Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübergang - Wesentliche Änderung des Leistungsortes

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Geht ein Betrieb durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über und verlagert dieser den Betrieb an einen Ort, an dem die Arbeitnehmer nach dem Inhalt ihrer bestehenden Arbeitsverträge nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet sind, so tritt der Erwerber nach § 613a Abs 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen nur derjenigen Arbeitnehmer ein, die bereit sind, die Arbeit am neuen Leistungsort zu erbringen.

2. Erklärt ein Arbeitnehmer bereits vor der Betriebsveräußerung, er sei nicht bereit, das Arbeitsverhältnis am künftigen Betriebssitz fortzusetzen, so kann ihm bereits der Betriebsveräußerer aus betriebsbedingten Gründen kündigen, wenn er selbst keine Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer mehr hat.

 

Normenkette

BGB § 611; KSchG § 1; BGB § 613a

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 22.06.1988; Aktenzeichen 14 Sa 37/88)

ArbG Berlin (Entscheidung vom 09.03.1988; Aktenzeichen 35 Ca 423/87)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 18. Dezember 1987 zum 29. Februar 1988 ausgesprochen hat.

Der Kläger war seit 1970, zuletzt als Betriebstechniker zu einem Monatsgehalt von 3.500,-- DM brutto im Betrieb der Beklagten tätig, die regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigte. Die Beklagte fertigte seit 1967 PVC-Fußbodenplatten. Nach Verlusten in den Jahren 1984 und 1985 erneuerte sie 1986 das Heiz- und Kühlsystem an einer Hochdruckpresse, worauf diese zu 2/3 Ausschuß produzierte. Da die Mängel an der Presse nicht beseitigt und Liquidationsschwierigkeiten durch weitere Beteiligungen der Gesellschafter nicht behoben werden konnten, beschloß sie, ab 1. März 1988 nicht mehr zu produzieren.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 1987, dem Kläger am 23. Dezember 1987 zugegangen, sprach die Beklagte dem Kläger und den anderen etwa 15 bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern die ordentliche Kündigung zum 29. Februar 1988 aus. In dem Kündigungsschreiben heißt es:

" ...

aufgrund der katastrophalen wirtschaftlichen Ertrags-

situation der B , vor allem in den letzten zwei

Jahren, haben die Gesellschafter nunmehr einstimmig den

Beschluß zur Betriebsstillegung und Liquidation des

Unternehmens gefaßt.

Da wir insbesondere die Produktion und den Vertrieb ein-

stellen und im Laufe der nächsten Monate die Betriebs-

einheit auflösen, sehen wir uns zu unserem größten Be-

dauern veranlaßt, das zwischen uns bestehende Arbeits-

verhältnis zum 29. Februar 1988 zu kündigen."

Lediglich die Niederlassungsleiterin sollte noch bis zum 30. Juni 1988 als Liquidatorin und ein Arbeitnehmer W für Arbeiten an der Hochdruckpresse zur Verfügung stehen.

Im Dezember 1987 verhandelte die Beklagte mit einer französischen Firma S S. A. aus Lyon über den Verkauf des Maschinenparks. Unter dem 18./19. Januar 1988 kam es zwischen der Beklagten und der Firma S zum Abschluß eines Vertrages, in dem es u. a. heißt:

"§ 1 - Kaufgegenstände, Kaufpreis

--------------------------------

1) Die Verkäuferin verkauft der Käuferin den kompletten

Maschinenpark wie in der Anlage im einzelnen aufgeführt

ab Werk Berlin zum Gesamtpreis von DM ...

In diesem Preis ist das gesamte know how für die

Herstellung von gepreßten homogenen PVC-Fußbodenbelägen

in verfahrens- und maschinentechnischer Hinsicht sowohl

aus Frisch-PVC als auch aus Recycling-PVC enthalten.

2) ...

3) ...

4) Die Verkäuferin räumt der Käuferin ohne Einschränkung

das Recht der Nutzung des Verfahrens und der Anlagen sowie

das Recht des Vertriebes in alle Länder für sämtliche auf

diesen Anlagen hergestellten Produkte ein.

...

§ 3 Know-How

------------

1) Die Verkäuferin akzeptiert ohne Einschränkung das Zu-

gangsrecht zu diesen Anlagen vom 13. 1. 88 bis zum Ende

der Demontage.

Sie wird alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um während

des Zeitraums des normalen Betriebes im Monat Januar 1988

die nötigen Bedingungen herzustellen, die erforderlich sind,

um das Verfahren gründlich kennenzulernen; ferner verpflich-

tet sie sich, während des Monats Februar 1988 auf eigene

Kosten die Durchführung von Testfertigungen zu ermöglichen,

die von der Käuferin gewünscht werden und dies innerhalb der

Grenzen des verfügbaren Personals. Die Verkäuferin ver-

pflichtet sich, der Käuferin die Informationen und techni-

schen Fertigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um

die Übertragung des know-how zu gewähren, und zwar insbeson-

dere:

...

Die Verkäuferin liefert sämtliche erforderlichen Rezepturen,

d. h. die Zusammensetzung der Mischungen, insbesondere PVC-

Typ, Weichmacher, Füllstoffe, Stabilisatoren und sonstige

Zusatzstoffe, sowie die erforderlichen Verarbeitungshinwei-

se. Für die Verwendung von Recyclingmaterial liefert die

Verkäuferin die wichtigsten technischen Daten, die die Aus-

wahl von Recyclingmaterial ermöglichen.

Die Verkäuferin liefert ferner sämtliche erforderlichen

zusätzlichen Daten, z. B. Angaben zur Qualitätskontrolle,

technische Daten der Werkzeuge (Bleche), Einstellung der

Fertigungsmaschinen, verfügbare Montagepläne und technische

Unterlagen.

2) ...

3) Als Gerichtsstand vereinbaren die beiden Parteien Berlin/

West. Grundlage dieses Vertrages ist ausschließlich deut-

sches Recht."

Die Firma S beabsichtigte, in Lyon mit den von der Beklagten gekauften Maschinen die Produktion von PVC-Fußbodenplatten fortzusetzen.

Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam. Er hat vorgetragen, zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung habe die Beklagte keine ernste Stillegungsabsicht gehabt, sie habe damals in aussichtsreichen Verhandlungen mit zwei Kaufinteressenten gestanden, von denen eine die Firma S gewesen sei. Die Kündigung des Meisters W habe die Beklagte schon am 23. Dezember 1987 mit dem Angebot verbunden, ihn bei dem Wiederaufbau der Anlagen und der mechanischen Wiederinbetriebnahme der Produktion in Frankreich einzusetzen.

Der Betrieb sei nicht stillgelegt, sondern an die Firma S veräußert worden, wie sich aus den Einzelheiten des schriftlichen Vertrages ergebe. Da die Aufnahme der Tätigkeit beim Betriebsübernehmer für ihn mangels Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in Frankreich nicht nur unzumutbar, sondern faktisch unmöglich sei, behalte er sich vor, zu gegebener Zeit einen Antrag nach § 9 KSchG zu stellen.

Der Kläger hat die Firma S nicht auf Beschäftigung verklagt, sondern auf Zahlung eines, diesen Rechtsstreit nicht berührenden Betrages von 951,-- DM Weihnachtsgeld 1987.

Der Kläger hat beantragt festzustellen,

daß sein Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der

Beklagten vom 18. Dezember 1987 nicht aufgelöst

worden sei.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat vorgetragen, ihr sei es nicht auf die Erhaltung des Betriebes und der Arbeitsplätze sowie auf die Fortführung der Firma durch einen anderen Unternehmer angekommen, vielmehr habe die Arbeits- und Produktionsgemeinschaft aufgelöst werden sollen. Der von ihr betriebene Betrieb sei auch am 19. Februar 1988 tatsächlich stillgelegt worden. Allein durch die Veräußerung der Maschinen an die Firma S in Lyon sei die Betriebsidentität nicht gewahrt worden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil war aufzuheben und auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abzuweisen.

I. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Kündigung sei sozialwidrig, denn eine Betriebsstillegung liege nicht vor. Die Veräußerung des gesamten Maschinenparks einschließlich des knowhow und der Vertriebsrechte an die Firma S stelle einen Betriebsübergang dar, zumal sämtliche Arbeitnehmer der Beklagten im Zeitpunkt der Betriebsmittelveräußerung die ihnen ausgesprochenen Kündigungen vor dem Arbeitsgericht angegriffen hätten. Der Annahme einer Betriebsveräußerung stehe die Tatsache der Verbringung der Produktionsmittel an einen anderen Ort nicht entgegen. Daß der Betrieb ins Ausland verlegt worden sei, sei unerheblich, denn Veräußerer und Erwerber hätten jedenfalls die Anwendung deutschen Rechts vereinbart.

II. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob bereits zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung feststand, die Beklagte werde zum 1. März 1988 ihren Betrieb durch Rechtsgeschäft auf die Firma S übertragen. Das angefochtene Urteil enthält insoweit keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen, aus denen auf die Rechtslage hinsichtlich einer Betriebsveräußerungsabsicht zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung am 23. Dezember 1987 geschlossen werden könnte, denn der Veräußerungsvertrag datiert erst vom 18./19. Januar 1988. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob im Falle einer Betriebsmittelveräußerung vorliegend die alte Betriebsgemeinschaft im wesentlichen erhalten geblieben wäre, obwohl nach dem Vortrag beider Parteien nicht anzunehmen ist, es habe auch nur ein einziges Mitglied der Belegschaft in Berlin seine Tätigkeit in Frankreich fortgesetzt (vgl. BAG Urteil vom 12. Dezember 1987 - 2 AZR 247/86 - AP Nr. 67 zu § 613 a BGB; kritisch hierzu Joost ZfA 1988, 601). Zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs stand jedenfalls fest, daß die Beklagte mit Ablauf des 29. Februar 1988 die Produktion in Berlin nicht fortsetzen werde und daß der Kläger nicht bereit war, seine Arbeitsleistung in Lyon zu erbringen. Da der Kläger selbst nicht geltend gemacht hat, zu irgendeinem Zeitpunkt bereit gewesen zu sein, die Arbeitsleistung in Lyon zu erbringen, bestand aufgrund dieser Sachlage für die Beklagte ein dringendes betriebliches Erfordernis, ihm ordentlich zu kündigen.

2. a) Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 KSchG ist eine Kündigung u.a. sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Ein solcher Grund liegt dann vor, wenn zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung feststeht, daß zum Zeitpunkt des Kündigungstermins keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr vorhanden ist (BAG Urteil vom 30. Mai 1985 - 2 AZR 321/84 - AP Nr. 24 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). Im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses beantwortet sich die Frage der Beschäftigungsmöglichkeit zunächst nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages. Ob der Arbeitgeber bei einer Betriebsverlagerung die Leistung im Wege der Ausübung des Direktionsrechtes auch an einem anderen Ort verlangen kann, richtet sich danach, ob der Verlagerung des Betriebssitzes unter Zugrundelegung des Arbeitsvertrages eine erhebliche Bedeutung zukommt und ob die Arbeitsvertragsparteien hierüber eine Regelung getroffen haben. Wird der Betrieb innerhalb eines Ortes verlegt oder handelt es sich um eine nur geringfügige Ortsverlagerung, so wird der Arbeitgeber in der Regel im Wege der Ausübung des Direktionsrechtes die Beschäftigung des Arbeitnehmers an dem neuen Arbeitsort verlangen können, so beispielsweise, wenn der neue Arbeitsplatz im Bereich der Verwaltung liegt, in deren Diensten der Arbeitnehmer steht (vgl. BAG Urteil vom 27. April 1960 - 4 AZR 584/58 - AP Nr. 10 zu § 615 BGB, mit Anm. von A. Hueck). Wird hingegen durch eine Betriebsverlagerung der Leistungsort wesentlich verändert, so insbesondere, wie vorliegend bei einer Verlegung ins Ausland, von Berlin nach Lyon, so kann der Arbeitgeber im Wege des Direktionsrechts die Leistungserfüllung an diesem anderen Ort nicht verlangen. Bleibt trotz einer Verlagerung die Betriebsidentität erhalten, so ist eine Weiterbeschäftigung nur dann möglich, wenn der Arbeitnehmer mit der Änderung des Leistungsortes einverstanden ist, was auch konkludent geschehen kann.

b) Eine Beendigungskündigung ist bei einer solchen Betriebsverlagerung dann möglich, wenn der Arbeitnehmer nicht bereit ist, die Leistung am neuen Ort des Betriebssitzes zu erbringen und wenn der Arbeitgeber ihm am ursprünglichen Leistungsort keine Arbeit mehr anbieten kann. Auch unter Zugrundelegung des Senatsurteils vom 27. September 1984 (2 AZR 62/83 - BAGE 47, 26 = AP Nr. 8 zu § 2 KSchG 1969) scheitert im vorliegenden Fall die Beendigungskündigung nicht deshalb, weil die Beklagte dem Kläger zuvor keine Weiterbeschäftigung in Frankreich angeboten und keine Änderungskündigung ausgesprochen hat. Es steht nämlich nach dem eigenen Vortrag des Klägers fest, daß dieser nicht bereit war, seine Leistung in Lyon zu erbringen. Hierbei kann es dahingestellt bleiben, ob dies rechtlich möglich gewesen wäre, der Kläger beruft sich jedenfalls auf eine faktische Unmöglichkeit. Konsequenterweise hat er die Firma S, die den Betrieb übernommen haben soll, auch nicht auf Beschäftigung verklagt.

3. Die Kündigung wäre im vorliegenden Fall aber auch nicht dann nichtig, wenn sie "wegen" eines trotz der Verlegung anzunehmenden Betriebsübergangs erfolgt wäre. § 613 a Abs. 4 BGB ist nämlich dann, wenn der Betriebsübergang mit einer Betriebsverlagerung verbunden ist und diese zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses eine Änderung der bisherigen Arbeitsbedingungen voraussetzt, restriktiv auszulegen. Nach § 613 a Abs. 1 BGB gehen die Arbeitsverhältnisse bei einer Betriebsveräußerung zwar grundsätzlich über, ohne daß es einer rechtsgeschäftlichen Mitwirkung des Arbeitnehmers bedürfte (vgl. BAG Urteil vom 30. Oktober 1986 - 2 AZR 101/85 - BAGE 53, 251 = AP Nr. 55 zu § 613 a BGB, mit Anm. von Lüke). Sie gehen aber nicht mit einer Inhaltsänderung über, sondern mit dem Vertragsinhalt, den sie zuvor hatten. Bei der Verlagerung ist darauf abzustellen, wer den Betrieb verlagert hat und wer gekündigt hat.

a) Im vorliegenden Fall hat die Beklagte veräußert, weil s i e ab dem Kündigungstermin nicht mehr produzieren wollte. Die Verlagerung erfolgte durch den Erwerber. Hätte die Beklagte nicht gekündigt, so wäre der Erwerber nicht in die Rechte und Pflichten des bestehenden Arbeitsverhältnisses des Klägers eingetreten, da das zum Zeitpunkt des Betriebserwerbs bestehende Arbeitsverhältnis eine Leistungserbringung in Berlin vorsah und eine Bereitschaft des Klägers zur Änderung der Arbeitsbedingungen nicht bestand.

b) In derart gelagerten Fällen kann der Betriebsveräußerer kündigen. § 613 a Abs. 4 BGB wird dadurch nicht umgangen. Ist mit einer Betriebsveräußerung nämlich eine solche Verlagerung verbunden, daß die Arbeitsleistung nur mit notwendiger Änderung des Arbeitsvertrages erfolgen kann, so ist der leistungsunwillige Arbeitnehmer demjenigen gleichzusetzen, der dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widerspricht (vgl. BAGE 26, 301; 45, 140 = AP Nr. 1 und 37 zu § 613 a BGB; BAG Urteile vom 17. November 1977 - 5 AZR 618/76 -, 6. Februar 1980 - 5 AZR 275/78 - und vom 30. Oktober 1986 - 2 AZR 101/85 - AP Nr. 10, 21 und 55 zu § 613 a BGB). Wird dem Arbeitnehmer schon die Möglichkeit eröffnet, die gesetzliche Folge des Übergangs eines Arbeitsverhältnisses durch seinen Widerspruch zu vermindern, so kann er nicht anders gestellt werden, wenn die Arbeitsleistung am neuen Betriebssitz nur durch Änderung seines Arbeitsvertrages erreicht werden könnte und der Arbeitnehmer dazu nicht bereit ist.

Da im vorliegenden Fall feststeht, daß der Kläger in Lyon nicht leisten wollte, war die Beklagte berechtigt, ihm zum Zeitpunkt der Einstellung ihrer Produktion betriebsbedingt zu kündigen.

Hillebrecht Triebfürst Ascheid

Thieß Mauer

 

Fundstellen

Haufe-Index 437913

BAGE 61, 369-375 (LT1-2)

BAGE, 369

BB 1989, 2332-2333 (LT1-2)

BB 1990, 709

DB 1989, 2334-2335 (LT1-2)

BetrVG, (8) (LT1-2)

ASP 1990, 21 (K)

EWiR 1989, 1189-1190 (L1-2)

JR 1990, 176

NZA 1990, 32-33 (LT1-2)

RdA 1989, 378

RzK, I 5e 14 (LT1-2)

ZIP 1990, 120

ZIP 1990, 120-122 (LT1-2)

AP § 613a BGB (LT1-2), Nr 81

AR-Blattei, Betriebsinhaberwechsel Entsch 83 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 500 Nr 83 (LT1-2)

ArbuR 1990, 331-332 (LT1-2)

EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung, Nr 61 (LT1-2)

IPRspr. 1989, 68

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