Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Arbeitnehmer ist nicht mehr für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit im Sinne des BGB § 616 Abs 1 S 1 an der Dienstleistung verhindert, wenn er acht Wochen in einer Klinik an einem Heim-Dialysegerät ausgebildet wird, um später seinem Ehepartner bei der Heim-Dialyse helfen zu können.

2. Eine solche Verhinderung beruht auch nicht auf einem Unglück im Sinne von HGB § 63 Abs 1 S 1. Es ist Sache der Krankenkasse, den Arbeitnehmer, der sich zur Pflege und Betreuung seines kranken Ehepartners bereit erklärt, wirtschaftlich für die Dauer der Ausbildung abzusichern, da ihr die wirtschaftlichen Vorteile einer Heim-Dialyse zugute kommen.

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 16.02.1976; Aktenzeichen 1 Sa 1167/75)

 

Fundstellen

BB 1977, 1651-1652 (LT1-2)

DB 1977, 2332-2333 (LT1-2)

BlStSozArbR 1978, 102-103 (T1-2)

SAE 1978, 149-151 (LT1-2)

AP § 616 BGB (LT1-2), Nr 47

AR-Blattei, Arbeitsausfall IV Entsch 15 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 140.4 Nr 15 (LT1-2)

EzA § 616 BGB, Nr 11 (LT1-2)

VersR 1977, 1115-1116 (LT1-2)

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