Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Haus- und Familienpflegehelferin

 

Leitsatz (amtlich)

Die Tatbestandsmerkmale einer der Tätigkeit einer Haus- und Familienpflegehelferin “förderlichen Ausbildung” des Tätigkeitsmerkmals Nr. 3 der Sparte N der Anlage 1 zur DienstVO werden durch eine 28tägige theoretische und praktische Ausbildung zur Schwestern-Helferin erfüllt.

 

Normenkette

Dienstvertragsordnung der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen (DienstVO) vom 16. Mai 1983 (GVBl XX. Band S. 121, 181) §§ 12, 44; Anlage 1 zur DienstVO i.d.F. der 11. Änderung der DienstVO vom 23. Januar 1991 Sparte N VergGr. 3 und 4 vom 23. Januar 1991

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Urteil vom 05.05.1995; Aktenzeichen 12 Sa 1606/94 E)

ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 31.05.1994; Aktenzeichen 4 Ca 315/93 E)

 

Tenor

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Vergütung der Klägerin.

Die am 13. Februar 1944 geborene Klägerin, die den Beruf der Friseuse erlernt hat, trat am 1. Mai 1979 als teilzeitbeschäftigte Haus- und Familienpflegehelferin in die Dienste des Rechtsvorgängers des Beklagten, der neben anderen kirchlichen Trägern die Evangelische Diakonie-/Sozialstation O… betrieben hat; diese befaßt sich mit Kranken-, Alten- sowie Haus- und Familienpflege.

Seit dem 1. Januar 1990 richtete sich das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Rechtsvorgänger des Beklagten nach dem Dienstvertrag vom 18. Dezember 1989, den die Klägerin nicht unterschrieben hat. Bei der Vertragsurkunde handelt es sich um einen bei der Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen üblichen Mustervertrag. Nach § 1 dieses Vertrages beträgt die Arbeitszeit der Klägerin 38,46 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters. In § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrages ist bestimmt, daß u. a. “für das Dienstverhältnis … die Dienstvertragsordnung vom 16. Mai 1983 (Gesetz- und Verordnungsblatt für die Ev.-luth. Kirche in Oldenburg XX. Bd., S. 121 ff.) in der jeweils geltenden Fassung” – nachfolgend kurz: DienstVO – gilt. Nach § 3 des Arbeitsvertrages erhält die Klägerin eine Stundenvergütung, die sich seinerzeit auf 14,42 DM belief. In § 9 des Arbeitsvertrages heißt es demgegenüber in einer besonderen Vereinbarung “zu § 3: Die Vergütung nach Ver.-Gruppe Kr. I BAT wird im Rahmen der Besitzstandswahrung weiterhin für die nebenberufliche Mitarbeiterin gewährt.”

Die Tätigkeit der Klägerin besteht in der Versorgung von kranken oder gebrechlichen Menschen (Pflege- und Haushaltsarbeiten) sowie der Versorgung von Kindern in Fällen, in denen die Erziehungsverpflichteten wegen Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert sind.

In der Zeit vom 10. September bis 9. November 1979 hat die Klägerin unter Freistellung von ihrer Arbeitspflicht durch den Rechtsvorgänger des Beklagten bei dem Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. an einer Schwestern-Helferin-Ausbildung teilgenommen. Diese bestand aus einem theoretischen Lehrgang vom 10. September bis 9. Oktober 1979 sowie einem Krankenhauspraktikum vom 29. Oktober bis 9. November 1979. In der ihr von dem Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. erteilten Bescheinigung heißt es, daß sie “die 28-tägige-Schwestern-Helferin-Ausbildung abgeschlossen hat”. Außerdem hat sie sich durch die Teilnahme an drei Fortbildungslehrgängen des Rechtsvorgängers des Beklagten für die Haus- und Familienpflege weitergebildet: Bei diesen handelte es sich einmal um ein zwölfstündiges Seminar in der Zeit vom 23. April bis 29. April 1980 zum Thema “Gespräch am Krankenbett und Beratung in der Familie”, um ein zehnstündiges Seminar in der Zeit vom 4. März bis 1. April 1981 zum Thema “Mahlzeiten: Planen – Einkaufen – Zubereiten” und schließlich um ein Wochenendseminar (15. Mai 1981 ab 14.00 Uhr bis 16. Mai 1981 um 17.00 Uhr) zum Thema “Möglichkeiten und Grenzen des Gesprächs”.

Am 23. Januar 1991 hat die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission (ADK) der Konförderation Evanglisch-lutherischer Kirchen in Niedersachsen die DienstVO vom 16. Mai 1983 mit Wirkung vom 1. Januar 1991 u. a. dahin geändert (11. Änderung der DienstVO), daß in die Anlage 1 folgende neue Sparte eingefügt wurde: “N. Mitarbeiterinnen in der Haus- und Familienpflege”. Nach dem Tätigkeitsmerkmal der Nr. 3 dieser Sparte werden “Haus- und Familienpflegehelferinnen mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen Ausbildung” nach VergGr. VIII vergütet; nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit erhalten diese Mitarbeiterinnen Vergütung nach der VergGr. VII der Anl. 1 zur DienstVO.

Mit Schreiben vom 28. Juli 1992 machte die nach der VergGr. Kr I BAT vergütete Klägerin unter Hinweis auf Bewährungsaufstieg gegenüber dem Rechtsvorgänger des Beklagten den Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. VII der Anl. 1 zur DienstVO geltend. Der Rechtsvorgänger des Beklagten fand sich nicht bereit, dem zu entsprechen.

Er hat seine Eigenschaft als Anstellungsträger mit Wirkung vom 31. Dezember 1995 aufgegeben. Seitdem wird das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin von dem Beklagten, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, fortgeführt.

Mit ihrer gegen den Rechtsvorgänger des Beklagten erhobenen Klage erstrebt die Klägerin die Feststellung, daß ihr gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Vergütung nach der “Vergütungsgruppe VII der Anlage N der Dienstordnung”, hilfsweise nach der VergGr. Kr II der Anl. 1b zum BAT zusteht.

Sie ist der Auffassung, diesem Anspruch stehe weder die Vereinbarung von Vergütung nach der VergGr. Kr I BAT im Rahmen der Besitzstandswahrung im Arbeitsvertrag vom 18. Dezember 1989 entgegen noch § 44 der DienstVO, dessen den Bewährungsaufstieg der nebenberuflichen Angestellten ausschließende Regelung wegen Verstoßes gegen das Beschäftigungsförderungsgesetz unwirksam sei. Ihre Schwestern-Helferin-Ausbildung sowie ihre Seminare für die Haus- und Familienpflege seien ausreichend, um als “förderliche Ausbildung” im Sinne der VergGr. VIII Sparte N der Anlage 1 zur DienstVO gewertet zu werden. Falls eine Eingruppierung nach der Sparte N der Anlage 1 zur DienstVO nicht möglich sei, stehe ihr aber jedenfalls eine Vergütung nach der VergGr. Kr II der Anlage 1b BAT zu, weil sie sich als Pflegehelferin im Sinne dieser Vergütungsgruppe bewährt habe.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr ab 1. Januar 1991 Vergütung nach Maßgabe der Vergütungsgruppe VII der Anlage N der Dienstordnung vom 16. Mai 1983 auf der Grundlage der Änderung vom 23. Januar 1991 zu zahlen,

hilfsweise,

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr ab 1. Januar 1991 Vergütung nach Maßgabe der Vergütungsgruppe Kr II der Anlage 1b zum BAT zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Vergütung der Klägerin sei in § 9 des Arbeitsvertrages fest vereinbart. Damit sei ein Anspruch auf eine höhere Vergütung ausgeschlossen. Einem etwaigen Anspruch der Klägerin nach den Eingruppierungsmerkmalen der Sparte N der Anlage 1 zur DienstVO in der ab 1. Januar 1991 geltenden Fassung stehe auch § 44 der DienstVO entgegen, da die Klägerin lediglich mit 15-Wochen-Stunden eingestellt worden sei. Schließlich erfülle die Klägerin nicht das Tatbestandsmerkmal einer ihrer Tätigkeit “förderlichen Ausbildung”. Die von der Klägerin absolvierte Fortbildung als Schwestern-Helferin und die durchgeführten Seminare ermöglichten ihr überhaupt nur, die ihr übertragene Tätigkeit auszuüben. Von einer der Tätigkeit “förderlichen Ausbildung” könne aber nicht ausgegangen werden.

Das Arbeitsgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Rechtsvorgängers des Beklagten zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen der Klage stattgegeben. Zwar ist der Tenor der Entscheidung des Arbeitsgerichts insofern nicht ganz exakt gefaßt, als darin das Tätigkeitsmerkmal als solches “der Anlage N der Dienstordnung” bezeichnet ist. Korrekt hätte es als solches der Anlage 1 Sparte N zur DienstVO benannt werden müssen. Die entsprechende Korrektur des Tenors ist jedoch entbehrlich, weil diesbezüglich Mißverständnisse zwischen den Parteien nicht auftreten können.

  • Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes allgemein üblich ist und nach ständiger Rechtsprechung des Senats keinen prozeßrechtlichen Bedenken begegnet (z. B. Urteil des Senats vom 10. Juli 1996 – 4 AZR 148/95 – AP Nr. 6 zu § 12 AVR Diakonisches Werk, m.w.N.).
  • Die danach zulässige Klage ist auch begründet.

    Die Vergütungsvereinbarung der Parteien in dem Arbeitsvertrag vom 18. Dezember 1989 steht dem Anspruch der Klägerin auf die zutreffende Vergütung nach der Anlage 1 zur DienstVO nicht entgegen. Dies ist ab 1. Januar 1991 diejenige nach VergGr. VII Nr. 4 der Sparte N der Anlage 1 zur DienstVO.

    • Dem Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach der VergGr. VII der Anlage 1 zur DienstVO steht nicht der Umstand entgegen, daß die Parteien in dem Arbeitsvertrag vom 18. Dezember 1989 die Zahlung von Vergütung nach der VergGr. Kr I BAT vereinbart haben.

      1.1 Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich nach dem vorgenannten Arbeitsvertrag, obgleich die Vertragsurkunde von der Klägerin nicht unterschrieben worden ist. Das Landesarbeitsgericht hat unter Verweisung auf das erstinstanzliche Urteil gemäß § 543 Abs. 2 ZPO festgestellt, daß die Parteien den von der Klägerin nicht unterschriebenen Arbeitsvertrag “abgeschlossen” haben. Dies ist damit für den Senat bindend festgestellt (§ 561 ZPO). Es kann daher dahinstehen, ob die Klägerin mündlich ausdrücklich das Vertragsangebot des Rechtsvorgängers des Beklagten vom 18. Dezember 1989 angenommen hat oder ob der Arbeitsvertrag durch konkludentes Verhalten der Parteien zustande gekommen ist. Im übrigen gehen auch beide Parteien von der Geltung des Arbeitsvertrages aus und berufen sich – zur Rechtfertigung des von ihnen jeweils für richtig gehaltenen Ergebnisses des Rechtsstreits – auf dessen Inhalt.

      1.2 Die Vergütungsvereinbarung in § 9 des Arbeitsvertrages schließt einen Anspruch der Klägerin auf eine höhere Vergütung als die dort vereinbarte nicht aus. Dem von dem Beklagten am 18. Dezember 1989 unterzeichneten Arbeitsvertrag liegt ein von ihm verwandtes Muster zugrunde, so daß er als üblicher Vertrag vom Revisionsgericht frei ausgelegt werden kann (BAGE 24, 198, 202 = AP Nr. 2 zu § 111 BBiG). In § 2 des Arbeitsvertrages haben die Parteien ohne jede Einschränkung vereinbart, daß u. a. die DienstVO in der jeweils geltenden Fassung für das Dienstverhältnis gilt. Damit haben sie erkennbar zum Ausdruck gebracht, daß sämtliche Bestimmungen der DienstVO maßgebend sein sollen und hierbei stets die aktuelle Fassung gelten soll. Dies entspricht Vereinbarungen in zahlreichen Arbeitsverträgen – vor allem des öffentlichen Dienstes –, in denen die Parteien des Arbeitsvertrages die Anwendung eines bestimmten Tarifvertrages in seiner jeweiligen Fassung auf ihr Arbeitsverhältnis vereinbaren. Damit wollen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis so regeln, als seien sie tarifgebunden. Die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den Tarifvertrag soll widerspiegeln, was tarifrechtlich gilt (vgl. BAG Urteil vom 7. Dezember 1977 – 4 AZR 474/76 – AP Nr. 9 zu § 4 TVG Nachwirkung). Bei der Verweisung auf die jeweils geltende Fassung des Tarifvertrages – sog. dynamische Verweisung – wirken sich dann auch Änderungen der tariflichen Vergütungsregelung auf das Arbeitsverhältnis aus.

      Eine solche dynamische Verweisung auf die DienstVO enthält der Arbeitsvertrag vom 18. Dezember 1989. Der Umstand, daß es sich bei der DienstVO nicht um einen Tarifvertrag handelt, ändert nichts an der vorstehend dargelegten Rechtslage. Auch der Verweisung auf die DienstVO kommt die Bedeutung zu, daß sich die Vergütung der Klägerin jeweils nach der Vergütungsgruppe richten soll, deren Voraussetzungen sie mit ihrer Tätigkeit erfüllt. Dies hat der Senat u. a. in seinem Urteil vom 12. Dezember 1990 (– 4 AZR 306/90 – AP Nr. 1 zu § 12 AVR Diakonisches Werk = EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 4) für eine Verweisung auf Arbeitsvertragsrichtlinien und in seinem Urteil vom 26. Oktober 1994 (– 4 AZR 844/93 – AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Kirchen) auf den BAT-KF entschieden, bei dem es sich nicht um einen Tarifvertrag im Sinne des allgemeinen Arbeitsrechts und insbesondere im Sinne des Tarifvertragsgesetzes handelt (Beschluß des Senats vom 5. Januar 1989 – 4 AZN 629/88 – BAGE 60, 344 = AP Nr. 37 zu § 72a ArbGG 1979 Grundsatz).

    • Für die Eingruppierung der Angestellten eines Anstellungsträgers der Konförderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen gilt grundsätzlich § 12 DienstVO. Für nebenberufliche Angestellte gilt nur dann eine Ausnahme, wenn mit ihnen eine Pauschalvergütung vereinbart ist (§ 44 DienstVO). Dies ist hier nicht geschehen. Gemäß § 12 DienstVO ist § 22 – gemeint: BAT – mit folgender Maßgabe anzuwenden: “Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach der Anlage 1, soweit diese kircheneigene Tätigkeitsmerkmale vorsieht.”

      2.1 Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob zeitlich mindestens zur Hälfte der Gesamtarbeitszeit der Klägerin Arbeitsvorgänge anfallen, die die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals der von der Klägerin für sich in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe VII erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Unter einem Arbeitsvorgang ist nach ständiger Senatsrechtsprechung eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats).

      2.2 Weder das Arbeitsgericht noch das Landesarbeitsgericht haben Arbeitsvorgänge gebildet. Das ist jedoch unschädlich, da der Senat die Arbeitsvorgänge selbst bestimmen kann (Urteil des Senats vom 21. Oktober 1992 – 4 AZR 69/92 – AP Nr. 164 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.). Die dazu erforderlichen Tatsachenfeststellungen durch die Vorinstanzen liegen vor. Danach ist die Klägerin für die Beklagte als Haus- und Familienpflegehelferin tätig. Ihre Tätigkeit besteht in der Versorgung kranker bzw. gebrechlicher Menschen (Pflege und Haushaltsarbeit) sowie der Versorgung von Kindern in den Fällen, in denen die Erziehungsverpflichteten wegen Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert sind. Die Tätigkeit der Klägerin dient damit einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Versorgung von kranken bzw. gebrechlichen Menschen und von Kindern in bestimmten Fällen im häuslichen Bereich. Eine solche Tätigkeit bildet nach der Rechtsprechung des Senats einen einheitlichen Arbeitsvorgang (Urteil des Senats vom 4. Mai 1994 – 4 AZR 443/93 –, n.v.).

    • Die Tätigkeitsmerkmale, die für die von der Klägerin mit ihrem Hauptantrag erstrebte Vergütung nach der VergGr. VII der Anlage 1 zur DienstVO in ihrer ab 1. Januar 1991 geltenden Fassung für die Entscheidung des Rechtsstreits von Interesse sind, haben folgenden Wortlaut:

      N: Mitarbeiterinnen in der Haus- und Familienpflege

      (1) Kenntnisse in Haushaltsführung und Kindererziehung sollen vorhanden sein.

      (2) Der staatlichen Anerkennung steht in den Bundesländern, in denen diese nicht erteilt wird, die Fachausbildung mit Abschluß des Berufspraktikums gleich.

      1. 

      Haus- und Familienpflegehelferinnen(1)

      IXb

      2.

      Mitarbeiterinnen wie zu 1. nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

      IXa

      3.

      Haus- und Familienpflegehelferinnen mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen Ausbildung

      VIII

      4.

      Mitarbeiterinnen wie zu 3. nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

      VII

      5.

      Haus- und Familienpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung(2)

      VII

      6.

      Mitarbeiterinnen wie zu 5. nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

      VIb

      Durch Beschluß der ADK vom 17. Januar 1994 wurde mit Wirkung vom 1. Februar 1994 folgende Fußnote zu Nr. 3 der Sparte N eingefügt:

      “Als förderliche Ausbildung gilt z. B. eine Ausbildung in der Altenpflege, Krankenpflege, Hauswirtschaft oder Sozialpädagogik.”

    • Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe die geltend gemachte Vergütung zu, wie das Arbeitsgericht mit sorgfältiger und richtiger Begründung festgestellt habe. Es habe zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen dargelegt, daß weder § 9 des Dienstvertrages der Parteien noch § 44 der DienstVO dem Anspruch der Klägerin entgegenstünden. Dieser Würdigung schließe sich das Landesarbeitsgericht an und sehe zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darlegung der Rechtslage gemäß § 543 Abs. 1 ZPO ab. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe das Arbeitsgericht auch den Begriff der “förderlichen Ausbildung” richtig interpretiert und angewandt. Auszugehen sei von dem systematischen Aufbau der Sparte N der Anlage 1 zu § 12 der DienstVO. Dieser zeige, daß die für die Nr. 3 der Sparte N erforderliche “förderliche Ausbildung” über “Kenntnisse in Haushaltsführung und Kindererziehung” (vgl. Fußnote 1 zu Nr. 1 der Sparte N) hinausgehen müsse, es einer staatlichen Anerkennung als Haus- und Familienpflegerin (vgl. Nr. 5 der Sparte N) jedoch nicht bedürfe. Unter Ausbildung verstehe man die Erlernung und Ausformung bestimmter Fähigkeiten und Fertigkeiten. Sie umfasse sowohl eine kürzere und planmäßige Spezialausbildung in einem engen Fachgebiet (Anlernen) als auch die systematische, breit angelegte Ausbildung in einem anerkannten Lehrberuf (Berufsausbildung). Die DienstVO verlange erst in Nr. 5 der Sparte N einen förmlichen Abschluß als Pflegerin (gemeint: Haus- und Familienpflegerin mit staatlicher Anerkennung). Daraus folge, daß für die Ausbildung in Nr. 3 ein besonderes Examen nicht gefordert werde. Andererseits müßten jedoch mehr als bloße “Kenntnisse in Haushaltsführung und Kindererziehung” (Fußnote 1 zu Nr. 1) vorhanden sein. Innerhalb dieser Bandbreite lägen kurzfristige Bildungsmaßnahmen zur Weiterqualifizierung wie die von der Klägerin absolvierte Schwestern-Helferin-Ausbildung. Eine solche, wenn auch enge Ausbildung qualifiziere die bloße Helferin auf einem Spezialgebiet und sei deshalb “Ausbildung” im Sinne von Nr. 3 der Sparte N. Es handele sich auch um eine “förderliche”, d. h. mit anderen Worten “nützliche” Ausbildung, denn daß eine theoretische und praktische Ausbildung im Krankenpflegebereich für die Aufgaben einer Haus- und Familienpflegehelferin einschlägig sei, unterliege keinem Zweifel.
    • Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten der revisionsrechtlichen Prüfung stand.

      5.1 Zunächst einmal erfüllt die Klägerin die Tatbestandsvoraussetzung “Haus- und Familienpflegehelferin” der Nr. 1 und 3 der Sparte N. Sie versorgt kranke bzw. gebrechliche Menschen und Kinder bei Verhinderung der Erziehungsverpflichteten. Dies gehört zu den typischen Aufgaben einer Haus- und Familienpflegehelferin. Darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit.

      5.2 Zu Recht haben die Vorinstanzen die Tatbestandsmerkmale der der Tätigkeit einer Haus- und Familienpflegehelferin “förderlichen Ausbildung” im Streitfall als erfüllt angesehen.

      Bei diesen Tatbestandsmerkmalen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, worauf auch die ADK in ihrer vom Gericht des ersten Rechtszuges eingeholten Auskunft vom 7. Januar 1994 hinweist. Die revisionsrechtliche Prüfung ist deshalb darauf beschränkt, ob das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Tatumstände berücksichtigt hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 18. Juni 1975 – 4 AZR 398/74 – AP Nr. 87 zu §§ 22, 23 BAT; Urteil vom 14. August 1985 – 4 AZR 322/84 – AP Nr. 105 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 4. August 1993 – 4 AZR 511/92 – AP Nr. 38 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel; Urteil vom 1. März 1995 – 4 AZR 8/94 – AP Nr. 19 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter).

      5.3 Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab halten die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts stand.

      5.3.1 Unter “Ausbildung” ist das Entwickeln von Fähigkeiten und Anlagen, das Vermitteln von Kenntnissen und Fähigkeiten, die für bestimmte Tätigkeiten oder Aufgaben Voraussetzung sind, zu verstehen (Brockhaus-Wahrig, 1. Bd., 1980, Stichwort “Ausbildung”). Die Klägerin hat von der Beklagten unwidersprochen vorgetragen, sie sei in der Schwestern-Helferin-Ausbildung auf dem gesamten Gebiet der Krankenpflege unterrichtet worden. Zu dieser Ausbildung habe auch ein 14tägiges Praktikum mit allen auf einer Pflegestation anfallenden Arbeiten wie Blutdruckmessen, Fiebermessen und Patientenversorgung gehört.

      5.3.2 Es kann nicht zweifelhaft sein, daß es sich bei der Schwestern-Helferin-Ausbildung um eine Ausbildung im Tarifsinne handelt. In ihr sind der Klägerin Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden, die für die Tätigkeit einer Schwestern-Helferin Voraussetzung sind. Nicht nur in der Bescheinigung des Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. vom 20. November 1979 wird die Maßnahme, an der die Klägerin teilgenommen hat, ausdrücklich als “Ausbildung” bezeichnet, sondern auch in § 8a Abs. 4 Ziff. 3 StVZO, wo bestimmt ist, daß “eine Bescheinigung über die Ausbildung als Schwesternhelferin” … “als Nachweis über die Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort gilt”. Auch dies ist in der Bescheinigung des Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. vom 20. November 1979 ausdrücklich gesagt. Ausbildung im Rechtssinne ist somit nicht etwa nur eine abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, wie der Beklagte anzunehmen scheint.

      5.3.3 Das Tätigkeitsmerkmal der Nr. 3 der Sparte N fordert eine solche nicht. Dies zeigt der Vergleich mit demjenigen der Nr. 1 der Sparte I “Mitarbeiterinnen an Familienbildungsstätten”. In das letztgenannte Tätigkeitsmerkmal sind “Pädagogische Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener Berufsausbildung” eingruppiert. Die ADK weiß also zwischen einer “Ausbildung” und einer “abgeschlossenen Berufsausbildung” zu unterscheiden. Hätte sie letztere für das Tätigkeitsmerkmal der Nr. 3 der Sparte N fordern wollen, hätte sie dieses hinsichtlich der Ausbildung so gefaßt wie das Tätigkeitsmerkmal der Nr. 1 der Sparte I.

      Der Auffassung des Beklagten, in das Tätigkeitsmerkmal der Nr. 3 der Sparte N seien beispielsweise Arzthelferinnen, Erzieherinnen und Krankengymnastinnen (der letztgenannte Beruf ist durch den des Physiotherapeuten abgelöst worden) eingruppiert – alle diese Berufe haben eine Ausbildungsdauer von drei Jahren –, kann daher nicht gefolgt werden.

      5.3.4 Hinsichtlich der Dauer der Ausbildung sieht das Tätigkeitsmerkmal der Nr. 3 der Sparte N keine bestimmte Mindestdauer vor. Es beschreibt auch nicht deren Inhalt in einer Weise, aus der sich ein Rückschluß auf eine bestimmte Mindestdauer ziehen ließe. Wenn das Arbeitsgericht, dem sich das Landesarbeitsgericht uneingeschränkt angeschlossen hat, deshalb für das Tatbestandsmerkmal der Ausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals jede Ausbildung ausreichen läßt, die sowohl in der zeitlichen Dauer als auch inhaltlich von einigem Gewicht ist, steht dies mit dem Wortlaut des Tätigkeitsmerkmals im Einklang.

      5.3.5 Zu Recht haben die Vorinstanzen auch den Gesamtzusammenhang der in der Sparte N zusammengefaßten Tätigkeitsmerkmale bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der “Ausbildung” berücksichtigt. Das Tätigkeitsmerkmal der Nr. 1 – “Haus- und Familienpflegehelferinnen”, die nach VergGr. IXb vergütet werden -fordert überhaupt keine Ausbildung für diese Tätigkeit. Nach der Fußnote Nr. 2 “sollen” bei diesen Mitarbeiterinnen “Kenntnisse in Haushaltsführung und Kindererziehung” vorhanden sein. Wie diese Kenntnisse, deren Vorhandensein nicht einmal zwingend gefordert wird, erworben worden sind, ist für die Eingruppierung in dieses Tätigkeitsmerkmal bedeutungslos. Sie müssen daher nicht durch eine Ausbildung, sondern können insbesondere durch die Tätigkeit als Hausfrau erworben worden sein. Dem entspricht es, daß auch bei der Ausbildung zum Familienpfleger/zur Familienpflegerin in Nordrhein-Westfalen die sechsjährige Führung eines Mehrpersonenhaushaltes auf die Dauer der Ausbildung in der Familienpflege anzurechnen ist (Blätter zur Berufskunde, Familienpfleger/Familienpflegerin, 2-IV A 10, 3. Aufl. 1992, unter Ziff. 2.2.1).

      In das Tätigkeitsmerkmal der Nr. 5 der Sparte N sind “Haus- und Familienpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung” eingruppiert, die nach VergGr. VII vergütet werden. Die Ausbildung zur Familienpflegerin dauert zwischen zwei bis drei Jahren, in Niedersachsen an der Fachschule für Haus- und Familienpflege an den Berufsbildenden Schulen V der Stadt Braunschweig beispielsweise zwei Jahre (Informationsschrift der berufsbildenden Schulen V der Stadt Braunschweig). Dies spricht dafür, daß eine solche Dauer der Ausbildung in dem Tätigkeitsmerkmal der Nr. 3 der Sparte N nicht gefordert ist.

      5.3.6 Unzutreffend ist die Behauptung des Beklagten, die Ausbildung der Klägerin zur Schwestern-Helferin habe es ihr überhaupt ermöglicht, die Tätigkeit einer Haus- und Familienpflegehelferin auszuüben. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, daß die Klägerin – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Sachvortrag des Beklagten – beanstandungsfrei bereits mehr als vier Monate die Tätigkeit einer Haus- und Familienpflegehelferin ausgeübt hatte, bevor sie ihre Ausbildung zur Schwestern-Helferin begann. Die Tätigkeit als Haus- und Familienpflegehelferin i. S. der Nr. 1 der Sparte N setzt zudem auch keine Kenntnisse in der Krankenpflege voraus, wie sich aus der Fußnote Nr. 1 zu diesem Tätigkeitsmerkmal ergibt, sondern lediglich – und auch dies nicht zwingend – Kenntnisse in Haushaltsführung und Kindererziehung.

      5.3.7 Bei der Ausbildung der Klägerin zur Schwestern-Helferin handelt es sich auch um eine für die Tätigkeit als Haus- und Familienpflegehelferin “förderliche” Ausbildung. Dies kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Das Berufsbild der Familienpflegerin belegt dies eindeutig. Zu ihren Aufgaben gehört die Betreuung und Pflege von kranken, alten und behinderten Menschen, soweit es sich um die Grundversorgung handelt (Blätter zur Berufskunde, aaO, unter Ziff. 1.1, 1.2.1). Dementsprechend wird die Familienpflegerin in dem medizinisch-pflegerischen Lernbereich in Gesundheits- und Krankheitslehre unterrichtet und in häuslicher Kranken- und Altenpflege geschult (Blätter zur Berufskunde, aaO, unter Ziff. 2.2.2). Auch für die Haus- und Familienpflegehelferin ist eine Ausbildung, die ihr die medizinischen Grundkenntnisse einer Schwestern-Helferin vermittelt, für ihre Tätigkeit förderlich. Dies ist im übrigen durch die Einfügung der Fußnote zu Nr. 3 der Sparte N durch Beschluß der ADK vom 17. Januar 1994 mit Wirkung vom 1. Februar 1994 klargestellt. Diese Fußnote hat keine Änderung des Tätigkeitsmerkmals der Nr. 3 zum Inhalt, sondern soll “den Begriff der “förderlichen Ausbildung” … erläutern” (Protokoll über die Sitzung der ADK am 17. Januar 1994 in Hannover zu TOP 5d).

    • Die Klägerin erfüllt ab dem 1. Januar 1991 auch die Voraussetzung der dreijährigen Bewährung in der Tätigkeit einer Haus- und Familienpflegehelferin mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen Ausbildung nach Nr. 4 der Sparte N. Zwar sind die Tätigkeitsmerkmale der Nr. 3 und 4 der Sparte N erst durch die 11. Änderung der DienstVO vom 23. Januar 1991 mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in die Anlage 1 zur DienstVO eingeführt worden. Das Merkmal der Nr. 4 stellt jedoch nicht auf eine dreijährige Eingruppierung in Nr. 3 der Sparte N der Anlage 1 zur DienstVO ab. In diesem Falle bedürfte es zur Berücksichtigung von Zeiten einer Bewährung vor Inkrafttreten der neuen Tätigkeitsmerkmale einer diese anordnenden ausdrücklichen Regelung. Im Unterschied dazu fordert das Tätigkeitsmerkmal der Nr. 4 der Sparte N lediglich die dreijährige Bewährung in der Tätigkeit als Haus- und Familienpflegehelferin mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen Ausbildung. Dies läßt die Berücksichtigung vor dem 1. Januar 1991 liegender Bewährungszeiten zu (so auch die Rechtsprechung des Senats zu einem in die Lehrerrichtlinien neu eingefügten vergleichbar gefaßten Eingruppierungsmerkmal, Urteil vom 25. September 1991 – 4 AZR 33/91 – AP Nr. 14 zu § 2 BeschFG 1985). Gegenteiliges macht auch der Beklagte nicht geltend.
    • Dieser hat auch nicht die Annahme der Vorinstanzen beanstandet, die Klägerin habe die Voraussetzung der dreijährigen Bewährung ab 1. Januar 1991 erfüllt. Diesbezüglich ist daher vom Senat nichts auszuführen. Dies gilt auch für die Entscheidung der Vorinstanzen, der Ausschluß der nebenberuflichen Mitarbeiter vom Bewährungsaufstieg nach § 44 Abs. 2 Satz 3 der DienstVO sei unwirksam (vgl. zum ähnlich gelagerten Problem der anteiligen Anrechnung von Zeiten der Teilzeitbeschäftigung auf den Bewährungsaufstieg, Urteil des Senats vom 9. März 1994 – 4 AZR 301/93 – BAGE 76, 90 = AP Nr. 31 zu § 23a BAT) .
    • Der Senat braucht schließlich nicht darauf einzugehen, ob die Übergangsvorschriften des § 2 der 11. Änderung der DienstVO vom 23. Januar 1991 dem Anspruch der Klägerin entgegenstehen. Denn diesen Einwand hat der Beklagte nach Vorliegen der der Klägerin günstigen Auskunft der ADK vom 7. Januar 1994 im Berufungsrechtszug nicht mehr erhoben und das Urteil des Landesarbeitsgerichts auch in der Revisionsinstanz unter diesem Gesichtspunkt nicht gerügt. Offenbar hat er sich die von der ADK dazu vertretene der Klägerin günstige Rechtsauffassung zu eigen gemacht.
  • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
 

Unterschriften

Schaub, Friedrich, Bott, Dr. Sponer, Schwitzer

 

Fundstellen

Haufe-Index 893905

ZMV 1998, 305

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