Leitsatz (redaktionell)

Gewährt ein Tarifvertrag den Arbeitnehmern für jeden tariflichen Urlaubstag zum Urlaubsentgelt ein zusätzliches Urlaubsgeld, so haben solche Arbeitnehmer, die aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung regelmäßig verkürzt arbeiten, mangels anderweitiger tariflicher Regelung nur Anspruch auf ein im Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit gemindertes Urlaubsgeld.

 

Orientierungssatz

Auslegung des § 10 Nr 12 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Auszubildenden der Brauereien und deren Niederlagen in Hamburg und Schleswig-Holstein vom 1974-02-21.

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Entscheidung vom 25.05.1975; Aktenzeichen 5 Sa 14/75)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440209

DB 1976, 2214 (LT1)

ARST 1977, 92-93 (LT1)

AP § 11 BUrlG Urlaubsgeld (LT1), Nr 1

AR-Blattei, ES 1560 Nr 8 (LT1)

AR-Blattei, Teilzeitarbeit Entsch 8 (LT1)

EzA § 11 BUrlG, Nr 12

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