Leitsatz (redaktionell)

1. In der Vereinbarung einer vierzehntägigen Kündigungsfrist mit dem Zusatz, daß die Kündigung nur zu einem bestimmten Endtermin - etwa Wochenschluß, Monatsmitte, Monatsschluß - ausgesprochen werden kann, liegt die Vereinbarung einer längeren als einer vierzehntägigen Kündigungsfrist im Sinne des GewO § 124a.

2. Dem Sinne und dem Gewicht des wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses entspricht es, daß auch bei einem abstrakt durchaus erheblichen Verhalten doch noch in jedem konkreten Einzelfalle eine Abwägung aller für und gegen die Lösung des Arbeitsverhältnisses sprechenden Gründe erfolgt.

 

Orientierungssatz

Zur Kündigungsfrist: Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Berliner Metallindustrie vom 1961-10-20.

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 29.05.1962; Aktenzeichen 5 Sa 36/62)

 

Fundstellen

BAGE 14, 42

BAGE, 42

BB 1963, 475

DB 1963, 628

NJW 1963, 1269

SAE 1963, 118

AP § 124a GewO, Nr 8

AR-Blattei, ES 1010.8 Nr 5

AR-Blattei, Kündigung VIII Entsch 5

BArbBl 1963, 693

EzA § 124a GewO, Nr 3

MDR 1963, 532

PraktArbR GewO §§ 123-124b, Nr 211

WA 1963, 90

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