Entscheidungsstichwort (Thema)

Persönliche Haftung wegen unterbliebener Insolvenzsicherung eines Wertguthabens

 

Orientierungssatz

  • Hat eine GmbH entgegen § 7d SGB IV mit ihren Arbeitnehmern keine Vorkehrungen getroffen, die der “Erfüllung der Wertguthaben” aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis bei Zahlungsunfähigkeit der GmbH dienen, so haftet der Geschäftsführer der GmbH nicht nach § 823 BGB persönlich für Schäden, die dem Arbeitnehmer durch die Nichterfüllung seines Wertguthabens wegen der Insolvenz der GmbH entstehen.
  • Ein Wertguthaben ist kein “sonstiges Recht” iSd. § 823 Abs. 1 BGB. § 7d SGB IV stellt kein Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB dar.
  • Die Nichtabsicherung von Ansprüchen des Arbeitnehmers im Altersteilzeitarbeitsverhältnis erfüllt regelmäßig nicht den Tatbestand der Untreue, § 266 StGB.
  • Dies gilt auch, wenn ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis verlängert wird und zum Zeitpunkt der Verlängerung eine Insolvenzsicherung des bereits erworbenen Wertguthabens noch nicht erfolgt war.
 

Normenkette

BGB §§ 164, 278, 823, 826; StGB §§ 14, 263, 266, 266a; OWiG § 9; SGB IV § 7d; Altersteilzeitgesetz § 8a; GmbHG § 13; TVG § 1

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 07.09.2005; Aktenzeichen 10 Sa 73/04)

ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 28.10.2003; Aktenzeichen 5 Ca 313/03)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 7. September 2005 – 10 Sa 73/04 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die persönliche Haftung des Beklagten für ein nicht abgesichertes Wertguthaben aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis.

Der Beklagte war seit 1. September 2001 Geschäftsführer der E… GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Zuvor war er seit 1996 deren Prokurist. Daneben war er auch Minderheitsgesellschafter der Schuldnerin.

Seit 1967 war der Kläger bei der Schuldnerin und deren Rechtsvorgängern als technischer Angestellter beschäftigt. Anfang 2000 schloss er mit der Schuldnerin eine Altersteilzeitvereinbarung, nach welcher sein Arbeitsverhältnis ab 1. März 2000 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt und am 28. Februar 2005 ohne Kündigung enden sollte. Als Beginn der Freistellungsphase war der 1. September 2002 vereinbart. § 10 Abs. 2 der Altersteilzeitvereinbarung lautet:

“Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Arbeitsvertrages, die Bestimmungen des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit in der jeweils geltenden Fassung und das Altersteilzeitgesetz in der Fassung vom 6. April 1998.”

Bei dem in Bezug genommenen Tarifvertrag handelt es sich um den für die chemische Industrie der Bundesrepublik Deutschland geltenden Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit vom 17. Juli 1996 (im Folgenden: TV Altersteilzeit). Dieser enthält ua. folgende Bestimmungen:

“§ 6

Arbeitszeit

3. Durch Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglich können alle Formen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vereinbart werden, die den Bestimmungen des Altersteilzeitgesetzes entsprechen (Altersteilzeitarbeitsmodell I).

4. Durch Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglich kann vereinbart werden, dass die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses anfallende Arbeitszeit so verteilt wird, dass sie in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Arbeitnehmer anschließend entsprechend der von ihm erworbenen Zeitguthaben von der Arbeit freigestellt wird (Altersteilzeitarbeitsmodell II).

5. In den Fällen der Ziffern 3 und 4 gilt für § 7d Absatz 1 Ziffer 2 des Sozialgesetzbuches IV ein Zeitraum von 36 Monaten.”

Im August 2002 vereinbarte der Kläger mit der Schuldnerin die Verlängerung seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Die Arbeitsphase sollte nunmehr am 28. Februar 2003 und das Arbeitsverhältnis am 28. Februar 2006 enden. Diese Vereinbarung unterzeichnete der Beklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Schuldnerin. Über deren Vermögen eröffnete das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein mit Wirkung ab 1. April 2003 das Insolvenzverfahren.

Der ursprünglich vom Kläger ebenfalls verklagte Insolvenzverwalter zeigte am 4. April 2003 die Masseunzulänglichkeit gegenüber dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein an.

Während der Freistellungsphase seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses war der Kläger ab 1. April 2003 durch den Insolvenzverwalter von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung “freigestellt” worden. Eine Insolvenzsicherung seines Wertguthabens durch die Schuldnerin war nicht erfolgt.

Der Kläger verlangt vom Beklagten die Erstattung des Schadens, der ihm durch diese unterbliebene Insolvenzsicherung entstanden ist. Es hätte eine besondere Verpflichtung des Beklagten bestanden, im Zusammenhang mit der Vereinbarung über die Verlängerung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im August 2002 darauf hinzuweisen, dass eine Insolvenz der Schuldnerin drohe und das Wertguthaben wegen der unterbliebenen Insolvenzsicherung gefährdet sei. Dieser unterlassene Hinweis sei ursächlich dafür gewesen, dass er nicht auf eine Sicherung des Wertguthabens bestanden habe. Auch wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, zum Zeitpunkt der Verlängerung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses für eine Insolvenzsicherung sowohl für die bereits erworbenen als auch für die künftigen Wertguthaben zu sorgen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 137.848,68 (36 Monate zu jeweils Euro 3.599,05 = Euro 129.565,80 Altersteilzeitvergütung zzgl. Abfindungszahlung in Höhe von Euro 8.282,88) nebst 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz für Euro 3.599,05 seit dem 1. April 2003, für Euro 7.198,10 seit dem 1. Mai 2003, für Euro 10.797,15 seit dem 1. Juni 2003, für Euro 14.396,20 seit dem 1. Juli 2003, für Euro 17.995,25 seit dem 1. August 2003, für Euro 21.594,30 seit dem 1. September 2003, für Euro 25.193,35 seit dem 1. Oktober 2003, für Euro 28.792,40 seit dem 1. November 2003, für Euro 32.391,45 seit dem 1. Dezember 2003, für Euro 35.990,50 seit dem 1. Januar 2004, für Euro 39.589,55 seit dem 1. Februar 2004, für Euro 43.188,60 seit dem 1. März 2004, für Euro 46.787,65 seit dem 1. April 2004, für Euro 50.386,00 seit dem 1. Mai 2004, für Euro 53.985,75 seit dem 1. Juni 2004, für Euro 57.584,80 seit dem 1. Juli 2004, für Euro 61.183,85 seit dem 1. August 2004, für Euro 64.782,90 seit dem 1. September 2004, für Euro 68.381,95 seit dem 1. Oktober 2004, für Euro 71.981,00 seit dem 1. November 2004, für Euro 75.580,05 seit dem 1. Dezember 2004, für Euro 79.179,10 seit dem 1. Januar 2005, für Euro 82.778,15 seit dem 1. Februar 2005, für Euro 86.377,20 seit dem 1. März 2005, für Euro 89.976,25 seit dem 1. April 2005, für Euro 93.575,30 seit dem 1. Mai 2005, für Euro 97.174,35 seit dem 1. Juni 2005, für Euro 100.773,40 seit dem 1. Juli 2005, für Euro 104.372,45 seit dem 1. August 2005, für Euro 107.971,50 seit dem 1. September 2005, für Euro 111.570,55 seit dem 1. Oktober 2005, für Euro 115.169,60 seit dem 1. November 2005, für Euro 118.768,65 seit dem 1. Dezember 2005, für Euro 122.367,70 seit dem 1. Januar 2006, für Euro 125.966,75 seit dem 1. Februar 2006 und für Euro 137.848,65 seit dem 1. März 2006 zu bezahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er macht insbesondere geltend, eine Verpflichtung zur Insolvenzsicherung des Wertguthabens nach § 7d SGB IV habe bereits deshalb nicht bestanden, weil § 6 Nr. 5 TV Altersteilzeit eine Pflicht zur Insolvenzsicherung nur dann vorschreibe, wenn der vereinbarte Zeitraum, in dem das Wertguthaben auszugleichen sei, 36 Kalendermonate übersteige. Dieser Zeitraum sei nicht überschritten gewesen.

Weiter beruft sich der Beklagte darauf, zum Zeitpunkt der Verlängerung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Jahre 2002 sei allen Beschäftigten der Schuldnerin bekannt gewesen, dass sich das Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden habe. In die Verhandlungen mit dem Kläger über die Vertragsverlängerung sei er nicht eingebunden gewesen, da der Kläger diese mit seinem Vorgesetzen geführt habe. Im Übrigen genüge die einschlägige Regelung des Tarifvertrages über den Unterstützungsverein der chemischen Industrie dem Insolvenzsicherungsgebot des § 7d SGB IV für Wertguthaben.

Das Arbeitsgericht hat die vom Kläger gegen den Beklagten, den Insolvenzverwalter und den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Schuldnerin erhobenen Klagen abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen und die Revision insoweit zugelassen, als es die Berufung gegen das klageabweisende Urteil gegen den Beklagten zurückgewiesen hat. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren nunmehr im Wege der Leistungsklage, während der Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten.

Das Landesarbeitsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers deshalb verneint, weil eine etwaige vertragliche Verpflichtung zur Absicherung des Wertguthabens des Klägers nur zwischen diesem und der Schuldnerin bestanden habe. Eine persönliche Haftung des Beklagten wegen unerlaubter Handlung scheitere daran, dass dieser gegen kein Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB verstoßen habe. Weder der Tatbestand des Betruges (§ 263 StGB) noch der der Untreue (§ 266 StGB) sei erfüllt. § 7d SGB IV, nach dem die Vertragspartner im Rahmen ihrer Vereinbarungen Vorkehrungen zur Sicherung des Wertguthabens treffen müssen, sei kein Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB. Ein solches ergebe sich auch nicht aus dem TV Altersteilzeit.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

I. Die Klage ist unbegründet.

1. Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten scheidet aus. Aus dem klägerischen Vorbringen ergibt sich nicht, dass der Beklagte bei der von ihm als Geschäftsführer der Schuldnerin mit dem Kläger vereinbarten Verlängerung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im August 2002 dem Kläger gegenüber erklärt oder zumindest den Anschein erweckt hat, er werde persönlich – in Abweichung von der gesellschaftsrechtlichen Haftungsbeschränkung nach § 13 Abs. 2 GmbHG – für Verbindlichkeiten der Schuldnerin aus dem bereits im Jahre 2000 vereinbarten Altersteilzeitarbeitsverhältnis einstehen.

2. Der Beklagte haftet weder wegen Verletzung einer Offenbarungspflicht noch wegen der unterlassenen Insolvenzsicherung von Ansprüchen aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf Schadensersatz.

a) Letztlich kann dahinstehen, ob eine solche Insolvenzsicherungspflicht nach § 7d Abs. 1 SGB IV bestanden hat oder ob dessen Anwendbarkeit auf Grund der Verlängerung des Ausgleichszeitraumes auf 36 Monate durch § 6 Nr. 5 TV Altersteilzeit iVm. § 7d Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ausscheidet. Auch bei Bestehen einer solchen hätte der Kläger keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Schadensersatz.

b) Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nur dann persönlich, wenn ein besonderer Haftungsgrund gegeben ist (BAG 24. November 2005 – 8 AZR 1/05 – EzA BGB 2002 § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 2). Ein solcher Haftungsgrund liegt nicht vor.

Ob der Beklagte den Kläger vor Abschluss des Vertrages über die Verlängerung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im August 2002 über die unterbliebene Absicherung seines bislang erworbenen Wertguthabens unterrichtet und ihm die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin ausreichend deutlich dargelegt hat, kann offen bleiben. Selbst wenn diese Aufklärungspflichten nicht erfüllt worden sind, scheidet eine persönliche Haftung des Beklagten aus. Eine Schadensersatzpflicht träfe nicht ihn, sondern die von ihm vertretene Schuldnerin. Werden Vertragsverhandlungen von einem Vertreter geführt, so richten sich nämlich Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen nach §§ 164, 278 BGB gegen den Vertretenen und regelmäßig nicht gegen den Vertreter (BGH 3. April 1990 – XI ZR 206/88 – NJW 1990, 1907; BAG 24. September 1974 – 3 AZR 589/73 – AP GmbHG § 13 Nr. 1). Vertreter können grundsätzlich nur aus Delikt in Anspruch genommen werden (Palandt/Heinrichs BGB 65. Aufl. § 311 Rn. 60).

Nur ausnahmsweise haftet auch ein Vertreter aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen persönlich. Das setzt voraus, dass er entweder dem Vertragsgegenstand besonders nahe steht und bei wirtschaftlicher Betrachtung gleichsam in eigener Sache handelt oder wenn er gegenüber dem Verhandlungspartner in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat (BGH 3. April 1990 – XI ZR 206/88 – aaO; BAG 24. September 1974 – 3 AZR 589/73 – aaO).

Der Kläger beruft sich nicht darauf, er sei auf Grund seines Vertrauens in die Person des Beklagten davon ausgegangen, dass seine im Altersteilzeitarbeitsverhältnis erworbenen Ansprüche durch die Schuldnerin erfüllt würden. Nur wenn diese Vertrauenswürdigkeit des Beklagten die entscheidende Rolle für die Verlängerung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im August 2002 und für die irrige Annahme einer Insolvenzsicherung gespielt hätte, käme eine persönliche Haftung des Beklagten wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen in Frage (Senat 13. Dezember 2005 – 9 AZR 436/04 – AP ATG § 8a Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 823 Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

c) Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zu.

Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 826 BGB erfordert einen Schädigungsvorsatz. Dabei reicht bedingter Vorsatz aus. Es genügt, wenn die Möglichkeit einer Schädigung erkannt wird und diese für den Fall ihres Eintritts billigend in Kauf genommen wird (BAG 3. September 1998 – 8 AZR 189/97 – BAGE 89, 349). Eine solche Schlussfolgerung kann auch aus den äußeren Umständen gezogen werden. Drängt sich nach ihnen eine Schädigung Dritter geradezu auf, kann von bedingtem Vorsatz ausgegangen werden (BAG 3. September 1998 – 8 AZR 189/97 – aaO).

Allein aus der Tatsache, dass dem Beklagten im August 2002 zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verlängerungsvertrages bekannt war, dass die Schuldnerin in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war, darf nicht der Schluss gezogen werden, er habe die im April 2003 eingetretene Insolvenz der Schuldnerin vorhergesehen und den Verlust des vom Kläger nach Abschluss des Verlängerungsvertrages erarbeiteten Wertguthabens billigend in Kauf genommen. So ist nicht auszuschließen, dass er darauf vertraut hat, eine Insolvenz werde sich durch die ergriffenen Maßnahmen, wie zB den geforderten “Solidarbeitrag” der Mitarbeiter, vermeiden lassen.

d) Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB.

Die unterbliebene Absicherung des Wertguthabens gegen Insolvenz durch die Schuldnerin, deren Geschäftsführer der Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages über die Verlängerung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses war, kann keine unerlaubte Handlung iSd. § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Diese Norm dient lediglich dem Schutz bestimmter Rechte und Rechtsgüter, wie Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder sonstiger Rechte. Ein Wertguthaben, das ein Arbeitnehmer in Altersteilzeit anspart, ist kein sonstiges Recht iSd. § 823 Abs. 1 BGB.

“Sonstige Rechte” sind im Hinblick auf die Nennung hinter “Eigentum” nur diejenigen Rechte, die denselben rechtlichen Charakter wie das Eigentumsrecht besitzen und die ebenso wie Leben, Gesundheit und Freiheit von jedermann zu beachten sind, also nur die sogenannten absoluten oder ausschließlichen Rechte. Ein absolutes Recht iSd. § 823 Abs. 1 BGB wird dadurch gekennzeichnet, dass es nicht nur relativ in Bezug auf einzelne andere, sondern im Verhältnis zu allen anderen Personen existiert und von diesen zu beachten ist (BAG 4. Juni 1998 – 8 AZR 786/96 – BAGE 89, 80). Gerade daran fehlt es bei einem Wertguthaben, das während der Altersteilzeitarbeit angespart und während der Freistellungsphase “entspart” werden soll. Dieses begründet lediglich den schuldrechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers in Altersteilzeit gegen seinen Arbeitgeber, ihm während der Freistellungsphase das während der Arbeitsphase erarbeitete Arbeitsentgelt auszuzahlen (Senat 16. August 2005 – 9 AZR 79/05 – AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 24 = EzA BGB 2002 § 823 Nr. 3).

e) Ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB scheitert daran, dass dieser gegen kein Schutzgesetz iSd. Norm verstoßen hat.

aa) Einen Betrug, § 263 StGB, der in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB einen Schadensersatzanspruch begründen würde (st. Rspr. BAG 24. September 1974 – 3 AZR 589/73 – AP GmbHG § 13 Nr. 1), hat der Beklagte gegenüber dem Kläger nicht begangen.

Die Erfüllung des Betrugstatbestandes würde voraussetzen, dass der Beklagte beim Kläger durch die Vorspiegelung falscher oder durch die Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhalten hätte, der diesen zur Verlängerung des Altersteilzeitarbeitsvertrages im August 2002 veranlasst hätte. Wie das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, war den Beschäftigten der Schuldnerin bereits im Jahre 2002 bekannt, dass sich diese in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. So habe die Schuldnerin im Juni 2002 damit begonnen, von den Mitarbeitern einen Gehaltsverzicht unter dem Titel “Solidarbeitrag” einzufordern. Damit konnte zum Zeitpunkt der Vertragsverlängerung keine Täuschung des Klägers durch den Beklagten über die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin erfolgt sein.

Dass der Beklagte den Kläger im Zusammenhang mit der Verlängerung des Altersteilzeitarbeitsvertrages nicht darauf hingewiesen hat, dass sein bisher erworbenes Wertguthaben nicht gegen eine Insolvenz der Schuldnerin abgesichert war, erfüllt nicht den Tatbestand des Betruges. Unabhängig davon, ob dem Beklagten insoweit eine Aufklärungspflicht oblegen hätte, fehlt es bereits am subjektiven Tatbestandsmerkmal des § 263 Abs. 1 StGB, nämlich der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Eine solche liegt nur dann vor, wenn es dem Täter gerade darauf ankommt, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen. An einer solchen Absicht fehlt es, wenn die Vorteilserlangung nur eine notwendige, dem Täter unerwünschte Nebenfolge eines vom ihm erstrebten anderen Erfolges ist (Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 263 Rn. 110).

Weder hat der Kläger konkrete Tatsachen dafür vorgetragen noch hat das Landesarbeitsgericht solche festgestellt, dass der Beklagte den Kläger bei Abschluss des Verlängerungsvertrages im August 2002 bewusst nicht über die unterbliebene Insolvenzsicherung des Wertguthabens unterrichtet hat, um sich oder der Schuldnerin einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Es war im Zeitpunkt des Abschlusses des Verlängerungsvertrages auch nicht geboten, besonders darauf hinzuweisen, dass eine Insolvenzsicherung für die noch zu erarbeitenden Wertguthaben noch nicht erfolgt war. Eine Verpflichtung zur Insolvenzsicherung für künftige Forderungen des Klägers bestand bei der Verlängerung des Altersteilzeitarbeitsvertrages noch nicht (vgl. Senat 13. Dezember 2005 – 9 AZR 436/04 – AP ATG § 8a Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 823 Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

bb) Der Beklagte haftet nicht nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 266 Abs. 1 StGB. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten als Geschäftsführer der Schuldnerin bestand kein Vermögensbetreuungsverhältnis iSd. § 266 StGB.

Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB und damit einer privatrechtlichen Haftung wegen unerlaubter Handlung wäre, dass der Beklagte die in Betracht kommende zweite Alternative des § 266 Abs. 1 StGB, den so genannten Treubruchstatbestand, erfüllt hätte. Dieser Straftatbestand knüpft an die tatsächliche Einwirkungsmacht des Täters an, wenn dieser ein besonderes, schützenswertes Vertrauen in die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zugrunde liegt. Die vorausgesetzte Vermögensbetreuungspflicht muss auf einer besonders qualifizierten Pflichtenstellung zu dem fremden Vermögen beruhen, die über allgemeine Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten ebenso wie über eine allein tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit deutlich hinausgeht. Die Vermögensbetreuungspflicht muss sich als Hauptpflicht, dh. als das Vertragsverhältnis zumindest mitbestimmende – und nicht nur beiläufige – Pflicht darstellen. Eine Treuepflicht ergibt sich in aller Regel nur aus einem fremdnützig typisierten Schuldverhältnis, in welchem der Verpflichtung des Täters Geschäftsbesorgungscharakter zukommt. Dementsprechend ist anerkannt, dass dem Arbeitgeber grundsätzlich keine Vermögensbetreuungspflicht hinsichtlich der Lohnzahlungen und sonstiger Leistungen im Austauschverhältnis zukommt. Durch § 266 StGB geschütztes Rechtsgut ist das individuelle Vermögen des Geschäftsherrn oder Treugebers. Insbesondere dient der Untreuetatbestand nicht dem Schutz der Gläubiger einer Gesellschaft (Senat 13. Dezember 2005 – 9 AZR 436/04 – AP ATG § 8a Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 823 Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen mwN). Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber zusätzlich § 266a in das StGB eingeführt, der dem Schutzinteresse des Arbeitnehmers an der treuhänderischen Verwaltung von Teilen seines Arbeitseinkommens dient. Dabei sind aber nicht sämtliche Pflichten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Auszahlung und Verwaltung erdienter Arbeitsvergütungen in den Schutzbereich des Gesetzes aufgenommen worden.

cc) Der Beklagte würde als Geschäftsführer auch dann nicht persönlich nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 7d SGB IV haften, wenn der zur Absicherung des Insolvenzrisikos für erarbeitete Wertguthaben verpflichtende § 7d SGB IV Anwendung fände und der Beklagte gegen diese Verpflichtung verstoßen hätte.

§ 7d Abs. 1 SGB IV ist kein Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB, dessen Verletzung zu einer deliktischen Haftung des Beklagten wegen unterbliebener Insolvenzsicherung des vom Kläger erworbenen Wertguthabens führen könnte. § 7d Abs. 1 SGB IV verpflichtet die Vertragsparteien des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses dazu, im Rahmen ihrer Vereinbarungen Vorkehrungen zu treffen, die der Erfüllung des Wertguthabens des Arbeitnehmers einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers dienen. Damit zielt diese Norm auf die Absicherung von Wertguthaben im Falle der Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers und hat den Zweck, den einzelnen Arbeitnehmer vor dem Verlust seines Wertguthabens wegen Insolvenz seines Arbeitgebers zu schützen.

Als Schutzgesetze kommen solche gesetzlichen Gebote oder Verbote in Betracht, durch die das geschützte Interesse, die Art seiner Verletzung und der Kreis der geschützten Personen hinreichend klargestellt und bestimmt sind. Eine Rechtsnorm kann nur dann ein Schutzgesetz sein, wenn sie – sei es auch neben dem Schutz der Gesamtheit – gerade dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines Rechtsgutes oder eines bestimmten Rechtsinteresses zu schützen. Nur so kann die Entscheidung des Gesetzgebers verwirklicht werden, dass es grundsätzlich keine allgemeine Haftung für Vermögensschäden geben soll. Für die Annahme eines Schutzgesetzes reicht es aus, dass die Gewährung von Individualschutz wenigstens eines der vom Gesetzgeber mit der Norm verfolgten Anliegen ist, selbst wenn auf die Allgemeinheit gerichtete Schutzzwecke ganz im Vordergrund stehen.

Durch die gesetzliche Haftungsbeschränkung des § 13 Abs. 2 GmbHG haftet eine GmbH als Arbeitgeberin für durch Verstöße gegen gesetzliche Ver- und Gebote entstehende Schäden ausschließlich mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Eine Haftung der Geschäftsführer sieht das Gesetz nicht vor. Dieses gesellschaftsrechtlich normierte Haftungssystem kann allerdings durch den Gesetzgeber erweitert werden. Eine solche Erweiterung ist bezüglich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Geschäftsführers einer GmbH für Verstöße gegen Straftatbestände durch § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB und für die Begehung von Ordnungswidrigkeiten durch § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG erfolgt. Voraussetzung für eine solche Ausnahme von der gesellschaftsrechtlichen Haftungssystematik ist, dass die eine Haftung des Geschäftsführers nach § 823 Abs. 2 BGB begründende Schutznorm zweifelsfrei – so wie bei Straftatbeständen und Ordnungswidrigkeiten – erkennen lässt, wer Adressat ihres Ge- oder Verbotes ist. Daran mangelt es bei § 7d SGB IV. So fehlt eine klare Zuweisung der Verantwortung für den Insolvenzschutz als Voraussetzung für eine individuelle Haftung des Geschäftsführers einer GmbH auf Schadensersatz, da auch der Arbeitnehmer selbst durch § 7d Abs. 1 SGB IV verpflichtet wird, an der Gewährleistung seines Schutzes mitzuwirken. Die Pflicht zur Absicherung der Wertguthaben wird durch diese Norm damit beiden Vertragsparteien auferlegt. Dies folgt sowohl aus dem Wortlaut des Gesetzes als auch aus dem erklärten Willen des Gesetzgebers. So heißt es in der Begründung der Bundesregierung zu § 7a Abs. 1 SGB IV (BT-Drucks. 13/9818 S. 11) in der Fassung des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 688), der dem ab 1. Januar 1999 gültigen § 7d Abs. 1 SGB IV entspricht:

“In der derzeitigen Anlaufphase ist es zunächst eine Aufgabe der Vertragsparteien, entsprechend diesen Erfordernissen sachgerechte Modelle zur Sicherung der Wertguthaben zu entwickeln. Auch bei der betrieblichen Altersversorgung stand der durch den Gesetzgeber ausgeformte Insolvenzschutz nicht am Anfang, sondern am Ende einer jahrzehntelangen Entwicklung.”

Erfüllt eine Vertragspartei nicht die ihr durch Gesetz auferlegte Verpflichtung, mit dem Vertragspartner eine Vereinbarung zur Erreichung eines bestimmten Zieles zu treffen, so kann dies nicht zu deliktischen, allenfalls zu schuldrechtlichen Ansprüchen des anderen Vertragspartners führen. Ein anderes Ergebnis widerspräche der klaren Trennung zwischen Delikt- und Vertragshaftung des BGB (Senat 13. Dezember 2005 – 9 AZR 436/04 – AP ATG § 8a Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 823 Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen mwN).

Auch aus der Pflicht nach § 7d Abs. 3 SGB IV, die Beschäftigten alsbald über die Vorkehrungen zum Insolvenzschutz in geeigneter Weise schriftlich zu unterrichten, wenn Wertguthaben gegen Insolvenz zu sichern sind, ergibt sich nicht zweifelsfrei die für ein Schutzgesetz erforderliche Klarheit. Diese Bestimmung hebt nämlich nicht die Verpflichtung der Vertragsparteien auf, sich über eine Insolvenzsicherung zu verständigen. Sie verlangt lediglich, dass der Arbeitgeber die Beschäftigten über den Vollzug der konkret vereinbarten Sicherungsvorkehrungen unterrichtet oder diese über von ihm einseitig vorgenommene Sicherungsmaßnahmen informiert, wenn solche nicht konkret vereinbart worden waren. Erst der durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) mit Wirkung ab 1. Juli 2004 in das Altersteilzeitgesetz eingefügte § 8a AltTZG geht darüber hinaus und begründet unmittelbar eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Absicherung des Wertguthabens gegen seine Zahlungsunfähigkeit.

dd) Eine Haftung des Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. dem TV Altersteilzeit scheidet ebenfalls aus.

Durch die Bezugnahme auf den TV Altersteilzeit in der Altersteilzeitvereinbarung aus dem Jahre 2000 haben die Parteien die Anwendbarkeit dieses Tarifvertrages vereinbart. Es kann dahinstehen, ob dem Landesarbeitsgericht darin zu folgen ist, dass durch die Verlängerung des in § 7d Abs. 1 Nr. 2 SGB IV geregelten Ausgleichszeitraumes auf 36 Monate durch § 6 Nr. 5 TV Altersteilzeit (in Kraft ab 1. Januar 2002) keine eigenständige tarifliche Verpflichtung zur Insolvenzsicherung der Wertguthaben von Altersteilzeitarbeitnehmern begründet wird. Bestünde eine solche Verpflichtung, so hätte sie sich nur an die Schuldnerin, dh. die Arbeitgeberin des Klägers gerichtet. Für etwaige Schäden, die dem Kläger aus der Verletzung dieser Verpflichtung entstünden, würde deshalb die Schuldnerin als juristische Person des Privatrechts mit ihrem Gesellschaftsvermögen haften, § 13 Abs. 2 GmbHG. Dabei handelt es sich um eine vertragliche, nicht um eine deliktische Haftung. Eine persönliche Haftung der Gesellschafter oder des Geschäftsführers im Wege der sogenannten Durchgriffshaftung scheidet grundsätzlich aus (ständige Rechtsprechung vgl. BAG 3. September 1998 – 8 AZR 189/97 – BAGE 89, 349). Etwas anderes gilt nur, wenn dieses Ergebnis im Einzelfall mit Treu und Glauben nicht im Einklang steht, also Rechtsmissbrauch vorliegt (BAG 3. September 1998 – 8 AZR 189/97 – aaO mwN). Besondere tatsächliche Umstände, die es als rechtsmissbräuchlich erscheinen ließen, wenn lediglich die Schuldnerin als juristische Person für die durch die unterbliebene Insolvenzsicherung des Wertguthabens des Klägers entstehenden Schäden haftet und nicht auch der Beklagte als Geschäftsführer der Schuldnerin, sind vom Kläger weder konkret dargelegt noch auf Grund des festgestellten Sachverhaltes offensichtlich. Dieses durch das GmbHG geregelte Haftungssystem kann nicht durch tarifvertragliche Regelungen ausgeweitet werden. Die Vereinbarung einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers für Verstöße einer GmbH gegen Tarifnormen überschritte die den Tarifvertragsparteien durch § 1 Abs. 1 TVG eingeräumte Regelungskompetenz. So würde ein Vertrag zu Lasten Dritter geschaffen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der jeweilige Organvertreter der persönlichen Haftungsübernahme zustimmt. Dies war hier nicht der Fall.

Die gesetzliche Haftungsbeschränkung des § 13 Abs. 2 GmbHG könnte nur durch den Gesetzgeber erweitert werden. Eine solche Erweiterung hat er bezüglich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Geschäftsführers einer GmbH für Verstöße gegen Straftatbestände in § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB ebenso getroffen wie bezüglich der Verantwortlichkeit des GmbH-Geschäftsführers für die Begehung einer Ordnungswidrigkeit, § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG. Für den Fall der Insolvenz einer GmbH fehlt es an einer solchen gesetzlichen Haftungserweiterung (Senat 16. August 2005 – 9 AZR 470/04 – AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 25 = EzA BGB 2002 § 823 Nr. 2).

3. Auf die vom Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage, ob bereits durch den Tarifvertrag über den Unterstützungsverein der chemischen Industrie vom 15. Mai 2000 dem Insolvenzsicherungsgebot für Wertguthaben ausreichend Rechnung getragen worden ist, kommt es nicht an.

II. Der Kläger hat die Kosten des erfolglosen Revisionsverfahrens zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Düwell, Reinecke, Böck, Furche, Faltyn

 

Fundstellen

Haufe-Index 1697474

DB 2007, 1036

NJW 2007, 1773

GmbH-StB 2007, 171

FA 2007, 148

NZA 2007, 693

ZIP 2007, 692

AP 2007

EzA

SJ 2007, 37

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