Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung für Versorgungsansprüche bei Betriebsaufspaltung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Werden im Rahmen einer Betriebs- und Unternehmensaufspaltung die Produktionsbetriebe einer Gesellschaft auf eine rechtlich verselbständigte Produktionsgesellschaft übertragen, so gehen die Arbeitsverhältnisse der in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer auf die Produktionsgesellschaft über. Diese tritt in die bestehenden Versorgungsanwartschaften ein.

2. Im Falle einer Betriebsaufspaltung kann eine Mithaft der veräußernden Gesellschaft in Betracht kommen. Jedoch bedarf es hierzu eines besonderen Rechtsgrundes.

 

Normenkette

BetrAVG § 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 06.02.1986; Aktenzeichen 7 Sa 67/85)

ArbG Mannheim (Entscheidung vom 13.03.1985; Aktenzeichen 9 Ca 481/84)

 

Tatbestand

Der im Jahre 1917 geborene Kläger trat am 1. Oktober 1963 in die Dienste der Beklagten. Ab 1. Januar 1964 wurde er zum Leiter ihrer Niederlassung in H ernannt. In § 4 des Arbeitsvertrages vom 11. Juli/1. Oktober 1963 sagte ihm die Beklagte zu, daß sie ihn zum Pensionsverband für Angestellte von Binnenschiffahrtsunternehmen e.V. anmelde. Er erhalte bei Dienstunfähigkeit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres nach Maßgabe der Satzung des Verbandes ein Ruhegeld. Die Beklagte meldete den Kläger entsprechend ihrer Zusage an und wiederholte diese Zusage noch einmal im Jahre 1968.

Für die Bereiche Baustoffprodukte und Baustoffhandel gründete die Beklagte zusammen mit einer von ihr beherrschten Gesellschaft durch notarielle Urkunde vom 29. November 1976 die R GmbH (R). Diese übernahm das Anlage- und Umlagevermögen sowie die Verbindlichkeiten der Niederlassungen in H und B. Sie trat in die Arbeitsverhältnisse mit den beschäftigten Arbeitnehmern ein. Am 10. Januar 1977 wurde die R in das Handelsregister eingetragen. Seit dem Beginn des Jahres 1977 betätigte sich die Beklagte nur noch als Holdinggesellschaft für die neu gegründeten Spartengesellschaften. Der Kläger wurde zum Geschäftsführer der R bestellt. In seinem Dienstvertrag heißt es:

"§ 4

R steht dafür ein, daß Herrn W für den

Fall der Dienstunfähigkeit oder der Vollendung

seines 65. Lebensjahres eine Pension nach Maßgabe

der Satzung des Pensionsverbandes von Binnenschiffahrtsunternehmen

e.V. Duisburg erhält und

daß für den Fall seines Todes seine Hinterbliebenen

eine Rente nach den Bestimmungen dieser Satzung

erhalten.

Die Kosten hierfür werden von R getragen.

...

§ 8

...

Dieser Vertrag ersetzt ab 1.1.1977 in Fortsetzung

des Dienstverhältnisses den Anstellungsvertrag vom

1.10.1963."

Am 31. März 1979 trat der Kläger in den Ruhestand. Der Pensionsverband errechnete zu seinen Gunsten ein Ruhegehalt in Höhe von 1.159,99 DM, das zunächst vom Verband und seit dem 1. August 1980 von der Beklagten gezahlt wurde. Inzwischen war das Ruhegehalt auf 1.238,-- DM angepaßt worden. Im Dezember 1983 verkauften die Gesellschafter der R die Gesellschaftsanteile an einen früheren Mitarbeiter; damit schied dieses Unternehmen aus dem Konzern der Beklagten aus. Die Beklagte stellte darauf die Pensionszahlungen ein und verwies den Kläger an die R. Im Jahre 1985 wurde über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet. Die Leistungen des Pensions-Sicherungs-Vereins nahm der Kläger unter Vorbehalt an.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß ihm gegen die Beklagte wegen seiner Tätigkeit von 1964 bis 1976 Ruhegeldansprüche zuständen. Die von der R geleisteten Zahlungen nehme er nicht als Erfüllung an. Am 1. Januar 1977 sei die Beklagte nicht in das Arbeitsverhältnis eingetreten. Die Beklagte habe keine Verträge vorweisen können, aus denen auf einen rechtsgeschäftlichen Übergang zu schließen sei. Aber selbst im Falle eines Betriebsübergangs sei sein Arbeitsverhältnis nicht auf die R übergeleitet worden; vielmehr sei das Arbeitsverhältnis zu der Beklagten am 31. Dezember 1976 beendet und am 1. Januar 1977 ein Dienstvertrag mit der R geschlossen worden. In § 4 Abs. 2 seines Dienstvertrages sei nur sichergestellt worden, daß er bei seiner Altersversorgung keine Nachteile erleide. Seine Betriebsrentenansprüche betrügen für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1985 1.044,29 DM monatlich.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. 23.824,96 DM an den Kläger zu zahlen,

2. fortlaufend ab 1. Januar 1986 monatlich

1.044,29 DM zu zahlen,

3. hilfsweise festzustellen, daß die Beklagte

verpflichtet ist, dem Kläger das Altersruhegeld

nach Maßgabe der Satzung des Duisburger

Verbandes zu zahlen, das sich aus

den bis zum 17. Dezember 1976 entstandenen

unverfallbaren Anwartschaften auf Versorgungsansprüche

errechnet.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, die R sei in Kenntnis des Klägers und nicht zuletzt auf seine Veranlassung gegründet worden. Diese sei mit dem 1. Januar 1977 im Wege der Betriebsnachfolge in das Arbeitsverhältnis eingetreten. Erst nach deren Eintritt sei der Kläger zum Geschäftsführer bestellt worden. Nur die R hafte für die Ruhegeldansprüche und etwaige Anpassungen. Dies habe durch den Dienstvertrag klargestellt werden sollen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Der Kläger kann von der Beklagten keine Versorgung verlangen.

I. Die R ist im Wege der Betriebsnachfolge (§ 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB) in die Versorgungsschulden der Beklagten eingetreten.

1. Die Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsvertrag gehen auf einen anderen Inhaber (Betriebsnachfolger) über, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf diesen Betriebsnachfolger übertragen wird (§ 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Voraussetzungen eines solchen Betriebsübergangs sind vom Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt worden.

a) Ein Betriebsübergang setzt voraus, daß der Arbeitgeber mit den sächlichen und immateriellen Mitteln die bisherige Zwecksetzung des Betriebes weiterverfolgen kann. Nicht erforderlich ist, daß alle Wirtschaftsgüter übergehen oder einzelne ausgetauscht werden (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. zuletzt Urteil vom 3. Juli 1986 - 2 AZR 68/85 - DB 1987, 99 = NZA 1987, 123 = ZIP 1986, 1595, zu B II 4 der Gründe, mit weiteren Nachweisen). Un wesentliche Bestandteile des Betriebsvermögens können außer Betracht bleiben (BAGE 27, 291 = AP Nr. 2 zu § 613 a BGB, zu 1 a der Gründe; Urteil vom 22. Februar 1978 - 5 AZR 800/76 - AP Nr. 11, aa0, zu 3 a der Gründe; Urteil vom 22. Mai 1985 - 5 AZR 30/84 - AP Nr. 42, aa0, zu II 1 der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt). Bei Produktionsbetrieben müssen so viele Produktionsmittel übergehen, daß eine sinnvolle Weiterführung der Produktion noch möglich ist.

Dies hat das Landesarbeitsgericht festgestellt. Bei der Neugründung der R sind von den Niederlassungen der Beklagten in H und B die sächlichen und immateriellen Betriebsmittel für die Baustoffproduktion und den Baustoffhandel übertragen worden.

b) Die Übertragung ist durch Rechtsgeschäft erfolgt. Ausreichende rechtsgeschäftliche Grundlage kann ein Gesellschaftsvertrag sein, durch den Betriebsmittel in eine neu gegründete Gesellschaft eingebracht werden. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn durch die Gesellschaftsgründung gewährleistet werden soll, daß die bisherige arbeitstechnische Zwecksetzung weiterverfolgt werden kann (BAGE 49, 102, 106 = AP Nr. 23 zu § 7 BetrAVG, zu I 2 der Gründe mit zust. Anm. von Kraft; Birk, ZGR 1984, 23, 30; Seiter, Betriebsinhaberwechsel 1980, S. 38; Blank/Blanke/Klebe/ Kümpel/Wendeling-Schröder/Wolter, Arbeitnehmerschutz bei Betriebsaufspaltung und Unternehmensteilung, 2. Aufl. 1987, S. 313).

c) Mit der Einbringung der ehemaligen Niederlassungen H und B in das Vermögen der R ist das Arbeitsverhältnis des Klägers auf diesen neuen Arbeitgeber übergegangen. Der Übergang des Arbeitsverhältnisses ist Rechtsfolge des Betriebsübergangs vom Betriebsveräußerer auf den Betriebserwerber. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger als Niederlassungsleiter leitender Angestellter war (BAG Urteil vom 22. Februar 1978 - 5 AZR 800/76 - AP Nr. 11 zu § 613 a BGB, mit Anm. von Küchenhoff).

Die Einwendungen des Klägers, mit denen er sich gegen diese Rechtsfolge wendet, sind unbegründet. Der Kläger meint, weil er bei der Niederlassung H Niederlassungsleiter und bei der R Geschäftsführer gewesen sei, könne sein Arbeitsverhältnis nicht übergegangen sein. Richtig daran ist, daß im allgemeinen die Anwendung von § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf Dienstverhältnisse verneint wird. Das Gesetz spricht nur vom Eintritt des Betriebsnachfolgers in Arbeitsverhältnisse. Der Kläger übersieht aber, daß er vor dem Betriebsübergang als Arbeitnehmer eingestellt war und damit auch den arbeitsrechtlichen Schutz genoß. Unerheblich ist, was später mit dem Arbeitsverhältnis geschieht.

Ebensowenig vermag der Einwand des Klägers zu überzeugen, sein Arbeitsverhältnis sei mit dem 31. Dezember 1976 beendet und als Dienstverhältnis mit dem 1. Januar 1977 neu begründet worden. Das Landesarbeitsgericht hat eine Vertragsaufhebung nicht festgestellt. Die von dem Kläger erhobenen Rügen sind unbegründet. Am Abschluß des Dienstvertrages mit der R war die Beklagte nicht als Vertragspartner beteiligt. Sie vertrat nur die R, die zu diesem Zeitpunkt mangels Eintragung in das Handelsregister noch nicht rechtsfähig war. Die R konnte jedoch als Vorgesellschaft am Rechtsverkehr teilnehmen und von den Gründungsgesellschaften vertreten werden. Nach § 8 Nr. 1 des Vertrages gehen die Vertragsschließenden davon aus, daß die bisherigen Rechtsbeziehungen ab dem 1. Januar 1977 ersetzt werden, und zwar "in Fortsetzung des Dienstverhältnisses". Diese Abrede entsprach dem zweckgerichteten Verhalten der Parteien, denn der Kläger sollte lediglich befördert werden. Gegenteilige Schlußfolgerungen sind aus § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrages nicht möglich, wenn es dort heißt, daß die Kosten der Altersversorgung von R getragen werden. Dies ist nach dem Betriebsübergang nicht unrichtig. Diese Bestimmung bestätigt die eingetretene Rechtsfolge.

d) Der Kläger hat dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die R nicht widersprochen. Durch einen Widerspruch hätte er allerdings den Übergang seines Arbeitsverhältnisses verhindern können (BAG Urteil vom 21. Juli 1977 - 3 AZR 703/75 - AP Nr. 8 zu § 613 a BGB, zu II 2 der Gründe; Urteil vom 17. November 1977 - 5 AZR 618/76 - AP Nr. 10, aa0, zu I 1 der Gründe; Urteil vom 6. Februar 1980 - 5 AZR 275/78 - AP Nr. 21, aa0, zu II 2, III der Gründe; BAGE 45, 140 = AP Nr. 37, aa0, zu II 2 der Gründe; Urteil vom 30. Oktober 1986 - 2 AZR 101/85 - DB 1987, 942 = ZIP 1987, 529). Das Landesarbeitsgericht hat aber keine Feststellungen getroffen, daß der Kläger sich dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersetzt hat.

Damit war der Kläger infolge des Betriebsübergangs seit dem 1. Januar 1977 Bediensteter der R mit der Rechtsfolge, daß diese als Schuldnerin in seine Versorgungsabrede eingetreten ist und die Beklagte von der Haftung frei wurde (§ 613 a Abs. 2 Satz 1 BGB).

2. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers gilt § 613 a BGB auch bei Betriebsaufspaltungen im Rahmen eines Konzerns. Der Umstand, daß Betriebe mehreren Unternehmen gehören, die konzernmäßig miteinander verbunden sind, verhindert nicht die Rechtsfolgen des Betriebsübergangs, wenn die Betriebe auf Schwesterunternehmen übergeleitet werden oder im Rahmen von Unternehmensaufspaltungen rechtlich verselbständigten Unternehmen zugeordnet werden (BAG Beschluß vom 17. Februar 1981 - 1 ABR 101/78 - AP Nr. 9 zu § 111 BetrVG 1972, zu II 3 der Gründe; Beschluß vom 16. Juni 1987 - 1 ABR 41/85 - EzA Nr. 20 zu § 111 BetrVG 1972, zu B II 1 der Gründe, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt; Blomeyer/Otto, BetrAVG, 1984, Einl. Rz 288; Höfer/Abt, BetrAVG, Bd. I, 2. Aufl. 1982, ArbGr. Rz 544 a/d). Eine andere Frage ist es, ob sich aus allgemeinen Rechtsgründen eine Mithaft des Veräußerers ergibt.

II. Dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt kann nicht entnommen werden, daß sich die Beklagte neben der R zur Mithaft für die Versorgungsverbindlichkeiten verpflichten wollte oder kraft Gesetzes verpflichtet ist.

1. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß neben dem Dienstverhältnis des Klägers zur R noch arbeitsvertragliche Restbeziehungen zur Beklagten bestanden. Vielmehr sind die arbeitsvertraglichen Beziehungen zur Beklagten vollständig gelöst worden (vgl. BAGE 49, 225, 232 = AP Nr. 24 zu § 7 BetrAVG, zu I 1 b der Gründe). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, daß die Beklagte als Konzernmutter vorübergehend die Versorgungsleistungen des Klägers erfüllt hat. Aus der Tatsache, daß eine zentrale Abrechnungsstelle für Versorgungsverbindlichkeiten der konzernangehörigen Unternehmen tätig wird, kann der Ruheständler nicht schließen, daß der Träger der Zahlstelle selbst die Versorgung erbringen will.

2. Der Senat vermag auch nicht der Rechtsauffassung zu folgen, daß in allen Fällen der Betriebsaufspaltung die einen Produktionsbetrieb veräußernde Besitzgesellschaft die Ausfallbürgschaft für die Versorgungsanwartschaften der Arbeitnehmer übernehmen müsse (vgl. Kittner, Anm. zu BAG AP Nr. 9 zu § 111 BetrVG, zu 2; Birk, ZGR 1984, 23, 32). Dies läßt sich mit der Arbeitnehmerschutzfunktion des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB allein nicht begründen. Vielmehr hat der Gesetzgeber den Interessenkonflikt so gelöst, daß er den Bestand des Arbeitsverhältnisses und seiner aus ihm erwachsenden Ansprüche an den Betrieb, also die arbeitstechnische Produktionseinheit geknüpft hat. Einer mißbräuchlichen Ausnutzung der Haftungsbegrenzungsmöglichkeiten muß auf andere Weise begegnet werden.

3. Die Beklagte braucht auch nicht für den in ihren Diensten erworbenen Teil der Versorgungsansprüche einzustehen, weil sie im Wege der Durchgriffshaftung hierfür einzutreten hat. Neben den vier anerkannten Fallgruppen der Durchgriffshaftung bei Vermögensverschiebung, offensichtlicher Unterkapitalisierung, Fremdsteuerung durch ein anderes Unternehmen und Formmißbrauch werden für den Bereich der Betriebsaufspaltung vom Schrifttum zahlreiche Untersuchungen angestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Durchgriffshaftung zu bejahen ist.

a) Eine weitgehende Auffassung bejaht eine Durchgriffshaftung bei Betriebsaufspaltung, wenn aus einer Gesellschaft eine im wesentlichen vermögenslose Betriebsgesellschaft ausgegliedert wird (Blank u.a., aa0, S. 301 f.). Der Senat kann dahinstehen lassen, ob dieser Meinung zu folgen ist. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts fehlen hierfür jegliche Anhaltspunkte. Die R hat sowohl einen Teil des Anlage- und Umlaufvermögens der ehemaligen Niederlassungen in H und B übernommen als auch die von der Beklagten für die Versorgungsverbindlichkeiten gebildeten Rückstellungen. Die R war deshalb nicht vermögenslos.

b) Auch die Voraussetzungen eines weiteren vom Schrifttum erörterten Falles der Durchgriffshaftung sind nicht gegeben. Hiernach soll eine Durchgriffshaftung dann bestehen, wenn das Willenszentrum der juristischen Person (Betriebsgesellschaft) mit dem eines Mitgliedes oder der Gesamtheit ihrer Mitglieder (Besitzgesellschaft) übereinstimmt, oder das Handeln der juristischen Person statt durch ihre eigenen Interessen durch externe Sonderinteressen bestimmt wird (Blank u.a., aa0, S. 301; MünchKomm-Reuter, BGB, 2. Aufl., vor § 21 BGB Rz 20 ff.; Wiedemann, Anm. zu AP Nr. 1 zu § 128 HGB, zu II). Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen für eine Fremdsteuerung getroffen; vielmehr wurde die R vom Kläger selbst geleitet. Inzwischen ist die R aus dem Konzernverbund ausgeschieden und unterliegt schon deshalb keiner Fremdsteuerung mehr.

4. Ansprüche des Klägers aufgrund eines konzernrechtlichen Verlust- und Nachteilsausgleichs (§ 302 Abs. 1, § 309 Abs. 2, § 317 AktG) scheiden von vornherein aus, weil die R aus dem Konzern der Beklagten ausgeschieden ist. Es kann daher dahingestellt bleiben, inwieweit ein solcher Anspruch bei Verbleiben der R im Konzern bestanden hätte (Blank u.a., aa0, S. 294 f.; Simon, ZfA 1987, 311, 339 f.). Für eine Haftung der Beklagten wegen Auflösung des Konzerns durch rechtsmißbräuchliche Veräußerung der Geschäftsanteile fehlt jeglicher Sachvortrag.

Dr. Heither Schaub Griebeling

Dr. Krems Grimm

 

Fundstellen

Haufe-Index 438470

BAGE 57, 198-205 (LT1-2)

BAGE, 198

DB 1988, 1166-1167 (LT1-2)

GmbH-Rdsch 1988, 339-340 (ST1-2)

ASP 1988, 263 (K)

JR 1988, 528

NZA 1988, 501-502 (LT1-2)

RdA 1988, 253

ZIP 1988, 666

ZIP 1988, 666-668 (LT1-2)

AP § 613a BGB (LT1-2), Nr 70

AR-Blattei, Betriebliche Altersversorgung Entsch 202 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 460 Nr 202 (LT1-2)

EzA § 613a BGB, Nr 69 (LT1-2)

VersR 1988, 755-755 (ST1)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge