Leitsatz (redaktionell)

1. Der Senat hält daran fest, daß bei Sonderzahlungen in der Gestalt von Abschlußvergütungen, solche Arbeitnehmer von der Zahlung ausgenommen werden dürfen, die vor dem Stichtag ausgeschieden sind oder sich am Stichtag in gekündigter Stellung befinden; dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer gekündigt hat.

2. Für die Frage, ob die Ausgestaltung einer Abschlußvergütung eine unzulässig lange Bindung des Arbeitnehmers bewirkt, kommt es grundsätzlich auf den Auszahlungstag, nicht auf das Ende des für die Abschlußvergütung maßgeblichen Geschäftsjahres an.

 

Normenkette

BGB § 611

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Entscheidung vom 05.04.1973; Aktenzeichen 2 Sa 22/73)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439986

BB 1974, 695

BetrR 1974, 429

WM IV 1974, 1053

AP § 611 BGB Gratifikation (LT1-2), Nr 81

AR-Blattei, ES 820 Nr 60

AR-Blattei, Gratifikation Entsch 60

ArbuR 1974, 148

EzA § 611 BGB, Gratifikation, Prämie Nr 39

JuS 1974, 598

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge