Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewährungsaufstieg eines Sportlehrers

 

Leitsatz (amtlich)

  • Diplomsportlehrer an Hochschulen, deren Tätigkeit durch die Lehrtätigkeit geprägt wird, sind nach der Vorbemerkung Nr. 5 zur Anlage 1a zum BAT von der allgemeinen Vergütungsordnung ausgenommen.
  • Haben die Arbeitsvertragsparteien in einem Mustervertrag auf den BAT und den diesen ergänzende oder ändernde Tarifverträge verwiesen, so ist damit auch auf die Vorbemerkung Nr. 5 zur Anlage 1a zum BAT verwiesen. Derartige Verweisungsklauseln haben nur die Bedeutung, daß sie die Rechtslage herstellen wollen, die auch im Falle der Tarifbindung gelten würde.
  • Durch die Einbeziehung der Lehrkräfte an Hochschulen in die Vorbemerkung Nr. 5 im Jahre 1978 wird wegen des bis dahin möglichen Bewährungsaufstiegs nicht in geschützte Besitzstände eingegriffen, wenn im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Tarifverträge die Voraussetzungen des Bewährungsaufstiegs noch nicht gegeben waren (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung BAG Urteil vom 27. August 1986 – 4 AZR 286/85 – n. v.).
 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23, 23a; Anlage 1a Nr. 5 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 28.01.1992; Aktenzeichen 9 Sa 441/91)

ArbG Aachen (Urteil vom 11.04.1991; Aktenzeichen 2 Ca 4/91)

 

Tenor

  • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 28. Januar 1992 – 9 Sa 441/91 – wird zurückgewiesen.
  • Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen !

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach der Vergütungsordnung zum BAT (Anlage 1a), insbesondere über die Frage, ob der Kläger einen Anspruch hat, im Wege des Bewährungsaufstiegs aus der VergGr. IIa BAT in die VergGr. Ib BAT aufzusteigen.

Der Kläger studierte nach dem Abitur von 1964 bis 1967 an der Sporthochschule Köln das Fach Sport und legte 1967 das Examen als Diplom-Sportlehrer ab. 1980 erfolgte die Promotion zum Dr. phil. mit den Fachbereichen Sportwissenschaft, Sportmedizin, Pädagogik und Philosophie.

Vom 1. Dezember 1967 bis 31. Dezember 1970 war er bei dem beklagten Land als Diplom-Sportlehrer an der Sporthochschule Köln tatig. Am 1. Januar 1971 nahm er eine Tätigkeit bei dem Institut für Leibesübungen der RWTH Aachen auf, an dem Lehramtsstudiengänge für Leibesübungen bzw. Sportwissenschaft abgehalten wurden. Nach Auflösung dieser Studiengänge wurde das Institut umorganisiert, Ziel war die Errichtung eines Zentrums für den Breiten- und Wettkampfsport der Hochschule. Seit Mitte 1987 ist der Kläger bei diesem Hochschulsportzentrum beschäftigt.

Der Kläger ist nicht tarifgebunden. Nach dem Arbeitsvertrag vom 4. Januar 1971 wurde der Kläger “unter Eingruppierung in die VergGr. IIb eingestellt”, nach einem weiteren Arbeitsvertrag vom 24. Januar 1972 wurde er “unter Eingruppierung in die VergGr. IIa weiterbeschäftigt”. In § 2 beider Arbeitsverträge heißt es:

“Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen.”

Der Kläger hat zunächst vorgetragen, er habe bis zum Jahre 1986 überwiegend eine Dozententätigkeit ausgeübt und sich dabei auf einen Tätigkeitsbericht seines Vorgesetzten an der Sporthochschule Köln aus dem Jahre 1972 berufen mit folgendem Wortlaut – soweit es hier interessiert -:

“Herr K… ist fast ausschließlich in der Ausbildung der Studierenden des Faches Leibeserziehung eingesetzt. Er übt damit die Tätigkeit eines Dozenten an wissenschaftlichen Hochschulen aus.”

In der Berufungsinstanz hat der Kläger dann seine Tätigkeiten in der Zeit vom 1. Januar 1971 bis Mitte 1986 wie folgt beschrieben:

  • Lehrtätigkeit im Rahmen der Studiengänge Sport (13 %)
  • zentrale Verwaltung und Organisation des Lehrbetriebes am Institut für Leibesübungen

    • allgemeine Studienberatung und individuelle Beratung (6 %)
    • Erstellung des gesamten Ausbildungs- (Stunden) Planes für das jeweilige Lehrangebot (12 %)
    • Mitwirkung bei der Neufassung von Studienordnungen (3 %)
    • verantwortliche Aufsicht über die zu führenden Leistungskarten der Studierenden (6 %)
    • Planung und Organisation von Seminaren, Kursen bzw. Exkursionen (2 %)
    • Material- und Literaturbeschaffung (1 %)
  • allgemeiner Hochschulsport

    • Erstellung der Hallenbenutzungspläne (25 %)
    • Wettkampfbetrieb der studentischen Hochschulmannschaft (6 %)
    • Planung Sportfeste (3 %)
    • verantwortliche Vorbereitung von Verträgen mit ca. 35 nebenamtlichen Übungsleitern sowie Kontrolle und Abrechnung der erbrachten Dienstleistungen (10 %)
  • Vorbereitung der Lehrtätigkeit (13 %)”

Vom Kläger 1986 und erneut am 5. Mai 1990 gestellte Anträge auf Höhergruppierung in die VergGr. Ib BAT im Wege des Bewährungsaufstiegs wurden von dem beklagten Land zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Aufassung vertreten, aufgrund der vertraglichen Inbezugnahme des BAT sei auch die Regelung des Bewährungsaufstiegs gemäß § 23a BAT anzuwenden.

Er hat beantragt

festzustellen, daß das beklagte Land ab dem 1. Januar 1990 verpflichtet ist, dem Kläger Vergütung nach der VergGr. Ib BAT zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat sich auf Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen des BAT berufen, wonach für Lehrkräfte die Geltung der Anlage 1a zum BAT grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Im übrigen hat es die Darstellung der Tätigkeit des Klägers für die Jahre 1971 bis 1986 bestritten und behauptet, der Kläger sei nach wie vor als Diplom-Sportlehrer tätig, bezüglich seiner Unterrichtsverpflichtung sei für Vor- und Nachbereitungsarbeiten von einem Umrechnungsfaktor von 3,5 auszugehen. Er sei eingestellt worden für die Ausbildung von Studierenden des Faches Leibeserziehung, dort auch ständig eingesetzt worden und übe auch heute noch ausschließlich eine Lehrtätigkeit im Rahmen des Breitensports aus. Im übrigen seien die vom Kläger beschriebenen Tätigkeiten für die Erstellung von Hallenbenutzungsplänen, Abwicklung, Organisation, Wettkampfbetrieb, Planung von Sportfesten und Vorträgen mit nebenamtlichen Übungsarbeitern eindeutig nicht in die Vergütungsgruppe IIa BAT Fallgruppe 1a einzuordnen, sondern in eine niedrigere Vergütungsgruppe.

Das Arbeitsgericht hat dem Klageantrag entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung des beklagten Landes abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. Ib Fallgruppe 2 im Wege des Bewährungsaufstiegs, denn die Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen des BAT ist auch auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis anzuwenden und schließt damit jedweden Bewährungsaufstieg aus.

I.1. Da der Kläger nicht tarifgebunden ist, scheidet ein tariflicher Anspruch auf Teilhabe an dem Bewährungsaufstieg nach der VergO von vornherein aus (§ 3 Abs. 1. § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG).

2. Der Kläger hat aber auch keinen entsprechenden Anspruch aufgrund der einzelvertraglichen Vereinbarung des BAT in dem § 2 der beiden Arbeitsverträge zwischen den Parteien.

a) Nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a gilt die Vergütungsordnung nicht für als Lehrkräfte beschäftigte Angestellte, soweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats werden hiervon alle Lehrkräfte erfaßt, die im Rahmen eines Schulbetriebes oder einer vergleichbaren Einrichtung tätig sind (Senatsurteil vom 18. Mai 1988, BAGE 58, 283 = AP Nr. 24 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, m. w. N.). Dabei sind Lehrkräfte nach der Protokollnotiz zu Nr. 1 der Sonderregelungen 2 l I zum BAT solche Angestellte, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten der Tätigkeit das Gepräge gibt. Der Kläger hat seine Tätigkeit jedenfalls bis Ende 1986 im Rahmen des Instituts für Leibesübungen bzw. der Sporthochschule Köln ausgeführt, also im Rahmen eines Hochschulbetriebes (BAG Urteile vom 15. November 1985 – 7 AZR 334/83 – AP Nr. 14 zu § 17 BAT und vom 18. September 1986 – 6 AZR 446/83 – AP Nr. 9 zu § 15 BAT; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand Oktober 1990, Erl. 1 zu Nr. 1 der SR 2 l I). Es kommt deshalb darauf an, ob die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten der Tätigkeit des Klägers das Gepräge gibt. Dies ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung zumindest dann der Fall, wenn mehr als die Hälfte der Arbeitszeit aus unmittelbarer Unterrichtstätigkeit besteht (BAGE 45, 233 = AP Nr. 11 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer) bzw. wenn die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten für die Tätigkeit maßgebend ist (BAGE 38, 221 = AP Nr. 64 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und BAG Urteil vom 18. Mai 1983 – 4 AZR 539/80 – AP Nr. 74 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Das Landesarbeitsgericht ist danach zutreffend von einer überwiegenden Lehrtätigkeit des Klägers ausgegangen.

b) Bei der Beurteilung der von dem Kläger ausgeübten Tätigkeit ist von der Arbeitsplatzbeschreibung auszugehen, die der Kläger selbst vorgelegt hat.

Dabei steht dem Landesarbeitsgericht bei der Interpretation der unbestimmten Rechtsbegriffe “Kenntnisse und Fertigkeiten” und “Gepräge” ein Beurteilungsspielraum zu, der vom Revisionsgericht nur beschränkt daraufhin überprüft werden kann, ob das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm dabei Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemeinen Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob alle erheblichen Tatumstände Berücksichtigung gefunden haben (BAG Urteil vom 18. September 1986 – 6 AZR 446/83 – AP, aaO = RiA 1987, 181, m. w. N.).

Unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Überprüfungsmaßstabs ist die im angefochtenen Urteil vorgenommene Subsumtion im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht ist von dem tariflich definierten Begriff der Lehrkraft ausgegangen und hat untersucht, ob mehr als die Hälfte der Arbeitszeit des Klägers durch die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten geprägt ist. Es hat dies zutreffend schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers unter Zugrundelegung seiner Arbeitsplatzbeschreibung bejaht. Dabei hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, daß die in Ziff. 1 und 4 der Arbeitsplatzbeschreibung mit einem Anteil von insgesamt 26 % der Gesamtarbeitszeit zusammengefaßten Tätigkeiten die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten zum Ziel haben.

Das gleiche gilt für die unter 2 a), b), d), e) und f) vom Kläger aufgeführten Tätigkeiten mit einem Anteil von weiteren 27 % der Gesamtarbeitszeit.

c) Damit überwiegen aber bereits die Tätigkeiten des Klägers, die durch die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten geprägt sind, ohne daß es noch darauf ankommt, ob auch die unter 3b) genannte Tätigkeit als Sportunterricht, bei dem die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Vordergrund steht (vgl. hierzu BAG Urteil vom 20. Februar 1991 – 4 AZR 429/90 = AP Nr. 157 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = ZTR 1982, 159) diesen Tätigkeiten zuzurechnen ist.

Der Kläger ist danach Lehrkraft im Sinne der Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen.

3. Trotz des Ausschlusses der Lehrkräfte aus dem Geltungsbereich der Anlage 1a zum BAT nach der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen ist es im Rahmen der Vertragsfreiheit zwar unbedenklich rechtlich möglich, einzelvertraglich die Geltung der tariflich nicht geltenden Regelungen zu vereinbaren (BAG Urteil vom 11. November 1987, BAGE 56, 326 = AP Nr. 5 zu § 3 BAT). Die Parteien haben jedoch entgegen der Auffassung des Klägers eine solche einzelvertragliche Anwendung der Anlage 1a und damit die Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs nach § 23a BAT nicht vereinbart.

a) Im zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag vom 4. Januar 1971 haben die Parteien die Anwendung des BAT insgesamt vereinbart. Dieser Vertrag ist ein typischer Vertrag, der vom Senat in der Revisionsinstanz unbeschränkt und selbständig ausgelegt werden kann (vgl. auch BAG Urteil vom 13. Februar 1985, BAGE 48, 107 = AP Nr. 12 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG Urteil vom 11. Mai 1983, BAGE 42, 349 = AP Nr. 21 zu § 611 BGB Bühnenengagementsvertrag). Das beklagte Land hat ein vorgefertigtes Vertragsformular verwendet. In § 1 sind nur die individuellen Daten des Klägers eingetragen, was an dessen formularmäßigem Charakter nichts ändert. § 2 des Vertrages enthält die auch sonst im öffentlichen Dienst übliche Klausel, wonach sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem BAT und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen bestimmt. Es handelt sich um eine typische Vereinbarung für Angestellte im öffentlichen Dienst, da sie ihrem Inhalt nach erfahrungsgemäß in den Arbeitsverträgen bei Bund, Ländern oder Gemeinden immer wiederzukehren pflegt (BAG Urteil vom 14. Februar 1973, BAGE 25, 34 = AP Nr. 6 zu § 4 TVG Nachwirkung).

b) Das Landesarbeitsgericht hat die in § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien und im öffentlichen Dienst allgemein übliche uneingeschränkte Bezugnahme des BAT und der diesen ändernden und ergänzenden Bestimmungen dahin ausgelegt, daß auch die Vorbemerkung Nr. 5 und damit der Ausschluß der Anwendung der Anlage 1a zum BAT in Bezug genommen worden sei. Es solle mit dieser Vertragsklausel nur wiedergegeben werden, was andernfalls nach den §§ 3, 4 TVG für die tarifgebundenen Angestellten kraft Tarifrechts gelte.

Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Bei der Vertragsauslegung sind nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB zunächst die Vorstellungen der Erklärenden zugrunde zu legen. Diese können aber nur insoweit Berücksichtigung finden, als sie in der Erklärung und dem Gesamtzusammenhang mit dem Vertragschluß einen wahrnehmbaren Ausdruck gefunden haben. Dabei kann auch auf die Interessenlage der vertragsschließenden Parteien und die Zwecke des Arbeitsverhältnisses abgestellt werden. Die Auslegung ist so vorzunehmen, wie dies Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern und der Empfänger das Vertragsangebot verstehen konnte (BAG Urteil vom 11. November 1987, BAGE 56, 326, 333 = AP Nr. 5 zu § 3 BAT).

Die pauschale Verweisung in § 2 des Arbeitsvertrages auf den BAT und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge hat nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur den Sinn, daß der Arbeitsvertrag widerspiegeln soll, was sonst tariflich gilt. Damit vereinbaren die Parteien für das Arbeitsverhältnis die Anwendung des BAT, wie er nach den allgemeinen Grundsätzen des Tarifrechts auch für tarifgebundene, dem BAT unterfallende Angestellte gilt (BAG Urteil vom 14. Februar 1973, BAGE 25, 34 = AP Nr. 6 zu § 4 TVG Nachwirkung; BAG Urteil vom 29. Januar 1975, BAGE 27, 22 = AP Nr. 8 zu § 4 TVG Nachwirkung; BAG Beschluß vom 3. Dezember 1985, BAGE 50, 277 = AP Nr. 1 zu § 74 BAT). Die Anlage 1a sowie auch die Vorbemerkung Nr. 5 zu den Vergütungsgruppen ist aber Bestandteil des BAT. Nach dem umfassenden Bezugnahmewortlaut im Arbeitsvertrag ergibt sich damit auch die Anwendung der Vorbemerkung Nr. 5 auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien. Dies führt zum Ausschluß der Anlage 1a zum BAT.

c) Für eine andere Auslegung ergeben sich weder aus dem Vertrag noch aus sonstigen Umständen hinreichende Anhaltspunkte. Soll dem Arbeitnehmer eine übertarifliche Rechtsposition eingeräumt werden, muß sich dies schon aus dem Vertrag klar und eindeutig ergeben (BAG Urteil vom 14. Februar 1973, BAGE 25, 34 = AP Nr. 6 zu § 4 TVG Nachwirkung). Für die tarifgebundenen Arbeitnehmer führt die Vormerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen zum Ausschluß der Anlage 1a zum BAT. Vorliegend ergeben sich auch keine Anknüpfungspunkte dafür, daß der Kläger aufgrund des Wortlauts oder des Gesamtzusammenhangs des Vertrages oder aus den Begleitumständen bei Vertragsschluß § 2 des Arbeitsvertrages so verstehen konnte oder verstehen mußte, daß ihm eine günstigere Rechtsposition eingeräumt werden sollte als den tarifgebundenen Lehrkräften. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß zum Zeitpunkt des Vertragschlusses kein Anlaß für eine von der Vorbemerkung Nr. 5 abweichende Regelung bestanden hat. Bis zum 31. Dezember 1978 unterfiel der Kläger nämlich nicht dem Geltungsbereich der Vorbemerkung Nr. 5 in der alten Fassung. Er war nicht Lehrkraft in deren Sinne. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats galten bis zur Neufassung der Vorbemerkung Nr. 5 ab 1. Januar 1979 als Lehrkräfte nur Angestellte, bei denen für ihre Tätigkeit die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes maßgeblich war. Als Schulbetrieb waren nur die den Schulgesetzen der Bundesländer unterliegenden allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen im Sinne der Sonderregelung 2 l zu verstehen (BAG Urteil vom 9. September 1981 – 4 AZR 59/79 – AP Nr. 48 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 26. Februar 1975 – 4 AZR 225/74 – AP Nr. 84 zu §§ 22, 23 BAT; BAG Urteil vom 30. Januar 1980 – 4 AZR 1098/77 – AP Nr. 6 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG Urteil vom 5. September 1973, BAGE 25, 268 = AP Nr. 72 zu §§ 22, 23 BAT). Die Lehrkräfte an Hochschulen waren damit vor der Neufassung der Vorbemerkung bis zum 31. Dezember 1978 nicht vom Ausschluß der Anlage 1a erfaßt. Sie fand daher aufgrund der einzelvertraglichen Bezugnahme des BAT auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung. Für eine gesonderte Vereinbarung, Anlage 1a entgegen der Ausschlußregelung in der Vorbemerkung Nr. 5 anzuwenden, bestand damit keine Veranlassung.

d) Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre Auffassung auf das Urteil des Senats vom 11. November 1987 (BAGE 56, 326 = AP Nr. 5 zu § 3 BAT). Zwar hat der Senat dort für eine Lehrkraft die Teilnahme am Bewährungsaufstieg des § 23a BAT aufgrund einer Auslegung des Arbeitsvertrages angenommen. Hieraus lassen sich jedoch für den vorliegenden Fall keine Schlüsse ziehen. Der Senat hat in dieser Entscheidung auf die revisionsrechtlich nur beschränkte Überprüfungsmöglichkeit der vorgenommenen Auslegung eines Individualvertrages durch das Landesarbeitsgericht hingewiesen. Deswegen hat der Senat die dort vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung des Einzelarbeitsvertrages auch nur als rechtlich möglich bezeichnet. Darüberhinaus lag dieser Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde. Der Senat hat nämlich entscheidend darauf abgestellt, daß im Arbeitsvertrag ausdrücklich und besonders die “§§ 22, 23, 23a und 24 BAT” in Bezug genommen waren und nicht nur eine allgemeine Verweisung auf die Regelungen des BAT. Desweiteren war dem dortigen Kläger vier Jahre nach Abschluß des Arbeitsvertrages ausdrücklich die Teilnahme am Bewährungsaufstieg bestätigt worden. Es handelte sich damit um andere arbeitsvertragliche Formulierungen sowie andere Umstände als im vorliegenden Fall.

e) Die von dem Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung ist auch nicht in sich widersprüchlich. Es ist zwar richtig, daß mit der Einbeziehung des BAT grundsätzlich auch § 23a BAT zur Anwendung gelangen kann. Hieraus kann jedoch nicht der Schluß gezogen werden, die Parteien hätten damit auch die Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs in Verbindung mit der Anlage 1a besonders vereinbart. Die Parteien haben vielmehr ausschließlich die fehlende tarifliche Bindung des Klägers durch die Inbezugnahme des BAT überbrücken wollen. Damit ergeben sich aber auch die Beschränkungen aus dem BAT, wie sie auch die Vorbemerkung Nr. 5 vorsieht.

f) Entgegen der Auffassung des Klägers brauchte der Ausschluß des Bewährungsaufstiegs auch nicht in § 4 des Arbeitsvertrages besonders vereinbart zu werden. Zwar ist zutreffend, daß § 4 die Möglichkeit besonderer Nebenabreden vorsieht. Eine solche ist jedoch nicht getroffen worden.

Hieraus läßt sich jedoch nicht der Schluß ziehen, die Arbeitsvertragsparteien hätten dadurch im Sinne einer abschließenden Regelung sämtliche vertraglichen Abweichungen vom BAT geregelt und durch den fehlenden Ausschluß des § 23a BAT den Bewährungsaufstieg ermöglichen wollen. Die Arbeitsvertragsparteien haben vielmehr die Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs vertraglich überhaupt nicht geregelt und es insoweit bei den Regelungen des BAT belassen. Die Beschränkung hinsichtlich der Teilnahme am Bewährungsaufstieg ergibt sich nämlich nicht aus dem Arbeitsvertrag, sondern aus dem BAT selbst. Der Arbeitsvertrag verweist insgesamt auf den BAT, so daß sich die Anspruchsvoraussetzungen für einen Bewährungsaufstieg auch nur aus dem BAT ergeben können. Wenn dies wegen der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen tariflich nicht der Fall ist, so ergibt sich dies allein aus dem Tarifvertrag. Eine Abweichung von den Regelungen des BAT brauchte deshalb gerade nicht besonders vereinbart zu werden. Ein Widerspruch zwischen den Regelungen des Arbeitsvertrages und denen des BAT, der eine andere Auslegung rechtfertigen würde, liegt damit nicht vor.

4.a) Der Kläger kann schließlich auch keine Rechte daraus herleiten, daß er bis zum 31. Dezember 1978 nicht dem Geltungsbereich der Vorbemerkung Nr. 5 in der alten Fassung unterfiel und damit die Anwendung der Anlage 1a zum BAT für ihn nicht ausgeschlossen war. Für den Kläger lagen jedenfalls zum 31. Dezember 1978 die Voraussetzungen für den Bewährungsaufstieg nach VergGr. Ib schon rein zeitlich nicht vor. Er hatte damit keine Rechtsposition erlangt, die ihm nach der Tarifänderung hätte erhalten bleiben können. Für den Bewährungsaufstieg reicht es nicht aus, wenn die tariflichen Erfordernisse erst nach der Tarifänderung eingetreten sind. Den durch die Tarifänderung aus der Anlage 1a herausgenommen Lehrkräften bleibt nur der ihnen am 31. Dezember 1978 zustehende Status erhalten (BAG Urteil vom 27. August 1986 – 4 AZR 286/85 – nicht veröffentlicht). Der Status des Klägers bestand zum 31. Dezember 1978 jedoch nur im Vergütungsanspruch der VergGr. IIa BAT. Einen Anspruch auf Höhergruppierung aufgrund Bewährungsaufstiegs hatte er noch nicht.

b) Dem Kläger stand zu diesem Zeitpunkt auch noch keine besitzstandswahrende Anwartschaft auf Teilnahme am Bewährungsaufstieg zu. Eine solche Anwartschaft hat ein Angestellter vor der vollständigen Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen des Bewährungsaufstiegs nicht (BAG Urteil vom 11. Februar 1987, BAGE 55, 53 = AP Nr. 131 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes haben ein solches Anwartschaftsrecht bewußt nicht einführen wollen. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien soll der tarifliche Bewährungsaufstieg erst dann erfolgen, wenn sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Hierzu gehören eine entsprechende Tätigkeit, die Erfüllung der vollen Bewährungszeit und die tatsächliche Bewährung. Dies ist tatsächlich und rechtlich jedoch erst am Ende der Bewährungszeit möglich (BAG Urteil vom 9. Juli 1980, BAGE 34, 57 = AP Nr. 14 zu § 23a BAT).

Eine Besitzstandsklausel haben die Tarifvertragsparteien des BAT anläßlich der Tarifänderung nicht vereinbart. Dem Kläger wurde durch die Tarifänderung daher keine schützenswerte Rechtsposition genommen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Dr. Wißmann, Schneider, Koerner, Dr. Konow

 

Fundstellen

Haufe-Index 846742

NZA 1993, 616

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