Leitsatz (redaktionell)

1. Der rechtsgeschäftliche Übergang eines Betriebsteils auf einen anderen Inhaber ist für sich allein keine Betriebsänderung im Sinne des BetrVG § 111; insoweit gilt die Sonderregelung des BGB § 613a. Erschöpft sich der rechts- geschäftliche Übergang des Betriebsteils jedoch nicht in dem bloßen Inhaber- wechsel, sondern ist er mit Maßnahmen verbunden, die als solche einen der Tatbestände des BetrVG § 111 erfüllen, so sind die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach deM BetrVG § 111 und BetrVG § 112 zu wahren (BAG, Urteil vom 1979-12-04 1 AZR 843/76 = AP Nr 6 zu BetrVG § 111 1972).

2. Geht ein Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über und kündigt der bisherige Inhaber aus diesem Grunde sämtlichen in dem Betriebsteil beschäftigten Arbeitnehmern, so liegt in dieser Maßnahme eine Stillegung des Betriebsteils iS des BetrVG § 111 S 2 Nr 1, sofern es sich um einen wesentlichen Betriebsteil handelt.

3. Ein Betriebsteil ist ein wesentlicher iS des BetrVG § 111 S 2 Nr 1, wenn in ihm ein erheblicher Teil der Arbeitnehmer des Gesamtbetriebs beschäftigt ist. Dabei können die Zahlen- und Prozentangaben in KSchG § 17 Abs 1 über die Anzeigepflicht bei Massenentlassungen als Maßstab gelten.

4. Ob ein Betriebsteil auch dadurch zu einem wesentlichen wird, daß ihm erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt, bleibt unentschieden.

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 29.11.1978; Aktenzeichen 10 Sa 344/78)

ArbG Wetzlar (Entscheidung vom 02.02.1978; Aktenzeichen 2 Ca 729/77)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437150

DB 1981, 698-699 (LT1-4)

NJW 1981, 2599

NJW 1981, 2599-2600 (LT1-4)

AuB 1981, 317-317 (T)

BlStSozArbR 1981, 197-197 (T1-4)

KTS 1981, 449-453 (LT1-4)

ZIP 1981, 420-422 (LT1-4)

AP § 111 BetrVG 1972 (LT1-4), Nr 8

AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVE Entsch 20 (LT1-4)

AR-Blattei, ES 530.14.5 Nr 20 (LT1-4)

EzA § 111 BetrVG 1972, Nr 12 (LT1-4)

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