Leitsatz (redaktionell)
1. Der Senat hält daran fest, daß bei Sonderzahlungen in der Gestalt von Abschlußvergütungen, solche Arbeitnehmer von der Zahlung ausgenommen werden dürfen, die vor dem Stichtag ausgeschieden sind oder sich am Stichtag in gekündigter Stellung befinden; dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer gekündigt hat.
2. Für die Frage, ob die Ausgestaltung einer Abschlußvergütung eine unzulässig lange Bindung des Arbeitnehmers bewirkt, kommt es grundsätzlich auf den Auszahlungstag, nicht auf das Ende des für die Abschlußvergütung maßgeblichen Geschäftsjahres an.
Normenkette
Verfahrensgang
LAG Hamburg (Entscheidung vom 05.04.1973; Aktenzeichen 2 Sa 22/73) |
Fundstellen
Haufe-Index 439986 |
BB 1974, 695 |
BetrR 1974, 429 |
WM IV 1974, 1053 |
AP § 611 BGB Gratifikation (LT1-2), Nr 81 |
AR-Blattei, ES 820 Nr 60 |
AR-Blattei, Gratifikation Entsch 60 |
ArbuR 1974, 148 |
EzA § 611 BGB, Gratifikation, Prämie Nr 39 |
JuS 1974, 598 |
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