Entscheidungsstichwort (Thema)

Ruhegeldanpassung. Bochumer Verband. Anpassung einer Betriebsrente. Wirksamkeit eines Vorstandsbeschlusses. Reallohnentwicklung. Prüfungsturnus. branchenbezogene Differenzierung. Branchenzuordnung. übrige Mitgliedsunternehmen. maßgebliche Arbeitnehmergruppen. Konzernanmeldungen. Sonderzahlungen. karrierebedingte Vergütungsbestandteile. maßgebliche Abzüge. Soldidaritätszuschlag. Zuverlässigkeit der Daten. Ursächlichkeit von Fehlern. Darlegungs- und Beweislast. Rechtskraft. materiell-rechtliche Bindungswirkung. Betriebliche Altersversorgung. Prozessrecht

 

Orientierungssatz

  • Die Arbeitgeberin durfte als Prüfungsturnus einen jeweils von Dezember bis Dezember reichenden Dreijahreszeitraum zugrunde legen. Dieser musste wegen der Besonderheiten des Versorgungssystems des Bochumer Verbandes nicht mit dem Versorgungsfall beginnen.
  • Eine einheitliche, unternehmensübergreifende reallohnbezogene Obergrenze für alle “übrigen Mitgliedsunternehmen” trägt dem Konditionenkartell Rechnung und verstößt nicht gegen § 16 BetrAVG.
  • Die Arbeitgeber sind dafür darlegungspflichtig, dass die Anpassungsentscheidung nach § 20 LO 1985 billigem Ermessen entspricht. Die Darlegungslast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände und damit auch auf die reallohnbezogene Obergrenze.
  • Bei der Festlegung der Gruppe vergleichbarer aktiver Beschäftigter hat der für die Arbeitgeber handelnde Bochumer Verband einen Gestaltungsspielraum. Es genügt, dass die Abgrenzungskriterien sachgerecht sind und mit dem Versorgungssystem übereinstimmen. Von der rechtlichen Zulässigkeit ist die Frage zu unterscheiden, ob die Abgrenzungskriterien praktikabel sind oder wegen der Fehleranfälligkeit dieser Kriterien die reallohnbezogene Obergrenze keine tatsächliche Bedeutung gewinnt.
  • Bei der zum 1. Januar 1997 getroffenen Anpassungsentscheidung blieben trotz der Nacherhebungen des Bochumer Verbandes zahlreiche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit und Aussagekraft des zugrunde gelegten Zahlenmaterials. Es war nicht auszuschließen, dass sich die Fehler im Ergebnis auswirkten.
  • Die Vorabanhebung der Betriebsrenten nach der Richtlinie zur Durchführung der ab 1. Januar 1985 geltenden Anpassungsbestimmungen spielt hier keine Rolle. Sie dient einem anderen Zweck als die Anpassung nach § 20 LO 1985.
 

Normenkette

BetrAVG § 1 Auslegung, §§ 1, 16; BGB § 315; Satzung des Bochumer Verbandes §§ 2, 8; Leistungsordnung des Bochumer Verbandes in der seit 1. Januar 1985 gültigen Fassung § 20; ZPO § 325; TVG § 9; GG Art. 20 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Teilurteil vom 06.12.2001; Aktenzeichen 11 (15) Sa 1362/00)

ArbG Oberhausen (Urteil vom 01.09.2000; Aktenzeichen 3 Ca 3045/99)

 

Tenor

  • Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 6. Dezember 2001 – 11 (15) Sa 1362/00 – insoweit aufgehoben, als es die Klage abgewiesen hat.
  • Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 1. September 2000 – 3 Ca 3045/99 – weiterhin verurteilt, an den Kläger 2.256,07 Euro brutto für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2001 zu zahlen.
  • Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren darüber, in welcher Höhe die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 1997 anzupassen war. Die Beklagte erhöhte sein Ruhegeld zu diesem Zeitpunkt um 2 %. Der Kläger hat stattdessen eine Erhöhung um 5,6 % verlangt.

Er war als außertariflicher Angestellter bei der Beklagten beschäftigt, die im Auftrag von Bergwerksgesellschaften in deren Gruben Spezialarbeiten wie den Vortrieb von Strecken und den Bau von Schächten verrichtet. Sie gehört der Vereinigung der Bergbauspezialgesellschaften und dem Bochumer Verband als Mitglied an. Dem Kläger sagte sie eine betriebliche Altersversorgung nach der jeweils geltenden Leistungsordnung des Bochumer Verbandes zu.

Nach § 3 der Leistungsordnung vom 22. Dezember 1974 (LO 1974) richteten sich die Ruhegelder nach den jeweils geltenden Gruppenbeträgen. Mit Wirkung vom 1. Januar 1985 wurde die Leistungsordnung geändert. §§ 3 und 20 LO 1985 sehen eine getrennte Anpassung der Versorgungsanwartschaften und der laufenden Ruhegelder vor. § 20 LO 1985 lautet:

“Anpassung der laufenden Leistungen

Die laufenden Leistungen werden vom Verband unter Berücksichtigung der Belange der Leistungsempfänger und der wirtschaftlichen Lage der Mitglieder überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen angepaßt.”

Die Richtlinie zur Durchführung der ab 1. Januar 1985 geltenden Anpassungsbestimmungen enthält folgende Regelungen:

  • Soweit die anzupassende Leistung des einzelnen Leistungsempfängers nach der bis zum 31.12.1984 geltenden Leistungsordnung bzw. den Nummern V – VII der Übergangsbestimmungen zu der Leistungsordnung vom 1.1.1985 berechnet worden ist, wird sie bei der jeweils für den Leistungsempfänger erstmaligen Anpassung vor Anwendung des einheitlichen Anpassungsvomhundertsatzes einmalig vorab angehoben.
  • Die Vorabanhebung beläuft sich auf:

  • Die sich nach Vorabanhebung und Anwendung des einheitlichen Anpassungssatzes ergebende Leistung ist für alle folgenden Anpassungen maßgebend.

Der Vorstand des Bochumer Verbandes beschloß eine Erhöhung der laufenden Betriebsrenten zum 1. Januar 1988 um einheitlich 4 % und zum 1. Januar 1991 um einheitlich 7,8 %. Zum 1. Januar 1994 paßte er sie bei den Mitgliedsunternehmen des Bergbaus um 8 % und bei den übrigen Mitgliedsunternehmen um 11,7 % an. Der Bochumer Verband teilte Versorgungsempfängern der Beklagten mit, daß ihr Ruhegeld gem. Beschluß des Verbandsvorstandes mit Wirkung vom 1. Januar 1994 um 11,7 % erhöht werde.

Der Kläger trat am 1. April 1995 in den Ruhestand. Seither zahlt ihm die Beklagte unter Einschaltung des Bochumer Verbandes eine Betriebsrente.

Im Jahre 1996 entschied der Vorstand des Bochumer Verbandes über die Anpassung der Gruppenbeträge und der laufenden Leistungen zum 1. Januar 1997. Die Vorlage für die Vorstandssitzung des Bochumer Verbandes am 23. September 1996 enthielt im Abschnitt “Anpassung der Gruppenbeträge (§ 3 Abs. 1 LO)” den Hinweis:

“Laut Umfrage haben die Mitgliedsunternehmen die Gehälter ihrer außertariflichen Angestellten 1994 bis 1996 um durchschnittlich 6,13 vH erhöht. Das gewogene Mittel beträgt bei den Bergbaugesellschaften rd. 5 vH und bei den anderen Unternehmen 7,33 vH (Anlage 1).”

Auch im Abschnitt “Anpassung der laufenden Leistungen (§ 20 LO)” wurde auf die in der Anlage 1 dargestellte Gehaltsentwicklung seit dem 1. Januar 1994 verwiesen. Die Aufstellung in Anlage 1 unterschied zwischen “Bergbau” und “übrige Mitglieder”. Die Beklagte war bei den übrigen Mitgliedern aufgeführt.

In der “Niederschrift über eine schriftliche Abstimmung des Vorstandes in der Zeit vom 28. Oktober 1996 bis 12. November 1996” ist ausgeführt, daß der Vorstand in seiner Sitzung am 23. September 1996 noch keine Anpassungsentscheidung gefaßt, sondern den Arbeitskreis Bochumer Verband beauftragt habe, “sich auf einheitliche Methoden und Bemessungskriterien zur Beurteilung der Nettolohnentwicklung im Dreijahreszeitraum 1994 bis 1996 zu verständigen, soweit diese geringer ist als die Preissteigerungsrate”. Auf Grund des Vorschlags des Arbeitskreises vom 24. Oktober 1996 beschlossen alle Vorstandsmitglieder in der daraufhin durchgeführten schriftlichen Abstimmung, “die laufenden Leistungen vom 1. Januar 1997 an

  • in den Bergbauunternehmen sowie den mit ihnen verbundenen Unternehmen und Organisationen gemäß anliegender Aufstellung um 2 vH
  • in den übrigen Mitgliedsunternehmen um 4 vH zu erhöhen”.

Dem Abstimmungsprotokoll lag eine “Aufstellung der Bergbauunternehmen sowie der mit ihnen verbundenen Unternehmen und Organisationen, die Mitglieder des Bochumer Verbandes sind, in denen die laufenden Leistungen zum 1. Januar 1997 vom 2 vH angepaßt werden”, bei. Am Ende dieser Liste standen die Beklagte und die D… GmbH, eine weitere Bergbauspezialgesellschaft.

Der Verband der Führungskräfte (VdF) machte Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Anpassungsentscheidung geltend, insbesondere gegen die Einbeziehung der Beklagten in den Kreis der Bergbauunternehmen. Deshalb faßte der Vorstand des Bochumer Verbandes laut Niederschrift vom 15. Januar 1998 in dem vom 4. Dezember 1997 bis 14. Januar 1998 durchgeführten schriftlichen Umlaufverfahren folgenden einstimmigen Beschluß:

“Die inhaltliche Richtigkeit der Niederschrift vom 12. November 1996 über die schriftliche Abstimmung des Vorstandes über die Leistungsanpassung zum 01. Januar 1997 und die der Niederschrift beigefügte Aufstellung der Unternehmen, für deren Betriebspensionäre eine Leistungsanpassung zum 01. Januar 1997 um 2 vH vorzunehmen war, werden bestätigt.

Vorsorglich wird der Beschluß über die Erhöhung der laufenden Leistungen vom 01. Januar 1997 an gemäß dem Inhalt der Niederschrift vom 12. November 1996 und deren Anlage wiederholt.”

Mit Urteil vom 9. November 1999 (– 3 AZR 432/98 – BAGE 92, 358) hat der Senat den von einem anderen Betriebsrentner gegen die Beklagte geführten Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Unter anderem hat der Senat darauf aufmerksam gemacht, daß die fehlerhafte Zuordnung eines Unternehmens zu den übrigen Mitgliedsunternehmen allenfalls bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz korrigiert werden kann. Daraufhin hat der Vorstand des Bochumer Verbandes in der Sitzung vom 26. Oktober 2000 beschlossen:

“Es wird nochmals (vorsorglich) beschlossen, die am 31.12.1996 festgestellten laufenden Leistungen vom 1. Januar 1997 an

  • in den Bergbauunternehmen im weiteren Sinne sowie in den mit ihnen verbundenen Unternehmen und Organisationen gemäß anliegender Aufstellung um 2 vH
  • in den übrigen Mitgliedsunternehmen um 4 vH

anzupassen. Die Richtlinie zur Durchführung der vom 1. Januar 1985 an geltenden Anpassungsbestimmungen bleibt davon unberührt.”

Die anliegende Unternehmensliste enthielt sowohl die Beklagte als auch die D… GmbH. Gleichzeitig hob der Vorstand des Bochumer Verbandes vorsorglich alle früheren Beschlüsse auf, die dem Beschluß vom 26. Oktober 2000 entgegenstehen könnten.

Im Urteil vom 19. Februar 2002 (– 3 AZR 299/01 – AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 40 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 79) hatte sich der Senat in einem Rechtsstreit mit einem weiteren Betriebsrentner der Beklagten erneut mit der Frage zu befassen, ob die Beklagte bei der zum 1. Januar 1997 getroffenen Anpassungsentscheidung zu den Bergbauunternehmen zählt. Nach diesem Urteil gehört die Beklagte bei der zum 1. Januar 1997 maßgeblichen Einteilung nicht zu dem Bergbauunternehmen, sondern zu den übrigen Mitgliedsunternehmen. Diese Entscheidung beruht auf zusätzlichem Tatsachenvortrag, der bei Erlaß des Urteils vom 9. November 1999 (– 3 AZR 432/98 – BAGE 92, 358) noch nicht vorgelegen hatte.

Der Kläger hat zunächst eine Anpassung seiner Betriebsrente um 5,9 % für die Zeit von Januar bis Dezember 1997 verlangt. Das Arbeitsgericht hat diese Klage abgewiesen. Der Kläger hat hiergegen Berufung eingelegt. Er hat sein Anpassungsbegehren auf 5,6 % zum Anpassungsstichtag 1. Januar 1997 ermäßigt. Gleichzeitig hat er seine Klage durch Einbeziehung weiterer Zahlungszeiträume und auch der nächsten zum 1. Januar 2000 getroffenen Anpassungsentscheidung erweitert. Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger durch Teilurteil vom 14. Dezember 2000 für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1999 und durch Teilurteil vom 20. April 2001 für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. März 2001 jeweils die Rückstände zugesprochen, die sich aus einer Anpassung der Betriebsrente zum 1. Januar 1997 um 4 % statt um 2 % ergeben. Die beiden Teilurteile vom 14. Dezember 2000 und 20. April 2001 sind rechtskräftig geworden. Die Beklagte hat ihre hiergegen eingelegten Revisionen – 3 AZR 303/01 – und – 3 AZR 402/01 – zurückgenommen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Betriebsrente sei zum 1. Januar 1997 entsprechend der Geldentwertungsrate um mindestens 5,6 % zu erhöhen. Die zweigeteilte Anpassungsentscheidung sei zwar zulässig. Die Beklagte zähle aber nicht zu den Bergbauunternehmen, sondern zu den übrigen Mitgliedsunternehmen. Auf die Reallohnentwicklung könne die Beklagte den Anpassungssatz von nunmehr 4 % nicht stützen. Sie habe nicht ausreichend dargelegt, daß bei den übrigen Mitgliedsunternehmen die durchschnittliche Reallohnerhöhung geringer ausgefallen sei als die Preissteigerung. Die Erhebungen des Bochumer Verbandes zur Reallohnentwicklung seien unzureichend gewesen. Teilweise habe der Bochumer Verband falsche Voraussetzungen und falsche Methoden für die Ermittlung der Reallohnobergrenze zugrunde gelegt. Das von ihm gelieferte Zahlenmaterial sei ungenügend, zumal es vielfältige Widersprüche aufweise. Abgesehen davon habe das Landgericht Hannover im Urteil vom 21. Dezember 1999 – 18 S 346/99 – dem dortigen Kläger nach Befragung des Bochumer Verbandes den vollen Teuerungsausgleich zuerkannt. Diese Entscheidung binde die Beklagte wegen des Konditionenkartells und der sich daraus ergebenden Verpflichtung zur einheitlicher Versorgung auch im vorliegenden Rechtsstreit.

Der Kläger hat, soweit für dieses Revisionsverfahren von Bedeutung, zuletzt sinngemäß beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn

  • 2.678,96 Euro (= DM 5.239,59) brutto für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2001 zu zahlen,
  • ab dem 1. Januar 2002 bis auf weiteres monatlich im voraus 46,99 Euro brutto (= 91,90 DM) zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, sie sei bei der Anpassung der Betriebsrenten zum 1. Januar 1997 den Bergbauunternehmen zuzuordnen. Jedenfalls könne der Kläger keine höhere Anpassung verlangen, als der Bochumer Verband für die übrigen Mitgliedsunternehmen beschlossen habe. Die Reallöhne hätten sich bei diesen Unternehmen bis zum Anpassungsstichtag 1. Januar 1997 im Durchschnitt um weniger als 4 % erhöht. Die vom Bochumer Verband angewandte Methode zur Ermittlung der Reallohnentwicklung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Grenzen billigen Ermessens seien dabei nicht überschritten worden. Das vom Bochumer Verband gelieferte Zahlenmaterial sei repräsentativ und zeige, daß die reallohnbezogene Obergrenze deutlich unter 4 % liege. Die Anpassungsentscheidung zum 1. Januar 1997 sei jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Selbst wenn bei der Ermittlung der Reallohnentwicklung zunächst Fehler unterlaufen seien, hätten sie sich auf die Höhe der Anpassung nicht ausgewirkt. Auf das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. Dezember 1999 – 18 S 346/99 – könne sich der Kläger nicht berufen. Die Rechtskraftwirkung dieser Entscheidung erstrecke sich nicht auf die Beklagte.

Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger mit weiterem Teilurteil vom 6. Dezember 2001 – ausgehend von einer Betriebsrentenerhöhung um 4 % statt um 2 % zum Anpassungsstichtag 1. Januar 1997 – die Rückstände für die Zeit vom 1. April 2001 bis 31. Dezember 2001 in Höhe von 827,10 DM und für die Zeit ab 1. Januar 2002 monatlich um 46,99 Euro (= 91,90 DM) höhere künftige Betriebsrentenzahlungen zugesprochen. Dagegen hat es die Klage auf Rückstände für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2001 insoweit zurückgewiesen, als der Kläger eine über 4 % hinausgehende Erhöhung seiner Betriebsrente, nämlich eine Anpassung um 5,6 % und damit weitere 4.412,49 DM brutto verlangt hat. Gegen dieses Teilurteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Beklagte hat ihre Revision zwischenzeitlich zurückgenommen. Der Kläger möchte mit seiner Revision erreichen, daß seiner Klage, soweit sie Gegenstand des Teilurteils vom 6. Dezember 2001 war, in vollem Umfang stattgegeben wird.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist begründet. Ihm steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer um 5,6 % angehobenen Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis einschließlich 31. Dezember 2001 zu.

  • Seine Betriebsrente war allerdings nicht schon deshalb zum 1. Januar 1997 in Höhe der Geldentwertungsrate anzupassen, weil das Landgericht Hannover mit Urteil vom 21. Dezember 1999 – 18 S 346/99 – einem derartigen Anpassungsbegehren eines früheren Geschäftsführers einer Tochtergesellschaft der P… AG stattgegeben hatte. Entgegen der Auffassung des Klägers entfaltet dieses Urteil für den vorliegenden Rechtsstreit keine Bindungswirkung.

    1. Nach § 325 Abs. 1 ZPO wirken rechtskräftige Urteile für und gegen die Parteien sowie die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind. Eine Bindungswirkung gegenüber Dritten bedarf einer gesetzlichen Anordnung, wie sie beispielsweise § 9 TVG bei “Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus dem Tarifvertrag oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Tarifvertrages” vorsieht. Eine derartige Vorschrift fehlt für die vorliegende Fallgestaltung.

    2. Auch materiell-rechtlich spielt das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. Dezember 1999 – 18 S 346/99 – keine Rolle. Die Anpassungspflichten der Mitgliedsunternehmen bestimmen sich nach dem Inhalt der vom Vorstand des Bochumer Verbandes gefaßten Beschlüsse. Die Entscheidungsbefugnis über die Höhe der Anpassung laufender Leistungen liegt beim Vorstand des Bochumer Verbandes. Die einzelnen Arbeitsvertragsparteien können nur ihre eigenen Rechtsbeziehungen gestalten. Im Zivilprozeß gilt der Beibringungs- und Verhandlungsgrundsatz. Würde der Ansicht des Klägers gefolgt, so könnten die Parteien, die zuerst ein Urteil erwirken, ein von allen übrigen Unternehmen zu beachtendes Präjudiz schaffen. Dies müßte nicht nur bei einem Obsiegen, sondern auch bei einem Unterliegen eines Versorgungsberechtigten gelten. Wie das Landesarbeitsgericht richtig erkannt hat, wäre eine Bindungswirkung gegenüber den am Prozeß nicht beteiligten Arbeitgebern und Versorgungsberechtigten mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren.

  • Die Beklagte ist nach § 20 LO 1985 iVm. § 315 BGB verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 1997 entsprechend der Preissteigerungsrate zu erhöhen.

    Die vom Vorstand des Bochumer Verbandes zum 1. Januar 1997 beschlossene zweigeteilte Anpassungsentscheidung ist nicht zu beanstanden. Diese Unterteilung ist auch für die reallohnbezogene Obergrenze maßgebend. Im vorliegenden Fall kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, daß die maßgeblichen Reallöhne geringer gestiegen sind als die Geldentwertungsrate. Da die vom Bochumer Verband beschlossene Anpassung insoweit nicht billigem Ermessen entspricht, erfolgt nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die erforderliche Leistungsbestimmung durch Urteil.

    1. Entscheidungserhebliche Verfahrensfehler sind dem Vorstand des Bochumer Verbandes bei der Beschlußfassung über die Anpassung der Betriebsrenten nicht unterlaufen.

    a) Nach der Satzung des Bochumer Verbandes durfte über die Anpassung der laufenden Betriebsrenten schriftlich im Umlaufverfahren beschlossen werden (BAG 9. November 1999 – 3 AZR 432/98 – BAGE 92, 358, 373 f. mit näherer Begründung, bestätigt durch 19. Februar 2002 – 3 AZR 299/01 – AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 40 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 79, zu I 1 der Gründe). Der Anpassungsbeschluß ist auch hinreichend klar gefaßt und sachlich durchführbar (BAG 27. August 1996 – 3 AZR 466/95 – BAGE 84, 38, 46; 19. Februar 2002 – 3 AZR 299/01 – aaO, zu I 2 der Gründe).

    b) Ob der Vorstand des Bochumer Verbandes beim Anpassungsbeschluß und den nachfolgenden bestätigenden Beschlüssen ordnungsgemäß besetzt war, kann offenbleiben.

    Der Kläger hat unter Beweisantritt behauptet, Herr G… K…, der dem Vorstand der P… AG angehöre, habe die “übrigen Steinkohlenunternehmen” im Vorstand des Bochumer Verbandes nach § 8 Abs. 2 der Satzung repräsentiert, obwohl die P… AG keinen inländischen Bergbau mehr betreibe. Das Vorschlagsrecht haben nur Unternehmen des Steinkohlenbergbaus. Das heißt jedoch nicht, daß nur Arbeitnehmer und Organe dieser Unternehmen vorgeschlagen werden können. Die Entsendung eines “branchenfremden” Vertreters setzt aber zumindest eine entsprechende Entscheidungsbildung voraus. Dazu fehlen tatsächliche Feststellungen ebenso wie zu der Frage, wann sich die P… AG aus dem Steinkohlenbergbau zurückzog.

    Ein Besetzungsfehler würde zwar zur Unwirksamkeit auch eines einstimmigen Beschlusses führen, denn es ist nicht auszuschließen, daß ein neues Mitglied eine andere Meinungsbildung veranlaßt hätte. Die denkbare Möglichkeit einer für die Arbeitnehmer günstigeren Anpassungsentscheidung würde aber noch keinen Anspruch auf eine bestimmte Betriebsrentenerhöhung auslösen. Ob die durch einen Besetzungsfehler verursachte Verzögerung zu einer Leistungsbestimmung durch Urteil entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. BGB führen könnte, spielt hier keine Rolle, weil dem Anpassungsbegehren des Klägers ohnehin stattzugeben ist.

    2. Die zweigeteilte Anpassungsentscheidung steht, wie der Senat mehrfach entschieden hat, mit der Satzung und Leistungsordnung des Bochumer Verbandes im Einklang (27. August 1996 – 3 AZR 466/95 – BAGE 84, 38, 47 ff.; 9. November 1999 – 3 AZR 432/98 – BAGE 92, 358, 381 ff.; 19. Februar 2002 – 3 AZR 299/01 – AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 40 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 79, zu I 3 der Gründe). Dabei ist zwischen dem generellabstrakten Branchenzuschnitt und der Zuordnung der einzelnen Unternehmen zu unterscheiden. Die Zuordnung mit Hilfe der Unternehmenslisten hat lediglich eine Klarstellungs- und Präzisierungsfunktion. Die Abgrenzungskriterien für die abstrakte Brancheneinteilung müssen so beschrieben werden, daß sie auch für die betroffenen Arbeitnehmer erkennbar sind und eine Überprüfung der Unternehmensliste ermöglichen. Bei dem Begriff “Bergbauunternehmen” den der Bochumer Verband für die Anpassungsentscheidung zum 1. Januar 1997 verwandte, kam es nicht auf den allgemeinen Sprachgebrauch und die sonst übliche juristische Terminologie, sondern auf den bisherigen Sprachgebrauch des Bochumer Verbandes an. Wenn die bisherige Begriffsbildung aufgegeben werden sollte, hätten neue abstrakte Einteilungskriterien formuliert werden müssen. Allein eine Änderung der Unternehmensliste genügte nicht. Danach war die Beklagte für die zum 1. Januar 1997 getroffene Anpassungsentscheidung den “übrigen Mitgliedsunternehmen” zuzuordnen, ohne daß dies noch nachträglich geändert werden konnte (vgl. dazu im einzelnen BAG 19. Februar 2002 – 3 AZR 299/01 – aaO, zu II der Gründe).

    3. Eine einheitliche, unternehmensübergreifende reallohnbezogene Obergrenze für alle “übrigen Mitgliedsunternehmen” trägt dem Konditionenkartell Rechnung und verstößt nicht gegen § 16 BetrAVG.

    a) Nach § 16 BetrAVG ist zwischen den Belangen der Versorgungsempfänger und der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu unterscheiden. Nur bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage schreibt § 16 BetrAVG eine unternehmensbezogene Sichtweise zwingend vor. Die reallohnbezogene Obergrenze betrifft jedoch nicht die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens, sondern ist bei den Belangen der Versorgungsempfänger zu berücksichtigen.

    Der Senat hat es der Praxis überlassen, für die reallohnbezogene Obergrenze Modelle zu entwickeln, die eine praktikable und sachgerechte Anpassungsprüfung ermöglichen (11. August 1981 – 3 AZR 395/80 – BAGE 36, 39, 51). Der am 1. Januar 1999 in Kraft getretene § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG hat dieses Ermessen nicht beseitigt. Nach dieser Vorschrift gilt die Verpflichtung zu einer ermessensfehlerfreien Anpassungsentscheidung als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ausfällt als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens. Die Formulierung “gilt als erfüllt” bringt zum Ausdruck, daß es keiner weiteren Prüfung mehr bedarf, wenn der Arbeitgeber diesen Weg beschreitet. Das heißt nicht, daß andere Berechnungsmethoden ermessensfehlerhaft sind. Wenn der Arbeitgeber sich für eine andere Berechnungsart entscheidet, ist aber noch eine Billigkeitskontrolle erforderlich (BAG 9. November 1999 – 3 AZR 432/98 – BAGE 92, 358, 375).

    b) Das Anpassungsmodell des Bochumer Verbandes hält der gerichtlichen Überprüfung stand. Satzung und Leistungsordnung des Bochumer Verbandes dürfen zwar nicht vom gesetzlichen Mindestschutz des § 16 BetrAVG abweichen. Da der Arbeitgeber auch nach § 16 BetrAVG über die Anpassung “nach billigem Ermessen” zu entscheiden hat, dürfen im Rahmen des damit eröffneten Gestaltungsspielraums die Besonderheiten des Versorgungssystems und insbesondere das Vereinheitlichungsziel des Konditionenkartells berücksichtigt werden. Die Anpassungsregelungen des Bochumer Verbandes fügen sich in die Gesamtkonzeption seines Versorgungswerkes ein und tragen den Interessen der Versorgungsberechtigten Rechnung. Die Vor- und Nachteile sind nicht punktuell zu einem einzelnen Anpassungsstichtag, sondern langfristig und generalisierend festzustellen (BAG 9. November 1999 – 3 AZR 432/98 – BAGE 92, 358, 375).

    aa) Sowohl die Achte Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf im Urteil vom 11. Dezember 2001 – 8 (3) Sa 525/01 –, das Gegenstand der Revision – 3 AZR 185/02 – ist, als auch die Elfte Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf im vorliegenden Rechtsstreit haben eine einheitliche reallohnbezogene Obergrenze für alle “übrigen Mitgliedsunternehmen” abgelehnt, weil sich diese Unternehmen nicht zu einer Branche zusammenfassen ließen. Die beiden Kammern gelangten trotz des gemeinsamen Ausgangspunkts zu unterschiedlichen Rechtsfolgen. Die Achte Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf stellt auf die Steigerung der Nettovergütungen beim einzelnen Unternehmen ab. Da der Nettoanstieg der Vergütungen bei Einbeziehung der Konzernanwärter über 7,33 % und damit deutlich über der Teuerungsrate lag, ist der dortige Arbeitgeber zu der geforderten Anpassung von 5,6 % verurteilt worden. Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Elfte Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf die beiden Bergbauspezialgesellschaften, nämlich die Beklagte und die D… GmbH zu einer eigenen Branche zusammengefaßt und einen Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente zum 1. Januar 1997 um mehr als 4 % verneint, weil die Steigerung der Nettovergütungen bei den außertariflichen Angestellten der beiden Bergbauspezialgesellschaften unter diesem Prozentsatz gelegen habe. Weder die Auffassung der Achten Kammer noch die Auffassung der Elften Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ist mit dem Konditionenkartell und dem zweigeteilten Anpassungsbeschluß des Bochumer Verbandes zu vereinbaren.

    (1) Mit der Schaffung einer neuen Branche hat die Elfte Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf seine Entscheidungsbefugnisse überschritten. Zu Recht hat der Kläger darauf hingewiesen, daß der Bochumer Verband lediglich einen zweigeteilten Anpassungsbeschluß gefaßt hat und die Gerichte diese Grundentscheidung nicht ignorieren dürfen. Die branchenbezogene Abgrenzung obliegt dem Bochumer Verband, der sie nach billigem Ermessen vorzunehmen hat. Seine Einteilung unterliegt zwar einer gerichtlichen Kontrolle, bei der aber der Regelungswille des Bochumer Verbandes so weit wie möglich zu beachten ist. Jedenfalls sind die Gerichte nicht befugt, nach ihren Vorstellungen in einzelnen Rechtsstreitigkeiten zusätzlich neue Einteilungen einzuführen. Sie können wegen der auf die Parteien begrenzten Rechtskraftwirkung für keine fallübergreifende Regelung sorgen. Zudem ist die Schaffung von Kleinstbranchen, hier bestehend aus zwei Arbeitgebern, mit dem von der Versorgungszusage umfaßten Sinn und Zweck des Konditionenkartells nicht mehr zu vereinbaren.

    (2) Die Achte Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf beseitigt für Anpassungsentscheidungen zumindest teilweise das Konditionenkartell und stellt letztlich den Bochumer Verband insgesamt in Frage. Das Konditionenkartell des Bochumer Verbandes ist auf gemeinsame Versorgungsbedingungen und Anpassungen ausgerichtet. Unternehmens- und konzernbezogene Betrachtungen widersprechen dem Vereinheitlichungsziel. Nach der von der Achten Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vertretenen Auffassung wären – konsequent zu Ende gedacht – auch einheitliche Anpassungen für alle Mitgliedsunternehmen ohne Branchenaufteilung nicht mehr möglich.

    Dagegen stellt die vom Bochumer Verband beschlossene Zweiteilung eine interessengerechte Fortentwicklung des Konditionenkartells dar. Die Ausklammerung der Bergbauunternehmen trägt der ungünstigen, von besonderen Problemen geprägten wirtschaftlichen Entwicklung dieser Branche Rechnung. Diese Entwicklung wird in der Regel auch in den Reallöhnen Niederschlag finden. Eine gesonderte Anpassung der Betriebsrenten für die übrigen Mitgliedsunternehmen ist folgerichtig.

    bb) Im Urteil vom 19. Februar 2002 (– 3 AZR 299/01 – AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 40 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 79, zu I 3 der Gründe)hat der Senat darauf hingewiesen, daß eine branchenbezogene Differenzierung auch dann vorliegt, wenn für die Unternehmen eines bestimmten Wirtschaftszweiges wegen der dort zu verzeichnenden Besonderheiten ein anderer Anpassungssatz festgelegt wird als für die übrigen Mitgliedsunternehmen. Es ist nicht erforderlich, daß die übrigen Mitgliedsunternehmen ihrerseits eine eigene Branche bilden. Bei ihnen spiegelt sich lediglich die Homogenität oder Inhomogenität des Bochumer Verbandes wider. Es gibt keine stichhaltigen Gründe für eine Änderung dieser Rechtsprechung.

    Von Anfang an konnten Unternehmen (die Satzung sprach früher von Werken) außerhalb des Bergbaus dem Bochumer Verband angehören. § 2 Abs. 1 der in der Gründungsversammlung am 14. Dezember 1936 beschlossenen Satzung lautete wie folgt:

    “Die Mitgliedschaft beim Verbande können Bergwerke in Rheinland und Westfalen und im Saargebiet erwerben. Andere Werke können dem Verbande beitreten, wenn sie zu einem Konzern gehören, der ein dem Verbande angehörendes Bergwerk betreibt. Als Konzernwerke können auch diejenigen Werke betrachtet werden, an denen Mitgliedswerke maßgebend beteiligt sind. Unter derselben Voraussetzung können auch Vereinigungen, an denen Mitgliedswerke maßgebend beteiligt sind, zur Mitgliedschaft zugelassen werden. Ferner können auf einstimmigen Beschluß des Vorstandes auch sonstige Werke zur Mitgliedschaft zugelassen werden, wenn sie den früheren gemeinsamen Betriebsunterstützungskassen für höhere und obere Beamte angehört haben.”

    § 4 Abs. 1 der Satzung des Bochumer Verbandes in der Fassung vom 1. Januar 1992 enthält folgende, weitgehend damit übereinstimmende Regelung:

    “Die Mitgliedschaft beim Verband können Bergwerksunternehmen des Steinkohlenbergbaus erwerben. Andere Unternehmen können dem Verband beitreten, wenn sie zu einem Konzern gehören, der ein dem Verband angehörendes Bergwerk betreibt. Als Konzernwerke können auch diejenigen Werke betrachtet werden, an denen Mitglieder maßgebend beteiligt sind. Unter derselben Voraussetzung können auch Vereinigungen, an denen Mitglieder maßgebend beteiligt sind, zur Mitgliedschaft zugelassen werden.”

    Die “übrigen Mitgliedsunternehmen” haben zunehmend an Bedeutung gewonnen. Dies beruht auf den Entwicklungen des Steinkohlenbergbaus und die immer häufigeren Änderungen des Unternehmenszwecks, die nach der Satzung zu keinem Ausscheiden aus dem Bochumer Verband führen.

    cc) Obwohl die übrigen Mitgliedsunternehmen unterschiedlichen Branchen zuzuordnen sind, bietet das Konditionenkartell auch in diesem Bereich erhebliche Vorteile, die bei der Ermessenskontrolle nicht außer acht gelassen werden dürfen.

    (1) Da der Bochumer Verband die Versorgungsbedingungen vereinheitlichen soll, legt er auch den Versorgungsbedarf und die reallohnbezogene Obergrenze unternehmens- und konzernübergreifend fest. Den einzelnen Versorgungsberechtigten bleiben die mit einer unternehmensbezogenen Betrachtung verbundenen Risiken erspart. Überdurchschnittlich positive Entwicklungen im Unternehmen kommen ihnen allerdings nicht zugute. Insgesamt stellt es jedoch eine ausgewogene Lösung dar, daß sowohl Risiken als Chancen sinken. Mehr verlangt § 16 BetrAVG nicht (BAG 9. November 1999 – 3 AZR 432/98 – BAGE 92, 358, 376).

    (2) Bei den übrigen Mitgliedsunternehmen werden auch branchenspezifische Schwankungen und Unterschiede nivelliert. Dies ist nicht interessenwidrig. Selbst die gegenwärtig prosperierenden Wirtschaftszweige sind nicht vor Rückschlägen, Konkurrenzkampf und Umorientierung sicher. Langfristige Prognosen sind wegen der immer rascheren wirtschaftlichen und technologischen Entwicklungen immer schwerer zu erstellen. Ein Risiko- und Chancenausgleich ist deshalb langfristig ein nicht zu unterschätzender Wert. Außerdem eröffnet die in § 20 LO 1985 enthaltene Verwendung unternehmens- und konzernübergreifender Merkmale den Insolvenzschutz nach § 7 BetrAVG (BAG 27. August 1996 – 3 AZR 466/95 – BAGE 84, 38, 57). Auch dadurch wird das Recht auf Anpassung der Betriebsrente gegenüber § 16 BetrAVG verbessert.

    4. Die Beklagte durfte als Prüfungsturnus einen jeweils von Dezember bis Dezember reichenden Dreijahreszeitraum zugrunde legen. Ein Turnus von drei Jahren entspricht dem § 16 BetrAVG. Er mußte wegen der Besonderheiten des vorliegenden Versorgungssystems nicht mit dem Versorgungsfall beginnen. Die Versorgungsregelungen des Bochumer Verbandes sehen eine zeitlich aufeinander abgestimmte Anpassung sowohl der laufenden Betriebsrenten als auch der Versorgungsanwartschaften vor. Damit wird die von § 16 BetrAVG angestrebte Werterhaltung nicht nur erreicht, sondern sogar auf das Anwartschaftsstadium ausgedehnt. Die Beklagte hat auch beachtet, daß der Beginn des neuen Prüfungsturnus mit dem Ende des vorausgegangenen übereinstimmen muß. Diese beiden Stichtage sind sowohl für die zugrunde zu legenden Bruttovergütungen als auch für die darauf entfallenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben maßgebend.

    5. Dem Vortrag der Beklagten ist jedoch nicht zu entnehmen, daß die für die reallohnbezogene Obergrenze maßgeblichen Daten hinreichend zuverlässig sind, keine ergebnisrelevanten Fehler aufweisen und eine Anpassung unterhalb der Geldentwertungsrate rechtfertigen. Die Beklagte ist dafür darlegungspflichtig, daß ihre Entscheidung nach § 20 LO 1985, der sich abgesehen von der unternehmens- und konzernübergreifenden Sichtweite an § 16 BetrAVG anlehnt, billigem Ermessen entspricht (vgl. BAG 23. April 1985 – 3 AZR 548/82 – BAGE 48, 284, 288). Die Darlegungslast erstreckt sich auf alle die Ermessensentscheidung beeinflussenden Umstände und damit auch auf die reallohnbezogene Obergrenze.

    a) Der Arbeitgeber entscheidet nach billigem Ermessen, welche Methode er für die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze anwendet (vgl. BAG 11. August 1981 – 3 AZR 395/80 – BAGE 36, 39, 51; 9. November 1999 – 3 AZR 432/98 – BAGE 92, 358, 375). Die Methode muß vor allem dem Sinn und Zweck der reallohnbezogenen Obergrenze entsprechen, den Besonderheiten des jeweiligen Versorgungssystems Rechnung tragen und für eine hinreichend zuverlässige Datenermittlung sorgen. Typisierungen, Pauschalierungen und Generalisierungen liegen um so näher, je größer die Datenmenge ist und je weniger sich aus statistischen Gründen einzelfallbezogene Ungenauigkeiten auswirken. Derartige Vereinfachungen erleichtern nicht nur den Vollzug, sondern vermeiden auch Fehler. Je differenzierter und komplizierter die gewählte Methode ist, desto genauer müssen – wenn die erforderlichen Daten wie im vorliegenden Fall von Dritten beschafft werden müssen – die Vorgaben zur Vermeidung von Mißverständnissen sein. Je größer die Gefahr von Mißverständnissen ist, desto wichtiger sind Kontrollmechanismen, insbesondere ergänzende Fragen zu fehleranfälligen Kriterien und Überprüfungen der Angaben, etwa durch Stichproben und Plausibilitätskontrollen.

    b) Bei der Festlegung der Gruppe vergleichbarer aktiver Beschäftigter haben die Arbeitgeber und damit auch der für die Arbeitgeber handelnde Bochumer Verband einen Gestaltungsspielraum. Es genügt, daß die Abgrenzungskriterien sachgerecht sind und mit dem Versorgungssystem übereinstimmen. Von der rechtlichen Zulässigkeit ist die Frage zu unterscheiden, ob die Abgrenzungskriterien praktikabel sind oder ob wegen der Fehleranfälligkeit dieser Kriterien die reallohnbezogene Obergrenze keine tatsächliche Bedeutung gewinnt.

    aa) Der Bochumer Verband mußte nicht auf alle AT-Angestellten der Mitgliedsunternehmen abstellen, obwohl sie als ein für die Altersversorgung typischer Teil der Belegschaft angesehen werden können (vgl. BAG 27. August 1996 – 3 AZR 466/95 – BAGE 84, 38, 50). Die beim Bochumer Verband angemeldeten Versorgungsanwärter haben eine besondere Rechtsstellung, die es rechtfertigt, sie als die maßgebliche Vergleichsgruppe anzusehen.

    bb) Bei der in der Satzung und Leistungsordnung des Bochumer Verbandes vorgesehenen unternehmensübergreifenden Betrachtung darf von einer Individualisierung abgesehen und auf den Verdienst aller an den Anpassungsstichtagen bei ihm angemeldeten Beschäftigten abgestellt werden. Genauer und rechtlich nicht zu beanstanden war das Vorgehen des Bochumer Verbandes. Er berücksichtigte die während des Dreijahresturnus eingetretenen und ausgeschiedenen Arbeitnehmer nicht. Durch geeignete Vorkehrungen mußte er allerdings dafür sorgen, daß die Mitgliedsunternehmen den damit verbundenen Aufwand auf sich nahmen. Ob dies geschehen ist, kann wegen der übrigen Fehlerquellen offenbleiben.

    cc) Andererseits bezog der Bochumer Verband die AT-Angestellten ein, die eine Versorgungszusage “erhalten hätten, wenn die Versorgungsregelung nicht geschlossen worden wäre” (vgl. das Schreiben des Bochumer Verbandes an die Mitgliedsunternehmen vom 25. April 2001). Diese Erweiterung mag zwar rechtstheoretisch gerecht sein, führt aber zu erheblichen Vollzugsproblemen. Da auf ein fiktives Verhalten abgestellt wird, ist mit Abgrenzungsschwierigkeiten zu rechnen. Zumindest eine stichprobenartige Überprüfung wäre trotz des damit verbundenen Aufwands nötig gewesen. Dies ist nicht geschehen.

    dd) Da der Bochumer Verband die angemeldeten Versorgungsanwärter als maßgebliche Vergleichsgruppe ansah, mußte er auch die Entgeltentwicklung der angemeldeten Organmitglieder berücksichtigen. Auf die Anmeldungen abzustellen, entspricht dem Versorgungssystem des Bochumer Verbandes. Dagegen ist die Ausklammerung der Organmitglieder systemwidrig. § 2 Abs. 3 der Satzung schreibt ausdrücklich vor, daß gesetzliche Vertreter von Mitgliedern im Sinne der Satzung den AT-Angestellten gleichstehen. Die Anpassung erfolgt für alle angemeldeten Beschäftigten, so daß die reallohnbezogene Obergrenze auch die angemeldeten Organmitglieder betrifft. Damit wäre es nicht zu vereinbaren, ihre Verdienste bei der Feststellung der Höhe der reallohnbezogenen Obergrenze unberücksichtigt zu lassen. Die Gleichstellung von Organmitgliedern und AT-Angestellten durch die Satzung des Bochumer Verbandes widerspricht nicht dem Betriebsrentengesetz. Im Gegenteil: § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG erstreckt den Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes auf die Organmitglieder. Nach dem Wortlaut des Schreibens des Bochumer Verbandes vom 25. April 2001 wurden nur die AT-Angestellten in die Prüfung einbezogen. Jedenfalls ist eine Berücksichtigung der Verdienstentwicklung der Organmitglieder nicht durch entsprechend klare Formulierung der Anfrage bei den Mitgliedsunternehmen sichergestellt worden.

    ee) Der Bochumer Verband hat auch nicht dafür gesorgt, daß die Mitgliedsunternehmen den Begriff der Konzernanwärter richtig verstanden. Bei den Konzernanmeldungen kommt es darauf an, wer Versorgungsschuldner ist. Entscheidend ist nicht, bei welchem Unternehmen der Versorgungsanwärter beschäftigt ist, sondern welches Unternehmen ihm die betriebliche Altersversorgung schuldet (vgl. BAG 9. November 1999 – 3 AZR 432/98 – BAGE 92, 358, 384). In dem mit Urteil vom 9. November 1999 entschiedenen Fall hatte sich der Kläger darauf berufen, er sei als Geschäftsführer einer Beteiligungsgesellschaft der Beklagten beschäftigt gewesen, die nicht dem Steinkohlenbergbau zugeordnet werden könnte. Der Senat ist diesem Argument nicht gefolgt. Da nicht die Beteiligungsgesellschaft, sondern die damalige Beklagte Versorgungsschuldnerin gewesen sei, komme es darauf an, welcher Branche diese selbst zuzuordnen sei. Ist der Versorgungsschuldner Mitglied des Bochumer Verbandes, so sind seine beim Bochumer Verband angemeldeten Beschäftigten für die reallohnbezogene Obergrenze von Bedeutung. Wenn dagegen der Versorgungsschuldner nicht dem Bochumer Verband angehört, spielen seine Beschäftigten für die vom Bochumer Verband zu ermittelnde reallohnbezogene Obergrenze keine Rolle.

    Daran ändert eine satzungswidrige Anmeldung von Arbeitnehmern eines nicht dem Bochumer Verband angehörenden Tochterunternehmens durch die als bloße Zahlstelle fungierende Konzernmutter nichts. § 2 Abs. 1 der Satzung spricht von “Leistungen der Mitglieder an die von ihnen angemeldeten Angestellten”. Eine Leistung des Mitglieds liegt aber nicht vor, wenn es die Leistung eines anderen Unternehmens lediglich abwickelt. Bestätigt wird dies durch § 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 der Satzung, die dem zum Konzern eines Mitglieds gehörenden Unternehmen einen Beitritt zum Bochumer Verband ermöglicht. Eines derartigen Beitritts bedürfte es nicht, wenn die Konzernmutter die Versorgungsanwärter ihrer Tochtergesellschaften ohnehin anmelden könnte. Die Regelungen des § 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 der Satzung wären damit überflüssig. Im Zweifel ist jedoch davon auszugehen, daß derartige zusätzliche Regelungen einem praktischen Bedürfnis Rechnung tragen und nicht unnötigerweise geschaffen werden.

    Demnach reicht es nicht aus, daß die Konzernmutter, ohne Versorgungsschuldnerin zu sein, die betriebliche Altersversorgung federführend abwickelt. Selbst Verlustübernahmevereinbarungen mit der Konzerntochter stellen keine eigene Versorgungsverpflichtung der Konzernmutter dar. Dies ist den Mitgliedsunternehmen nicht hinreichend verdeutlicht worden.

    6. Auch bei den gemeldeten Nettovergütungen sind Irrtümer und Fehler nicht auszuschließen.

    a) Nach Sinn und Zweck der reallohnbezogenen Obergrenze sind grundsätzlich sämtliche Vergütungsbestandteile der maßgeblichen Beschäftigten zu berücksichtigen. Die Betriebsrentner sollen gegenüber den Aktiven nicht bevorzugt werden. Der bisherige Lebensstandard der Versorgungsempfänger ist nicht unbegrenzt geschützt. Das Versorgungsniveau wird nur im selben Umfang aufrechterhalten wie das Einkommensniveau der Aktiven. Deren Lebensstandard hängt vom Gesamtverdienst ab. Verschiebungen zwischen den Entgeltbestandteilen spielen keine Rolle (BAG 9. November 1999 – 3 AZR 432/98 – BAGE 92, 358, 376). Art und Zahlungsweise der Vergütungen sind ebenso unerheblich wie ein Freiwilligkeitsvorbehalt. Solange freiwillige Leistungen erbracht werden, handelt es sich um verfügbares Einkommen. Nicht nur monatliche, sondern auch jährliche Zahlungen beeinflussen den Lebensstandard. Die Bemessungsgrundlagen der Vergütungen sind ebenfalls irrelevant. Dementsprechend sind zeit- , leistungs- und ergebnisbezogene Entgeltbestandteile gleichermaßen zu berücksichtigen. Einmalige Leistungen, die mit Sicherheit über einen längeren Zeitraum nicht mehr anfallen können wie Jubiläumszuwendungen, können, müssen jedoch nicht unberücksichtigt bleiben. Um eine einheitliche Handhabung sicherzustellen und eine Überprüfung zu ermöglichen, hätte der Bochumer Verband die Vergütungsbestandteile, die er nicht mit einbezogenen haben wollte, unmißverständlich gegenüber den Mitgliedsunternehmen benennen müssen. Dies unterblieb.

    b) Der karrierebedingte Anteil der Gehaltssteigerungen muß nicht berücksichtigt werden (BAG 23. Mai 2000 – 3 AZR 103/99 – AP BetrAVG § 16 Nr. 44 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 36, zu 2a bb (2) der Gründe). Die Betriebsrentner haben ihre Karriere abgeschlossen. Sie können nicht verlangen, an der Karriere der noch Aktiven beteiligt zu werden. Das bedeutet jedoch nicht, daß bei der Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze ein derartiger Anteil ohne Rücksicht auf die damit verbundenen praktischen Schwierigkeiten herausgerechnet werden muß.

    Jedenfalls muß dafür gesorgt werden, daß alle nicht “karrierebedingten” Vergütungsbestandteile berücksichtigt werden. Leistungs- oder ergebnisbezogene Vergütungen ohne Tätigkeitsänderung sind nicht “karrierebedingt”. Von einer “Karriere” kann nur bei einer Übertragung höherwertiger Aufgaben und einem Aufstieg in der Hierarchie die Rede sein. Eine allgemeingültige, hinreichend klare Beschreibung der “karrierebedingten Vergütungsbestandteile” für die “übrigen Mitgliedsunternehmen” ist nicht zuletzt wegen ihrer unterschiedlichen Unternehmenszwecke und Strukturen äußerst schwierig, wenn nicht unmöglich. Im vorliegenden Fall fehlt eine exakte Definition des Bochumer Verbandes zur Vorbereitung einer die Rechtslage berücksichtigenden Datenerhebung.

    c) Bei den Abzügen hat der Bochumer Verband zu Recht typisiert. Dies dient nicht nur der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung (vgl. dazu BAG 23. Mai 2000 – 3 AZR 103/99 – AP BetrAVG § 16 Nr. 44 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 36, zu 2c der Gründe), sondern trägt auch dem Vereinheitlichungsziel des Konditionenkartells und damit den Besonderheiten des vorliegenden Versorgungssystems Rechnung. Der für die Höhe der Abzüge zugrunde gelegte Zeitpunkt ist ebensowenig zu beanstanden wie die im Berechnungschema des Bochumer Verbandes angesetzten Abzüge. Noch vertretbar ist die Art und Weise der Durchschnittsberechnung.

    aa) Die zeitlichen Bezugspunkte sind nicht zu beanstanden. Sie müssen für die maßgebliche Bruttovergütung und die darauf entfallenden Abzüge übereinstimmen. Sowohl für die Höhe der Bruttovergütungen als auch für die Steuern und Sozialversicherungsabgaben kam es auf die Verhältnisse im Dezember 1993 und Dezember 1996 an.

    bb) Entgegen der Ansicht des Klägers durfte der Bochumer Verband den Solidaritätszuschlag berücksichtigen. Da es sich beim Solidaritätszuschlag um eine zusätzliche steuerliche Belastung handelt, beeinflußt er den Nettoverdienst. Die reallohnbezogene Obergrenze stellt auf den Teil des Arbeitsverdienstes ab, der den aktiven Beschäftigten nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsabgaben üblicherweise verbleibt. Denn § 20 LO 1985 dient ebenso wie § 16 BetrAVG der Aufrechterhaltung eines bestimmten Lebensstandards. Dieser hängt vom verfügbaren Einkommen ab. Folgerichtig kommt es auf die rechtstechnische Ausgestaltung der gesetzlichen Abgabenlast nicht an (BAG 23. Mai 2000 – 3 AZR 103/99 – AP BetrAVG § 16 Nr. 44 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 36, zu 2d bb der Gründe).

    Der für die Arbeitgeber handelnde Bochumer Verband hätte sich zwar dazu verpflichten können, zugunsten der Arbeitnehmer den Solidaritätszuschlag unberücksichtigt zulassen. Der Kläger hat aber nicht schlüssig dargelegt, daß der Bochumer Verband derartiges beschloß und eine entsprechende Willenserklärung abgab.

    cc) Der Bochumer Verband hatte nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, ob er selbst die Abzüge vom durchschnittlichen Bruttoverdienst der maßgebenden Beschäftigten aller Mitgliedsunternehmen vornimmt oder ob er anhand der von den einzelnen Unternehmen gemeldeten Durchschnittsnettoverdienste einen Mittelwert errechnet. Da sich der Bochumer Verband für letzteres entschieden hatte, mußte er die von den einzelnen Unternehmen gemeldeten Durchschnittsnettoverdienste entsprechend der relevanten Beschäftigtenzahl gewichten. Dies ist geschehen. Die vom Bochumer Verband gewählte Methode ist, rein rechnerisch gesehen, nicht zu beanstanden. Sie ist zwar komplizierter und fehleranfälliger. Insoweit waren aber die Vorgaben hinreichend klar und die von den Unternehmen gelieferten Daten einer Plausibilitätskontrolle zugänglich. Der Ermessensspielraum ist insoweit nicht überschritten, wenngleich die um einen Rechenschritt verkürzte, zentrale Nettoberechnung leichter zu handhaben und zuverlässiger wäre. Die Billigkeitskontrolle erstreckt sich indessen nicht darauf, ob die zweckmäßigste Lösung gewählt wurde. Es genügt, daß der beschrittene Rechenweg vertretbar ist.

    7. Eine Gesamtbetrachtung führt zu einer Anhäufung von möglichen Fehlern. Die ursprüngliche Erhebung des Bochumer Verbandes war von nicht ausreichend klaren Vorgaben begleitet und beruhte auf teilweise unrichtigen Grundannahmen. Trotz der Nacherhebungen bleiben zahlreiche vom Kläger angesprochene und von der Beklagten nur zum Teil ausgeräumte Bedenken gegen die Zuverlässigkeit und Aussagekraft des Zahlenmaterials. Der Bochumer Verband hat eingeräumt, daß er die Meldungen der Mitgliedsunternehmen großenteils nicht überprüfen kann. Dies hätte es nahegelegt, von einer zu differenzierten Methode, bei der Mißverständnisse, Überdruß bei Nacherhebungen und damit Fehler vorprogrammiert sind, abzusehen und sich stattdessen für eine einfachere, wenngleich gröbere Berechnung zu entscheiden, die einen Abgleich mit den beim Bochumer Verband vorhandenen Daten und gezieltere Überprüfungen ermöglicht.

    8. Eine unzulängliche Berechnungsmethode wäre zwar entgegen der Ansicht des Klägers dann unschädlich, wenn sich etwaige Fehler im Ergebnis nicht auswirken können (BAG 23. Mai 2000 – 3 AZR 103/99 – AP BetrAVG § 16 Nr. 44 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 36, zu 2b der Gründe); denn entscheidend ist, ob die Leistungsbestimmung im Ergebnis der Billigkeit entspricht. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht auszuschließen, daß die Reallöhne der maßgeblichen aktiven Beschäftigten nicht geringer gestiegen sind als der Preisindex für die Lebenshaltung eines Vier-Personen-Arbeitnehmer-Haushalts mit mittlerem Einkommen.

    Ursprünglich errechnete der Bochumer Verband eine Nettogehaltsänderung bei den übrigen Mitgliedsunternehmen von + 1,69 %. Die Nacherhebung ergab eine Nettosteigerung bei den “übrigen Unternehmen mit Karriere” von 4,39 % (vgl. Anlage 9 zum Schriftsatz der Beklagten vom 6. August 2001). Dies liegt über der für die übrigen Mitgliedsunternehmen beschlossenen Anpassung von 4 %, allerdings unter der Preissteigerungsrate von 5,6 %. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, daß eine ausreichende Definition der “karrierebedingten Vergütungsbestandteile” fehlt und noch weitere Fehlerquellen bestehen. Nicht jede gehaltsmäßige Höherstufung, auf die der Hinweis- und Auflagenbeschluß der Achten Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf – 8 Sa 872/00 – abgestellt hat, ist als “karrierebedingte” Gehaltsanhebung anzusehen. Selbst der Begriff der gehaltsmäßigen Höherstufung kann bei AT-Angestellten nicht wenige Fragen aufwerfen. Hinzu kommt insbesondere, daß eine vollständige Datenerhebung trotz eindringlicher Mahnschreiben des Bochumer Verbandes nicht gelang.

  • Die Vorabanhebung der Betriebsrente des Klägers nach der Richtlinie zur Durchführung der ab 1. Januar 1985 geltenden Anpassungsbestimmungen steht der geforderten Anpassung nicht entgegen.

    In dieser Richtlinie ist von “Vorabanhebungen” die Rede. Sie erfolgen “vor Anwendung des einheitlichen Anpassungsvomhundertsatzes”. Bereits nach diesem Wortlaut handelt es sich um eine zusätzliche Leistung neben der regulären Anpassung. Dies bestätigt Nr. 3 der Richtlinie, wonach der Gesamtbetrag aus Vorabanhebung und erstmaliger Anwendung des einheitlichen Anpassungssatzes für alle folgenden Anpassungen maßgebend ist. Die Richtlinie zur Durchführung der ab 1. Januar 1985 geltenden Anpassungsbestimmungen und die Übergangsregelung der LO 1985 bilden ein Gesamtkonzept (BAG 27. August 1996 – 3 AZR 466/95 – BAGE 84, 38, 60). Die Vorabanhebung sollte Nachteile abmildern, die sich aus der in der LO 1985 enthaltenen Änderung über die Anpassung laufender Ruhegelder ergeben konnten. Damit dient die Vorabanhebung einem anderen Zweck als die Anpassung nach § 20 LO 1985.

 

Unterschriften

Reinecke, Kremhelmer, Bepler, Schoden, Stemmer

 

Fundstellen

Haufe-Index 1161316

NZA 2004, 944

AP, 0

NJOZ 2004, 2832

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