauer. Vielmehr war nach diesen Regelungen eine dauerhafte Eingruppierung in die VergGr. VI BAT erst nach zehnjähriger Tätigkeit als Vorzimmerangestellte vorgesehen. Diese Wartezeit hat die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Umsetzung nicht erfüllt; sie war erst knapp sechs Jahre als Vorzimmersekretärin tätig.

IV. Schließlich ist auch der Hilfsantrag zu 2) nicht begründet. Die Klägerin hat keinen dauerhaften Anspruch auf Zahlung einer Zulage zur Erreichung der Vergütung nach der VergGr. VI b BAT. Auch dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

1. Als Anspruchsgrundlage kommt lediglich der Zusatzvertrag vom 19. Januar 1987 in Betracht. Eine andere Rechtsgrundlage, insbesondere aufgrund eines Tarifvertrages, gibt es nicht. Die der Klägerin zugewiesene Tätigkeit im Schreibdienst ist ebenso wie die im Vorzimmerdienst der VergGr. VII BAT zugeordnet.

2. Da die Verwendung der Klägerin im Vorzimmerdienst am 31. März 1993 endete, hat sie den Anspruch auf die Tätigkeitszulage verloren. Die Vereinbarung des Wegfalls der Tätigkeitszulage mit dem Ende der Tätigkeit, für die die Zulage gezahlt wird, ist wirksam. In ihr liegt kein Verstoß gegen die zwingenden Vorschriften des Kündigungsschutzrechts.

 

Unterschriften

Griebeling, Schliemann, Reinecke, Krogmann, Kessel

 

Fundstellen

Haufe-Index 1089202

PersR 1997, 179

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