Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachtarbeitszuschlag. Großhandel. mehrschichtiger Betrieb. Zulage

 

Orientierungssatz

Der Nachtarbeitszuschlag in mehrschichtigen Betrieben oder Betriebsabteilungen im Groß- und Außenhandel in Nordrhein-Westfalen beträgt nur 15 % und nicht 50 %.

 

Normenkette

Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel in Nordrhein-Westfalen vom 9. Juli 1997 § 4a und b

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Urteil vom 10.01.2000; Aktenzeichen 5 Sa 1491/99)

ArbG Essen (Urteil vom 11.05.1999; Aktenzeichen 2 Ca 395/99)

 

Tenor

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Zuschlag in Höhe von 50 % für Nachtarbeit nach § 4 Nr. 4a Abs. 1 des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel in Nordrhein-Westfalen vom 9. Juli 1997.

Der Kläger ist bei der Beklagten, die Groß- und Einzelhändler beliefert, als Lagerarbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der für allgemeinverbindlich erklärte Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel in Nordrhein-Westfalen vom 9. Juli 1997 (MTV) Anwendung. § 4 des MTV lautet ua.:

“1. Mehr-, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Sie sind aber im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und des Betriebsverfassungsgesetzes zulässig und können bei dringenden betrieblichen Erfordernissen bis zu einer Gesamtarbeitszeit von höchstens 10 Stunden täglich angeordnet oder vereinbart werden. …

4.a) Nachtarbeit ist die in der Zeit zwischen 20.00 bis 6.00 Uhr bzw. Marktbeginn geleistete Arbeit. Für Nachtarbeit ist ein Nachtarbeitszuschlag von 50 % zu vergüten.

Für die in Betrieben und Betriebsstätten branchen- (Obst und Gemüse, Blumen, Milch und Milchprodukte, Brot und Backwaren, Fleisch und Fleischerzeugnisse) oder berufsübliche Nachtarbeit (z.B. Nachtwächter) entfällt der Zuschlag, es sei denn, er wird betriebsüblich gewährt.

b) In mehrschichtigen Betrieben oder Betriebsabteilungen ist für die Nachtarbeit ein Zuschlag von 15 % zu vergüten.”

Der Kläger arbeitet im sog. Trockensortimentbereich nur in Nachtschicht von 20.00 Uhr bis 4.15 Uhr. Seine Aufgabe besteht darin, die von der Warenannahme angenommene und bereits etikettierte Ware mit Hilfe eines Gabelstaplers in die sog. Reservezone einzulagern. Neben dem Kläger sind weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Nachtschicht ständig beschäftigt. Im Bereich von Wareneingang und Warenannahme sind ab 4.15 Uhr sodann zwei weitere Mitarbeiter tätig, die später eingehende Ware bearbeiten bzw. die Datenerfassung durchführen. Ab 6.00 Uhr wird im Lagerbereich Trockensortiment die eingelagerte Ware von anderen Mitarbeitern der Beklagten, die nach einem Schichtplan eingesetzt werden, aus dem Bereich der Reservezone heraustransportiert und zum Warenausgang gebracht. Aus dem Schichtplan ist ersichtlich, daß für die Frühschicht, die Spätschicht und die sog. Schicht Aktion jeweils ein bis zwei Schichtleiter, mehrere Staplerfahrer, mehrere Kommissionierer und Kommissioniererinnen eingesetzt werden.

Die in der Nachtschicht eingesetzten Arbeitnehmer und die in der Frühschicht, Spätschicht und Schicht “Aktion” eingesetzten Staplerfahrer sind in dieselbe Tarifgruppe des einschlägigen Tarifvertrages eingruppiert und erhalten entsprechende Vergütung. Der Kläger erhält einen Zuschlag für Nachtarbeit in Höhe von 15 %, der nach § 4 Nr. 4b MTV für Nachtarbeit in mehrschichtigen Betrieben vorgesehen ist.

Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe ein Zuschlag für Nachtarbeit nach § 4 Nr. 4a Abs. 1 Satz 2 MTV in Höhe von 50 % zu, weil er nicht in einem mehrschichtigen Betrieb iSd. § 4 Nr. 4b MTV arbeite. Es gebe keine Arbeitnehmer, die ihn an seinem Arbeitsplatz ablösten.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.962,22 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 11. Februar 1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe kein Nachtarbeitszuschlag von 50 % für Nachtarbeit zu. Die in der Nachtschicht und den Tagesschichten eingesetzten Mitarbeiter seien untereinander austauschbar. Der Einsatz ergebe sich aus einem Schichtplan. Es liege somit ein mehrschichtiger Betrieb vor.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, während die Beklagte um die Zurückweisung der Revision bittet.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

  • Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe kein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 50 % zu. Da er in einem mehrschichtigen Betrieb arbeite, habe er nur einen Anspruch auf Zuschlag in Höhe von 15 % gem. § 4 Nr. 4b MTV. Der Begriff der Schichtarbeit bedeute, daß eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die wirkliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus erfüllt und daher von mehreren Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge erbracht werde. Dabei lösten sich die Beschäftigten regelmäßig nach einem feststehenden und überschaubaren Plan ab. Eine Identität der jeweils in Ablösung besetzten Arbeitsplätze sei nicht erforderlich, solange nur eine übereinstimmende Arbeitsaufgabe von untereinander austauschbaren Arbeitnehmern erfüllt werde. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt, da im Bereich Trockensortiment der Beklagten Arbeitnehmer beschäftigt würden, die zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten gleiche Arbeit erbringen würden. Der Kläger, der in der Nachtschicht Lagerarbeiten mit Hilfe eines Gabelstaplers erledige, sei mit Arbeitnehmern aus der Tagesschicht austauschbar. Die Tätigkeiten in den Tages- und Nachtschichten seien im wesentlichen gleich, bei den auszuführenden Lagerarbeiten würden sich die Mitarbeiter desselben Betriebsmittels, nämlich des Gabelstaplers, bedienen. Überdies würden die austauschbaren Arbeitnehmer nach denselben tariflichen Vergütungsgruppen eingestuft und entsprechend vergütet. Die Tätigkeiten würden nach einem überschaubaren Plan regelmäßig durchgeführt, wobei unerheblich sei, daß für die Nachtschicht ein Schichtplan nicht existiere, da dort ständig die gleichen Mitarbeiter eingesetzt würden. Die Mitarbeiter in der Nachtschicht und den Tagesschichten erzielten einen einheitlichen Arbeitserfolg, die Arbeitsergebnisse würden aufeinander aufbauen. Der Einsatz des Klägers in Dauernachtarbeit stehe dem Begriff der Schichtarbeit nicht entgegen. Auch sei unerheblich, ob die Schichten nahtlos aneinander anknüpften.

    Diese Ausführungen sind revisionsrechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden.

  • Die Klage ist nicht begründet.

    Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 50 %, der gemäß § 4 Nr. 4a Abs. 1 Satz 2 MTV grundsätzlich für Nachtarbeit vorgesehen ist.

    • Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff Nachtarbeit in § 4 Nr. 4a Abs. 1 Satz 1 MTV zeitlich dahingehend definiert, daß es sich um Arbeit in der Zeit zwischen 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr handelt. Der Kläger, der nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts in der Zeit von 20.00 Uhr bis 4.15 Uhr tätig ist, arbeitet damit in Nachtarbeit. Es ist tarifrechtlich nicht notwendig, daß die persönliche Arbeitszeit den tariflich vorgesehenen Zeitraum vollständig ausfüllt (vgl. im Ergebnis auch BAG 20. Juni 1990 – 4 AZR 5/90 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 6 = EzA TVG § 4 Großhandel Nr. 1 mwN; 7. September 1994 – 10 AZR 766/93 – BAGE 77, 346; 22. März 1995 – 10 AZR 212/94 – nv.). Der Zeitraum zwischen 20.00 bis 6.00 Uhr gibt eine Spannbreite von 10 Stunden an, die jedoch nicht ausgefüllt werden muß. Neben der Verwendung des Wortes “zwischen” zeigt sich dies bereits daran, daß die tarifliche regelmäßige werktägliche Arbeitszeit (Wochenarbeitszeit 38,5 Stunden gemäß § 2 Nr. 1 MTV) und selbst die gesetzliche werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden (§ 3 Arbeitszeitgesetz) überschritten würden – also Mehrarbeit geleistet werden müßte –, wenn der Zeitraum vollständig auszufüllen wäre. Es ist nicht ersichtlich, daß die Tarifvertragsparteien die Honorierung von Nachtarbeit nur vorgesehen haben, wenn diese gleichzeitig Mehrarbeit ist. Dies müßte eindeutig aus dem Tarifwortlaut hervorgehen (vgl. BAG 20. Juni 1990 – 4 AZR 5/90 – aaO zu dem MTV für den Nahrungsmittelgroßhandel Niedersachsen).
    • Obwohl der Kläger in Nachtarbeit tätig ist, hat er keinen Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 50 %. Dies folgt aus § 4 Nr. 4b MTV. Danach ist in mehrschichtigen Betrieben oder Betriebsabteilungen für Nachtarbeit nur ein Zuschlag von 15 % zu vergüten. Im vorliegenden Fall arbeitete der Kläger in einer mehrschichtigen Betriebsabteilung. Dies ergibt die Auslegung des Begriffs “mehrschichtiger Betrieb oder Betriebsabteilung”.

      • Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff mehrschichtiger Betrieb oder Betriebsabteilung nicht definiert. Auch sind die zugrunde liegenden Begriffe des Schichtdienstes und der Schichtarbeit weder in diesem Tarifvertrag noch gesetzlich (BAG 4. Februar 1988 – 6 AZR 203/85 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 17 = EzA TVG § 4 Rundfunk Nr. 16 mwN) geregelt. Damit ist der Begriff der Schichtarbeit in seiner allgemeinen arbeitsrechtlichen Bedeutung heranzuziehen. Danach ist wesentlich, daß eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tatsächliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus erfüllt und daher von mehreren Arbeitnehmern (oder Arbeitnehmergruppen) in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge erbracht wird. Bei der Schichtarbeit arbeiten nicht sämtliche Beschäftigte eines Betriebes zur selben Zeit, sondern ein Teil arbeitet, während der andere Teil arbeitsfreie Zeit hat, wobei beide Teile sich regelmäßig nach einem feststehenden und überschaubaren Schichtplan ablösen (vgl. BAG 20. Juni 1990 – 4 AZR 5/90 – aaO; 4. Februar 1988 – 6 AZR 203/85 – aaO; 22. März 1995 – 10 AZR 212/94 F – nv.). Dabei muß eine übereinstimmende Arbeitsaufgabe von untereinander austauschbaren Arbeitnehmern erfüllt werden (BAG 20. Juni 1990 – 4 AZR 5/90 F – aaO mwN).

        Schichtarbeit kann dabei in den Erscheinungsformen als Wechselschichtarbeit oder als ständige Schichtarbeit auftreten. Bei ersterer wechseln die Arbeitnehmer in einem bestimmten Rhythmus von einem betrieblichen Zeitabschnitt in einen anderen, bei letzterer – zum Teil auch Dauerschicht genannt –, werden Arbeitsplätze nacheinander von mehreren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen besetzt, jedoch tritt kein Wechsel ein (Ziepke DB 1981, 1039, 1040; zu ständiger Schichtarbeit auch Hölting Flexible Arbeitszeitgestaltung S 88; zur Dauernachtschicht als Schichtarbeit auch Rittberger Die Schichtarbeit S 21 f.; ebenfalls Joachim Schneider Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Arbeitszeitgestaltung in Frankreich und Deutschland S 174). Dabei können sich die einzelnen Schichten überschneiden oder durch Pausen getrennt sein (Rittberger aaO S 10; Ziepke aaO S 1041; Hölting aaO S 87).

        Der Begriff der Schichtarbeit setzt nicht notwendig die Ablösung des Arbeitnehmers am selben Arbeitsplatz voraus. Schichtarbeit liegt nicht nur dann vor, wenn ein Arbeitnehmer das begonnene Arbeitsergebnis des anderen mit denselben Mitteln oder mit der gleichen Intensität und Belastung vervollständigt, sondern auch dann, wenn ein gewisses Maß an Arbeitsteilung für ein und denselben Arbeitserfolg erforderlich ist, die verschiedenen Arbeitsergebnisse also aufeinander aufbauen. Dabei ist der Begriff des Arbeitsinhaltes eng zu fassen; maßgeblich ist, daß der gesamte Arbeitsinhalt der sich gegenseitig ablösenden Arbeitnehmer übereinstimmen muß. Schichtarbeit liegt nicht vor, wenn Arbeitnehmer mit völlig verschiedenen Aufgaben und unterschiedlichen Qualifikationen einander ablösen (BAG 4. Februar 1988 – 6 AZR 203/85 – aaO).

      • Nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts handelt es sich bei dem Bereich Trockensortiment der Beklagten um eine mehrschichtige Betriebsabteilung. Aus betriebsbezogener Sicht arbeitet diese Abteilung in mehreren Schichten: eine Dauernachtschicht von 20.00 Uhr abends bis 4.15 Uhr morgens. In dieser ist auch der Kläger tätig. Eine weitere Schicht beginnt um 4.15 Uhr. Sodann folgt die Frühschicht von 6.00 Uhr bis 14.15 Uhr und die Spätschicht von 14.15 Uhr bis 22.30 Uhr. Tagsüber arbeitet zusätzlich die sog. Schicht “Aktion” von 6.00 Uhr bis 14.15 Uhr. Damit arbeitet die Betriebsabteilung im Lagerbereich Trockensortiment mehrschichtig, wobei sog. ständige Schichten (Dauernachtschicht) und Wechselschichten nebeneinander vorhanden sind. Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Beklagten erfüllen ihre Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tatsächliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge. Sie arbeiten mit einem gewissen Maß an Arbeitsteilung für ein und denselben Arbeitserfolg. Im Rahmen der von anderen Arbeitnehmern vorgenommenen Entscheidungen, welche Ware zu welchen Märkten zu transportieren ist, arbeiten sämtliche Gabelstaplerfahrer austauschbar am selben Arbeitserfolg, nämlich dem Transport der Ware vom Eingang bis zur Auslieferung. An diesem Arbeitsergebnis wird in Schichten gearbeitet, wobei nicht in jeder Schicht sämtliche Arbeitnehmergruppen (Staplerfahrer, Kommissionierer ua.) vertreten sind.

        Auch bei der Tätigkeit des Klägers handelt es sich auf den Arbeitsplatz bezogenen um Schichtarbeit. Nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wird die Arbeitsaufgabe des Klägers über einen erheblich längeren Zeitraum als seine tatsächliche Arbeitszeit hinaus erfüllt. Der Transport und die Einlagerung von Ware mit Hilfe eines Gabelstaplers wird nicht nur von dem Kläger und seinen Kollegen in der Nachtschicht erfüllt, sondern auch von weiteren Gabelstaplerfahrern in der Frühschicht, in der Spätschicht und in der Schicht “Aktion”. Aus dem Schichtplan ergibt sich auch, daß der gesamte Arbeitsinhalt der sich gegenseitig ablösenden Arbeitnehmer übereinstimmt. Sowohl in der Dauernachtschicht als auch in der Frühschicht, Spätschicht und in der Schicht “Aktion” transportieren bzw. befördern bzw. verbringen Staplerfahrer mit Hilfe eines Gabelstaplers Waren von einem Ort zu einem anderen Ort. Unerheblich ist dabei, daß in der Nachtschicht die Ware mit Hilfe eines Gabelstaplers in die sog. Reservezone eingelagert wird, in den weiteren mit Gabelstaplern besetzten Schichten die Ware von der Reservezone durch Kommissionierung anderer Arbeitnehmer zum Warenausgang gebracht wird. Eine völlige Identität des Arbeitsinhaltes wird tarifrechtlich nicht vorausgesetzt. Durch den Schichtplan wird deutlich, daß die Kommissionierung nicht von den Gabelstaplerfahrern der Frühschicht, der Spätschicht und der Schicht “Aktion” vorgenommen wird. Denn Kommissionierung als Vorgang der Zusammenstellung von Gütern nach vorgegebenen Aufträgen ist eine völlig verschiedene Aufgabe im Verhältnis zur Aufgabe des Staplerfahrens, jedoch ist die Arbeitsaufgabe des Staplerfahrens in den genannten Schichten übereinstimmend. Die Arbeitnehmer sind austauschbar. Unmaßgeblich ist, ob die Arbeitnehmer tatsächlich im Wechsel ausgetauscht werden. Denn sie erfüllen eine übereinstimmende Arbeitsaufgabe, nämlich den Transport von Waren innerhalb des Betriebes mit Gabelstaplern. Die Staplerfahrer arbeiten auch nach einem feststehenden Schichtplan. Unerheblich ist, ob der Arbeitsanfall in allen Schichten gleich groß ist (BAG 18. Mai 1994 – 10 AZR 391/93 – AP BAT § 33a Nr. 4; 22. März 1995 – 10 AZR 167/94 – ZTR 1995, 407 mwN). Deshalb kommt es auch nicht darauf an, daß zwischen 4.15 Uhr und 6.00 Uhr keine Staplerfahrer eingesetzt sind. Eine vollkontinuierliche Betriebsweise wird tarifrechtlich nicht vorausgesetzt. Sie stellt nur eine unter mehreren Formen der Schichtarbeit dar.

      • Tarifrechtlich unerheblich ist auch, daß der Kläger an dem Schichtarbeitsplatz persönlich nur Nachtarbeit leistet und nicht an einem Wechsel der Schichten teilnimmt (vgl. BAG 22. März 1995 – 10 AZR 212/94 – nv.). Die Tarifvertragsparteien unterscheiden zwischen der allgemeinen Nachtarbeit nach § 4 Nr. 4a Abs. 1 MTV und der Nachtarbeit bei mehrschichtigen Betrieben oder Betriebsabteilungen gemäß § 4 Abs. 4b MTV. Beide Tarifnormen begründen damit für unterschiedliche Tatbestände unterschiedliche Rechtsfolgen, ohne zu unterscheiden, ob ein Arbeitnehmer persönlich nur in der Nachtschicht oder mehrschichtig eingesetzt wird.
  • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Freitag, Dr. Jobs, Marquardt, Trümner, Burger

 

Fundstellen

Haufe-Index 892414

FA 2001, 319

NZA 2002, 112

EzA

NJOZ 2002, 354

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