Leitsatz (redaktionell)

1. Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage ist als Vorfrage auch zu prüfen, ob ein Arbeitnehmer leitender Angestellter ist und deshalb die Anhörung des Betriebsrats nach BetrVG § 102 Abs 1 entfällt.

2. Der Leiter eines Verbrauchermarktes mit 45 Arbeitnehmern ohne nennenswerten eigenen Entscheidungsspielraum in personellen oder kaufmännischen Angelegenheiten oder bei Verhandlungen mit dem Betriebsrat ist auch dann kein leitender Angestellter, wenn er Betriebsleiter eines Betriebes mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigenem Betriebsrat ist.

3. Im Kündigungsschutzprozeß muß der Arbeitgeber im Streitfall beweisen, daß vor einer von ihm ausgesprochenen Kündigung der Betriebsrat gemäß BetrVG § 102 Abs 1 gehört worden ist oder nicht gehört zu werden brauchte, weil es sich um die Kündigung eines leitenden Angestellten handelte.

4. Gehen die Parteien eines Arbeitsverhältnisses einverständlich davon aus, ein Arbeitnehmer sei leitender Angestellter, so ist dieser gleichwohl nicht gehindert, im Kündigungsschutzprozeß geltend zu machen, er falle nicht unter den Personenkreis des BetrVG § 5 Abs 3.

5. "Wiederkehrende Leistungen" iS des § 9 des Rahmentarifvertrages für Angestellte im Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen, gültig ab 1972-01-01, sind auch Gehaltsansprüche.

6. Ist der Arbeitgeber nach einer gemäß BetrVG § 102 Abs 1 S 3 unwirksamen Kündigung zur Gehaltsfortzahlung verpflichtet, so entfällt der Annahmeverzug des Arbeitgebers nach BGB § 615 nicht schon deshalb, weil dem Arbeitnehmer aus Gründen gekündigt worden ist, die unter Umständen für eine Kündigung aus wichtigem Grund ausreichen.

 

Normenkette

BGB §§ 615, 242; BetrVG § 5 Abs. 3, § 102 Abs. 1; KSchG § 4 Fassung 1969-08-25, § 14 Fassung 1969-08-25

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 15.10.1974; Aktenzeichen 6 Sa 826/73)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437385

BAGE 27, 230-245 (LT1-6)

BAGE, 230

BB 1975, 1485 (L1-6, T6)

DB 1975, 2138-2140 (LT1-6)

NJW 1976, 310

ARST 1976, 117-119 (LT2, 3, 6)

SAE 1976, 261-267

AP § 102 BetrVG 1972 (LT1-6), Nr 5

AR-Blattei, Angestellter Entsch 33 (LT1-6)

AR-Blattei, ES 70 Nr 33 (LT1-6)

EzA § 102 BetrVG 1972, Nr 15 (LT1-6)

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