Leitsatz (redaktionell)

1. Der Dritte Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes Kündigungsschutz bei Massenentlassungen - gilt grundsätzlich auch für die deutschen Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften.

2. Wenn eine amerikanische Organisation (hier das European Exchange System) durch das Unterzeichnungsprotokoll zum NATO-Truppenstatut zum Bestandteil der Truppe erklärt ist, so schließt das nicht aus, daß sie - als öffentliche Verwaltung - einen Betrieb führt, der einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt (KSchG § 21 Abs 2 F: 1951-08-10).

3. Die Anzeige einer Massenentlassung ist unwirksam, wenn ihr die Stellungnahme der Betriebsvertretung nicht beigefügt ist und sie vor Ablauf der Kündigungsfristen auch nicht nachgereicht wird.

 

Verfahrensgang

LAG München (Entscheidung vom 13.03.1969; Aktenzeichen 3 Sa 921/68)

ArbG München (Entscheidung vom 04.10.1968; Aktenzeichen 8 Ca 3314/68)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437721

BAGE 22, 336

BAGE, 336

BB 1970, 1302

NJW 1970, 2045

AP § 15 KSchG, Nr 11

AR-Blattei, ES 1020 Nr 118

AR-Blattei, ES 1500 Nr 11

AR-Blattei, Kündigungsschutz Entsch 118

AR-Blattei, Stationierungsstreitkräfte Entsch 11

IPRspr. 1970, 40

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