Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung nach Einigungsvertrag - mangelnder Bedarf (kw-Vermerk)

 

Leitsatz (amtlich)

Zeitlich fixierte "kw-Vermerke" in einem Haushaltsgesetz können nur dann mangelnden Bedarf (dringende betriebliche Erfordernisse) für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses begründen, wenn die innerbetriebliche Entscheidung für den Wegfall der konkreten Stelle damit abschließend getroffen wurde. Dies ist nicht der Fall, wenn die Verwaltung erst noch zwischen verschiedenen Möglichkeiten einer Umsetzung der "kw-Vermerke" mit unterschiedlichen Auswirkungen auf die Dienststellen entscheiden muß.

 

Normenkette

Einigungsvertrag Anlage I Kapitel XIX Sachgebeit A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Nrn. 2-3

 

Verfahrensgang

Thüringer LAG (Urteil vom 13.08.1996; Aktenzeichen 5 Sa 210/94)

ArbG Suhl (Urteil vom 07.12.1993; Aktenzeichen 4 Ca 2013/93)

 

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 13. August 1996 - 5 Sa 210/94 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revison zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer auf Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 2 und 3 der Anlage I zum Einigungsvertrag (künftig: Abs. 4 EV) gestützten ordentlichen Kündigung des Beklagten.

Der im Jahre 1967 geborene Kläger war seit dem 16. Mai 1989 als Wasserbaufacharbeiter bei dem Beklagten beschäftigt. Er arbeitete im Stützpunkt W der Flußmeisterei "Mittlere Werra", die zur Außenstelle Süd der Thüringer Landesanstalt für Umwelt gehört. Der Flußlauf der mittleren Werra ist ein Gewässer I. Ordnung.

Ursprünglich hatte der Beklagte Wasserläufe mit insgesamt 6.100 km Länge zu unterhalten. Im November 1992 nahm die Landesregierung einen Referentenentwurf für ein Wassergesetz des Thüringer Ministeriums für Umwelt und Landesplanung mit Änderungen zur Kenntnis und bat den Umweltminister, die erforderlichen Anhörungen durchzuführen und den Landtag zu informieren. Der Entwurf sah in seiner Fassung vom Mai 1993 vor, daß die Unterhaltung der Gewässer I. Ordnung (1.520 km) weiterhin dem Beklagten und die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung (4.580 km) den Gemeinden oder den zur Unterhaltung gegründeten Verbänden obliegt.

Durch Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes des Beklagten vom März 1993 wurden für das Haushaltsjahr 1993 im Bereich der Landesanstalt für Umwelt 204 Stellen für Arbeiter in den Flußmeistereien, Technik und Wartungsdienst, ausgewiesen. Hiervon erhielten 110 Stellen den Vermerk "kw 1993" und 94 Stellen den Vermerk "kw unbefristet". Insgesamt erhielten 118 Stellen für Arbeiter den Vermerk "kw 1993" und 119 Stellen den Vermerk "kw unbefristet". In einer Fußnote heißt es an dieser Stelle im Haushaltsplan: "Bis zu 119 kw-Vermerke können nach Verabschiedung des Thüringer Wassergesetzes mit Zustimmung des Haushaltsausschusses aufgehoben werden."

Bis April 1993 gab der Beklagte allen Mitarbeitern der Landesanstalt für Umwelt durch verschiedene Aushänge bekannt, im Geschäftsbereich des Umweltministeriums seien neue Stellen zu besetzen. Es handelte sich um verschiedene Beschäftigungen in Gera, Jena und Weimar als Kraftfahrer, Pförtner, Bohrgehilfe, Bote u.a. Der Kläger bewarb sich auf keine dieser Stellen.

Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 24. Juni 1993, zugegangen am 28. Juni 1993, ordentlich zum 31. Dezember 1993. Insgesamt kündigte er 75 Wasserbaufacharbeitern. 43 Arbeiter wurden umgesetzt, oder es wurden ihre Arbeitsverhältnisse durch Auflösungsvertrag oder Vorruhestandsregelung beendet.

In dem Kündigungsschreiben heißt es:

"Der Thüringer Landtag hat mit dem Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Thüringen für das Haushaltsjahr 1993 vom 09.03.1993 (GVBl vom 16.03.1993 S. 201) im Hinblick auf im laufenden Haushaltsjahr vorzunehmende Aufgabenverlagerung in der Gewässerunterhaltung 110 Arbeiterstellen in den Flußbereichen der Thüringer Landesanstalt für Umwelt mit einem 1993 wirksam werdenden Wegfallvermerk versehen.

Mit dem zum 01.01.1994 zu erwartenden Inkrafttreten des Thüringer Wassergesetzes werden von den derzeit vom Land Thüringen unterhaltenen 6.100 km Wasserläufen 4.580 km in kommunale Trägerschaft übergeben. Ab Januar 1994 entfallen daher die o. g. 110 Arbeitsplätze."

Im September 1993 beschloß die Landesregierung das Wassergesetz vorbehaltlich der Herstellung des Einvernehmens zwischen Umwelt- und Innenminister über verschiedene Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen. Es trat am 19. Mai 1994 in Kraft und regelt entsprechend dem Entwurf vom Mai 1993 die Neuverteilung der Unterhaltungspflicht für die Gewässer I. und II. Ordnung.

Nach einer undatierten "Vorläufigen Konzeption zur Neustrukturierung der Gewässerunterhaltung", die auf den Haushaltsplan 1994 Bezug nimmt und vom Beklagten im Dezember 1993 in den Prozeß eingeführt wurde, war eine Reduzierung der Zahl der im Bereich der Außenstelle Süd beschäftigen Arbeiter von 41 auf 28 vorgesehen. Diese Außenstelle sollte für 338,2 Flußkilometer zuständig sein. Insgesamt wird von einem Bedarf an 94 Facharbeitern in den Außenstellen und 5 weiteren Facharbeitern für Sonderaufgaben ausgegangen.

Im Haushaltsplan 1994 sind im Bereich der Landesanstalt für Umwelt 94 Stellen für Arbeiter in den Flußmeistereien vorgesehen. Die Stützpunkte der Außenstelle Süd in Walldorf, Wahns, Geisa und Bad Salzungen wurden zum 31. Dezember 1993 aufgelöst. Stützpunkte befinden sich noch in Breitungen mit 12 Arbeitskräften und in Eisenach.

Der Kläger hat mit der am 19. Juli 1993 erhobenen Klage mangelnden Bedarf und geringeren Arbeitsanfall bestritten. Er hat entsprechend seiner Klarstellung in der Revisionsverhandlung beantragt

festzustellen, daß sein Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 24. Juni 1993 nicht aufgelöst worden sei.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat behauptet, bis zum Inkrafttreten des Wassergesetzes habe ein geringerer Bedarf an Wasserbaufacharbeitern bestanden, weil der Arbeitsanfall im Winterhalbjahr geringer sei und zum Teil durch Fremdvergabe erledigt werde. Die Kündigung sei allein wegen des haushaltsrechtlichen kw-Vermerks sowie deswegen gerechtfertigt, weil die betreffenden 110 Stellen im Haushaltsplan 1994 überhaupt nicht mehr enthalten seien. Der kw-Vermerk sei hinreichend konkretisiert. Die Fußnote über die Aufhebung von bis zu 119 kw-Vermerken beziehe sich allein auf die 119 mit "kw unbefristet" bezeichneten Stellen.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I. Das Landesarbeitsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

Die Kündigung sei nicht wegen mangelnden Bedarfs gem. Abs. 4 Ziff. 2 EV wirksam. Ein solcher Kündigungsgrund ergebe sich nicht unter dem Aspekt einer haushaltsplanmäßig konkretisierten Stellenstreichung oder eines konkretisierten kw-Vermerks. Der Haushaltsplan 1994 habe zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch nicht vorgelegen. Aus dem Haushaltsplan 1993 ergebe sich nicht, daß die konkrete Stelle des Klägers erfaßt sei. Weiterhin sei eine Aufhebung des kw-Vermerks nach Verabschiedung des Wassergesetzes offengehalten worden. Bei dem kw-Vermerk fehle es schon an der erforderlichen Angabe einer bestimmten oder bestimmbaren Frist für den Wegfall der Stellen. Auch habe eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Kläger bestanden. Daß er die Stellenangebote nicht wahrgenommen habe, rechtfertige die Kündigung nicht. Der Beklagte hätte in diesem Zusammenhang eine Änderung der Arbeitsbedingungen anbieten müssen. Selbst bei einem hinreichend konkretisierten kw-Vermerk würde die gebotene Mißbrauchskontrolle zur Rechtswidrigkeit der Kündigung führen; denn bis zum Inkrafttreten des Wassergesetzes habe eine öffentliche Verpflichtung des Beklagen zur Gewässerunterhaltung bestanden.

Der Beklagte habe auch im übrigen nicht dargelegt, im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung sei der Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses zum Ablauf der Kündigungsfrist absehbar gewesen. Greifbare Formen organisatorischer Maßnahmen hätten nicht vorgelegen. Der Beklagte habe schwerlich davon ausgehen können, das Wassergesetz werde am 1. Januar 1994 in Kraft treten und der Arbeitsplatz des Klägers entbehrlich werden. Es fehle an nachvollziehbarem Vortrag, daß die Flußmeisterei "Mittlere Werra" zum 31. Dezember 1993 aufgelöst oder organisatorisch geändert worden sei. Datum und tatsächliche Durchführung der vorläufigen Konzeption seien nicht ersichtlich. In bezug auf den konkreten Einsatzort des Klägers sei eine Auflösung der Beschäftigungsstelle nicht in nachprüfbarer Weise dargelegt worden. Deshalb sei die Kündigung auch nicht gem. Abs. 4 Ziff. 3 EV wirksam.

II. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Die Kündigung vom 24. Juni 1993 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst.

1. Abs. 4 EV findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Der Kläger ist aufgrund seiner durchgehenden Beschäftigung als Wasserbaufacharbeiter beim Beklagten Angehöriger des öffentlichen Dienstes im Sinne von Art. 20 Abs. 1 EV. Das Sonderkündigungsrecht des Abs. 4 EV ist durch das Gesetz zur Verlängerung der Kündigungsmöglichkeiten in der öffentlichen Verwaltung nach dem Einigungsvertrag vom 20. August 1992 (BGBl. I S. 1546) wirksam bis zum 31. Dezember 1993 verlängert worden (Senatsurteil vom 27. Juni 1996 - 8 AZR 1024/94 - AP Nr. 61 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

2. Die Kündigung ist nicht wegen mangelnden Bedarfs gem. Abs. 4 Ziff. 2 EV gerechtfertigt.

a) Mangelnder Bedarf liegt vor, wenn im betreffenden Arbeitsbereich ein Überhang an Arbeitskräften besteht. Dieser Überhang muß sich konkret auf das Tätigkeitsfeld des zu kündigenden Arbeitnehmers auswirken. Insoweit gelten im wesentlichen dieselben Maßstäbe wie bei Kündigungen, die aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG ausgesprochen werden. Der nachvollziehbar prognostizierte Bedarf an bestimmten Arbeitnehmern ist der Anzahl der vorhandenen vergleichbaren Arbeitnehmer entgegenzustellen (Senatsurteil vom 19. Januar 1995 - 8 AZR 914/93 - BAGE 79, 128, 133 = AP Nr. 12 zu Art. 13 Einigungsvertrag, zu B II 1 der Gründe).

b) Entgegen der Ansicht des Beklagten ergibt sich der mangelnde Bedarf zur Beschäftigung des Klägers nicht aus dem kw-Vermerk im Haushaltsplan 1993.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können Stellenstreichungen in einem Haushaltsplan (BAG GS Beschluß vom 28. November 1956 - GS 3/56 - BAGE 3, 245, 250 f. = AP Nr. 20 zu § 1 KSchG, zu III 1 der Gründe; BAG Urteil vom 3. Mai 1978 - 4 AZR 698/76 - BAGE 30, 272, 276 = AP Nr. 5 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu II der Gründe; BAG Urteil vom 21. Januar 1993 - 2 AZR 330/92 - AP Nr. 1 zu § 52 MitbestG Schleswig-Holstein) ebenso wie das Anbringen eines kw-Vermerks an einer Personalstelle (BAG Urteil vom 6. September 1978 - 4 AZR 84/77 - AP Nr. 4 zu § 1 KSchG 1969) eine von den Gerichten nicht nachprüfbare Entscheidung darstellen, daß die bezeichnete Stelle für die einzelne Dienststelle entbehrlich ist. Dies setzt aber stets eine nach sachlichen Merkmalen genau bestimmte Stelle voraus, weil andernfalls nicht festgestellt werden kann, ob im konkreten Fall der ausgesprochenen Kündigung ein dringendes betriebliches Erfordernis bzw. mangelnder Bedarf zugrundeliegt (BAG GS Beschluß vom 28. November 1956, aaO, zu III 2 der Gründe; vgl. zusammenfassend Lakies, NZA 1997, 745 ff., 748 ff.).

bb) Mangelnder Bedarf für eine bestimmte Kündigung ist noch nicht begründet, wenn die Verwaltung erst noch entscheiden muß, daß und welche organisatorischen Maßnahmen ergriffen werden sollen. In diesem Falle hat sich der Haushaltsgesetzgeber mit den "Verhältnissen der konkreten Stelle" noch nicht in dem Sinne befaßt, daß die Unternehmerentscheidung damit abschließend getroffen ist. Das trifft etwa zu, wenn sich der kw-Vermerk auf eine Vielzahl von Stellen in einer Behörde mit mehreren Dienststellen bezieht und noch verschiedene Möglichkeiten der Umsetzung der Haushaltsvorgabe mit unterschiedlichen Auswirkungen auf die Dienststellen bestehen. Dagegen muß der Haushaltsgesetzgeber sich nicht etwa in dem Sinne mit den Verhältnissen der konkreten Stelle befassen, daß er auch über die soziale Auswahl entscheidet. Insoweit ist nicht die Unternehmerentscheidung betroffen; die sich aus dem Gesetz (§ 1 Abs. 3 KSchG) ergebende soziale Auswahl kann der Verwaltung zur Ausführung überlassen bleiben.

cc) Den so bestimmten Anforderungen genügt der Haushaltsplan des Beklagten für das Jahr 1993 nicht.

Der "kw 1993"-Vermerk mag zwar auf das Jahresende 1993 zeitlich ausreichend konkretisiert sein. Personell ist er nicht hinreichend konkret. Er bezieht sich allgemein auf 110 von insgesamt 204 Stellen der der Landesanstalt für Umwelt zugeordneten und in den Flußmeistereien eingesetzten Arbeiter. Diese Stellen sind weder von ihrer Zuordnung zu den verschiedenen Außenstellen der Landesanstalt und den einzelnen im gesamten Land verteilten Standorten der Flußmeistereien und ihren Stützpunkten noch von ihrer vergütungsrechtlichen Wertigkeit her auch nur annähernd genau bezeichnet. Der Haushaltsgesetzgeber hat sich somit nicht mit den Verhältnissen der konkreten Stelle des Klägers, sondern nur allgemein mit den Verhältnissen der Arbeiter in den Flußmeistereien befaßt. Der kw-Vermerk hat lediglich den Charakter einer Anweisung zu einer allgemeinen Einsparmaßnahme, was nicht ausreicht, um für sich allein die Kündigung eines Arbeitnehmers zu rechtfertigen. Diese Anweisung bedurfte vielmehr der Umsetzung durch die Verwaltung, die hierzu die notwendigen und möglichen organisatorischen Maßnahmen in den Dienststellen durchzuführen hatte. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, eine solche Entscheidung sei vor Ausspruch der Kündigung getroffen worden.

c) Der Beklagte hat auch nicht hinreichend dargelegt, zum Zeitpunkt der Kündigung im Jahre 1993 sei die Prognose gerechtfertigt gewesen, spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist werde der Bedarf für die Beschäftigung des Klägers entfallen.

aa) Es ist schon nicht vorgetragen, woraus der Beklagte im Juni 1993 mit hinreichender Sicherheit entnehmen konnte, das Wassergesetz werde zum Jahresbeginn 1994 in Kraft treten. Das Gesetz war noch nicht einmal vom Kabinett beschlossen. Es lag lediglich ein Referentenentwurf vor, den die Landesregierung im November 1992 zur Kenntnis genommen hatte und zu dem der Umweltminister ersucht wurde, die erforderlichen Anhörungen durchzuführen sowie den Landtag zu unterrichten. Welches Ergebnis diese Anhörungen hatten, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Erst mehr als zwei Monate nach Ausspruch der Kündigung wurde das Gesetz vom Kabinett mit Änderungen beschlossen und dies auch nur unter dem Vorbehalt des Einvernehmens des Umwelt- und Innenministers über Zuständigkeitsund Verfahrensbestimmungen.

bb) Soweit der Beklagte pauschal ausgeführt hat, die zu erledigenden Aufgaben hätten auch bei einem wider Erwarten späteren Inkrafttreten des Wassergesetzes wegen des im Winterhalbjahr geringeren Arbeitsanfalls durch die verbleibenden 94 Arbeitnehmer sowie durch Fremdvergabe an Privatfirmen erledigt werden können, genügt dies nicht. Der Kläger hat einen geringeren Arbeitsanfall bestritten. Daher hätte der Beklagte nachvollziehbar darlegen müssen, welche Arbeiten in der Gewässerunterhaltung zu erledigen sind und in welchem Umfang bestimmte Arbeiten im Winterhalbjahr entfallen. Der Vortrag hinsichtlich der Fremdvergabe läßt völlig offen, wann eine derartige Entscheidung getroffen wurde, welche Aufgaben von welchen Firmen erledigt werden sollten und ob im erforderlichen Umfang überhaupt spezialisierte Unternehmen zur Verfügung standen.

cc) Es fehlt an Vortrag, welche organisatorischen Maßnahmen der Beklagte für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist geplant hatte. Der Beklagte hat kein zum Zeitpunkt der Kündigung bestehendes Konzept dargelegt, wie der künftig zu erwartende Umfang an Gewässerunterhaltungsmaßnahmen mit dem Personalbestand von 94 Arbeitnehmern bewältigt werden könne. Zu Recht geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß der Beklagte seiner Darlegungslast nicht durch die unkommentierte Einreichung einer undatierten und als vorläufig bezeichneten "Konzeption zur Neustrukturierung der Gewässerunterhaltung" genügt hat. Es bleibt offen, wann diese Konzeption entworfen wurde und ob sie überhaupt in dieser Form Geltung erhielt. Darüber hinaus geht sie von einem Mehrbedarf von fünf Facharbeitern aus, so daß der Beklagte bei Zugrundelegung dieser Planung nur 70 statt 75 Kündigungen hätte aussprechen müssen.

3. Die Kündigung ist nicht gem. Abs. 4 Ziff. 3 EV wegen ersatzloser Auflösung der Beschäftigungsstelle gerechtfertigt.

a) Nach Abs. 4 Ziff. 3 EV ist die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der öffentlichen Verwaltung auch zulässig, wenn die bisherige Beschäftigungsstelle ersatzlos aufgelöst wird oder bei Verschmelzung, Eingliederung oder wesentlicher Änderung des Aufbaues der Beschäftigungsstelle die bisherige oder eine anderweitige Verwendung nicht mehr möglich ist. Eine Beschäftigungsstelle wird in diesem Sinne ersatzlos aufgelöst, wenn der Träger öffentlicher Verwaltung die bisherige organisatorische Verwaltungseinheit von materiellen, immateriellen und personellen Mitteln aufgibt und deren Verwaltungstätigkeit dauerhaft einstellt. Dabei kennzeichnet der Begriff "Beschäftigungsstelle" die räumliche Einheit, in der die Bediensteten ihre Arbeitsleistung erbringen. Er umfaßt jede Behörde und Dienststelle des Trägers öffentlicher Verwaltung. Darüber hinaus können auch lediglich räumlich verselbständigte Untereinheiten einer Dienststelle oder einer Behörde als Beschäftigungsstelle aufgelöst werden. Die Kündigung nach Abs. 4 Ziff. 3 EV ist nur dann zulässig, wenn sie im zeitlichen Zusammenhang mit der Auflösung der Beschäftigungsstelle ausgesprochen wird (Senatsurteil vom 26. Mai 1994 - 8 AZR 714/92 - BAGE 76, 352, 356 f. = AP Nr. 7 zu Art. 13 Einigungsvertrag, zu C I 1, 2 der Gründe; Senatsurteil vom 19. Januar 1995 - 8 AZR 192/93 -, n.v., zu II 2 a der Gründe).

b) Der Beklagte hat nicht vorgetragen, zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung sei endgültig geplant gewesen, den Stützpunkt W zum Jahresende 1993 ersatzlos aufzulösen. Unstreitig ist die mittlere Werra ein Gewässer I. Ordnung, das auch nach Inkrafttreten des Wassergesetzes von dem Beklagten unterhalten werden muß. Deshalb war mit dem erwarteten Inkrafttreten des Wassergesetzes ein dauerhafter Wegfall der von dem Stützpunkt W aus betriebenen Gewässerunterhaltung nicht ohne weiteres verbunden.

III. Der Beklagte hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

 

Unterschriften

Ascheid Dr. Müller-Glöge ist infolge Erkrankung an der Leistung der Unterschrift verhindert. Mikosch Ascheid Dr. Haible Brückmann

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 19.03.1998 durch Klapp, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 436511

BB 1998, 1748

FA 1998, 297

NZA 1999, 90

RdA 1998, 318

VIZ 1999, 307

ZAP-Ost 1998, 619

ZTR 1998, 427

PersR 1998, 345

RiA 1999, 68

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