Entscheidungsstichwort (Thema)

Langandauerndes Unvermögen zur Arbeitsleistung und 13. ME

 

Leitsatz (amtlich)

Der langjährig erkrankte Arbeitnehmer, der nicht mehr in der Lage ist, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, behält seinen Anspruch auf einen Teil des 13. Monatseinkommens nach dem TV über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens vom 30. Oktober 1976 nach dem Stand vom 3. Juli 1984 in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens.

 

Normenkette

TV über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens vom 30. Oktober 1976 nach dem Stand vom 3. Juli 1984 in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens § 2 Nrn. 1-2, 6; Protokollnotiz zu § 2 Nr. 6

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 03.11.1988; Aktenzeichen 10 Sa 1219/88)

ArbG Gelsenkirchen (Urteil vom 27.04.1988; Aktenzeichen 1 Ca 201/88)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 3. November 1988 – 10 Sa 1219/88 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Von Rechts wegen !

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine tarifliche Sonderzahlung.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit Januar 1980 als Maschinenarbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens vom 30. Oktober 1976 nach dem Stand vom 3. Juli 1984 in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens (TV 13. ME) Anwendung. In dessen § 2 ist u.a. bestimmt:

  • Arbeitnehmer und Auszubildende, die jeweils am Auszahlungstag in einem Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen 6 Monate angehört haben, haben je Kalenderjahr einen Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen.

    Ausgenommen sind Arbeitnehmer und Auszubildende, die zu diesem Zeitpunkt ihr Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis gekündigt haben.

  • Die Sonderzahlungen werden nach folgender Staffel gezahlt:

    nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit 20 %

    nach 12 Monaten Betriebszugehörigkeit 30 %

    nach 24 Monaten Betriebszugehörigkeit 40 %

    nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit 50 %

    eines Monatsverdienstes bzw. einer Monatsvergütung.

  • Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer bzw. Auszubildende, deren Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis im Kalenderjahr kraft Gesetzes oder Vereinbarung ruht, erhalten keine Leistungen. Ruht das Arbeitsverhältnis bzw. das Ausbildungsverhältnis im Kalenderjahr teilweise, so erhalten sie eine anteilige Leistung.”

    Die Protokollnotiz zu § 2 Ziff. 6 lautet:

    “Es besteht Einigkeit darüber, daß Anspruchsberechtigte, die unter das Mutterschutzgesetz fallen und erkrankte Anspruchsberechtigte nicht von § 2 Ziff. 6 Abs. 1 erfaßt werden.”

Der Kläger ist seit dem 23. Februar 1984 fortlaufend wegen Krankheit arbeitsunfähig. Die Beklagte gewährte ihm bis einschließlich 1986 die tarifliche Sonderzahlung, nicht jedoch für das Jahr 1987 in unstreitiger Höhe von 1.217,83 DM netto.

Der Kläger hat gemeint, ihm stehe der Anspruch auch für das Jahr 1987 zu.

Er hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.217,83 DM netto nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, ein Anspruch auf die tarifliche Sonderzahlung sei deshalb nicht gegeben, weil dem Kläger die Arbeitsleistung unmöglich geworden sei. Der Kläger habe im Herbst 1986 der Beklagten mitgeteilt, er könne aus gesundheitlichen Gründen nur noch körperlich leichte Arbeit verrichten. Er sei nicht mehr in der Lage, die Arbeitsleistung eines Maschinenführers zu erbringen. Sie habe daraufhin eine arbeitsmedizinische Untersuchung veranlaßt, die ergeben habe, aus medizinischer Sicht sei eine Einsatzmöglichkeit des Klägers nur in extrem beschränktem Maße verantwortlich. Daraufhin habe sie die Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers in ihrem Betrieb geprüft. Diese Prüfung habe ergeben, daß für den Kläger keine geeignete Arbeitsstelle vorhanden sei. In Zukunft sei eine Beschäftigung des Klägers unmöglich. Soweit ein Arbeitsverhältnis, wie im vorliegenden Falle, nur noch auf dem Papier fortbestehe und jeder Austausch von Leistungen im konkreten Arbeitsverhältnis wegen des Gesundheitszustandes des Arbeitnehmers und der Struktur des Betriebes des Arbeitgebers für die Zukunft ausgeschlossen sei, müsse die Beanspruchung einer jährlichen betrieblichen Sonderzahlung als rechtsmißbräuchlich angesehen werden.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage entsprochen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiter ihr erstinstanzliches Ziel, während der Kläger Zurückweisung der Revision beantragt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I. Das Landesarbeitsgericht hat gemeint, das Arbeitsverhältnis der Parteien habe nicht geruht. Nach der Protokollnotiz zu § 2 Nr. 6 TV 13. ME sei der erkrankte Kläger von der Ausnahmebestimmung des § 2 Nr. 6 Abs. 1 TV 13. ME nicht erfaßt.

II. Diese Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

1. Der Kläger erfüllt die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 TV 13. ME. Ihm steht daher eine betriebliche Sonderzahlung für das Kalenderjahr 1987 in unstreitiger Höhe von 1.217,83 DM brutto zu.

2. Die Beklagte kann sich nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 2 Nr. 6 TV 13. ME berufen. Denn das Arbeitsverhältnis der Parteien hat während des Jahres 1987 nicht geruht.

a) Ist ein Arbeitnehmer krank, so liegt nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 7. September 1989 – 6 AZR 637/88 –, DB 1990, 942 = NZA 1990, 497 = EzA § 4 TVG Metallindustrie Nr. 64 und vom 7. Dezember 1989 – 6 AZR 322/88 –, BB 1990, 1200 = DB 1990, 842 = NZA 1990, 494 = EzA § 4 TVG Metallindustrie Nr. 66) kein Ruhen im Sinne des Tarifvertrages vor. Die Protokollnotiz zu § 2 Nr. 6 TV 13. ME bestätigt diese Rechtslage deklaratorisch. Diese Grundsätze gelten auch bei lang anhaltender Krankheit (BAG Urteile vom 29. August 1979 – 5 AZR 293/79 – AP Nr. 103 zu § 611 BGB Gratifikation; vom 25. Juli 1984 – 5 AZR 206/83 –, unveröffentlicht und vom 3. Juni 1987 – 5 AZR 153/86 –, unveröffentlicht).

b) Soweit die Beklagte behauptet, der Kläger sei nicht nur arbeitsunfähig krank, sondern es sei ihm unmöglich, in Zukunft auf Dauer irgendeine Leistung im Betrieb der Beklagten zu erbringen, ist ihr Vorbringen unerheblich.

Die Tatsache des dauerhaften Unvermögens des Klägers, die von ihm geschuldete Leistung zu erbringen, begründet keinen Ruhenstatbestand im Sinne des Tarifvertrages. Von einem ruhenden Arbeitsverhältnis kann zwar bereits dann gesprochen werden, wenn nur die wechselseitigen Hauptpflichten (Arbeitsleistung und Vergütung) suspendiert sind und somit der jeweilige Gläubiger von seinem Schuldner die Erbringung der Leistung nicht verlangen und nicht durchsetzen kann, während die Nebenpflichten weiterbestehen. Bei einer durch Krankheit herbeigeführten dauerhaften Verhinderung zur Arbeitsleistung handelt es sich jedoch nicht um eine durchgehende wechselseitige Suspendierung der Hauptpflichten, sondern um eine Leistungsstörung im Sinne des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Schuldrechts. Sie berechtigt den Arbeitgeber gegebenenfalls zur Kündigung (BAG Urteile vom 28. Februar 1990 – 2 AZR 401/89 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt; vom 30. Januar 1986 – 2 AZR 668/84 – NZA 1987, 555, 556 und vom 10. Dezember 1987 – 2 AZR 515/87 –, nicht veröffentlicht) und den Arbeitnehmer, Berufsunfähigkeitsrente oder Erwerbsunfähigkeitsrente zu beantragen. Sie führt aber nicht zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses, es sei denn, die Parteien des Arbeitsverhältnisses vereinbarten daneben das Ruhen ausdrücklich oder wenigstens stillschweigend. Die Beklagte hat dafür jedoch keinerlei Tatsachen vorgetragen.

c) Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Senatsentscheidung vom 7. September 1988 (– 6 AZR 637/88 –, aaO) berufen. Der dort zu beurteilende Tarifvertrag über tarifliche Sonderzahlungen in der niedersächsischen Metallindustrie vom 18. Juli 1984 enthält keine Vorschrift wie die Protokollnotiz zu § 2 Nr. 6 des Tarifvertrags über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens in Nordrhein-Westfalen. Deshalb konnte der Senat in Fortführung der Rechtsprechung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 19. Mai 1976 – 5 AZR 121/75 – AP Nr. 89 zu § 611 BGB Gratifikation; vom 18. Januar 1978 – 5 AZR 56/77 – AP Nr. 92 zu § 611 BGB Gratifikation; vom 18. Januar 1978 – 5 AZR 685/77 – AP Nr. 93 zu § 611 BGB Gratifikation; vom 29. August 1979 – 5 AZR 763/78 – AP Nr. 102 zu § 611 BGB Gratifikation und Urteil vom 29. August 1979 – 5 AZR 511/79 – AP Nr. 104 zu § 611 BGB Gratifikation) davon ausgehen, daß der Anspruch auf Sonderzahlung nach dem Willen der dortigen Tarifvertragsparteien an eine Arbeitsleistung im Laufe des Bezugszeitraums geknüpft ist, während nach dem ausdrücklichen Willen der Tarifvertragsparteien des im Streitfall zu beurteilenden Tarifvertrags auch lang andauernde Krankheit den Anspruch nicht ausschließt.

d) Das Verhalten des Klägers ist auch nicht rechtsmißbräuchlich. Er macht lediglich seinen tariflichen Anspruch geltend. Damit erhält der Kläger angesichts der Möglichkeit der Beklagten, das Arbeitsverhältnis zu beenden, falls ihre Behauptungen über die fehlende Verwendungsmöglichkeiten des Klägers zutreffen sollten, auch keine rentenähnliche Zusatzleistung.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Jobs, Dörner, Ramdohr, Kamm

zugleich für den durch Krankheit an der Unterschriftsleistung verhinderten Dr. Röhsler

 

Fundstellen

Haufe-Index 841049

BAGE, 34

BB 1990, 2338

RdA 1990, 384

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