Leitsatz (redaktionell)

1. Die Tarifvereinbarung vom 1956-11-29 zur Durchführung des Mannheimer Abkommens vom 1956-11-14 verkürzt in Nr 1 die bisherige 48-stündige regelmäßige Arbeitszeit so, daß sie 45 Stunden ausschließlich der Pausen in der Woche nicht überschreiten darf.

2. Die Tarifvereinbarung läßt besondere tarifliche Arbeitszeitregelungen für bestimmte Arbeitnehmergruppen (zB Pförtner, Wächter) unberührt.

3. Wann Arbeitsbereitschaft vorliegt, bestimmt sich danach, welche Arbeit an sich im Einzelfall vom Arbeitnehmer geschuldet wird; dieser gegenüber stellt die Arbeitsbereitschaft eine mindere Arbeitsleistung dar (Vergleiche BAG 1959-07-08 4 AZR 274/58 = BAGE 8, 63 (69)).

 

Orientierungssatz

Zur Frage der wöchentlichen Arbeitszeit: Lohntarif für die gewerblichen Arbeitnehmer der Textilindustrie in Westfalen vom 1959-10-14

 

Normenkette

AZO §§ 3, 7, 15; AZO 1938 §§ 3, 7, 15; TVG § 1 Fassung 1949-04-09

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 02.09.1960; Aktenzeichen 5 Sa 157/60)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439303

BAGE 12, 199 (LT1-3)

BAGE, 199

BB 1962, 487 (LT1-3)

DB 1962, 575 (LT1-3)

DB 1962, 606 (LT1-3)

AP § 7 AZO (LT1-3), Nr 8

ArbSch 1962, 266 (LT1-3)

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