Leitsatz (redaktionell)

Ist im Arbeitsvertrag vereinbart, daß die Kündigung des Vertrags durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen hat, so hat dies einen doppelten Inhalt, nämlich die Vereinbarung der Schriftform für die Kündigungserklärung und zusätzlich die Vereinbarung der besonderen Übersendungsart durch eingeschriebenen Brief. Bei einer solchen Klausel hat in aller Regel, dh wenn nicht die besonderen Umstände des Falles zu einer anderen Auslegung führen, die Schriftform konstitutive Bedeutung (BGB § 125 S 2), während die Versendung als Einschreibebrief nur den Zugang der Kündigungserklärung sichern soll. Demnach ist bei einer solchen Klausel im Zweifel nur die schriftlich erklärte Kündigung gültig; dagegen kann ihr Zugang auch in anderer Weise als durch Einschreibebrief wirksam erfolgen.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157, 620, 626, 125 S. 2

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 12.07.1977; Aktenzeichen 5 Sa 292/77)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438273

DB 1980, 542-548 (LT1)

NJW 1980, 1304

SAE 1980, 233-234 (LT1)

AP § 125 BGB (LT1), Nr 8

AR-Blattei, ES 1010.2 Nr 22 (LT1)

AR-Blattei, Kündigung II Entsch 22 (LT1)

EzA § 125 BGB, Nr 5 (LT1)

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