Entscheidungsstichwort (Thema)
Ordentliche Kündigung wegen Tätigkeit für das MfS. Falschbeantwortung
Normenkette
Verfahrensgang
LAG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 05.06.1996; Aktenzeichen 2 Sa 90/96) |
ArbG Stralsund (Urteil vom 31.01.1996; Aktenzeichen 10 Ca 199/95) |
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 5. Juni 1996 – 2 Sa 90/96 – aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Gründe
Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über die Wirksamkeit einer vorsorglich ausgesprochenen ordentlichen Kündigung vom 12./19. April 1995, die der Beklagte mit einer Tätigkeit der Klägerin für das frühere MfS und mit falschen Erklärungen der Klägerin hierzu begründet hat. Das Landesarbeitsgericht hat die ordentliche Kündigung für unwirksam erachtet. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, mit dem die ordentliche Kündigung für wirksam erachtet worden war. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die ordentliche Kündigung unter Prüfung von Art. 20 EV i.Verb.m. Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 für unwirksam erachtet. Als Norm für die Unwirksamkeit der Kündigung kann allein § 1 KSchG in Betracht kommen. Diese Vorschrift ist nicht geprüft. Die Voraussetzungen nach den Sonderkündigungstatbeständen des Einigungsvertrages sind nicht identisch mit denen nach § 1 KSchG.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
Unterschriften
Ascheid, Müller-Glöge, Mikosch, Haible, Brückmann
Fundstellen
Dokument-Index HI1127016 |
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