Leitsatz (redaktionell)

1. Führt ein Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung zu wenig Lohnsteuer an das Finanzamt ab, so hat er gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung von drohenden Steuernachforderungen. Hat er die fehlende Lohnsteuer nachentrichtet, so verwandelt sich dieser Freistellungsanspruch in einen Erstattungsanspruch.

2. Freistellungs- und Erstattungsansprüche werden gleichermaßen von der Ausschlußklausel des MTB 2 § 72 erfaßt und zwar als Einheit (Ergänzung zu BAG 1974-06-14 3 AZR 456/73 = AP Nr 20 zu § 670 BGB (auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt)).

3. Die tarifliche Ausschlußfrist beginnt dann, wenn feststeht, daß der Arbeitgeber mit einer Steuernachforderung rechnen muß (Ergänzung zu BAG 1967-12-01 3 AZR 459/66 = BAGE 20, 230 = AP Nr 17 zu § 670 BGB).

 

Normenkette

TVG § 4; MTB § 72; BGB § 670; MTB 2 § 72

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 03.02.1977; Aktenzeichen 8 Sa 1278/76)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438517

BAGE 31, 236-240 (LT1-3)

BAGE, 236

BB 1979, 1040 (LT1-3)

DB 1979, 1281-1282 (LT1-3)

NJW 1979, 2223-2224 (LT1-3)

ARST 1979, 153 (LT1,3)

AP § 670 BGB (LT1-3), Nr 21

AR-Blattei, Lohnsteuer Entsch 324 (aus Sammlung entfernt)

EzA § 670 BGB, Nr 13

MDR 1979, 702-703 (LT1-3)

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