Leitsatz (amtlich)

1. Das Zeugnis soll einerseits dem Arbeitnehmer als Unterlage für eine neue Bewerbung dienen, andererseits einen Dritten, der die Einstellung des Zeugnisinhabers erwägt, unterrichten. Es muß alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung und für den Dritten von Interesse sind. Einmalige Vorfälle oder Umstände, die für den Arbeitnehmer, seine Führung und Leistung nicht charakteristisch sind – seien sie für ihn vorteilhaft oder nachteilig – gehören nicht in das Zeugnis. Weder Wortwahl noch Satzstellung noch Auslassungen dürfen dazu führen, daß bei Dritten der Wahrheit nicht entsprechende Vorstellungen entstehen.

2. Der Arbeitgeber ist für die Tatsachen beweispflichtig, die der Zeugniserteilung und der darin enthaltenen Bewertung zu Grunde liegen.

3. Das Zeugnis ist ein einheitliches Ganzes; seine Teile können nicht ohne Gefahr der Sinnentstellung auseinander gerissen werden. Daher sind die Gerichte befugt, gegebenenfalls das gesamte Zeugnis zu überprüfen und unter Umständen selbst neu zu formulieren.

 

Normenkette

BGB § 630; HGB § 73 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 25.09.1958; Aktenzeichen 3 Sa 414/58)

 

Fundstellen

Haufe-Index 60055

BAGE 9, 289 (LT1-3)

BAGE, 289

BB 1960, 1042 (LT1-3)

DB 1960, 1042 (LT1-3)

NJW 1960, 1973

NJW 1960, 1973 (LT1-3)

ArbuSozR 1960, 238 (LT1-3)

AP, (LT1-3)

AR-Blattei, ES 1850 Nr 3 (LT1-3)

AR-Blattei, Zeugnis Entsch 3 (LT1-3)

JVBl 1960, 258 (LT1-3)

MDR 1960, 877

PraktArbR, (LT1-3)

WA 1960, 150 (LT1-3)

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