Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristete Betriebsübertragung an Treuhänder

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Überläßt ein notleidendes Unternehmen auf Veranlassung seiner Gläubiger die Abwicklung seiner laufenden Geschäfte einer Auffanggesellschaft, die zu diesem Zwecke treuhänderisch und befristet alle wesentlichen Betriebsmittel übernimmt, so handelt es sich um eine Betriebsübernahme iS des § 613a BGB.

2. Die Auffanggesellschaft haftet als Betriebserwerberin für die Versorgungsanwartschaften der übernommenen Belegschaft. Das gleiche gilt auch dann, wenn der bisherige Arbeitgeber zur Zeit der Betriebsveräußerung zahlungsunfähig war und ein Konkursverfahren nur deshalb nicht durchgeführt werden konnte, weil eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse nicht mehr vorhanden war. Die frühere Ansicht des Senats, daß der Pensionssicherungsverein auch in solchen Fällen eintreten muß (BAG 3.7.1980 3 AZR 751/79 = BAGE 34, 38 = AP Nr 22 zu § 613a BGB), wird aufgegeben.

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Entscheidung vom 29.06.1983; Aktenzeichen 5 Sa 24/82)

ArbG Hamburg (Entscheidung vom 26.01.1982; Aktenzeichen 17 Ca 47/81)

 

Tatbestand

Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Zahlung einer Betriebsrente für Frau U K in Anspruch.

Frau K war bei dem H F KG (H) beschäftigt. Sie erhielt im Jahre 1961 eine Versorgungszusage, nach der sie bei Invalidität oder Erreichen der Altersgrenze eine Betriebsrente von 100,-- DM monatlich bekommen sollte. Das H geriet in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Im Januar 1976 wurde ein Konkursantrag gestellt. In dieser Situation schlossen am 28. Januar 1976 das H, sein persönlich haftender Gesellschafter sowie die eigens zu diesem Zweck gegründete Beklagte folgenden Vertrag:

"1.) Präambel

H ist finanziell nicht in der Lage, die bis

zum heutigen Tag geschlossenen Studienverträge

zu erfüllen, zu betreuen und dazu das Kursus-

material auf dem laufenden zu halten. Die Be-

treuungsgesellschaft - im folgenden: BG - ist

im Auftrag des Gläubigers Centralversand H

H bereit, die vollständige Erfüllung

dieser Pflichten sicherzustellen, indem sie alle

notwendigen Waren und Leistungen zur Verfügung

stellt. H wird dabei in vollem Umfang mitar-

beiten und alle notwendigen Mitwirkungshandlungen,

auch soweit sie im folgenden nicht ausdrücklich

aufgeführt sind, erbringen.

2.) Die BG wird alle notwendigen Verträge mit Mit-

arbeitern, Korrektoren Druck-, EDV- und sonstigen

Unternehmen in eigenem Namen abschließen und er-

füllen. Mit den erforderlichen Mitarbeitern des

H werden Zeitarbeitsverträge geschlossen.

3.) H räumt der BG eine einfache Lizenz zur

Nutzung sämtlicher Urheberrechte an Studien-

lehrgängen, einschließlich des Änderungsrechts,

für die Zwecke und im Rahmen der Zwecke dieses

Vertrages ein. Der Sicherungseigentümer der

Nutzungsrechte ist damit einverstanden. Die

österreichischen Nutzungsrechte liegen bei

H Wien.

4.) H überträgt der Betreuungsgesellschaft treu-

händerisch zur Sicherung das Eigentum an sämt-

lichen Druckunterlagen für Studienzwecke und

an sämtlichen Geschäftsunterlagen (einschließ-

lich EDV), die die einzelnen Lehrgangsteilnehmer

betreffen. Das Material wird dem H geliehen

und kann von der BG benutzt werden.

5.) H überträgt der BG alle Rechte, die sie be-

züglich ihres gegenwärtigen und zukünftigen

Warenlagers hat. Neu entstehendes Lehrgangs-

material steht im Eigentum der BG. Das bestehende

Warenlager kann unentgeltlich für die Betreuung

genutzt werden.

6.) Die BG wird sämtliche bisher geschlossenen

Verträge voll erfüllen, die Teilnehmer betreuen

und die Kurse auf dem laufenden halten. Neue

Verträge wird H nur im Einvernehmen mit

der BG abschließen und nur so, daß sie ein-

schließlich Anschlußbetreuung, bis Ende 1978

abgeschlossen sind. Dergestalt abgeschlossene

Verträge wird die BG gleichfalls voll erfüllen.

7.) H ist und bleibt Vertragspartner der Studieren-

den und tritt ihnen gegenüber allein auf. Soweit

firmenrechtliche Bedenken bestehen, wird die Lö-

sung gewählt, die die Kontinuität mit H am

besten deutlich macht. Die BG wird im Dienst von

H tätig.

8.) Für die im Rahmen der Betreuung entstehenden

Kosten haften die den Gläubigern eingeräumten

Sicherheiten, deren Bestandserhaltung die Be-

treuung dient, im vollen Umfang.

8.a) Die BG ist im gleichen Umfang berechtigt, für

die Erfüllung der bestehenden Lieferungsver-

pflichtungen an H Wien zu sorgen.

9.) Alle hier eingeräumten Nutzungsrechte und das

Eigentum an den Druckunterlagen und sonstigen

Unterlagen fallen nach dem Ende der Betreuung

an H zurück."

Am 11. Februar 1976 schloß die Beklagte mit Frau K einen Arbeitsvertrag, der am 15. Februar 1976 wirksam werden und am 31. Dezember 1978 enden sollte. Am 15. Februar 1976 mietete die Beklagte die Räume an, in denen der Betrieb gemäß dem Vertrag vom 28. Januar 1976 fortgeführt wurde. Am 16. Februar 1976 wurde der Konkursantrag gegen das H mangels Masse abgelehnt. Im Jahre 1977 oder 1978 wurde nach Darstellung der Beklagten der Betrieb durch das Institut für L GmbH (I) übernommen und seither fortgeführt.

Am 1. November 1979 trat Frau K in den vorgezogenen Ruhestand. Ihr zeitanteilig gekürztes Ruhegeld beträgt 45,40 DM monatlich. Diesen Rentenanspruch trat Frau K durch Urkunde vom 2. Dezember 1980 an den Kläger ab, der ihn einschließlich der Rückstände ab 1. November 1979 gegen die Beklagte als Betriebsübernehmerin geltend macht.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, durch den Vertrag vom 28. Januar 1976 sei schon vor Eintritt des Sicherungsfalles am 16. Februar 1976 der Betrieb des H an die Beklagte veräußert worden. Das Arbeitsverhältnis mit Frau K sei daher unabhängig von dem späteren Arbeitsvertrag schon kraft Gesetzes gemäß § 613 a BGB auf die Beklagte übergegangen. Damit sei die Beklagte in die Versorgungsanwartschaft der Frau K eingetreten. Sie hafte aus der Versorgungszusage des H.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 862,60 DM

nebst 4 % Zinsen hierauf aus 681,-- DM seit

dem 16. Februar 1981 aus jeweils 45,40 DM seit

dem 28. Februar, dem 31. März, dem 30. April

und dem 31. Mai 1981 zu zahlen;

die Beklagte ferner zu verurteilen, an ihn

monatlich 45,40 DM, fällig jeweils am Monats-

letzten, bis einschließlich des Sterbemonats

von Frau U K , August-K -

Straße 7 a, H 72, zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, sie habe weder den Betrieb noch einen Betriebsteil des H übernommen. Die Merkmale des § 613 a BGB seien nicht erfüllt. Sie sei nur im Gläubigerinteresse tätig geworden; ihre Aufgabe sei es gewesen, durch die Abwicklung der bereits bestehenden Fernlehrverträge die ausstehenden Ratenzahlungen dem Sicherungsgläubiger, dem "Centralversand H H ", zufließen zu lassen. Eigene unternehmerische Entscheidungen habe sie nicht treffen dürfen. Dazu sei sie wegen der ihr nur beschränkt übertragenen Betriebsmittel, insbesondere der beschränkten Nutzungsrechte an den Urheberrechten des H, auch gar nicht in der Lage gewesen. Alle Rechte seien ihr nur treuhänderisch zur Erfüllung des Vertragszwecks übertragen worden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Die Beklagte haftet als Betriebserwerberin für die Ruhegeldforderung der Frau K.

1. Die Beklagte hat den Betrieb des H durch den Vertrag vom 28. Januar 1976 übernommen. Sie ist daher gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eingetreten.

a) Allerdings sollte die Beklagte nach dem Vertrag vom 28. Januar 1976 nur eine zeitlich begrenzte Betriebstätigkeit entfalten und dabei im wesentlichen nur das Ziel verfolgen, die bereits abgeschlossenen Studienverträge zu erfüllen und zugunsten der Gläubiger des H zu realisieren. Dazu wurden der Beklagten zwar alle erforderlichen Betriebsmittel übertragen, jedoch nur befristet und treuhänderisch gebunden an den Zweck der beabsichtigten Abwicklung. Diese zeitlichen und sachlichen Beschränkungen hält das Berufungsgericht für so erheblich, daß von einem Betriebsübergang nicht gesprochen werden könne. Dem kann sich der Senat nicht anschließen.

b) Was als "Betrieb" oder "Betriebsteil" im Sinne des § 613 a BGB zu gelten hat, muß nach dem Zweck der Vorschrift bestimmt werden und berücksichtigen, daß die Vorschrift auch das Ziel verfolgt, bestehende Arbeitsverhältnisse zu schützen (BAG 26, 301, 307, 308, 309 = AP Nr. 1 zu § 613 a BGB, zu III 3 b der Gründe, mit insoweit zustimmender Anmerkung von Seiter; 27, 291, 295, 296 = AP Nr. 2 zu § 613 a BGB, zu 1 a der Gründe, jeweils mit weiteren Nachweisen; Schaub, Das Arbeitsrecht der Gegenwart, Band 18, S. 71, 72 ff.). § 613 a BGB setzt daher nicht voraus, daß der Betriebsinhaberwechsel zur Übertragung des Eigentums führt. Es genügt, daß dem Erwerber eine Nutzungsberechtigung auf Zeit zusteht, wie etwa bei Pacht oder Nießbrauch (BAG Urteil vom 15. November 1978 - 5 AZR 199/77 - AP Nr. 14 zu § 613 a BGB, zu II 2 der Gründe). Ebensowenig verlangt die Vorschrift, daß der Betrieb oder Betriebsteil mit dem Ziel der Weiterführung erworben wird. Auch wenn der Erwerber die Absicht hat, den Betrieb alsbald stillzulegen, erwirbt er ihn mit den Rechtsfolgen aus § 613 a BGB (BAG 27, 291, 297 = AP Nr. 2 zu § 613 a BGB, zu 1 b der Gründe; Urteil vom 22. Februar 1978 - 5 AZR 800/76 - AP Nr. 11 zu § 613 a BGB, zu 3 der Gründe). Schließlich ist es unerheblich, wie die wirtschaftliche Lage des veräußerten Betriebs zur Zeit der Veräußerung ist; § 613 a BGB gilt auch dann, wenn ein "konkursreifer" Betrieb vor Konkurseröffnung durch Verwertung im Rahmen der Insolvenz veräußert oder verpachtet wird (BAG Urteil vom 15. November 1978 - 5 AZR 199/77 - AP Nr. 14 zu § 613 a BGB, zu II 2 der Gründe, mit insoweit zustimmender Anm. von Willemsen zu AP Nr. 14 und 15 zu § 613 a BGB).

Die treuhänderische Bindung der Beklagten kann nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen. Kennzeichnend für den Treuhänder ist, daß er zwar im Innenverhältnis Bindungen unterliegt, daß er aber nach außen als Vollrechtsinhaber auftritt. Bei der Veräußerung eines Betriebes gilt das gleiche. Die Arbeitnehmer, die interne Beschränkungen des Erwerbers nicht kennen können, dürfen den Betriebserwerber als neuen Arbeitgeber und Haftungsschuldner betrachten. Wollte man anders entscheiden, ließe sich § 613 a BGB mühelos umgehen. Der Schutzzweck der Vorschrift könnte, wie der Kläger zu Recht geltend macht, nicht verwirklicht werden.

c) Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte den Betrieb des H übernommen. Die einzige Besonderheit des Vertrages vom 28. Januar 1976 besteht darin, daß sich die Unternehmensziele der Beklagten und des H unterscheiden. Die Beklagte sollte nicht selbst die Außenstände aus den laufenden Studienverträgen einziehen, sondern deren Realisierung zugunsten des Hauptgläubigers ermöglichen. Sie hat ihre Rechtsstellung mit derjenigen aus einem Dienst- oder Werkvertrag verglichen. Das könnte zutreffen. Offenbar wurde die Beklagte dafür vergütet, daß sie mit den Betriebsmitteln des H dessen Geschäfte abwickelte, also die laufenden Fernlehrgänge gleichsam im Dienst des H fortführte. Das erforderliche Kapital mag unmittelbar der Hauptgläubiger des H aufgebracht haben, wirtschaftlich müssen die Kosten jedoch letztlich das H belastet haben. Das rechtfertigt den Schluß, daß das H die Beklagte in seinen Räumen und mit seinen Betriebsmitteln gegen Entgelt für sich arbeiten ließ.

Ein solches Rechtsgeschäft ist als Betriebsveräußerung im Sinne des § 613 a BGB zu werten. Das ergibt sich aus der weiten Fassung und dem Zweck der Vorschrift. Wollte man die vorliegende Fallgestaltung von der Geltung des § 613 a BGB ausnehmen, wäre das Ergebnis absurd. Ein Unternehmen müßte nur vorübergehend eine Auffanggesellschaft die laufenden Geschäfte treuhänderisch betreiben lassen, um sich von seiner Belegschaft lösen zu können. Ein solches Verfahren der Sanierung kann die Wirkung arbeitsrechtlicher Schutzgesetze nicht ausschließen.

2. Durch die Betriebsübernahme ist die Beklagte Schuldnerin der Versorgungsanwartschaften der früheren Arbeitnehmer des H geworden (st. Rechtsprechung, vgl. Urteile des Senats vom 22. Juni 1978 - 3 AZR 832/76 - AP Nr. 12 zu § 613 a BGB und vom 15. März 1979 - 3 AZR 859/77 - AP Nr. 15 zu § 613 a BGB). Der Übergang der Versorgungslast wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß möglicherweise bereits vor der Betriebsveräußerung ein Sicherungsfall eingetreten war, der die Einstandspflicht des PSV begründet hätte, wenn der Betrieb nicht veräußert worden wäre.

a) Nach dem Vortrag der Beklagten konnte das H schon seit Dezember 1975 nicht mehr unternehmerisch tätig sein, sondern nur noch in beschränktem Umfang Abwicklungsarbeiten durchführen. Das Berufungsgericht hat dazu angenommen, das H sei "wirtschaftlich tot" gewesen. Hierdurch könnte der Sicherungsfall der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit bei offensichtlicher Masselosigkeit eingetreten sein (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BetrAVG). Eine weitere Aufklärung dieser Frage ist aber nicht erforderlich. Der Betrieb wurde jedenfalls veräußert und der Betriebserwerber, der nach § 613 a BGB für die bestehenden Versorgungslasten einstehen muß, ist nicht insolvent. Bei dieser Sachlage besteht keine Einstandspflicht des PSV für die Versorgungsrechte der übernommenen Belegschaft.

b) Der Grundsatz, daß mit der Betriebsveräußerung auch die im Betrieb des Veräußerers begründeten Versorgungsanwartschaften auf den Erwerber übergehen, gilt allerdings nicht ohne Ausnahme. Der Senat hat ihn in seinem Urteil vom 17. Januar 1980 (BAG 32, 326 = AP Nr. 18 zu § 613 a BGB) für den Fall eingeschränkt, daß der Betrieb im Rahmen eines Konkursverfahrens veräußert wird. Für die zur Zeit der Konkurseröffnung bereits entstandenen Ansprüche sieht die Konkursordnung ein Verfahren vor, das vom Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger beherrscht ist; dieser Grundsatz verdrängt die Haftung des Betriebserwerbers nach § 613 a BGB und führt dazu, daß bereits entstandene Ansprüche am Konkursverfahren teilnehmen müssen. Sonst würde die übernommene Belegschaft auf Kosten der übrigen Konkursgläubiger bevorzugt (BAG, aaO, zu II 3 c der Gründe). Vor dem Verlust von Rentenansprüchen und Rechten aus unverfallbaren Versorgungsanwartschaften sind die Arbeitnehmer durch den Insolvenzschutz des Betriebsrentengesetzes gesichert (§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BetrAVG).

In einem späteren Urteil vom 3. Juli 1980 (BAG 34, 38 = AP Nr. 22 zu § 613 a BGB) hat der Senat die insolvenzrechtliche Ausnahme von § 613 a BGB wesentlich erweitert. Nach dieser Rechtsprechung soll der PSV auch dann eintreten müssen, wenn vor der Betriebsveräußerung die Konkurseröffnung über das Vermögen des Veräußerers mangels Masse abgelehnt wurde. Bei der Veräußerung notleidender Betriebe sei abzuwägen zwischen dem Insolvenzschutz der Anwartschaftsberechtigten und dem wirtschaftlichen Interesse, notleidende Betriebe mit anderen Trägern fortzuführen und damit Arbeitsplätze zu erhalten. Bei einer solchen Interessenabwägung sei ein Fall der Masselosigkeit nicht anders zu beurteilen als ein Fall der Konkurseröffnung. An dieser Auffassung hält der Senat nicht fest. Liquidationen außerhalb des Konkursverfahrens können nicht zu einer Einschränkung der Haftung nach § 613 a BGB führen.

Die tragende Überlegung für die einschränkende Interpretation des § 613 a BGB ist nicht die Gewährleistung eines angemessenen Insolvenzschutzes der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer. Für diese ist die Haftung des Betriebserwerbers nicht ungünstiger als die Einstandspflicht des PSV. Deshalb kann auch eine interessenorientierte Betrachtung hier nicht ansetzen. Vielmehr beruht die Grundsatzentscheidung vom 17. Januar 1980 (aaO) auf einer konkursrechtlichen Überlegung. Der Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung wäre in einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Maße durchbrochen, wenn langjährige Versorgungsbesitzstände bei der Betriebsveräußerung im Rahmen der Kaufpreisberechnung realisiert werden müßten. Aber außerhalb eines Konkursverfahrens gilt der Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung nicht. Deshalb läßt sich hier eine Einschränkung des § 613 a BGB nicht begründen (ebenso Willemsen in Anm. zu AP Nr. 22 zu § 613 a BGB).

Auch das Argument, daß die Veräußerung notleidender Betriebe nicht unnötig erschwert werden dürfe, rechtfertigt nicht die Gleichstellung des Konkursverfahrens mit formlosen Liquidationen. Das geordnete gerichtliche Konkursverfahren schließt einseitig interessengeleitete Absprachen weitgehend aus, wie Willemsen (aaO) mit Recht hervorhebt. Dagegen läßt sich bei formlosen Liquidationsverfahren nicht verhindern, daß dem PSV gezielt Lasten aufgebürdet werden, um auf diese Weise Sanierungen zu ermöglichen oder zu erleichtern. In Fällen befristeter und treuhänderisch gebundener Betriebsübertragungen liegt eine solche Gefahr besonders nahe. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, daß derartige Formen der Betriebsveräußerung erleichtert werden sollen, indem die Versorgungslasten dem PSV und damit der Solidargemeinschaft aller Versorgungsschuldner überbürdet werden.

Dr. Dieterich Griebeling Dr. Peifer

Dr. Sponer Schoden

 

Fundstellen

BAGE 47, 207-214 (LT1-2)

BAGE, 206

BB 1985, 860-871 (LT1-2)

DB 1985, 1135-1136 (LT1-2)

NJW 1985, 1574

ARST 1985, 116-116 (LT1)

BetrAV 1985, 161-162 (LT1-2)

BlStSozArbR 1985, 181-181 (T)

JR 1986, 308

NZA 1985, 393-394 (LT1-2)

WM IV 1985, 649-651 (LT1-2)

ZIP 1985, 561

ZIP 1985, 561-563 (LT1-2)

AP § 613a BGB (LT1-2), Nr 38

AR-Blattei, Betriebliche Altersversorgung VI Entsch 34 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 460.6 Nr 34 (LT1-2)

Arbeitgeber 1986, 66-66 (LT1-2)

EzA § 613a BGB, Nr 41 (LT1-2)

ZfA 1985, 601-602 (T)

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