Leitsatz (redaktionell)

1. Der Erwerber eines Betriebes muß nach BGB § 613a in die Versorgungsanwartschaften der übernommenen Arbeitnehmer eintreten. Er ist jedoch nicht gesetzlich verpflichtet, auch die Versorgungsansprüche solcher Arbeitnehmer zu erfüllen, die bereits vor dem Betriebsinhaberwechsel in den Ruhestand getreten sind.

2. Zugunsten der Pensionäre bedarf es einer vertraglichen Schuldübernahme oder eines Schuldbeitritts. Den Schuldbeitritt kann der Betriebserwerber mit dem bisherigen Arbeitgeber und unter Umständen auch mit dem Betriebsrat des übernommenen Betriebes vereinbaren. Eine solche Vereinbarung ist jedoch nicht ohne weiteres zu vermuten.

3. Übernimmt der Betriebserwerber auch die Firma, unter der der Betrieb bisher am Rechtsverkehr teilnahm, so haftet er den bereits in den Ruhestand getretenen Pensionären gemäß HGB § 25 für deren Versorgungsansprüche.

4. Das gleiche gilt nach BGB § 419, wenn die Betriebsübernahme eine Vermögensübernahme darstellt. Das ist dann anzunehmen, wenn bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise die dem Veräußerer bleibenden Vermögenswerte im Verhältnis zu den übertragenen Vermögensteilen unbedeutend sind.

 

Normenkette

HGB § 25; BGB §§ 419, 242, 414, 613a

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 04.06.1976; Aktenzeichen 17 Sa 1487/75)

 

Fundstellen

BAGE 29, 94-103 (LT1-4)

BAGE, 94

BB 1977, 1202 (LT1-4)

DB 1977, 1466-1468 (LT1-4)

NJW 1977, 1791

NJW 1977, 1791-1792 (LT1-4)

BetrR 1977, 322-325 (LT1-4)

ARST 1977, 187-188 (LT1,3)

BetrAV 1977, 190-191 (LT1-4)

SAE 1978, 57-60 (LT1-4)

WM IV 1977, 1311-1314 (LT1-4)

AP § 613a BGB (LT1-4), Nr 6

AR-Blattei, Betriebliche Altersversorgung Entsch 7 (LT1-4)

AR-Blattei, ES 460 Nr 7

EzA § 613a BGB, Nr 12 (LT1-4)

VersR 1977, 1018-1019 (LT1-4)

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