Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit einer Feststellungsklage

 

Normenkette

ZPO § 256 Abs. 1; Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) vom 1. Juli 1971 § 15

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 24.01.1991; Aktenzeichen 8 Sa 924/90)

ArbG Bonn (Urteil vom 22.08.1990; Aktenzeichen 4 Ca 46/90)

 

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 24. Januar 1991 – 8 Sa 924/90 – aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 22. August 1990 – 4 Ca 46/90 – abgeändert.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tariflich zulässige Dauer einer Probe zur konzertanten Aufführung einer Oper.

Die Kläger sind Mitglieder des Orchesters der beklagten Stadt. Auf ihre Arbeitsverhältnisse findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern vom 1. Juli 1971 (TVK) in seiner jeweiligen Fassung Anwendung. Die Verpflichtung zur Mitwirkung bei Proben ist in § 15 TVK geregelt. In dieser Bestimmung heißt es:

㤠15

Dienstliche Inanspruchnahme

(1) Dienst ist die Mitwirkung des Musikers in Aufführungen und Proben.

(2) Die Anzahl der Dienste des Musikers richtet sich nach der Größe und den Aufgaben des Kulturorchesters. Der Musiker ist verpflichtet, im Durchschnitt von acht Kalenderwochen bzw. bei Konzertorchestern von zwölf Kalenderwochen – nachfolgend Ausgleichszeitraum genannt – wöchentlich höchstens acht Dienste zu leisten. Enthält ein Ausgleichszeitraum zahlenmäßig überwiegend Aufführungen von Werken, die nach der Partitur als schwierig zu beurteilen sind, hat der Musiker in diesem Ausgleichszeitraum im Durchschnitt wöchentlich höchstens sieben Dienste zu leisten.

Die Ausgleichszeiträume sind aufeinanderfolgende Zeiträume. Der erste Ausgleichszeitraum beginnt mit dem ersten Montag nach dem Ende der Theater- bzw. Konzertferien. An den dem ersten Ausgleichszeitraum vorangehenden Tagen und an den dem letzten Ausgleichszeitraum nachfolgenden Tagen werden die Dienste anteilig berechnet.

(4) Die Dauer einer Orchesterprobe mit Bühnengeschehen soll im allgemeinen drei Stunden, die Dauer einer Orchesterprobe ohne Bühnengeschehen soll im allgemeinen zweieinhalb Stunden nicht überschreiten. Dies gilt nicht für die Haupt- und Generalprobe eines Bühnenwerkes.

Die Dauer einer Konzertprobe soll im allgemeinen zweieinhalb Stunden, die Dauer der letzten beiden Proben vor der ersten Aufführung eines Konzertes soll im allgemeinen drei Stunden nicht überschreiten.

…”

Die Beklagte setzte die vorletzte Probe zur konzertanten Aufführung der Oper Adriana Lecouvreur am 4. November 1989 im Dienstplan ab 18.00 Uhr als Hauptprobe mit unbegrenzter Dauer an. Die Probe wurde um 22.00 Uhr beendet.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die Hauptprobe mit unbegrenzter Dauer sei tariflich nicht zulässig gewesen. Eine Probe zur konzertanten Aufführung einer Oper sei eine Konzertprobe i. S. von § 15 Abs. 4 Unterabs. 2 Satz 1 TVK. Deshalb hätte die Probe vom 4. November 1989 nicht als Hauptprobe i. S. von § 15 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 2 TVK angesetzt werden dürfen. Da die tariflich zulässige Dauer von drei Stunden um eine Stunde überschritten worden sei, müsse die Probe als zwei Dienste im Sinne von § 15 Abs. 2 TVK gewertet werden.

Die Kläger haben in der ersten Instanz beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die vierstündige Probe des Werkes Adriana Lecouvreur am 4. November 1989 als zwei Dienste im Ausgleichszeitraum (§ 15 Abc. 2 TVK) zu zahlen.

In der Berufungsinstanz haben die Prozeßbevollmächtigten der Parteien zum gerichtlichen Protokoll erklärt, „es bestünde auch Streit darüber, ob die Probe am 4. November 1989 im Falle des Obsiegens der Kläger als zwei Dienste im Ausgleichszeitraum zu zählen sei oder nur als Mehrarbeit”.

Die Kläger haben danach beantragt:

Es wird festgestellt, daß die vierstündige Probe zu dem Werk Adriana Lecouvreur am 4. November 1989 als vorletzte Probe gemäß § 15 Abs. 4 Unterabs. 2 des TVK zu werten ist.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, bei der konzertanten Aufführung einer Oper handele es sich um die Aufführung eines Bühnenwerkes. Deshalb sei sie nach § 15 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 2 TVK berechtigt gewesen, die Probe als Hauptprobe mit unbegrenzter Dauer anzuordnen. Im übrigen sei auch bei Überschreitung der tariflich zulässigen Dauer einer Konzertprobe die über drei Stunden hinausgehende Zeit nicht als zweiter Dienst zu werten, sondern begründe allenfalls einen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten nach Maßgabe des geänderten Klageantrags zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt die Beklagte Klageabweisung. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des berufungsgerichtlichen Urteils und zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klage ist als unzulässig abzuweisen.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Klage sei als Feststellungsklage nach § 256 ZPO zulässig. Eine Feststellungsklage brauche sich nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis im ganzen zu beziehen, sondern könne auch einzelne Beziehungen oder Folgen eines Rechtsverhältnisses betreffen. Die begehrte Feststellung habe Bedeutung für die Vergütung der Kläger und die ihnen obliegenden Arbeitspflichten. Ebenso wie bei Statusklagen sei es deshalb aus Gründen der Prozeßökonomie sinnvoll, zunächst die Grundfrage zu klären, ob die Probe am 4. November 1989 als Hauptprobe eines Bühnenwerkes oder als Konzertprobe zu bewerten sei. Da kein Streit darüber bestehe, daß die Kläger im Falle ihres Obsiegens finanziell zu entschädigen seien, bestehe die berechtigte Aussicht, daß die noch offenen Streitpunkte in Verhandlungen geklärt werden können.

II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts vermag der Senat nicht zu folgen. Die Klage ist unzulässig, da kein rechtliches Interesse für die von den Klägern begehrte Feststellung im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO besteht.

1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung hat. Diese Voraussetzungen sind vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (BAG Urteil vom 21. September 1962 – 1 AZR 388/61 – AP Nr. 41 zu § 256 ZPO). Sie liegen jedoch nicht vor.

2. Das Landesarbeitsgericht geht zutreffend davon aus, daß sich eine Feststellungsklage nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis im ganzen erstrecken muß, sondern auch einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, wie bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder den Umfang einer Leistungspflicht, nicht jedoch bloße Elemente oder Vortragen eines Rechtsverhältnisses, betreffen kann (BAGE 47, 238, 245 = AP Nr. 1 zu § 4 TVG Bestimmungsrecht). Dabei ist das rechtliche Interesse an der Erhebung einer Feststellungsklage in der Regel zu verneinen, wenn eine Leistungsklage möglich ist. Allerdings kann auch in diesem Falle ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines Teils eines Rechtsverhältnisses gegeben sein, wenn das angestrebte Urteil mit seiner lediglich ideellen, der Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet ist, den Konflikt der Parteien endgültig zu lösen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu verhindern. Führt die Beendigung des Feststellungsstreits hingegen nur zur Klärung eines Teilaspektes des Gesamtstreits zwischen den Prozeßparteien und ist eine einfache Erledigung weiterer Streitpunkte nicht zu erwarten, besteht kein hinreichendes Interesse an der beantragten Feststellung (BAG Urteile vom 15. Februar 1990 – 6 AZR 386/88 – AP Nr. 17 zu § 17 BAT und vom 20. April 1989 – 6 AZR 448/87 – nicht veröffentlicht; BGH Urteile vom 9. Juni 1983 – III ZR 74/82 – NJW 1984, 1118 und vom 13. Dezember 1984 – I ZR 107/82 – NJW 1986, 1815, 1816).

a) Diese Voraussetzungen für die Annahme eines rechtlichen Interesses der Kläger an der von ihnen begehrten Feststellung bestehen nicht. Die Kläger begehren mit ihrem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag die Feststellung, daß die vierstündige Probe zu dem Werk Adriana Lecouvreur vom 4. November 1989 als vorletzte Probe gemäß § 15 Abs. 4 Unterabs. 2 TVK zu bewerten ist. Ihr Antrag bezieht sich damit auf einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Vorgang, dessen Klärung weder den Streit zwischen den Parteien über die sich aus der Dauer der Probe ergebenden Rechtsfolgen erledigt noch Auswirkungen auf die zukünftigen arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien hat.

Wie die Parteien vor dem Landesarbeitsgericht zum gerichtlichen Protokoll erklärt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt haben, führt die begehrte Feststellung nicht zur Erledigung des Streits der Parteien darüber, welche Rechtsfolgen sich im Falle des Obsiegens der Kläger aus der Feststellung ergeben. Während die Kläger geltend machen, daß die Probe als zwei Dienste im Sinne von § 15 Abs. 2 TVK zu werten sei, ist die Beklagte der Auffassung, daß lediglich eine Mehrarbeitsvergütung, deren Höhe zudem umstritten ist, zu zahlen sei. Damit ist im Falle des Obsiegens der Kläger ein weiterer Rechtsstreit durchaus zu erwarten. Daß die von ihnen begehrte Feststellung irgendeine Leistung der Beklagten zur Folge haben müßte, reicht zur Begründung eines Feststellungsinteresses ebensowenig aus, wie die Annahme des Landesarbeitsgerichts, daß die noch offenen Streitpunkte in Verhandlungen geklärt werden können. Eine endgültige Klärung der Rechtsfolgen aus der Durchführung der Probe am 4. November 1989 hätte somit von den Klägern nur durch eine entsprechende Leistungsklage erreicht werden können.

Die begehrte Feststellung hat auch keine Auswirkungen auf die zukünftigen arbeitsvertraglichen Beziehungen der Parteien. Da die tariflichen Bestimmungen keine zeitlich festbestimmte Probendauer vorsehen, sondern die Probendauer nur im allgemeinen durch eine Sollvorschrift regeln, hätte die Bewertung der Probe vom 4. November 1989 als vorletzte Probe im Sinne von § 15 Abs. 4 Unterabs. 2 TVK keine Auswirkungen für die Probendauer für zukünftige konzertante Aufführungen von Opern.

b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts läßt sich ein Feststellungsinteresse auch nicht unter den rechtlichen Gesichtspunkten begründen, die das Bundesarbeitsgericht in seiner Rechtsprechung zu Statusklagen (BAG Urteil vom 22. Juni 1977 – 5 AZR 753/75 – AP Nr. 22 zu § 611 BGB Abhängigkeit; BAGE 41, 247, 251 = AP Nr. 42 zu § 611 BGB Abhängigkeit) herangezogen hat. Aus der Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses folgt – unabhängig von den getroffenen Vereinbarungen – die Anwendung der zwingenden gesetzlichen Vorschriften, die ein Arbeitsverhältnis gestalten. Schon aus diesem Gesichtspunkt ist ein Feststellungsinteresse auch dann gegeben, wenn zwischen den Parteien Streit über einzelne arbeitsvertragliche Rechte und Pflichten besteht. Diese Fallkonstellation ist vorliegend nicht gegeben. Die Feststellung der Bewertung der Probe vom 4. November 1989 führt zu keiner ähnlich grundsätzlichen Klärung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien; vielmehr löst sie noch nicht einmal eindeutig bestimmbare tarifliche Rechtsfolgen aus.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Peifer, Dr. Freitag, Dr. Armbrüster, Ziegenhagen, Möller-Lücking

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1065194

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