Leitsatz (redaktionell)

Hat der Arbeiter bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einer Ausgleichsquittung bestätigt, daß er seine Arbeitspapiere und den Restlohn erhalten hat, und hat er zugleich die auf dem Formular vorgedruckte Erklärung unterschrieben, daß damit alle seine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten seien und er keine Forderungen gegen die Firma - ganz gleich aus welchem Rechtsgrund - mehr habe, so hat er damit den Empfang der Papiere quittiert und möglicherweise die Richtigkeit der Lohnabrechnung anerkannt.

Ein weitergehender Verzicht, insbesondere ein Verzicht auf einen etwaigen Lohnfortzahlungsanspruch kann in einer solchen "Erklärung" nur dann gesehen werden, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß der Arbeiter diese Bedeutung seiner Unterschrift erkannt hat.

 

Verfahrensgang

LAG Saarland (Entscheidung vom 14.06.1978; Aktenzeichen 1 Sa 144/177)

ArbG Neunkirchen (Entscheidung vom 06.05.1977; Aktenzeichen 2 Ca 959/76)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440433

DB 1981, 221-222 (LT1)

NJW 1981, 1285

NJW 1981, 1285-1286 (LT1-2)

ARST 1981, 27-28 (LT1-2)

BlStSozArbR 1981, 106 (T1)

USK, 80161 (LT1)

ZIP 1980, 1121

ZIP 1980, 1121-1123 (LT1-2)

AP § 9 LohnFG (LT1), Nr 3

AR-Blattei, Ausgleichsquittung im Arbeitsverhältnis Entsch 8 (LT1)

AR-Blattei, ES 290 Nr 8

EzA § 9 LohnFG, Nr 7 (LT1-2)

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