Leitsatz (redaktionell)

1. Die Gerichte für Arbeitssachen sind sachlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen gemeinsamen Einrichtungen von Tarifvertragsparteien und Arbeitgebern oder Arbeitnehmern.

2. Die tarifvertragliche Vereinbarung der örtlichen Zuständigkeit eines an sich örtlich nicht zuständigen Arbeitsgerichts für Streitigkeiten zwischen gemeinsamen Einrichtungen von Tarifvertragsparteien und Arbeitgebern und Arbeitnehmern ist auch nach ArbGG § 48 Abs 2 in der bis zum 1974-03-31 geltenden Fassung zulässig.

3. Die Vereinbarung des örtlichen Gerichtsstandes am "Sitz der gemeinsamen Einrichtung" entspricht dem Erfordernis der Schriftform nach TVG § 1 Abs 2.

4. Die tarifliche Vereinbarung eines an sich örtlich nicht zuständigen Arbeitsgerichts für Streitigkeiten zwischen gemeinsamen Einrichtungen von Tarifvertragsparteien und Arbeitgebern oder Arbeitnehmern kann für allgemeinverbindlich erklärt werden. Dieser Gerichtsstand erfaßt dann auch Streitigkeiten zwischen der gemeinsamen Einrichtung und sogenannten Außenseitern.

5. Ist die Klage zu Unrecht wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit vom Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht als unzulässig abgewiesen worden, kann der Rechtsstreit in entsprechender Anwendung von ZPO § 538 Abs 1 Nr 2 an das Arbeitsgericht zurückverwiesen werden.

 

Orientierungssatz

Auslegung des Tarifvertrages über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie vom 1970-02-20.

 

Normenkette

GG Art. 9, 80; TVG §§ 5, 1, 3-4; ZPO §§ 29, 38-39; ArbGG §§ 2, 48; ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Entscheidung vom 28.03.1974; Aktenzeichen 1 Sa 95/73)

ArbG Hamburg (Entscheidung vom 10.10.1973; Aktenzeichen 6 Ca 15/73)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439132

BAGE 27, 78-93 (LT1-5)

BAGE, 78

AP § 5 TVG (LT1-5), Nr 14

AR-Blattei, ES 1550.10 Nr 14 (LT1-5)

AR-Blattei, Tarifvertrag X Entsch 14 (LT1-5)

EzA § 5 TVG, Nr 3

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