Entscheidungsstichwort (Thema)

Abfindung aus Sozialplan. Tarifliche Ausschlußfrist

 

Normenkette

TVG § 4 Ausschlußfristen; BetrVG § 112

 

Verfahrensgang

LAG München (Urteil vom 31.01.1995; Aktenzeichen 6 Sa 227/93)

ArbG München (Urteil vom 20.10.1992; Aktenzeichen 8 Ca 2133/92)

 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 31. Januar 1995 – 6 Sa 227/93 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf eine Sozialplanabfindung.

Der Kläger war vom 21. November 1971 bis zum 31. Oktober 1988 bei der Beklagten beschäftigt; zuletzt leitete er die EDV-Abteilung in ihrer sogenannten „Zentrale” in M.

Auf das Arbeitsverhältnis fanden auf Grund einzelvertraglicher Vereinbarung und zum Teil auch auf Grund Allgemeinverbindlichkeit die jeweils gültigen Tarifverträge für die Arbeitnehmer des Groß- und Außenhandels in Bayern Anwendung.

Die im Klagezeitraum geltenden Manteltarifverträge des Groß- und Außenhandels in Bayern (im folgenden: MTV) enthielten jeweils folgende Ausschlußfrist:

㤠19

Geltendmachung von Ansprüchen, Gerichtsstand

1. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind gegenüber der Geschäftsleitung oder der von ihr bezeichneten Stelle zunächst mündlich, bei Erfolglosigkeit schriftlich innerhalb der folgenden Fristen geltend zu machen:

  1. Ansprüche wegen Nichtübereinstimmung des ausgezahlten Betrages mit der Entgeltabrechnung bzw. dem Entgeltnachweis: unverzüglich.
  2. Ansprüche wegen fehlerhafter Errechnung des Entgelts oder der Abzüge: 4 Wochen nach Aushändigung der Entgeltabrechnung.
  3. Alle übrigen Ansprüche:

    Zwei Monate nach Fälligkeit (Urlaub drei Monate nach Ende des Urlaubsjahres).

  4. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses:

    Zwei Monate nach dem Ausscheiden.

2. …

3. Die Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht vor Ablauf der in Ziff. 1 b – d genannten Fristen schriftlich geltend gemacht worden sind (Ausschlußfristen).

4. Sind die Ansprüche fristgerecht geltend gemacht, ist ihre Erfüllung aber von der Geschäftsleitung abgelehnt worden oder erklärt sich die Geschäftsleitung innerhalb von zwei Wochen nicht, so muß der Arbeitnehmer, sofern er das Arbeitsgericht anrufen will, nach Ablehnung oder nach Fristablauf innerhalb von zwei Monaten Klage erheben. Geschieht dieses nicht, so erlöschen die Ansprüche.

…”

Im Rahmen der Übernahme der „Zentrale” der Beklagten durch die Unternehmensgruppe M. im Frühjahr 1988 wurde die „Zentrale” aufgelöst. Daraufhin wechselte der Kläger mit Wirkung vom 1. November 1988 zur rechtlich selbständigen Firma B. GmbH, die ebenfalls zur Unternehmensgruppe M. gehörte. Dort übernahm er die Tätigkeit eines Rechenzentrumsleiters.

Am 25. November 1988 schlossen der Betriebsrat und die Geschäftsleitung der Beklagten einen Sozialplan (im folgenden nur: Sozialplan).

Der Sozialplan hat – soweit vorliegend von Interesse – folgenden Wortlaut:

„…

4.6. Übernimmt ein Arbeitnehmer bei der M. einen anderen Arbeitsplatz und wird innerhalb von 36 Monaten ab Übernahme aus betriebsbedingten Gründen gekündigt, so erhält er eine Abfindung gemäß Ziff. 6, berechnet nach den maßgeblichen Daten zum Zeitpunkt seines rechtlichen Ausscheidens bei der Zentrale.

7.3. Die Abfindungen sind an dem Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Zahlung fällig, im Falle eines Kündigungsschutzprozesses nach rechtskräftigem Abschluß des Rechtsstreits.

…”

Anfang 1989 wurde die neue Arbeitgeberin des Klägers an die Firma C. KG weiterveräußert, die nicht zur Unternehmensgruppe M. gehört. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging gemäß § 613 a BGB über.

Am 10. September 1990 sprach die Firma C. KG dem Kläger eine Änderungskündigung zum 31. März 1991 aus. Das mit dieser Änderungskündigung verbundene Änderungsangebot nahm der Kläger nicht an. Er griff die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht München an, das seine Klage mit Urteil vom 6. Mai 1991, dem Kläger am 8. November 1991 zugestellt, abwies. Berufung gegen dieses Urteil legte der Kläger nicht ein.

Mit Schreiben vom 17. Juni 1991 verlangte der Kläger von der Beklagten die Zahlung einer Sozialplanabfindung in Höhe von 155.859,00 DM. Die Beklagte verwies in ihrem Antwortschreiben vom 19. August 1991 auf das damals noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Kündigungsschutzverfahren und stellte dem Kläger anheim, nach Rechtskraft des Urteils erneut auf sie zuzukommen.

Der Kläger machte seinen Abfindungsanspruch erneut mit Schreiben vom 14. November 1991, der Beklagten am 25. November 1991 zugegangen, geltend. Die Beklagte erwiderte auf dieses Schreiben nicht.

Daraufhin erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 7. Februar 1992 die vorliegende Zahlungsklage, die am 20. Februar 1992 beim Arbeitsgericht München einging und der Beklagten am 9. März 1992 zugestellt wurde.

Der Kläger ist der Meinung, ihm stehe eine Abfindung zu, weil er die Voraussetzungen der Ziff. 4.6. des Sozialplanes erfülle. Danach sei es nicht Anspruchsvoraussetzung für eine Abfindung, daß zum Zeitpunkt der Kündigung das die Kündigung aussprechende Unternehmen der Unternehmensgruppe M. angehöre. Die tarifliche Ausschlußfrist finde auf den geltend gemachten Sozialplananspruch keine Anwendung. Auch wäre die Berufung der Beklagten auf diese rechtsmißbräuchlich, weil sie noch am 19. August 1991 deutlich zu erkennen gegeben habe, daß sie sich auf die tariflichen Ausschlußfristen nicht berufen, sondern die Angelegenheit erst nach rechtskräftigem Abschluß des Rechtsstreits klären wolle.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 155.859,00 DM nebst 4 % Zinsen aus dem sich nach Abführung der gesetzlichen Abgaben ergebenden Nettobetrag seit 1. Juli 1991 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie ist der Ansicht, für den Anspruch auf eine Abfindung nach Ziff. 4.6. des Sozialplanes sei Voraussetzung, daß ein Unternehmen der Unternehmensgruppe M. innerhalb von 36 Monaten ab Übernahme des Mitarbeiters aus betriebsbedingten Gründen gekündigt habe. Da vorliegend mit der Firma C. KG jedoch ein Arbeitgeber gekündigt habe, der nicht zu dieser Unternehmensgruppe gehöre, könne der Kläger keine Abfindung beanspruchen. Im übrigen sei ein etwaiger Anspruch nach § 19 MTV verfallen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Sein Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung ist auf Grund der Ausschlußfrist des § 19 MTV erloschen.

I. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die tarifliche Ausschlußfrist des § 19 MTV erfasse auch einen Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Abfindung aus einem Sozialplan anläßlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Da der Kläger seinen Anspruch nicht innerhalb dieser Ausschlußfrist geltend gemacht habe, sei er verfallen.

II. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

1. Der Kläger hat dem Grunde nach Anspruch auf eine Sozialplanabfindung in der rechnerisch unstreitigen Höhe von 155.859,00 DM nach Ziff. 4.6. des Sozialplanes. Er hat, nachdem sein Arbeitsplatz in der „Zentrale” der Beklagten betriebsbedingt zum 31. Oktober 1988 weggefallen war, ab 1. November 1988 einen, neuen Arbeitsplatz bei einem Unternehmen der Unternehmensgruppe M., nämlich der Firma B. GmbH, übernommen. Diesen Arbeitsplatz hat er innerhalb von 36 Monaten infolge einer betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung vom 10. September 1990 zum 31. März 1991 verloren.

Für einen Abfindungsanspruch setzt Ziff. 4.6. des Sozialplanes nicht voraus, daß zum Zeitpunkt der Kündigung das kündigende Unternehmen (noch) der Unternehmensgruppe M. angehört. Die entgegengesetzte Meinung der Beklagten findet im Wortlaut sowie im Gesamtzusammenhang und in der Entstehungsgeschichte des Sozialplanes keine Stütze.

Von einer eingehenderen Begründung dieses Ergebnisses sieht der Senat deshalb ab, weil sich die Klage trotz des dem Grunde nach bestehenden Sozialplanabfindungsanspruches als unbegründet erweist.

2. Der Abfindungsanspruch des Klägers ist gemäß § 19 Abs. 4 MTV verfallen.

a) Die tarifliche Ausschlußfrist des § 19 MTV erfaßt auch Ansprüche auf Abfindungen aus einem Sozialplan infolge Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.

Wie sich aus § 19 Abs. 1 MTV ergibt, gilt die Ausschlußfrist für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Solche, allgemein Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis erfassende tarifliche Ausschlußfristen finden nach der Rechtsprechung des Senats auch für Ansprüche auf Sozialplanabfindungen Anwendung, die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses entstanden sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Sozialplan bereits vor oder erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen worden ist (BAG Urteil vom 30. November 1994 – 10 AZR 79/94 – AP Nr. 88 zu § 112 BetrVG 1972 und BAG Urteil vom 10. Mai 1995 – 10 AZR 589/94 –n.v.).

b) Daß zum Zeitpunkt des Entstehens des Abfindungsanspruches zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden hat, ist für die Anwendbarkeit der tariflichen Ausschlußklausel nicht von Bedeutung. Entstehen konnte der Abfindungsanspruch nach Ziff. 4.6. des Sozialplans erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund der von der Firma C. KG gegenüber dem Kläger ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung, weil erst diese Kündigung den Abfindungsanspruch aus dem Sozialplan auslösen konnte.

Es handelt sich bei dem Anspruch auf die Sozialplanabfindung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses letztlich um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien. Die dem Kläger durch den Sozialplan zugebilligte Abfindung erhält dieser nicht wegen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Firma C. KG, sondern deshalb, weil er sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 31. Oktober 1988 verloren hat und ihm im Gegenzug kein über 36 Monate fortdauerndes Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber verschafft hatte werden können.

c) Der Kläger hat seinen Abfindungsanspruch nicht fristgerecht geltend gemacht.

§ 19 MTV enthält eine sogenannte zweistufige Ausschlußfrist. Zunächst verlangt § 19 Abs. 1 MTV eine mündliche, bei Erfolglosigkeit schriftliche Geltendmachung der Ansprüche innerhalb bestimmter, je nach Inhalt des Anspruches unterschiedlich langer Fristen. Sind Ansprüche innerhalb dieser Fristen geltend gemacht worden, hat der Arbeitgeber deren Erfüllung aber innerhalb von zwei Wochen abgelehnt, so verlangt § 19 Abs. 4 MTV, daß der Arbeitnehmer binnen zweier Monate nach der Ablehnung Klage erhebt. Hat sich der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen zu den geltend gemachten Ansprüchen nicht erklärt, so beginnt diese Klagefrist mit dem Ablauf der zwei Wochen.

Der Kläger hat seinen Abfindungsanspruch zweimal gegenüber der Beklagten schriftlich geltend gemacht, und zwar mit Schreiben vom 17. Juni 1991 und vom 14. November 1991. Geht man zu seinen Gunsten davon aus, daß die erste Geltendmachung die Klagefrist des § 19 Abs. 4 MTV noch nicht in Lauf gesetzt hat, weil die Beklagte ihn gebeten hatte, nach Rechtskraft des Urteils über die Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung zum 31. März 1991 nochmals auf sie zuzukommen, so stellt doch die Geltendmachung mit Schreiben vom 14. November 1991 eine fristgerechte Geltendmachung des Abfindungsanspruches im Sinne des § 19 Abs. 4 MTV dar. Daß eine fristgerechte Geltendmachung dieses Anspruches auch noch zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach Eintritt der Rechtskraft des arbeitsgerichtlichen Urteils über die Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung hätte erfolgen können, da der Abfindungsanspruch erst ab diesem Zeitpunkt fällig geworden wäre (Ziff. 7.3. des Sozialplans), ändert nichts daran, daß auch eine vor diesem Zeitpunkt erfolgte Geltendmachung „fristgerecht” im Sinne des § 19 Abs. 4 MTV ist. Die Verwendung des Begriffes „fristgerecht” in § 19 Abs. 4 MTV bringt lediglich zum Ausdruck, daß der mit der Klage geltend gemachte Anspruch nicht bereits wegen fehlender fristgerechter schriftlicher Geltendmachung nach § 19 Abs. 1 und Abs. 3 MTV erloschen sein darf.

Da das Geltendmachungsschreiben vom 14. November 1991 der Beklagten am 25. November 1991 zugegangen war und diese sich nicht innerhalb von zwei Wochen zu dem geltend gemachten Anspruch geäußert hatte, hätte der Kläger bis spätestens Montag, den 10. Februar 1992, Klage auf Zahlung der Abfindung erheben müssen. Seine erst am 20. Februar 1992 beim Arbeitsgericht München eingegangene Zahlungsklage war demnach verspätet und hat die Ausschlußfrist des § 19 Abs. 4 MTV nicht gewahrt.

d) Die Berufung der Beklagten auf die Versäumung der tariflichen Ausschlußfrist ist auch nicht rechtsmißbräuchlich. Die Beklagte hat den Kläger nicht daran gehindert, den Anspruch auf seine Sozialplanabfindung fristgerecht gerichtlich geltend zu machen. So hat sie auf das Geltendmachungsschreiben des Klägers vom 14. November 1991 lediglich geschwiegen. Die Nichtäußerung des Arbeitgebers zu einer schriftlichen Geltendmachung eines Anspruches durch den Arbeitgeber ist aber im Tarifvertrag ausdrücklich geregelt. Der Kläger durfte daher aus dem Schweigen der Beklagten nicht schließen, daß sie sich zu einem späteren Zeitpunkt nicht auf die Verfallfrist berufen werde. Auch hat der Kläger keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß die Beklagte ihn, nachdem er seinen Anspruch mit Schreiben vom 14. November 1991 geltend gemacht hatte, auf irgendeine andere treuwidrige Weise von der gerichtlichen Geltendmachung seines Anspruches abgehalten hat.

Demnach haben die Vorinstanzen die Klage zu Recht abgewiesen, so daß die Revision des Klägers zurückzuweisen war.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Matthes, Richter Prof. Dr. Jobs ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert. Matthes, Böck, Hromadka, Wolf

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1086977

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