Leitsatz (redaktionell)

1. Die vor Ablauf einer sechsmonatigen Probezeit erklärte ordentliche Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers bedarf selbst dann nicht der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle, wenn der Arbeitgeber die nach SchwbG § 17 Abs 3 S 2 vorgeschriebenen Anzeigen nicht oder nicht fristgemäß vornimmt.

2. Wenn der Arbeitgeber schuldhaft gegen die ihm gemäß SchwbG § 17 Abs 3 S 2 obliegende Anzeigepflicht verstößt, kann er allerdings aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung dazu verpflichtet sein, dem schwerbehinderten Arbeitnehmer den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

 

Normenkette

BGB §§ 276, 138; SchwbG § 12; BGB § 622 Abs. 1; SchwbG § 17 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 22.02.1978; Aktenzeichen 2 Sa 18/77)

 

Fundstellen

Haufe-Index 441205

DB 1980, 1701-1703 (LT1-2)

ARST 1980, 171 (LT1)

ZfSH 1981, 27-29 (LT1-2)

AP § 17 SchwbG (LT1-2), Nr 1

AR-Blattei, ES 1440 Nr 55 (LT1-2)

AR-Blattei, Schwerbehinderte Entsch 55 (LT1-2)

EzA § 17 SchwbG, Nr 2 (LT1-2)

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