Leitsatz (redaktionell)
1. Die Tarifvereinbarung vom 1956-11-29 zur Durchführung des Mannheimer Abkommens vom 1956-11-14 verkürzt in Nr 1 die bisherige 48-stündige regelmäßige Arbeitszeit so, daß sie 45 Stunden ausschließlich der Pausen in der Woche nicht überschreiten darf.
2. Die Tarifvereinbarung läßt besondere tarifliche Arbeitszeitregelungen für bestimmte Arbeitnehmergruppen (zB Pförtner, Wächter) unberührt.
3. Wann Arbeitsbereitschaft vorliegt, bestimmt sich danach, welche Arbeit an sich im Einzelfall vom Arbeitnehmer geschuldet wird; dieser gegenüber stellt die Arbeitsbereitschaft eine mindere Arbeitsleistung dar (Vergleiche BAG 1959-07-08 4 AZR 274/58 = BAGE 8, 63 (69)).
Orientierungssatz
Zur Frage der wöchentlichen Arbeitszeit: Lohntarif für die gewerblichen Arbeitnehmer der Textilindustrie in Westfalen vom 1959-10-14
Normenkette
AZO §§ 3, 7, 15; AZO 1938 §§ 3, 7, 15; TVG § 1 Fassung 1949-04-09
Verfahrensgang
LAG Hamm (Entscheidung vom 02.09.1960; Aktenzeichen 5 Sa 157/60) |
Fundstellen
Haufe-Index 439303 |
BAGE 12, 199 (LT1-3) |
BAGE, 199 |
BB 1962, 487 (LT1-3) |
DB 1962, 575 (LT1-3) |
DB 1962, 606 (LT1-3) |
AP § 7 AZO (LT1-3), Nr 8 |
ArbSch 1962, 266 (LT1-3) |
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