Leitsatz (redaktionell)

1. Einigt sich der Arbeitgeber mit einem Arbeiter nach vorausgegangener Kündigung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so muß die Krankenkasse diese Vereinbarung auch dann gegen sich gelten lassen, wenn sie zuvor an den Arbeiter schon Krankengeld gezahlt hatte und ein etwaiger Lohnfortzahlungsanspruch des Arbeiters nach § 1 LFZG für die Zeit nach der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses deshalb kraft Gesetzes auf sie übergegangen war.

2. Kündigt ein Arbeitgeber seinem unentschuldigt fehlenden Arbeiter vor Ablauf des dritten Kalendertages (Nachweisfrist des LFZG § 3 Abs 1 S 1), so liegt dann keine Kündigung aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von LFZG § 6 Abs 1 S 1 vor, wenn der Arbeiter nach Ausspruch der Kündigung, jedoch vor Ablauf der Drei-Tages-Frist arbeitsunfähig erkrankt.

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 29.11.1978; Aktenzeichen 5 Sa 86/78)

ArbG Berlin (Entscheidung vom 16.06.1978; Aktenzeichen 2 Ca 86/78)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439896

BAGE 34, 128-140 (LT1-2)

BAGE, 128

BB 1981, 238-241 (LT1-2)

DB 1981, 108-111 (LT1-2)

NJW 1981, 1059-1061 (LT1-2)

ARST 1981, 41-42 (LT1)

BlStSozArbR 1981, 105 (T1-2)

SAE 1981, 99-105 (LT1-2)

USK, 80172 (LT1-2)

ZIP 1981, 76-80 (LT1-2)

AP § 6 LohnFG (LT1-2), Nr 14

AR-Blattei, ES 1000.3.1 Nr 102 (LT1-2)

AR-Blattei, Krankheit IIIA Entsch 102 (LT1-2)

EzA § 6 LohnFG, Nr 15 (LT1-2)

MDR 1981, 170-171 (LT1-2)

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