Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflichtstundenzahl für Lehrer. Anrechnung der Arbeitszeitverkürzung auf eine Altersermäßigung

 

Leitsatz (amtlich)

Die für Lehrer des Landes Nordrhein-Westfalen getroffene Regelung, wonach die Altersermäßigung je nach Schulform unterschiedlich hoch ist, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; VO zu § 5 SchFG NW § 2 Abs. 1; VO zu § 5 SchFG NW § 2 Abs. 2; BAT SR 2 1 I Nr. 3

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 22.10.1990; Aktenzeichen 11 Sa 557/90)

ArbG Köln (Urteil vom 06.03.1990; Aktenzeichen 16 Ca 9595/89)

 

Tenor

  • Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. Oktober 1990 – 11 Sa 557/90 – wird zurückgewiesen.
  • Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin auch nach der Verringerung ihrer wöchentlichen Pflichtstundenzahl um eine Stunde eine Altersermäßigung von zwei Stunden zusteht.

Die am 1. September 1933 geborene Klägerin ist seit dem 22. August 1977 bei dem beklagten Land als Grundschullehrerin beschäftigt. Nach § 5 des Arbeitsvertrages gilt für ihr Arbeitsverhältnis der BAT sinngemäß. Nr. 3 der Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 1 I BAT) bestimmt, daß die Arbeitszeitregelungen der §§ 15 bis 17 BAT keine Anwendung finden. Stattdessen “gelten die Bestimmungen für den entsprechenden Beamten”.

Bis zum Schuljahr 1983/1984 hatte die Klägerin 28 und ab dem darauf folgenden Schuljahr 1984/1985 26 wöchentliche Pflichtstunden zu leisten. Dies ergab sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1979 (GVBl NW S. 548) sowie aus Nr. 4 des Runderlasses des Kultusministers vom 3. Oktober 1984 (GABl NW S. 456). § 2 der VO zu § 5 SchFG NW lautet auszugsweise wie folgt:

§ 2

“Die wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrer und Schulleiter

(1) die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrer beträgt in der Regel:

1. In der Grund- und Hauptschule … 28

…”

Nr. 4 des Runderlasses vom 3. Oktober 1984 hatte folgenden Wortlaut:

“4. Altersermäßigung

Die Regelstundenzahl der Lehrer wird verringert

  • vom Beginn des Schuljahres an, das auf die Vollendung des 50. Lebensjahres folgt, um 2 Stunden;
  • vom Beginn des Schuljahres an, das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, um 4 Stunden.”

Durch Verordnung zur Änderung der VO zu § 5 SchFG NW vom 16. Februar 1987 (GVBl S. 133) wurde in § 2 folgender Abs. 2 eingefügt:

“(2) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden verringert sich jeweils innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren für die Dauer eines Schuljahres um eine Stunde.”

Dadurch verringerte sich für alle Lehrer die durchschnittliche Pflichtstundenzahl um 0,25. Im Zusammenhang damit ergänzte der Runderlaß des Kultusministers vom 24. März 1987 (GABl NW S. 194) Nr. 4 des Runderlasses vom 3. Oktober 1984 um folgenden Satz:

“Die Arbeitszeitverkürzung nach § 2 Abs. 2 der VO zu § 5 SchFG wird auf die Altersermäßigung angerechnet.”

Die Klägerin hatte weiterhin 26 Pflichtstunden zu unterrichten.

Eine weitere – diesmal nach Schulform gestaffelte – Arbeitszeitverkürzung für Lehrer des Landes Nordrhein-Westfalen brachte die Verordnung zur Änderung der VO zu § 5 SchFG NW vom 15. Juni 1989 (GVBl NW S. 421). § 2 Abs. 2 der Verordnung zu § 5 SchFG NW erhielt folgende Fassung:

  • Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden verringert sich für Lehrer

    • an den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Schulen um eine Stunde,
    • an den in Absatz 1 Nrn. 2 bis 7 genannten Schulen jeweils innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren für die Dauer eines Schuljahres um eine Stunde,
    • an den in Absatz 1 Nrn. 8 bis 10 genannten Schulen jeweils innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren für die Dauer eines Schuljahres um eine Stunde …”

Der Runderlaß vom 3. Oktober 1984 wurde nicht geändert (vgl. Runderlaß des Kultusministers vom 21. Juni 1989 – GABl NW S. 339 Nr. 1. 4)

Aufgrund der Anrechnung hatte die Klägerin weiterhin 26 Pflichtstunden pro Woche zu unterrichten. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, die durch die Anrechnungsklausel des Runderlasses bewirkte Verkürzung der Altersermäßigung sei mangels eines sachlichen Grundes unzulässig. Die Altersermäßigung um zwei Stunden berücksichtige den Rückgang der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit der Lehrkräfte und stehe nicht zur beliebigen Disposition des Kultusministers. Das beklagte Land habe auch den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Bisher habe die Altersermäßigung für die Lehrer aller Schulformen einheitlich zwei Stunden betragen. Die Anrechnung der nach Schulformen unterschiedlichen Arbeitszeitverkürzung auf die Altersermäßigung führe zu einer willkürlichen Differenzierung der Altersentlastung nach Schulformen: Während den Lehrkräften an Grund- und Hauptschulen nur noch eine Stunde Altersermäßigung verbleibe, seien es für die Lehrkräfte an den übrigen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen 1,5 Stunden und für Lehrkräfte an Schulen des Zweiten Bildungsweges sogar 1,75 Stunden. Lehrkräfte mit der größten Unterrichtsbelastung hätten somit die geringste und solche mit der niedrigsten Unterrichtsbelastung die höchste Altersentlastung.

Die Klägerin hat beantragt,

das beklagte Land zu verpflichten, die ihr zustehende Arbeitszeitverkürzung nicht auf die Altersermäßigung anzurechnen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen und hat dazu vorgetragen: Runderlasse des Kultusministers regelten nur das innerdienstliche Verhalten der Lehrkräfte. Die dergestalt gewährte Altersermäßigung könne auf diesem Wege auch wieder eingeschränkt werden. Die nach der Anrechnung verbleibende Entlastung von einer Stunde berücksichtige ausreichend die eingeschränkte physische und psychische Belastungsfähigkeit der älteren Lehrkräfte. Die Klägerin habe auch nicht darauf vertrauen können, ihr werde stets eine Altersermäßigung von zwei Stunden gewährt. Die in den Erlassen des Kultusministers festgesetzte Altersermäßigung sei erkennbar mit der für sie jeweils geltenden Regelpflichtstundenzahl verknüpft.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Die Klägerin hat auch über den 31. Juli 1989 hinaus 26 Pflichtstunden abzuleisten. Die Anrechnung der Arbeitszeitverkürzung auf die Altersermäßigung ist wirksam. Das haben die Vorinstanzen im Ergebnis zutreffend erkannt.

Nr. 4 Satz 2 des Runderlasses vom 3. Oktober 1984 (GABl NW S. 456), geändert durch Runderlaß vom 24. März 1987 (GABl NW S. 194) sieht die Anrechnung der Arbeitszeitverkürzung des § 2 Abs. 2 der VO zu § 5 SchFG NW auf die Altersermäßigung vor. Diese Vorschrift ist auch auf die Klägerin anzuwenden, da ihr Arbeitsvertrag auf den BAT und dieser (SR 2 l I Nr. 3 BAT) auf die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten verweist. Diese Verweisung ist wirksam. Die Anrechnungsvorschrift verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG und steht auch nicht im Widerspruch zum System des BAT und allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Für die Annahme einer konkludenten Vereinbarung, wonach der Klägerin in jedem Falle eine Altersermäßigung von zwei Stunden zusteht, ist danach kein Raum.

Im einzelnen gilt folgendes:

1. Auf den Arbeitsvertrag der Parteien ist der BAT in seiner jeweiligen Fassung anzuwenden. Im öffentlichen Dienst wird üblicherweise die Geltung des BAT “und der diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträge” vereinbart. Diese Klausel soll die rechtliche Gleichstellung organisierter und nicht organisierter Angestellter sichern und demgemäß die jeweilige tarifliche Lage widerspiegeln (BAGE 27, 22, 31 = AP Nr. 8 zu § 4 TVG Nachwirkung; Urteil vom 23. April 1986 – 4 AZR 90/85 – AP Nr. 118 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Im vorliegenden Fall haben die Parteien die sinngemäße Geltung des BAT vereinbart. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die den BAT ändernden Tarifverträge fehlt. Gleichwohl ist auch diese Klausel dahin auszulegen, daß der BAT in seiner jeweils gültigen Fassung anzuwenden ist. Dem beklagten Land kam es für die Klägerin erkennbar auf die Gleichstellung mit den organisierten Arbeitnehmern an (vgl. BAG Urteil vom 29. Juni 1988 – 4 AZR 182/88 – ZTR 1988, 468).

Nr. 3 der Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte verweist auf die Arbeitszeitbestimmungen für die entsprechenden Beamten. Auch diese Klausel ist so zu verstehen, daß die für Beamte jeweils gültigen Bestimmungen gemeint sind. Die von der Klägerin zu leistenden Pflichtstunden sind Teil ihrer Arbeitszeit. Deshalb gelten aufgrund der Verweisung in SR 2 l I Nr. 3 BAT die einschlägigen Bestimmungen über die Pflichtstunden für die entsprechenden Beamten. Entsprechende Beamte sind die beamteten Lehrer an Grund- und Hauptschulen.

Zu den Bestimmungen, auf die verwiesen wird, gehören auch die einschlägigen Erlasse (BAGE 39, 138 = AP Nr. 1 zu § 1 TVG Durchführungspflicht; BAGE 36, 218 = AP Nr. 19 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten). Die tarifvertragliche Verweisung auf die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten ist wirksam. Weder verstößt sie gegen das Schriftformerfordernis des § 1 Abs. 2 TVG noch liegt eine unzulässige Delegation der Rechtssetzungsbefugnis vor (vgl. dazu im einzelnen BAG AP Nr. 1 zu § 1 TVG Durchführungspflicht).

2. Die Pflichtstundenzahl der beamteten Lehrer des Landes Nordrhein-Westfalen ergibt sich aus § 2 Abs. 2 der VO zu § 5 SchFG NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Mai 1987 (GVBl NW S. 174), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der VO zu § 5 SchFG NW vom 15. Juni 1989 (GVBl NW S. 421) sowie aus dem Runderlaß vom 3. Oktober 1984 (GABl NW S. 456), geändert durch Runderlaß vom 24. März 1987 (GABl NW S. 194). Die Erlasse haben ihre Grundlage in § 2 Abs. 3 der VO zu § 5 SchFG NW.

Ursprünglich hatte die Altersermäßigung nach Vollendung des 50. Lebensjahres für die Lehrer aller Schulformen einheitlich zwei Stunden betragen (Nr. 4 des Runderlasses vom 3. Oktober 1984, GABl NW S. 456). Auch die Klägerin war in den Genuß dieser Regelung gekommen, so daß ihre wöchentliche Pflichtstundenzahl 26 betrug. Als sich 1987 die durchschnittliche Pflichtstundenzahl der Lehrer aller Schulformen um 0, 25 Stunden verringerte (§ 2 Abs. 2 der VO zu § 5 SchFG NW i.d.F. der Bekanntmachung vom 7. Mai 1987, GVBl NW S. 223), wurde zugleich die Anrechnung dieser Arbeitszeitverkürzung auf die Altersermäßigung eingeführt (Runderlaß vom 24. März 1987, GABl NW S. 194). Damit verringerte sich die Altersermäßigung für die Lehrer aller Schulformen auf 1,75 Stunden.

Durch die Verordnung zur Änderung der VO zu § 5 SchFG NW vom 15. Juni 1989 (GVBl NW S. 421) wurde die Pflichtstundenzahl erneut verringert, jedoch in unterschiedlichem Maße, für Lehrer an Grund- und Hauptschulen um eine Stunde und für Lehrer anderer Schulen um durchschnittlich 0,5 Stunden. Für Lehrer an Schulen des Zweiten Bildungsweges blieb es bei der Verringerung der durchschnittlichen Pflichtstundenzahl um 0,25 Stunden. Die Vorschriften über die Altersermäßigung und die Anrechnung der Arbeitszeitverkürzung wurden nicht geändert. Trotz desselben Wortlautes haben sie nunmehr für die beamteten Lehrer der einzelnen Schulformen eine unterschiedliche Bedeutung bekommen: Für Lehrer an Grund- und Hauptschulen mit einer Pflichtstundenkürzung um eine Stunde beträgt die Altersermäßigung nunmehr nur noch eine Stunde, für die Lehrer mit einer Pflichtstundenverkürzung um eine halbe Stunde 1,5 Stunden und für Lehrer mit einer Pflichtstundenverkürzung um 0,25 Stunden 1,75 Stunden.

3. Allerdings dürfen beamtenrechtliche Differenzierungen auf die angestellten Lehrer im Sinne der SR 2 l I BAT nur dann übertragen werden, wenn sie zu dem System des BAT und allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen nicht im Widerspruch stehen (BAG Urteil vom 9. Juni 1982, BAGE 39, 124 = AP Nr. 8 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). Für einen solchen Verstoß gibt es hier keine Anhaltspunkte.

4. Nr. 4 Satz 2 des Runderlasses vom 3. Oktober 1984 (GABl NW S. 456), geändert durch Runderlaß vom 24. März 1987 (GABl NW S. 194) verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Wäre die Vorschrift unwirksam, so gälte sie nicht für beamtete Lehrer und damit auch nicht kraft Verweisung in SR 2 l I Nr. 3 BAT für angestellte Lehrer (vgl. BAG Urteil vom 9. Juni 1982, aaO).

Es ist anerkannt, daß die Verwaltung als Verordnungsgeber ebenso wie der Gesetzgeber an den Gleichheitssatz gebunden ist (BVerfGE 16, 332, 339; BAG Urteil vom 9. Juni 1982, aaO). Gleiches gilt für sonstiges Handeln der Verwaltungsbehörden (BVerfGE 9, 137, 147; 18, 353, 363) und damit auch für die Schaffung und Anwendung von Erlassen und anderen Verwaltungsvorschriften.

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleichzubehandeln. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt vor, wenn eine Gruppe im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. In Art. 3 Abs. 1 GG kommt weiter ein Willkürverbot als fundamentales Rechtsprinzip zum Ausdruck. Die Willkürgrenze ist allerdings nicht schon dann überschritten, wenn die gefundene Lösung nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste ist, sondern erst dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für die Regelung nicht finden läßt (BVerfGE 55, 72, 88; 78, 232, 247).

Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt weder in Bezug auf die Vergleichsgruppe der jüngeren Lehrkräfte (ohne Altersermäßigung) an Grund- und Hauptschulen noch in Bezug auf die Vergleichsgruppe der älteren Lehrkräfte (mit Altersermäßigung) an anderen Schulen vor.

a) Das Landesarbeitsgericht hat zum Vergleich der älteren und jüngeren Lehrer an Grund- und Hauptschulen ausgeführt: Die Altersermäßigung diene dazu, ältere Lehrer angesichts ihrer altersbedingt eingeschränkten Leistungsfähigkeit zu entlasten. Da ältere Lehrer mit der verbleibenden einstündigen Pflichtstundenermäßigung immer noch gegenüber den jüngeren begünstigt seien, würde auch weiterhin genügend Rücksicht auf die eingeschränkte Belastbarkeit genommen.

Dem ist zu folgen. Ältere und jüngere Lehrer an Grund- und Hauptschulen werden weiterhin nicht gleichbehandelt. Es ist schon fraglich, ob sich aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG überhaupt ein Anspruch auf Einräumung einer Entlastung für ältere Lehrkräfte, also eine Besserstellung ergibt. Nur in wenigen Berufen gibt es Altersermäßigungen. Keinesfalls geht ein derartiger Anspruch dahin, daß die Altersentlastung immer zwei (oder 1,75) Pflichtstunden beträgt. Anders ausgedrückt: Aus dem Gleichheitssatz kann ein Anspruch auf Beibehaltung eines konkreten Maßes der Ungleichbehandlung nicht abgeleitet werden.

b) Eine willkürliche Schlechterbehandlung der Klägerin gegenüber älteren Lehrern anderer Schulformen hat das Landesarbeitsgericht mit der Begründung verneint, auch bei diesen finde eine Anrechnung der Pflichtstundenverkürzung auf die Altersermäßigung statt. Wenn dies später als bei der Klägerin geschehe, beruhe dies allein darauf, daß den Lehrern anderer Schulformen die Arbeitszeitverkürzung später zugute komme, diese also insoweit gegenüber den Lehrern an Grund- und Hauptschulen benachteiligt seien. Auf die Belastung der Klägerin werde angesichts der mit Altersermäßigung und Arbeitszeitverkürzung verfolgten Zwecke immer noch ausreichend Rücksicht genommen.

Auch insoweit ist dem Landesarbeitsgericht zu folgen. Mit der Altersermäßigung wird auf die altersbedingt eingeschränkte Leistungsfähigkeit Rücksicht genommen. Arbeitszeitverkürzungen können dagegen auf verschiedenen Gründen beruhen. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, geht es insbesondere um den Schutz vor übermäßigem Verschleiß der Gesundheit und die Entlastung des Arbeitsmarktes. Dies gilt entgegen der Auffassung der Revision auch hinsichtlich der Pflichtstundenverringerung für Lehrer.

Werden aber die Lehrer der verschiedenen Schulformen zu einem bestimmten Zeitpunkt in unterschiedlichem Ausmaß allgemein entlastet, so folgt daraus, daß das besondere Entlastungsbedürfnis der älteren Lehrer dann entsprechend dem Ausmaß der allgemeinen Entlastung abnimmt. Die durch Runderlaß vom 3. Oktober 1984 für Lehrer aller Schulformen festgesetzte Altersermäßigung von zwei Stunden beruhte offenbar auf der Vorstellung, daß 26 Pflichtstunden für ältere Lehrer an Grund- und Hauptschulen und 22 Pflichtstunden für ältere Lehrer an Gymnasien die obere Belastungsgrenze darstellen. Dagegen wendet sich die Klägerin auch nicht. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß diese obere Belastungsgrenze für ältere Lehrer an Grund- und Hauptschulen nunmehr bei 25 Stunden (oder 25,5) Pflichtstunden läge. Aus der allgemeinen Verringerung der Pflichtstunden – für Lehrer an Grund- und Hauptschulen um eine Stunde, für Lehrer an Gymnasien um durchschnittlich eine halbe Stunde – läßt sich dies nicht ableiten. Die Verwaltung hat zwar die Altersermäßigung für Lehrer an Grund- und Hauptschulen auf eine Stunde und für Lehrer an Gymnasien auf 1,5 Stunden verringert; sie hat dabei aber die obere Belastungsgrenze für ältere Lehrer unverändert gelassen. Dies konnte sie ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz tun. Ob es sich dabei um die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung handelt, haben die Gerichte nicht zu überprüfen.

c) Aus denselben Gründen verstößt die unterschiedliche Altersermäßigung für die angestellten Lehrer der verschiedenen Schulformen auch nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

 

Unterschriften

Dr. Thomas, Dr. Olderog, Dr. Reinecke, Dr. Schlemmer, Hecker

 

Fundstellen

Haufe-Index 838594

NZA 1992, 282

RdA 1992, 63

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