Leitsatz (redaktionell)
1. In der Vereinbarung einer vierzehntägigen Kündigungsfrist mit dem Zusatz, daß die Kündigung nur zu einem bestimmten Endtermin - etwa Wochenschluß, Monatsmitte, Monatsschluß - ausgesprochen werden kann, liegt die Vereinbarung einer längeren als einer vierzehntägigen Kündigungsfrist im Sinne des GewO § 124a.
2. Dem Sinne und dem Gewicht des wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses entspricht es, daß auch bei einem abstrakt durchaus erheblichen Verhalten doch noch in jedem konkreten Einzelfalle eine Abwägung aller für und gegen die Lösung des Arbeitsverhältnisses sprechenden Gründe erfolgt.
Orientierungssatz
Zur Kündigungsfrist: Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Berliner Metallindustrie vom 1961-10-20.
Verfahrensgang
LAG Berlin (Entscheidung vom 29.05.1962; Aktenzeichen 5 Sa 36/62) |
Fundstellen
BAGE 14, 42 |
BAGE, 42 |
BB 1963, 475 |
DB 1963, 628 |
NJW 1963, 1269 |
SAE 1963, 118 |
AP § 124a GewO, Nr 8 |
AR-Blattei, ES 1010.8 Nr 5 |
AR-Blattei, Kündigung VIII Entsch 5 |
BArbBl 1963, 693 |
EzA § 124a GewO, Nr 3 |
MDR 1963, 532 |
PraktArbR GewO §§ 123-124b, Nr 211 |
WA 1963, 90 |
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