Leitsatz (redaktionell)

1. Eine tarifliche Beschränkung der Probezeit eines Arbeitsverhältnisses auf 4 Wochen schließt darüber hinaus eine Begrenzung des Arbeitsverhältnisses auf bestimmte Zeit nicht aus.

2. Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist unwirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer den Kündigungsschutz nimmt, obwohl keine besonderen Gründe für die Befristung sprechen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn eine vereinbarte Begrenzung der Beschäftigung der werdenden Mutter und der Mutter nach der Niederkunft den Kündigungsschutz des MuSchG nehmen würde. Die Nichtigkeit der Befristung führt zur Geltung des Arbeitsvertrages auf unbestimmte Zeit.

 

Normenkette

MuSchG § 9; MuSchG 1952 § 9; BGB § 620 Abs. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 437884

BAGE 1, 136 (LT1-2)

BAGE, 136

AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag (LT1-2), Nr 1

AR-Blattei, ES 1220 Nr 4 (LT1-2)

AR-Blattei, Mutterschutz Entsch 4 (LT1-2)

ArbuR 1955, 63 (LT1-2)

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