Leitsatz (redaktionell)

1. Eine gesetzliche Regelung, die die Gültigkeit eines Wettbewerbsverbots von einer bestimmten Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig macht, besteht nicht. Es kann dem Sinn eines Arbeitsverhältnisses und der Interessenlage entsprechen, schon bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Probezeit den Arbeitnehmer an ein Wettbewerbsverbot zu binden.

2. Bei Kündigung oder sonstiger Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wegen vertragswidrigen Verhaltens des kaufmännischen Angestellten verliert der Angestellte nach HGB § 75 Abs 3 den Anspruch auf die Karenzentschädigung nur dann, wenn er erkennen konnte, das Arbeitsverhältnis werde aus den in HGB § 75 Abs 3 umschriebenen Gründen beendet.

3. Ansprüche auf Karenzentschädigung unterliegen nicht der Ausschlußfrist des § 15 Nr 3 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Säge- und holzbearbeitenden Industrie u ä in Bayern vom 1963-07-17.

4. Neues Vorbringen kann in der zweiten Instanz nur dann nach ZPO § 529 Abs 2 zurückgewiesen werden, wenn seine Berücksichtigung den Prozeß verzögern würde. Das ist, soweit es um Beweismittel geht, in aller Regel dann nicht der Fall, wenn diese im Wege der prozeßleitenden Verfügung herbeigeschafft werden können.

5. Die Entscheidung, ob eine Verhandlung wieder zu eröffnen ist (ZPO § 156), steht im Ermessen des Gerichts. Eine Partei kann aber die Wiedereröffnung der Verhandlung dann verlangen, wenn sich aus einem neuen Vorbringen ergibt, daß die bisherige Verhandlung lückenhaft und die Ausübung des Fragerechts geboten war (im Anschluß an BGH 1959-04-29 IV ZR 311/58 = BGHZ 30, 60 (65).

 

Verfahrensgang

LAG Nürnberg (Entscheidung vom 30.04.1969; Aktenzeichen 5 Sa 16/69 N)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438515

DB 1970, 1790

ARST 1970, 189

SAE 1971, 235

AP § 74 HGB, Nr 25

AR-Blattei, Arbeitsgerichtsbarkeit XB Entsch 45

AR-Blattei, ES 160.10.2 Nr 45

AR-Blattei, ES 1830 Nr 77

AR-Blattei, Wettbewerbsverbot Entsch 77

EzA § 74 HGB, Nr 11

JZ 1971, 380

PraktArbR HGB §§ 74-75f, Nr 112

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