Leitsatz (redaktionell)
1. Führt eine Gewerkschaft einen Streik um die Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen, so besteht eine Vermutung dafür, daß dieser Streik rechtmäßig ist.
2. Es besteht eine Vermutung dafür, daß ein von einer Gewerkschaft geführter Streik die Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zum Gegenstand hat.
3. Ergibt sich die Notwendigkeit einer Fortsetzung der Beweisaufnahme in einem späteren Termin und beschließt deshalb die erkennende Kammer des Landesarbeitsgerichts die Mitwirkung derselben ehrenamtlichen Richter in diesem Termin, so verstößt diese Besetzung der Kammer nicht gegen ZPO § 551 Nr 1 in Verbindung mit GG Art 101 Abs 1 S 2 (im Anschluß an BAG 1962-03-02 1 AZR 258/61 = BAGE 12, 321 (327) = AP Nr 1 zu § 39 ArbGG 1953).
4. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (GG Art 103 Abs 1) ist verletzt, wenn die erkennende Kammer einen bis zur mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangenen Schriftsatz nicht mehr berücksichtigen und in ihre Erwägungen einbeziehen kann, weil dieser Schriftsatz erst nach der Urteilsverkündung vorgelegt worden ist.
Normenkette
ZPO § 279; GG Art. 9 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1; ZPO § 551 Nr. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 39 Abs. 5 Fassung: 1953-09-03
Verfahrensgang
LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 03.07.1972; Aktenzeichen 2 Sa 417/71) |
Fundstellen
Haufe-Index 437345 |
BAGE 25, 226-236 (LT1-4) |
BAGE, 226 |
BB 1973, 1258 |
DB 1973, 1852 |
NJW 1973, 1994 |
NJW 1974, 470 |
BetrR 1973, 465 |
SAE 1975, 177-180 (LT1-4) |
WM IV 1973, 1343 |
AP, Arbeitskampf (LT1-4) |
AR-Blattei, Arbeitskampf I Entsch 7 |
AR-Blattei, ES 170.1 Nr 7 |
ArbuR 1973, 278 |
EzA |
MDR 1973, 1054 |
SF 1973, 220 |
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