Entscheidungsstichwort (Thema)

"Barleistung" als Krankengeld

 

Leitsatz (redaktionell)

Die "Barleistung" iSd § 27 (7) Nr 6 des Lohntarifvertrages Deutsche Reichsbahn umfaßt das Kranken- und Verletztengeld einschließlich der hierauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge (Weiterführung von BAG Urteil vom 10. Dezember 1986, 5 AZR 517/85 = BAGE 54, 30, 33 = AP Nr 1 zu § 42 MTB II).

 

Normenkette

TVG § 1; BGB § 616

 

Verfahrensgang

Sächsisches LAG (Entscheidung vom 24.06.1996; Aktenzeichen 8 Sa 288/96)

ArbG Zwickau (Entscheidung vom 23.11.1995; Aktenzeichen 5 Ca 6853/94)

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten einen tariflichen Krankengeldzuschuß, der auch die vom Arbeitnehmer auf das Verletztengeld abzuführenden Beitragsteile zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung umfaßt.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 9. Januar 1990 als Handwerker/Signalbetriebsmechaniker beschäftigt. Kraft beiderseitiger Tarifbindung gelten für das Arbeitsverhältnis die zwischen der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands und der Deutschen Reichsbahn bzw. nachmals der Deutschen Bahn AG abgeschlossenen Tarifverträge.

Mit der Deutschen Reichsbahn war ein Lohntarifvertrag abgeschlossen worden (LTV-DR), nach dessen § 27 krankheitsbedingt arbeitsunfähigen Arbeitern im Falle eines bei der Deutschen Reichsbahn erlittenen Arbeitsunfalls ein Krankengeldzuschuß bis zum Ende der 26. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt wird. In § 27 (7) Nr. 6 LTV-DR heißt es:

"Der Krankengeldzuschuß beträgt 100 v. H. des

Nettoarbeitsentgelts, vermindert um die Barlei-

stungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung

oder um die entsprechenden Leistungen aus der

gesetzlichen Unfallversicherung oder nach dem

Bundesversorgungsgesetz. Bei Mitgliedern von Er-

satzkassen werden die satzungsmäßigen Barleistun-

gen der Reichsbahn-Betriebskrankenkasse berück-

sichtigt, gleichgültig, welche Barleistungen die

Ersatzkasse gewährt."

Ferner ist auf das Arbeitsverhältnis der zwischen der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands und der Deutschen Bahn abgeschlossene Überleitungstarifvertrag (Tarifvertrag für die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur Deutschen Bahn AG übergeleiteten Arbeitnehmer) anzuwenden. Darin heißt es u.a.:

"§ 2 Verweis auf Tarifverträge

Sofern in diesem Tarifvertrag auf die ta-

riflichen Bestimmungen des

...

- Tarifvertrags für die Arbeiter der

Deutschen Reichsbahn (LTV-DR), gültig vom

01. Juli 1991 an,

...

Bezug genommen wird,

sind die tariflichen Bestimmungen zugrunde-

zulegen, die am 31. Dezember 1993 Gültig-

keit haben.

...

§ 16 Krankengeldzuschuß

Hat der Arbeitnehmer nach den in § 2 genann-

ten Tarifverträgen Anspruch auf Zahlung

eines Krankengeldzuschusses, bleibt dieser

Anspruch gewahrt."

Am 28. Februar 1994 erlitt der Kläger einen anerkannten Arbeitsunfall bei der Beklagten; er war deshalb bis zum 30. September 1994 arbeitsunfähig erkrankt. Für die Zeit vom 12. April 1994 bis zum 30. September 1994 erhielt der Kläger Verletztengeld. Die Beklagte zahlte das Verletztengeld im Auftrage des Versicherungsträgers, nämlich der Reichsbahn-Betriebskrankenkasse, an den Kläger aus. Ferner zahlte die Beklagte dem Kläger einen Krankengeldzuschuß. Bei dessen Berechnung zog sie vom fiktiven Arbeitsentgelt des Klägers (§ 27 Abs. 7 Nr. 9 a LTV-DR) nicht nur den tatsächlichen Auszahlungsbetrag des Verletztengeldes ab, sondern auch die auf das Verletztengeld angefallenen Arbeitnehmeranteile der Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Der Kläger hat geltend gemacht, ihm stehe ein um die abgezogenen anteiligen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.266,36 DM höherer Krankengeldzuschuß zu. Unter Barleistung sei nur der Auszahlungsbetrag an den Kläger zu verstehen. Hierzu zählten die auf das Krankengeld bzw. Verletztengeld entfallenden Sozialversicherungsbeiträge nicht.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.266,36 DM

nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat entgegnet, unter Barleistung i.S.d. LTV-DR sei der gesamte Betrag des gesetzlichen Verletzten- bzw. Krankengeldes einschließlich des darauf entfallenden Arbeitnehmeranteils für die Sozialversicherungsbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu verstehen.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision will die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Die Klage war abzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Verletzten- bzw. Krankengeldzuschuß, der auch die anteiligen Sozialversicherungsbeiträge mit umfaßt. Vielmehr steht ihm nur ein Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Verletztengeld einschließlich der hierauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge (Bruttokrankengeld) als der "Barleistung" i.S.d. § 27 (7) Nr. 6 LTV-DR und dem von der Beklagten zutreffend berechneten fiktiven Nettoarbeitsentgelt zu. Dies haben die Vorinstanzen verkannt.

1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die tarifvertragliche Bestimmung des § 27 (7) Nr. 6 LTV-DR sei lückenhaft; die Lücke sei im Wege der Auslegung zu schließen, da es sich um eine planwidrige Unvollständigkeit der Regelung handele. Der Begriff der Barleistung entspreche nicht mehr der Terminologie des Sozialversicherungsrechts. Dies sei schon bei Abschluß des LTV-DR der Fall gewesen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sei Barleistung als Zahlung "auf die Hand" zu verstehen. Der Wortlaut der Regelung spreche eindeutig für die Auslegung, daß als Barleistung das Nettoverletztengeld anzusehen sei. Dies entspreche auch Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelung. Würde auf das Bruttoverletztengeld abgestellt werden, so würde die Regelung des Krankengeldzuschusses weitgehend leerlaufen und keine vernünftige und brauchbare Regelung mehr darstellen.

2. Hiergegen wendet sich die Revision zu Recht. Die Tarifauslegung hält der Revision nicht stand.

Die Auslegung der normativen Bestimmungen in Tarifverträgen folgt den für die Gesetzesauslegung geltenden Regeln. Sie hat vom Tarifwortlaut auszugehen. Über den reinen Wortsinn hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen mitzuberücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Bestimmungen ihren Niederschlag gefunden haben. Ferner ist auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen. Bleiben bei entsprechender Auswertung von Tarifwortlaut und Gesamtzusammenhang als den stets und in erster Linie heranzuziehenden Auslegungskriterien im Einzelfall noch Zweifel, so können die Gerichte ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge auf weitere Kriterien zurückgreifen, z.B. auf die Tarifgeschichte, die praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags (BAG in ständiger Rechtsprechung, statt vieler: Urteil vom 24. April 1996 - 5 AZR 798/94 - AP Nr. 96 zu § 616 BGB = EzA § 47 SGB V Nr. 1).

Das Landesarbeitsgericht hat die Kriterien der Tarifauslegung falsch angewendet. Es hat den Begriff der Barleistung i.S.d. tarifvertraglichen Bestimmung zu Unrecht aus dem Tarifzusammenhang und der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags gelöst und ist über ein Wortverständnis, das der Tarifregelung nicht gerecht wird, zu einem unzutreffenden Ergebnis gelangt.

3. Mit dem Begriff der "Barleistung" i.S.d. § 27 (7) Nr. 6 LTV-DR ist das Krankengeld bzw. Verletztengeld einschließlich der hierauf entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung gemeint.

a) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß zur Zeit des Abschlusses des Lohntarifvertrags (LTV-DR) zwischen der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands und der Deutschen Reichsbahn im Jahre 1991 im gesamten Sozialversicherungsrecht der Begriff der "Barleistung" nicht mehr verwendet wurde. Der Gesetzgeber hatte den Begriff der "Barleistung" in der ursprünglichen Fassung des § 210 RVO verwendet. Hiernach wurden Barleistungen (ausgenommen das Sterbegeld) mit Ablauf jeder Woche ausgezahlt; sie bedeuteten das gleiche wie "bare Leistungen" i.S.d. § 180 Abs. 2 RVO und bildete das Gegenstück zur Sachleistung bzw. Dienstleistung. Nachmals wurde der Ausdruck "Barleistung" durch den Ausdruck "Geldleistung" ersetzt (§ 11 Satz 1 SGB I). Damit sollte zum Ausdruck gebracht werden, daß es sich um eine Sozialleistung handelt, die nicht als Dienstleistung oder Sachleistung anzusehen ist. Dabei waren damals zwei Arten von Geldleistungen zu unterscheiden, nämlich das Krankengeld und das Hausgeld (§§ 182, 186 RVO i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeitnehmer im Krankheitsfalle vom 12. Juli 1961, BGBl. I, S. 913). Das Hausgeld bestand in einem Prozentsatz des Krankengeldes und wurde dem Arbeitnehmer bei stationärer Krankenhauspflege gewährt. Durch das Zweite Krankenversicherungsänderungsgesetz vom 21. Dezember 1970 (BGBl. I, S. 1770) entfiel das Hausgeld; § 186 RVO wurde dahingehend geändert, daß vom Beginn der Krankenhauspflege an Krankengeld bzw. Verletztengeld zu zahlen war. Seit 1. Januar 1984 unterliegt Verletzten- und Krankengeld der Beitragspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung (vgl. zunächst § 1385 b Abs. 1 Satz 2 RVO, § 112 b Abs. 1 Satz 2 AVG, § 186 Abs. 1 Satz 2 AFG; inzwischen § 3 Satz 1 Nr. 3 in Verb. mit § 170 Abs. 1 Nr. 2 a SGB VI sowie § 186 Abs. 1 AFG, in der bis 31. Dezember 1997 geltenden Fassung). Dabei hat der Gesetzgeber die Vorschriften über das Krankengeld selbst unverändert gelassen. Dementsprechend ist Krankengeld seit 1. Januar 1984 einmal als Bruttokrankengeld und einmal als Nettokrankengeld zu verstehen (BAG Urteil vom 10. Dezember 1986 - 5 AZR 517/85 - BAGE 54, 30, 33 f. = AP Nr. 1 zu § 42 MTB II, unter I 2 a, b der Gründe).

b) Der Lohntarifvertrag zwischen der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands und der Deutschen Reichsbahn ist zwar erst am 1. Juli 1991 und damit nach dem Haushaltsbegleitgesetz 1984 in Kraft getreten, durch das die Beitragspflicht für das Verletzten- und Krankengeld eingeführt worden ist. Der Begriff der Barleistung i.S.d. LTV-DR ist jedoch genauso zu verstehen wie der wortgleiche Begriff im entsprechenden Tarifvertrag der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands mit der Deutschen Bundesbahn aus dem Jahre 1960. Der LTV-DR aus dem Jahre 1991 gibt wörtlich die Bestimmungen wieder, die seit 1. November 1960 als tarifvertragliche Bestimmungen im Lohn-TV DB gelten. Die Tarifvertragsparteien haben bei Abschluß des Lohntarifvertrags für die Deutsche Reichsbahn eben die Regelungen übernommen, die - seit 1960 - für die Deutsche Bundesbahn Geltung haben. Den Tarifvertragsparteien, insbesondere der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands, war daran gelegen, für die Arbeiter der Deutschen Reichsbahn nach der Wiedervereinigung Gleichstand mit dem erheblich höheren Tarifstand zu erreichen, der für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn erreicht war. Die Tarifvertragsparteien sind beim Abschluß des Lohntarifvertrags mit der Deutschen Reichsbahn keineswegs von einem anderen Begriff der Barleistungen ausgegangen als dem, der bereits seit 1960 im entsprechenden Tarifwerk für Arbeiter der Deutschen Bundesbahn galt.

c) Der Begriff der Barleistung kann in beiden Tarifverträgen nur i.S.d. geänderten Sozialversicherungsrechts verstanden werden. Aus der Barleistung wurde das Krankengeld; das Krankengeld wurde mit den Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung belastet. Entsprechendes gilt für das Verletztengeld. Gleichwohl blieben die Vorschriften über die Höhe und die Berechnung des Verletzten- bzw. Krankengeldes bis zum Ende des hier vorliegenden Streitzeitraums im wesentlichen unverändert. Nach § 47 Abs. 1 SGB V (vormals: § 182 Abs. 4 RVO) betrug das "Krankengeld ... 80 v.H. des ... regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens ..."; es darf das "Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen". Damit ist das volle, nicht um die Arbeitnehmeranteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung geminderte Krankengeld gemeint, also das "Bruttokrankengeld". An keiner Stelle bezeichnet das Gesetz nur den dem Arbeitnehmer zufließenden Auszahlungsbetrag als Krankengeld (BAG Urteil vom 24. April 1996 - 5 AZR 798/94 -, aaO, zu 3 der Gründe).

d) Das Wortverständnis des Landesarbeitsgerichts, wonach unter Barleistung i.S.d. § 27 (7) Nr. 6 LTV-DR eine Leistung "bar auf die Hand" und deshalb der Nettoauszahlungsbetrag zu verstehen sei, stimmt mit der tatsächlichen Art der Zahlung von Verletzten- und Krankengeld nicht überein. Barzahlungen bilden - soweit sie überhaupt vorkommen - schon seit vielen Jahren die Ausnahme. In der Regel werden Verletzten- bzw. Krankengeld unbar und damit nicht "auf die Hand" gezahlt, sondern bargeldlos überwiesen.

e) Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen gebieten auch Sinn und Zweck der tariflichen Regelung keine andere Auslegung. Es mag zwar zutreffen, daß der Krankengeldzuschuß in vielen Fällen eine große wirtschaftliche Bedeutung hat. Dies war aber auch schon der Fall, als auf das Verletzten- bzw. Krankengeld und - vormals - die entsprechenden Barleistungen noch keine Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung abzuführen waren. Auch insoweit hat das Landesarbeitsgericht den historischen Bezug und die Entstehungsgeschichte der hier in Rede stehenden tarifvertraglichen Bestimmungen zu Unrecht außer Betracht gelassen.

4. Vielmehr ergibt sich aus Sinn und Zweck des Abschlusses des Lohntarifvertrags mit der Deutschen Reichsbahn - wie oben dargestellt -, daß den Arbeitern der Deutschen Reichsbahn möglichst die Leistungen zufließen sollten, die die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn tarifvertraglich zu beanspruchen hatten. Umgekehrt sollte aber keineswegs für die Arbeiter der Deutschen Reichsbahn ein höherer Standard erreicht werden als er für Arbeiter der Deutschen Bundesbahn erreicht war. Im Gegenteil: Gerade die Auseinandersetzungen um die effektive Lohnhöhe, d.h. um das Lohnniveau, machen deutlich, daß die Tarifvertragsparteien keineswegs die übereinstimmende Vorstellung hatten, daß die Arbeiter der Deutschen Reichsbahn gegenüber Arbeitern der Deutschen Bundesbahn hinsichtlich der Berechnung des Krankengeldzuschusses bessergestellt werden sollten.

Griebeling Schliemann Reinecke

Werner Winterfeld

 

Fundstellen

Haufe-Index 440248

EBE/BAG Beilage 1997, Ls 264/97 (Leitsatz 1)

EEK, I/1195 (red. Leitsatz 1 und Gründe)

NZA 1998, 211

NZA 1998, 211-213 (Leitsatz 1 und Gründe)

RdA 1998, 63

RdA 1998, 63 (Leitsatz 1)

ZAP-Ost, EN-Nr 233/97 (Leitsatz)

ZTR 1998, 36-37 (Leitsatz 1 und Gründe)

AP § 611 BGB Sachbezüge (Leitsatz 1), Nr 8

AP § 616 BGB (Leitsatz 1 und Gründe), Nr 98

AR-Blattei, ES 1000 Nr 195 (Leitsatz 1 und Gründe)

ArbuR 1997, 497 (Leitsatz 1)

EzBAT § 37 BAT Krankengeldzuschuß, Nr 2 (Leitsatz 1 und Gründe)

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