Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübergang - Adressat des Widerspruchs des Arbeitnehmers

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber nicht rechtzeitig über den bevorstehenden Betriebsübergang unterrichtet wurde, kann, ohne rechtsmißbräuchlich zu handeln, noch nach Betriebsübergang sein Widerspruchsrecht ausüben. Dieser Widerspruch, der auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurückwirkt, kann sowohl dem Betriebsveräußerer als auch dem Betriebserwerber gegenüber erklärt werden.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 13.09.1991; Aktenzeichen 17 Sa 580/91)

ArbG Wesel (Entscheidung vom 18.04.1991; Aktenzeichen 5 Ca 106/91)

 

Tatbestand

Die Klägerin arbeitete seit dem 1. März 1976 in dem Lebensmittelunternehmen der Beklagten in deren Filiale in V als teilzeitbeschäftigte Verkäuferin. In einer Betriebsversammlung, die am 13. August 1990 dort stattfand, wurden die Mitarbeiter über einen möglichen Betriebsübergang unterrichtet. An dieser Versammlung nahm die Klägerin, die zu dieser Zeit in Urlaub war, nicht teil. Am 16. August 1990 fand in einem zwischen den Parteien wegen der Arbeitszeit der Klägerin anhängigen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Wesel ein Termin statt, in dem der Personalleiter der Beklagten auf Frage der Klägerin erklärte, er könne nicht definitiv bejahen, ob eine Betriebsveräußerung bevorstehe. Daraufhin schlossen die Parteien einen Vergleich, der die Arbeitszeit der Klägerin zunächst bis 30. September 1990 regelte.

Durch Vertrag vom 28. August 1990 veräußerte die Beklagte ihre Filiale in V mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 an die Edeka D e. G. (künftig Edeka). In der Zeit vom 6. September bis 4. Oktober 1990 war die Klägerin in Kur. Hieran schloß sich eine Schonzeit bis 11. Oktober 1990 an. Während dieser Zeit erfuhr die Klägerin durch Arbeitskollegen von dem Verkauf der Filiale. Mit Schreiben vom 9. Oktober 1990 teilte sie der Beklagten mit, sie widerspreche dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Käufer der Filiale. Der Widerspruch erfolge vorsorglich, weil die Beklagte bisher den Übergang der Filiale noch nicht angekündigt habe.

Am 10. Oktober 1990 übersandte die Beklagte der Klägerin kommentarlos die zum 30. September 1990 abgeschlossenen Arbeitspapiere. Die Klägerin sah hierin eine fristlose Kündigung und erhob hiergegen Kündigungsschutzklage. Am 13. November 1990 schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht Wesel einen Vergleich, wonach sie sich darüber einig seien, daß die Beklagte das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt habe, die Frage des Betriebsübergangs und der Wirksamkeit des Widerspruchs der Klägerin aber unberührt bleibe.

Die Klägerin meint, ihr Arbeitsverhältnis sei nicht auf den Betriebserwerber übergegangen, weil ihr ein Widerspruchsrecht zustehe und sie es rechtzeitig ausgeübt habe.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß zwischen den Parteien über den

30. September 1990 hinaus ein unverändertes Ar-

beitsverhältnis besteht.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis sei mit der Veräußerung der Filiale auf die Edeka gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB übergegangen. Dem Arbeitnehmer stehe gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses kein Widerspruchsrecht zu. Der entgegengesetzten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könne nicht gefolgt werden. Sie sei jedenfalls durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs - Urteil vom 5. Mai 1988 (- C 144/87 - EuGHE 1988, 2559) überholt. Zumindest sei der Widerspruch verspätet erhoben worden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist nicht nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Edeka übergegangen, sondern besteht mit der Beklagten fort.

I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:

Ein Betriebsübergang gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB liege zwar vor. Die Klägerin habe aber dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses wirksam widersprochen. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die dem Arbeitnehmer ein Widerspruchsrecht einräume, verstoße nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 der EG-Richtlinie 77/187/EWG vom 14. Februar 1977. Die Entscheidung des EuGH vom 5. Mai 1988 führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Klägerin habe ihr Widerspruchsrecht auch rechtzeitig ausgeübt. Im Regelfall komme ein Widerspruchsrecht nur bis zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs in Frage. Der Arbeitnehmer könne auch schon widersprechen, wenn er von einer möglichen Veräußerung erfahre und müsse nicht warten, bis Veräußerungsentscheidungen vorlägen und ihm mitgeteilt worden seien. Jedoch werde die Erklärungsfrist erst dann in Lauf gesetzt, wenn der Arbeitgeber ihn über den konkreten Zeitpunkt des Betriebsübergangs und insbesondere über die Person des Erwerbers unterrichtet habe. Danach sei der mit Schreiben der Klägerin vom 9. Oktober 1990 erklärte Widerspruch rechtzeitig, weil sie unstreitig über die entscheidenden Umstände weder auf der Betriebsversammlung vom 13. August 1990, an der sie urlaubsbedingt nicht teilgenommen habe, noch im Gerichtstermin vom 16. August 1990 von der Beklagten unterrichtet worden sei, und die Beklagte eine Unterrichtung hierüber bei anderer Gelegenheit vor dem 1. Oktober 1990 nicht vorgetragen habe. Die Klägerin habe auch nicht rechtsmißbräuchlich gehandelt, wenn sie nicht auf bloße Mutmaßungen hin ohne Unterrichtung durch die Beklagte reagiert habe.

II. Der Auffassung des Landesarbeitsgerichts folgt der Senat im Ergebnis und großenteils auch in der Begründung.

1. Das Landesarbeitsgericht hat die Filiale V zutreffend als Betriebsteil im Sinne des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Filiale, in der die Klägerin beschäftigt war, von der Beklagten zum 1. Oktober 1990 an die Edeka verkauft wurde und damit gemäß § 613 a BGB durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber überging.

2. Das Bundesarbeitsgericht hat seit dem Urteil vom 2. Oktober 1974 (- 5 AZR 504/73 - BAGE 26, 301 = AP Nr. 1 zu § 613 a BGB) in ständiger Rechtsprechung dem Arbeitnehmer das Recht eingeräumt, bei einem Wechsel des Betriebsinhabers dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebsnachfolger nach § 613 a BGB zu widersprechen. Diese restriktive, verfassungskonforme Auslegung des § 613 a BGB beruht stichwortartig zusammengefaßt auf folgenden Gründen: Kein aufgezwungener Schuldnerwechsel (analog § 415 Abs. 1 Satz 1 BGB); kein "Verkauf" des Arbeitnehmers gegen seinen Willen (Art. 1 und 2 GG); Grundrecht auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 12 GG); höchstpersönlicher Charakter der Dienstleistung; Möglichkeit des Verzichts auf arbeitsrechtlichen Bestandsschutz; Entstehungsgeschichte des § 613 a BGB. In der Literatur hat diese Rechtsprechung teilweise Zustimmung gefunden (vgl. u. a. MünchKomm-Schaub, BGB, 2. Aufl., § 613 a Rz 41; Palandt/Putzo, BGB, 52. Aufl., § 613 a Rz 15; Staudinger/Richardi, BGB, 12. Aufl., § 613 a Rz 121; KR-Wolf, 3. Aufl., § 613 a BGB Rz 61; Knorr/Bichlmeier/Kremhelmer, Kündigungsrecht, 3. Aufl., 2. Kapitel, Rz 23; Seiter, Betriebsinhaberwechsel, S. 66) und teilweise Kritik erfahren (vgl. die umfangreichen Nachweise bei Moll, AnwBl 1991, 296 Fn 119). Mit dieser Kritik hat sich das Bundesarbeitsgericht in mehreren Entscheidungen auseinandergesetzt und an seiner Rechtsprechung festgehalten (Urteil vom 21. Juli 1977 - 3 AZR 703/75 - AP Nr. 8 zu § 613 a BGB; Urteil vom 17. November 1977 - 5 AZR 618/76 - AP Nr. 10 zu § 613 a BGB; Urteil vom 6. Februar 1980 - 5 AZR 275/78 - AP Nr. 21 zu § 613 a BGB; BAGE 45, 140 = AP Nr. 37 zu § 613 a BGB; BAGE 53, 251 = AP Nr. 55 zu § 613 a BGB; BAGE 61, 369 = AP Nr. 81 zu § 613 a BGB; Urteil vom 21. Mai 1992 - 2 AZR 449/91 - AP Nr. 96 zu § 613 a BGB, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen). Die Beklagte hat keine zusätzlichen rechtlichen Gesichtspunkte aufgezeigt, die zu einer Änderung dieser gefestigten Rechtsprechung Anlaß geben.

3. Entgegen der Ansicht der Beklagten verstößt es nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 der EG-Richtlinie 77/187/EWG vom 14. Februar 1977 (ABl. EG L 61/S. 26 - 28), dem Arbeitnehmer gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber ein Widerspruchsrecht einzuräumen.

Im Urteil vom 16. Dezember 1992 (- C 132/91 -, - C 138/91 - und - C 139/91 -, ArbuR 1993, 59 = BB 1993, 860 ff. = DB 1993, 230 ff. = NZA 1993, 169 ff. = SAE 1993, 214 ff. = EzA § 613 a BGB Nr. 105) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, daß Artikel 3 Absatz 1 der EG-Richtlinie 77/187/EWG es einem Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt des Übergangs im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie beim Veräußerer beschäftigt sei, nicht verwehre, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber zu widersprechen. Die Richtlinie verpflichte die Mitgliedstaaten jedoch nicht, die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erwerber für den Fall vorzusehen, daß ein Arbeitnehmer sich frei dafür entscheide, das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen. Die Richtlinie stehe dem aber auch nicht entgegen. Es sei Sache der Mitgliedstaaten zu bestimmen, was in einem solchen Fall mit dem Arbeitsverhältnis zum Veräußerer geschehe. Die Bedeutung der nationalen Rechtsvorschriften sei nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unter Berücksichtigung der Auslegung zu beurteilen, die die nationalen Gerichte diesen Vorschriften geben. Damit hat der Europäische Gerichtshof die gegen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erhobenen Bedenken, soweit sie auf die EG-Richtlinie 77/187/EWG gestützt wurden, ausgeräumt. Demgemäß hat auch der Senat bereits im Urteil vom 7. April 1993 (- 2 AZR 449/91 B - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) an der bisherigen Rechtsauffassung zur Existenz eines Widerspruchsrechts des Arbeitnehmers beim Betriebsübergang (§ 613 a BGB) festgehalten.

4. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß die Klägerin ihr Widerspruchsrecht rechtzeitig ausgeübt habe. Auch die Revision erhebt insoweit keine Rügen.

Das Widerspruchsrecht kann zwar in der Regel nur bis zu dem Zeitpunkt ausgeübt werden, zu dem der Betrieb auf den neuen Inhaber übergeht (BAG Urteil vom 17. November 1977 - 5 AZR 618/76 - AP Nr. 10 zu § 613 a BGB, zu I 1 a der Gründe). Dies setzt jedoch voraus, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig von dem bevorstehenden Betriebsübergang unterrichtet hat (BAGE 45, 140, 144 f. = AP Nr. 37 zu § 613 a BGB, zu III 1 der Gründe; BAGE 53, 251, 264 = AP Nr. 55 zu § 613 a BGB, zu II 3 a der Gründe). Da dies im vorliegenden Fall nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht geschehen war, konnte die Klägerin noch nach Betriebsübergang widersprechen.

5. Die Klägerin, die sich an den Betriebsveräußerer wandte, widersprach gegenüber dem richtigen Adressaten.

a) Die Frage, ob der Widerspruch nach erfolgtem Betriebsübergang an den Betriebsveräußerer oder an den Betriebserwerber zu richten ist, wird kontrovers diskutiert. Zum Teil wird der jeweilige Betriebsinhaber, d. h. vor erfolgtem Betriebsübergang der Betriebsveräußerer und danach der Betriebserwerber, als richtiger Adressat des Widerspruchs angesehen (vgl. u. a. Gaul, ZfA 1990, 87, 92; Gaul, Der Betriebsübergang, 2. Aufl., S. 228; Schmalenberg, NZA 1989 Beilage 3, S. 14, 25; Moll, AnwBl 1991, 282, 297). Ein Teil der Literatur läßt es genügen, wenn der Widerspruch einem der beteiligten Arbeitgeber gegenüber erklärt wird (vgl. u. a. Erman/Hanau, BGB, 9. Aufl., § 613 a Rz 51; Staudinger/Richardi, BGB, 12. Aufl., § 613 a Rz 124; Pietzko, Der Tatbestand des § 613 a BGB, S. 281 f.; Seiter, Betriebsinhaberwechsel, S. 69; Tschöpe, Rechtsfolgen eines arbeitnehmerseitigen Widerspruchsrechts beim Betriebsinhaberwechsel, S. 32 f.; M. Wolf, SAE 1981, 12, 13).

b) Die Arbeitnehmer haben jedenfalls dann ein Wahlrecht, wenn sie weder vom Betriebsveräußerer noch vom Betriebserwerber über den Betriebsübergang unterrichtet wurden.

aa) Müßte sich der Widerspruch auch in diesen Fällen vor und nach erfolgtem Betriebsübergang an unterschiedliche Adressaten richten, so würden die Arbeitnehmer mit erheblichen Unsicherheiten belastet, die außerhalb ihrer Einflußsphäre liegen. Der genaue Zeitpunkt des Betriebsübergangs ist den Arbeitnehmern bei dieser Fallkonstellation nicht bekannt. Wenn der Betriebsübergang in mehreren Schritten erfolgt, kann es außerdem sehr schwierig sein, den Zeitpunkt, ab dem ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB vorliegt, exakt zu bestimmen.

bb) Unabhängig davon, ob der Widerspruch vor oder nach Betriebsübergang erfolgt, betrifft er sowohl den Betriebserwerber als auch den Betriebsveräußerer. Da es sich um einen einheitlichen Gestaltungsakt handelt, reicht die Erklärung gegenüber einem der betroffenen Arbeitgeber jedenfalls im vorliegenden Fall aus. Betriebsveräußerer und Betriebserwerber haben sich im Innenverhältnis auf Grund ihrer nebenvertraglichen Pflichten gegenseitig über einen Widerspruch der vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer zu unterrichten.

6. Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe mit der Ausübung ihres Widerspruchsrechts nicht rechtsmißbräuchlich gehandelt.

a) Ein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) kommt etwa in Betracht, wenn sich der Arbeitnehmer und der bisherige Arbeitgeber über den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber einig waren oder der Arbeitnehmer ausdrücklich zugesagt hatte, er werde dem Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht widersprechen (vgl. BAGE 45, 140, 145 = AP Nr. 37 zu § 613 a BGB, zu III 2 a der Gründe). Eine derartige Fallgestaltung liegt nicht vor.

b) Daß die Klägerin ihr Widerspruchsrecht erst am 9. Oktober 1990 ausübte, beruht auf den Versäumnissen der Beklagten. Diese ist ihrer Obliegenheit, die Klägerin rechtzeitig zu unterrichten, nicht nachgekommen. Selbst am 16. August 1990 anläßlich eines Gerichtstermins vor dem Arbeitsgericht, der nach der Betriebsversammlung (13. August 1990) und 12 Tage vor Abschluß des Veräußerungsvertrages (28. August 1990) stattfand, erklärte der Personalleiter der Beklagten auf Frage der Klägerin, er könne nicht definitiv beantworten, ob eine Betriebsveräußerung bevorstehe. Zutreffend haben die Vorinstanzen darauf hingewiesen, daß die Klägerin auf Gerüchte und bloße Mutmaßungen ohne Unterrichtung durch den Arbeitgeber nicht reagieren mußte.

7. Der rechtzeitig an den richtigen Adressaten gerichtete Widerspruch beendet das nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB bereits entstandene Arbeitsverhältnis zum Betriebserwerber und stellt gleichzeitig das Arbeitsverhältnis zum Betriebsveräußerer wieder her. Bei diesem Gestaltungsrecht handelt es sich um ein Rechtsfolgenverweigerungsrecht (vgl. BAGE 53, 251, 263 = AP Nr. 55 zu § 613 a BGB, zu II 2 b der Gründe), dem Rückwirkung zukommt (vgl. u. a. Erman/Hanau, BGB, 9. Aufl., § 613 a Rz 61; RGRK-Ascheid, BGB, 12. Aufl., § 613 a Rz 169; Staudinger/Richardi, BGB, 12. Aufl., § 613 a Rz 122 und 128; Knorr/Bichlmeier/Kremhelmer, Kündigungsrecht, 3. Aufl., 2. Kapitel Rz 23; Tschöpe, Rechtsfolgen eines arbeitnehmerseitigen Widerspruchsrechts beim Betriebsinhaberwechsel, S. 38 f.; Gaul, ZfA 1990, 87, 99). Entsprechend dem Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts kann dem Arbeitnehmer durch verspätete Unterrichtung über den Betriebsübergang auch nicht vorübergehend ein Arbeitgeberwechsel aufgezwungen werden.

Die rückwirkende Beendigung bereits übergegangener Rechtsverhältnisse ist dem Bürgerlichen Recht auch nicht fremd. Nach § 569 a Abs. 1 und 2 BGB tritt in ein Mietverhältnis über Wohnraum, in dem der Mieter mit seinem Ehegatten oder einem anderen Familienangehörigen einen gemeinsamen Hausstand führt, mit dem Tod des Mieters der Ehegatte oder andere Familienangehörige ein, d. h. ebenso wie bei § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB wird zunächst ein Rechtsverhältnis mit einem neuen Vertragspartner begründet. §§ 569 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 BGB räumt dem Ehegatten bzw. anderen Familienangehörigen das Recht ein, binnen eines Monats, nachdem sie von dem Tode des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem Vermieter gegenüber zu erklären, daß sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen. Dies hat zur Folge, daß ihr Eintritt in das Mietverhältnis als nicht erfolgt gilt. Die Erklärung nach § 569 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 BGB wirkt im Gegensatz zu einer Kündigung nicht nur für die Zukunft, sondern auf den Zeitpunkt des Todes des Mieters zurück. Die bereits vollzogene Sonderrechtsnachfolge wird auch hier rückwirkend beseitigt (vgl. u. a. Erman/Jendrek, BGB, 9. Aufl., § 569 a Rz 11; MünchKomm-Voelskow, BGB, 2. Aufl., § 569 a Rz 8; RGRK-Gelhaar, BGB, 12. Aufl., § 569 a Rz 5; Staudinger/Sonnenschein, BGB, 12. Aufl., § 569 a Rz 16 und 26).

Bitter Schliemann Kremhelmer

Thelen Dr. Kirchner

 

Fundstellen

Haufe-Index 438000

BB 1994, 363

BB 1994, 505

BB 1994, 505-506 (LT1)

DB 1994, 943-944 (LT1)

NJW 1994, 2245

NJW 1994, 2245-2246 (LT)

BuW 1994, 176 (K)

AiB 1994, 429 (LT1)

BetrR 1994, 67-68 (LT1)

BetrVG, (9) (LT1)

ARST 1994, 65-66 (LT1)

EWiR 1994, 239 (L)

NZA 1994, 360

NZA 1994, 360-361 (LT1)

ZIP 1994, 389

ZIP 1994, 389-391 (LT1)

AP § 613a BGB (LT1), Nr 103

AR-Blattei, ES 500 Nr 95 (LT1)

EzA-SD 1994, Nr 3, 7-8 (LT1)

EzA § 613a BGB, Nr 111 (LT1)

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