Leitsatz (redaktionell)

BAT § 14 ist keine Ausnahmeregelung im Sinne des BAT § 70 Abs 2 letzter Halbsatz. überschrift und Wortlaut der Vorschrift des BAT § 70 lassen den Willen der Tarifvertragsparteien erkennen, daß alle Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag von Angestellten des öffentlichen Dienstes begrenzt werden sollen.

 

Normenkette

BAT § 14; BBG § 78; BAT § 70 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 02.04.1971; Aktenzeichen 6 Sa 800/70)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437207

BAGE 24, 125 (LT1)

BAGE, 125

AP § 70 BAT (LT1), Nr 3

AR-Blattei, öffentlicher Dienst Entsch 117

AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 52

AR-Blattei, ES 350 Nr 52

ArbuR 1972, 120

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