Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung. Invaliditätsrente. Auslegung einer Ruhegeldordnung. Allgemeine Geschäftsbedingungen. Unklarheitenregelung

 

Orientierungssatz

1. Die Feststellung des Bestehens einer Versorgungsverpflichtung in einem bestimmten Zeitraum betrifft die Feststellung eines Rechtsverhältnisses und kann Gegenstand einer Feststellungsklage iSv. § 256 ZPO sein (Rn. 12).

2. Ergeben sich bei der Auslegung einer vom Arbeitgeber einseitig gestellten Ruhegeldordnung Zweifel bei der Auslegung und sind danach zwei Auslegungsergebnisse ernsthaft vertretbar, ohne dass eine der beiden eindeutig vorzugswürdig ist, so folgt aus der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB, dass die für den Versorgungsempfänger günstige Auslegung den Vorzug erhält (Rn. 26).

3. Die Unklarheitenregelung galt bereits bevor das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz den Anwendungsbereich des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf das Arbeitsrecht ausdehnte (Rn. 25).

 

Normenkette

BetrAVG § 1 Invaliditätsrente; BGB § 305 ff., § 305c Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256

 

Fundstellen

Haufe-Index 14468831

BB 2021, 1331

FA 2021, 209

NZA 2021, 783

AP 2021

EzA-SD 2021, 6

EzA 2022

öAT 2021, 147

ArbR 2021, 321

KRS 2021, 357

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