Entscheidungsstichwort (Thema)

Direktionsrecht und Bewährungsaufstieg nach dem MTB II

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes erlaubt es diesem nicht, dem Arbeiter eine Tätigkeit zu übertragen, die geringerwertigen Merkmalen entspricht und nur im Wege des Bewährungsaufstiegs die Eingruppierung in die für den Arbeiter maßgebliche Lohngruppe ermöglicht (im Anschluß an die Rechtsprechung des Ersten Senats, Urteil vom 30. August 1995 - 1 AZR 47/95 = NZA 1996, 440).

2. Die Frage, ob in einem solchen Fall der personalvertretungsrechtliche Tatbestand der Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit im Sinne von § 75 Abs 1 Nr 2 BPersVG vorliegt, bei deren Bejahung wohl eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorläge (z B BVerwGE 57, 260), die zu einer Anrufung des Gemeinsamen Senats Anlaß gäbe, bleibt unentschieden.

 

Normenkette

MTB 2; BGB § 611; BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Entscheidung vom 25.08.1994; Aktenzeichen 10 Sa 509/94)

ArbG Aachen (Entscheidung vom 10.03.1994; Aktenzeichen 6d Ca 1050/93)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger ohne Änderungskündigung eine andere Tätigkeit zuweisen konnte und ob der Personalrat dabei zu beteiligen war.

Der Kläger, der den Beruf des Zentralheizungs- und Lüftungsbauers erlernt und mit der Gesellenprüfung am 18. Januar 1978 erfolgreich abgeschlossen hat, ist seit dem 1. Dezember 1986 bei der Beklagten beschäftigt. Nach § 2 S. 1 und 2 des Formulararbeitsvertrages vom selben Tage bestimmt sich das Arbeitsverhältnis des Klägers einschließlich seiner Einreihung und Entlohnung nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes vom 11. Juli 1966 (MTB II) und den diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung sowie den für den Arbeitgeber geltenden sonstigen Tarifverträgen. Dort ist in Satz 3 weiter bestimmt, daß sich aus § 21 MTB II, "falls die entsprechenden Tätigkeitsmerkmale erfüllt sind, ein Lohn nach der Lohngruppe IV/Fallgr. 5.8 AT MTB II" ergibt, ferner, daß "durch den Arbeitsvertrag ... kein Anspruch auf Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz oder in einem bestimmten Aufgabengebiet begründet" und das "Recht der personalbearbeitenden Dienststelle, dem Arbeiter eine andere Tätigkeit zu übertragen, ... auch durch eine langwährende Verwendung des Arbeiters auf demselben Arbeitsplatz nicht eingeschränkt" wird (Sätze 4 und 5).

Nach erfolgreichem Abschluß des Kesselwärterlehrgangs am 14. März 1989 wurde der Kläger seit dem 1. Juni 1989 als Kesselwärter von der Beklagten unter Einreihung in die Lohngr. IV Fallgr. 5.10 a des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis zum MTB II (TV LohngrV) AT MTB II beschäftigt. Ab Dezember 1989 übernahm er die Vertretung eines langfristig erkrankten Oberkesselwärters und erhielt eine Zulage nach Lohngr. III. Ab dem 1. März 1991 - die schriftliche Mitteilung darüber datiert auf den 20. März 1991 - wurden dem Kläger im Zusammenhang mit dem Ausscheiden mehrerer anderer Kesselwärter förmlich die Dienstgeschäfte eines aufsichtführenden Kesselwärters mit drei unterstellten Kesselwärtern in der Zentralen Versorgungsanlage (ZVA) der B -Kaserne K übertragen. Diese sind in der Tätigkeitsdarstellung der Standortverwaltung D vom 26./27. Februar/1. März 1991 beschrieben. Zeitgleich wurde der Kläger in die Lohngr. III Fallgr. 5.5 a TV LohngrV AT MTB II eingereiht. Diese Lohngruppe entspricht der neuen Lohngr. 5 Fallgr. 5.6 a des TV LohngrV in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 14 vom 22. März 1991.

Unter dem 27. Januar 1992 nahm die Standortverwaltung D die Feststellung der Bewährungszeit und des Zeitaufstieges (Tätigkeitsaufstieges) für den Kläger vor. Darin heißt es u.a.:

A. Berechnung der Bewährungszeit:

1. Die Bewährungszeit beträgt in der Lohngrup-

pe 5/5.6 a AT gemäß MTB II drei Jahre und

rechnet vom Tag der Einreihung in die o.a.

Lohngruppe am 1. März 1991.

2. Die Bewährungszeit endet hiernach am 28. Fe-

bruar 1994.

...

3. Die Bewährungszeit ist demnach erfüllt am (Tag

nach Ablauf der Frist): 1. März 1994 (Höher-

reihung nach Lohngruppe 6/4 AT MTB II, soweit

die tariflichen Voraussetzungen erfüllt sind).

B. Festsetzung des Zeitaufstiegs (Tätigkeits-

aufstiegs):

1. Die Höherreihung im Wege des Zeitaufstiegs ist

nach - weiteren - vier Jahren aus der Lohn-

gruppe 6/4 AT MTB II möglich.

2. Die Höherreihung erfolgt voraussichtlich am

1. März 1998.

...

4. Die Höherreihung durch den Zeitaufstieg ist

mit Wirkung vom 1. März 1998 in Lohngruppe 6 a

AT MTB II vorgesehen."

Der Monatsverdienst des Klägers betrug im März 1994 ca. 4.000,00 DM brutto.

Am 30. August 1993 kam es zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten in der Standortverwaltung, dem Meister U , zu einer verbalen Auseinandersetzung, die am 13. September 1993 zu einer Anhörung des Klägers führte. Über deren Inhalt wurde eine Niederschrift aufgenommen. Am 21. September 1993 wurde dem Kläger wegen Fehlverhaltens am 30. August 1993 eine förmliche Mißbilligung ausgesprochen. Mit Schreiben vom selben Tag teilte die Standortverwaltung dem Kläger mit, wegen einer Änderung seiner Grundtätigkeit sei er mit Wirkung vom 1. Oktober 1993 statt in die Lohngr. 5 Fallgr. 5.6 a AT MTB II in Lohngr. 5 Fallgr. 4 AT MTB II eingereiht. Als Anlagen waren die Tätigkeitsdarstellung vom 2./20. September 1993/1. Oktober 1993 sowie die Feststellung der Bewährungszeit und des Zeitaufstiegs vom 20. September 1993 beigefügt. Nach letzterer ist für die vom Kläger ab 1. Oktober 1993 ausgeübte Tätigkeit kein Bewährungsaufstieg, sondern lediglich seine Höherreihung durch Zeitaufstieg mit Wirkung vom 1. Juni 1996 in Lohngr. 5 a AT MTB II vorgesehen.

Die bisherigen Aufgaben des Klägers nimmt seit dem 1. Oktober 1993 der Mitarbeiter B wahr, der in der Lohngr. 6 a eingruppiert ist. Dieser war bis zum 30. September 1993 als Kesselwärter in der Liegenschaft G - beschäftigt. Wegen Modernisierung der dortigen Heizungsanlage wurde er neben einem weiteren Kesselwärter in die Liegenschaft K versetzt.

Mit seiner am 8. Oktober 1993 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die aus seiner Sicht ungerechtfertigte Degradierung vom aufsichtführenden Kesselwärter zum Kesselwärter.

Er hat die Auffassung vertreten, ihm seien nach dem Schreiben der Standortverwaltung vom 20. März 1991 die in der Tätigkeitsdarstellung vom 26./27. Februar/1. März 1991 beschriebenen Aufgaben eines Oberkesselwärters übertragen worden. Dies ergebe sich auch daraus, daß ihm die "Dienstanweisung für die Oberkesselwärter im TSachgeb. IV 3 der Standortverwaltung D " vom 22. März 1991 ausgehändigt worden sei. Die Umsetzung in die Tätigkeit eines unterstellten Kesselwärters sei nicht durch das Direktionsrecht der Beklagten gedeckt, auch wenn er weiter Lohn nach der Lohngr. 5 erhalte. Die Maßnahme der Standortverwaltung sei sachlich nicht gerechtfertigt, da ihm nunmehr eine niedriger zu bewertende Tätigkeit unter Wegfall der bisherigen Aufsichts- und Verwaltungstätigkeiten übertragen worden sei. Insbesondere seien ihm die sogenannten Leitungsaufgaben gegenüber anderen Mitarbeitern entzogen worden, die immerhin einen Zeitanteil von etwa 20 % ausgemacht hätten. Es sei auch nicht sachgerecht von der Beklagten gewesen, nunmehr den Mitarbeiter B mit seinen - des Klägers - früheren Aufgaben zu betrauen. Dieser sei zuvor weder als Oberkesselwärter noch als aufsichtführender Kesselwärter tätig gewesen, sondern sei nur wegen einer entsprechend langen Tätigkeit auf seinem Arbeitsplatz in die höhere Lohngr. 6 aufgestiegen. Anlaß für seine - des Klägers - Umsetzung seien allein die aufgetretenen Unstimmigkeiten mit dem Meister U gewesen. Die Wirksamkeit seiner Umsetzung scheitere weiter daran, daß der Personalrat der Maßnahme nicht zugestimmt habe. Die Umsetzung sei als Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit nach § 75 Abs. 1 Ziff. 2 BPersVG auch dann mitbestimmungspflichtig, wenn infolge des Bewährungsaufstiegs die alte Lohngruppe beibehalten worden sei.

Der Kläger hat - wie er im Berufungsrechtszug klargestellt hat - beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihn unverändert als

Kesselwärter mit Aufsichtsfunktion gemäß der Tä-

tigkeitsdarstellung vom 26. Februar 1991 und der

Fallgruppe 5.6 a der Lohngruppe 5 AT MTB II zu

beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Zuweisung der anderen Tätigkeit per 1. Oktober 1993 sei durch ihr Direktionsrecht gedeckt gewesen. Dem Kläger könne jede Tätigkeit zugewiesen werden, die der bisherigen Vergütungsgruppe entspreche. Tatsächlich sei er nie Oberkesselwärter im Sinne der Lohngr. 6 AT MTB II gewesen. Da an der ZVA K bereits seit längerer Zeit nur noch zwei weitere Kesselwärter eingesetzt worden seien, habe es ausgereicht, ihm lediglich die erforderliche Aufsichtsfunktion zu übertragen. Aus dem Tätigkeitskatalog der Darstellung von 1991 sei dem Kläger lediglich die Tätigkeit "Einsatz der unterstellten Kesselwärter" entzogen worden. Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes könne nicht verlangen, mit Tätigkeiten einer bestimmten Fallgruppe beschäftigt zu werden, auch wenn er mit der Zuweisung einer anderweitigen Tätigkeit die Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs in eine höhere Vergütungsgruppe verliere. Der Mitarbeiter B sei seit 1978 in die Lohngr. 6 bzw. seit dem 1. Oktober 1990 in die Lohngr. 6 a AT MTB II eingereiht und habe einen Anspruch darauf, Tätigkeiten dieser Lohngruppe zu verrichten. Infolge der Personalreduzierung in G - sei es nach § 3 des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der Länder vom 9. Januar 1987 im Rahmen der vorgeschriebenen Arbeitsplatzsicherung erforderlich gewesen, ihn in K unterzubringen und tarifgerecht in Lohngr. 6 a weiterzubeschäftigen. Da sich die Lohngruppe des Klägers nicht geändert habe, unterliege die Umsetzung des Klägers auch nicht dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Beklagte war nicht kraft Direktionsrechts zu der Umsetzung des Klägers berechtigt. Diese hätte vielmehr einer Änderungskündigung oder eines Änderungsvertrages bedurft. Die Beklagte ist daher verpflichtet, den Kläger unverändert als Kesselwärter mit Aufsichtsfunktion gemäß der Tätigkeitsdarstellung vom 26. Februar 1991 - genauer 26./27. Februar/1. März 1991 - zu beschäftigen, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt hat.

I. Gegen die Zulässigkeit des Beschäftigungsantrages bestehen keine Bedenken. Der Kläger hat seinen Antrag ausweislich der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 25. August 1994 dahin klargestellt, daß er nicht eine Beschäftigung als Oberkesselwärter im tariflichen Sinne begehrt, sondern die Beschäftigung als Kesselwärter mit Aufsichtsfunktion entsprechend der Tätigkeitsdarstellung der Beklagten "vom 26. Februar 1991". Damit ist der Antrag hinreichend bestimmt i.S. des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Auch sonstige Zulässigkeitsmängel des Antrages sind nicht ersichtlich. Der Standpunkt der Beklagten, die, ohne dies zu begründen, ausgeführt hat, entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts sei der Antrag unzulässig, ist daher nicht nachvollziehbar.

II. Die danach zulässige Klage ist auch begründet. Die Umsetzung des Klägers ist unwirksam, wie das Landesarbeitsgericht im Ergebnis mit Recht angenommen hat.

1. Das Direktionsrecht oder Weisungsrecht erlaubt es dem Arbeitgeber, die Einzelheiten der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Leistungen einseitig zu bestimmen, soweit diese im Vertrag nicht anderweitig geregelt sind. Sein Umfang bestimmt sich vor allem nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages. Es kann einzelvertraglich oder auch durch tarifliche Regelung innerhalb bestimmter Grenzen erweitert werden, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht (vgl. BAG Urteil vom 10. November 1992 - 1 AZR 185/92 - AP Nr. 6 zu § 72 LPVG NW, zu I 1 a der Gründe, m.w.N.; BAG Urteil vom 30. August 1995 - 1 AZR 47/95 - NZA 1996, 440 = EzA § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 14, zu II 1 der Gründe).

In dem Arbeitsvertrag vom 1. Dezember 1986 haben die Parteien bezüglich der Tätigkeit des Klägers lediglich vereinbart, daß er "bei der Standortverwaltung D in D ... als vollbeschäftigter Arbeiter" eingestellt wird. Damit haben die Parteien den im öffentlichen Dienst üblichen Formulararbeitsvertrag geschlossen. Danach wird der Arbeitnehmer regelmäßig nicht für eine bestimmte Tätigkeit eingestellt, wie in § 2 S. 4 und 5 des Arbeitsvertrages auch klargestellt ist, sondern für einen allgemein umschriebenen Aufgabenbereich, der lediglich durch die Nennung der Vergütungsgruppe bezeichnet ist. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst erstreckt sich bei dieser Vertragsgestaltung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf alle Tätigkeiten, die die Merkmale der Vergütungsgruppe erfüllen, in die der Arbeitnehmer eingruppiert/eingereiht usw. ist. Dem Arbeitnehmer können grundsätzlich auch neue Tätigkeiten zugewiesen werden, soweit sie den Merkmalen dieser Vergütungsgruppe entsprechen. Unerheblich ist dabei, ob aus der einschlägigen Fallgruppe dieser Vergütungsgruppe ein Bewährungsaufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe möglich ist oder nicht (BAG Urteil vom 30. August 1995 - 1 AZR 47/95 -, aaO, mit zahlreichen Nachweisen, auch aus der Rechtsprechung des Senats, unter II 1 der Gründe). Die Rechtsprechung zum BAT gilt auch für das Direktionsrecht des öffentlichen Arbeitgebers bei Geltung des MTB II (vgl. dessen § 9 Abs. 1 und 2) entsprechend.

2. Mit dem Landesarbeitsgericht, das diese Rechtsprechung seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ist im Ergebnis davon auszugehen, daß sich daraus entgegen der Revision nicht die Befugnis ergibt, dem Arbeitnehmer im Wege des Direktionsrechts einen Aufgabenbereich zuzuweisen, der lediglich die Tätigkeitsmerkmale einer niedrigeren Vergütungsgruppe erfüllt und nur auf dem Umweg über den Bewährungsaufstieg dazu führen kann, daß die bisherige Vergütung erhalten bleibt. Darin folgt der Senat der Entscheidung des Ersten Senats in der bereits mehrfach zitierten Entscheidung vom 30. August 1995 (- 1 AZR 47/95 -, aaO). Diese Schranke des ihr zustehenden Direktionsrechts hat die Beklagte bei der Umsetzung des Klägers am 1. Oktober 1993 überschritten.

2.1 Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist dem Kläger am 1. März 1991 förmlich die Dienstobliegenheit eines aufsichtführenden Kesselwärters mit drei unterstellten Kesselwärtern entsprechend der Tätigkeitsdarstellung vom 26./27. Februar /1. März 1991 übertragen worden. Diese Tätigkeit entsprach den Tätigkeitsmerkmalen der früheren Lohngr. III Fallgr. 5.5 a AT MTB II und der jetzigen Lohngr. 5 Fallgr. 5.6 a TV LohngrV AT MTB II. Davon ist die Beklagte bei der tariflichen Bewertung der Tätigkeit des Klägers - Tätigkeitsdarstellung Teil II Tarifliche Bewertung vom 27. Februar 1991 - selbst ausgegangen. Der Kläger ist geprüfter Kesselwärter, der eine zentrale Versorgungsanlage mit mindestens 8,374 Millionen KJ/h (2 Millionen kcal/h) betrieben und instandgehalten hat. Ihm waren sogar drei Kesselwärter unterstellt. Diese Tätigkeit kennzeichnete seither die von ihm geschuldete Arbeitsleistung. Seit diesem Zeitpunkt hat er Anspruch auf Zuweisung lediglich solcher Tätigkeiten, die den Merkmalen dieser Vergütungsgruppe entsprechen.

Der dem Kläger mit Schreiben vom 21. September 1993 übertragene Dienstposten als Kesselwärter mit den Aufgaben nach der Tätigkeitsdarstellung vom 2./20. September 1993/1. Oktober 1993 erfüllt nach seinen objektiven Anforderungen die Tätigkeitsmerkmale der Lohngr. 4 Fallgr. 5.9 a TV LohngrV AT MTB II. Der Kläger ist Kesselwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Zentralheizungs- und Lüftungsbauer. Er betreibt nach seiner Umsetzung eine ZVA mit mindestens 2.093 Millionen kJ/h (500.000 kcal/h) und hält diese instand. Die Beklagte hat diesen Dienstposten in der Tätigkeitsdarstellung Teil II Tarifliche Bewertung am 20. September 1993 selbst der Lohngr. 4 Fallgr. 5.9 a AT MTB II zugeordnet.

2.2 Das allgemeine Direktions- oder Weisungsrecht des Arbeitgebers berechtigt diesen grundsätzlich nicht, dem Arbeitnehmer Tätigkeiten einer niedrigeren Vergütungsgruppe zu übertragen. Das gilt nicht nur deshalb, weil damit regelmäßig eine Änderung der vertraglich zugesagten Vergütung verbunden ist. Auch die Art der Beschäftigung kann durch das allgemeine Direktionsrecht nicht unbegrenzt abgeändert werden. Zwar ist bei entsprechender Fassung des Arbeitsvertrages die Übertragung unterschiedlicher Tätigkeiten kraft Weisung zulässig. Voraussetzung ist aber, daß diese als gleichwertig anzusehen sind. Die Gleichwertigkeit bestimmt sich mangels anderer Anhaltspunkte grundsätzlich aus der auf den Betrieb abgestellten Verkehrsauffassung und dem sich daraus ergebenden Sozialbild. Bei Anwendung eines tariflichen Vergütungssystems orientiert sie sich zwar in der Regel an diesem System. Sie wird aber nicht allein durch die Vergütung hergestellt. Das Arbeitsverhältnis genießt Bestandsschutz auch gegen eine inhaltliche Änderung der Tätigkeit. Der Arbeitgeber kann deshalb dem Arbeitnehmer auch dann keine niedriger zu bewertende Tätigkeit zuweisen, wenn er dennoch die höhere Vergütung fortzahlt, die der bisherigen Tätigkeit entspricht (BAG Urteil vom 30. August 1995 - 1 AZR 47/95 -, aaO, unter II 2 b der Gründe, mit weiteren Nachweisen).

Diese Zusammenhänge sind bei der Bestimmung der Grenzen des allgemeinen Direktionsrechts zu berücksichtigen. Eine tarifliche Erweiterung des Direktionsrechts liegt nicht vor (vgl. § 9 Abs. 1 MTB II). Inwieweit diese zulässig ist, bedarf daher hier keiner Erörterung.

2.3 Die dem Kläger mit Wirkung vom 1. Oktober 1993 zugewiesene neue Tätigkeit als Kesselwärter ist nicht der bisherigen Tätigkeit als aufsichtführender Kesselwärter mit drei unterstellten Kesselwärtern gleichwertig.

2.3.1 Es ist zwar richtig, daß der Kläger mit seiner neuen Tätigkeit in der Lohngr. 5 TV LohngrV AT MTB II eingruppiert bleibt. Da ihm die in seiner bisherigen Tätigkeit verbrachte Zeit als Tätigkeit auf die Bewährungszeit in dieser Vergütungsgruppe angerechnet worden ist, wie sich aus der Tätigkeitsdarstellung Teil II Tarifliche Bewertung vom 20. September 1993 ergibt, erfüllt er die Tätigkeitsmerkmale der Lohngr. 5 Fallgr. 4 des vorgenannten Tarifvertrages.

In bezug auf die Vergütung handelt es sich also um eine gleichwertige Tätigkeit. Die Tarifvertragsparteien haben das Bewährungsmerkmal als subjektives Tätigkeitsmerkmal ausgestaltet und nicht lediglich bei unveränderter Einordnung der Tätigkeit in die Ausgangsvergütungsgruppe eine höhere Vergütung vorgesehen. Der Bewährungsaufstieg im öffentlichen Dienst ist kein reiner Zeitaufstieg und knüpft nicht nur an die beanstandungsfreie Leistung der vertraglichen Pflichten an, sondern dient auch dem Erwerb von erhöhtem und vertieftem Erfahrungswissen, wodurch die persönliche Qualifikation nach dem jeweils festgelegten Zeitraum erhöht wird und eine Höhergruppierung rechtfertigt (vgl. Senatsurteil vom 14. September 1988 - 4 AZR 351/88 - BAGE 59, 306 = AP Nr. 24 zu § 23 a BAT).

2.3.2 Aus dieser vergütungsmäßigen Gleichstellung kann aber nicht der Schluß gezogen werden, daß diese Tätigkeit dann auch im Hinblick auf die Bestimmungen des Direktionsrechts als gleichwertig anzusehen ist, eine Umsetzung auf einen solchen Arbeitsplatz also durch bloße Arbeitgeberweisung möglich sei. Aus der vergütungsrechtlichen Bewertung einer Tätigkeit kann, wie der Erste Senat (Urteil vom 30. August 1995 - 1 AZR 47/95 -, aaO, unter II 2 c bb der Gründe) zutreffend ausgeführt hat, nur insoweit auf den Umfang des Direktionsrechts geschlossen werden, als sie Wertungen der Verkehrsanschauung zum Ausdruck bringt und damit auf den Vertragswillen schließen läßt. Entscheidend sind dafür vor allem Qualifikationsmerkmale, während soziale und personale Kriterien, die die Tarifpartner als vergütungsrelevant ansehen, für den Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistung untergeordnete Bedeutung haben. Die Anforderungen an die dem Bewährungsaufstieg zugrunde liegenden Tätigkeiten bleiben aber inhaltlich unverändert: Der Kläger muß nur als Kesselwärter eine ZVA mit einer bestimmten Leistung betreiben und instandhalten, ohne daß ihm - wie zuvor - mindestens zwei Kesselwärter unterstellt sind. Insofern unterscheidet sich seine Tätigkeit von solchen Tätigkeiten, die originär die Tätigkeitsmerkmale einer der Fallgruppen der Lohngr. 5 erfüllen. In der Lohngr. 5 Fallgr. 5.6 a wird originär zusätzlich verlangt, daß dem geprüften Kesselwärter mindestens zwei Kesselwärter unterstellt sind. Dem haben die Tarifvertragsparteien mit der Einreihung des Kesselwärters ohne Aufsichtsfunktion in die Ausgangsfallgruppe 5.9 der Lohngr. 4 Rechnung getragen. Bezogen auf die Tätigkeitsinhalte handelt es sich also nach den Bewertungen der Tarifvertragsparteien nicht um gleichwertige Tätigkeiten.

2.3.3 Das hinzutretende Merkmal der Bewährung kann im Ergebnis nicht dazu führen, daß der zuvor mit inhaltlich höherwertigen Tätigkeiten betraute Arbeiter nach Ablauf der Bewährungszeit nunmehr verpflichtet sein soll, eine von den fachlichen Anforderungen geringer eingereihte Tätigkeit zu übernehmen. Dies würde zu widersprüchlichen Ergebnissen führen. Auch darin ist dem Ersten Senat zu folgen. In diesem Falle nämlich wäre der gerade erst eingestellte Arbeitnehmer gegen eine Umsetzung im Wege des Direktionsrechts stärker geschützt als der langjährig Beschäftigte. Denn je länger dieser eine Tätigkeit in der höheren Vergütungsgruppe (mit der dieser Vergütungsgruppe zuzuordnenden Qualifikation) wahrnimmt, desto eher könnten ihm Tätigkeiten übertragen werden, für die er ursprünglich nicht eingestellt worden ist und die nach ihren fachlichen Anforderungen niedriger eingereiht sind. Demgegenüber kann der Arbeitgeber einem neu eingestellten Arbeitnehmer vor Ablauf einer Bewährungszeit kraft Direktionsrecht nur Tätigkeiten übertragen, die originär der vereinbarten Vergütungsgruppe zuzurechnen sind. Dieses widersprüchliche Ergebnis entspricht im Zweifel nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien.

2.3.4 Dem Kläger sind wegen des Entzuges der Aufgaben eines aufsichtführenden Kesselwärters keine Leitungs-, Aufsichts- und Verwaltungstätigkeiten mehr zugewiesen. So sind dem Kläger die verantwortliche Leitung des Einsatzes der unterstellten Kesselwärter (Ziff. 6.4 der Tätigkeitsdarstellung Teil I vom 26. Februar/1. März 1991), die Überwachungsaufgaben bei der Übernahme von Brennstoff (dort Ziff. 6.5) und die Erledigung von Verwaltungsaufgaben wie das Führen der Heiztagebücher, Lohndatenbelege, Brennstoffverbrauchsangaben, Brennstoffabrechnungen, Brennstoffanforderungen entzogen worden (dort Ziff. 6.7) sowie weitere Aufgaben, die ihm durch die Dienstanweisung für die Oberkesselwärter im Sachgebiet IV 3 der Standortverwaltung D vom 22. März 1991 zugewiesen worden sind (vgl. Ziff. III und IV der Dienstanweisung). Da diese Verwaltungs- und Leitungstätigkeiten des Klägers nach der vorgenannten Tätigkeitsdarstellung einen zeitlichen Umfang von 22,5 % seiner Gesamttätigkeit ausmachten, liegt in dem Entzug dieser Aufgaben eine beachtliche Abwertung seiner Position. Auch vom Sozialprestige her muß die neue Tätigkeit - trotz unveränderter Vergütung - gegenüber der ursprünglich wahrgenommenen, einer höheren Lohngruppe zuzurechnenden Tätigkeit als geringerwertig empfunden werden. Ihre Zuweisung war durch das Direktionsrecht nicht gedeckt.

2.4 Es kann daher dahinstehen, ob den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zu folgen ist, daß die Übertragung der "einfachen" Kesselwärtertätigkeit billigem Ermessen deshalb widerspricht, weil die Beklagte einseitig vorrangig ihre eigenen Interessen (Ersparnis von Haushaltsmitteln) durchzusetzen versucht hat, ohne auf ein auf den Arbeitsvertrag zu stützendes Interesse des Klägers hinreichend Rücksicht zu nehmen.

3. Auf die Frage, ob die Umsetzung des Klägers auch deshalb unwirksam ist, weil sie der Zustimmung des Personalrats bedurft hätte, kommt es bei dieser Sachlage nicht an. Bei Einordnung des vorliegenden Falles unter das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG dürfte allerdings eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegen (z. B. BVerwG, Beschluß vom 30. Januar 1979 - 6 P 66.78 - BVerwGE 57, 260), die zu einer Anrufung des Gemeinsamen Senats Anlaß gäbe.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Schaub Schneider Bott

Wiese E. Wehner

 

Fundstellen

Haufe-Index 439676

BB 1996, 1944 (Leitsatz 1-2)

NZA 1997, 104

NZA 1997, 104-107 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

Quelle 1996, Nr 10, 27 (Kurzwiedergabe)

RdA 1996, 388 (Leitsatz 1-2)

ZAP, EN-Nr 160/97 (Leitsatz)

ZTR 1997, 313-314 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

AP § 611 BGB, Nr 49

AP § 75 BPersVG (Leitsatz 1-2), Nr 65

ArbuR 1996, 407 (Leitsatz 1)

EzA § 611 BGB Direktionsrecht, Nr 17 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

EzBAT § 8 BAT Direktionsrecht, Nr 30 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

EzBAT §§ 22, 23 BAT A, Nr 53 (Leitsatz 1-2)

PersR 1996, 378-380 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

ZfPR 1997, 17 (Leitsatz 1-2)

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